Hersteller-Info nicht recherchiert
Unbestätigte Meldungen sind als solche kenntlich zu machen
Eine Zeitschrift veröffentlicht eine Notiz unter der Überschrift „Rückruf bei …“. Darin heißt es, ein Motorradhersteller rufe bestimmte Modelle zurück, da nach längerem Betrieb im Leerlauf der Motor aussetzen könne. Zitat: „Gefahr besteht nicht, die Händler können dieses lästige Problem beheben.“ Ein Leser der Zeitschrift sieht sehr wohl eine Gefahr darin, dass das Hinterrad wegrutschen könne. Die Redaktion habe einen Mangel an Verkehrssicherheit als lästiges Problem abgetan und nicht weiter recherchiert. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitschrift weist darauf hin, dass die Notiz als Pressemitteilung gekennzeichnet sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung inhaltlich falsch oder irreführend sei, habe es nicht gegeben. Den Vorwurf der „qualifizierten Lüge“ weise man zurück. Die Anmerkung, wonach keine Gefahr bestünde, gebe den Inhalt der Pressemitteilung zutreffend wieder und sei nach bestem Wissen der Redaktion erfolgt. (2006)