OB hat „in persona“ nicht gehandelt
Trotzdem „Organisationsverschulden“ als Chef der Verwaltung
Eine Regionalzeitung berichtet über die Ablehnung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den am Verlagsort amtierenden Oberbürgermeister durch den Stadtrat. In der Unterzeile heißt es, die Ratsmehrheit habe dem Stadtoberhaupt bescheinigt, in einem Fall zum Thema Abwassergebühren „rechtskonform gehandelt“ zu haben. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – stellt fest, die Verwaltung habe dem Stadtrat berichtet, der OB sei mit der fraglichen Angelegenheit gar nicht befasst gewesen. Der Stadtrat habe dem Oberbürgermeister somit – wie in der Unterzeile behauptet – gar kein rechtskonformes Handeln bescheinigen können. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung sagt, es sei richtig, dass die Verwaltung argumentiert habe, der OB sei „in persona“ nicht mit der Angelegenheit befasst gewesen. Der stehe aber der Verwaltung vor und dieser habe der Stadtrat rechtskonformes Handeln bescheinigt. Zudem habe der Oberbürgermeister erklärt, er nehme die Angelegenheit sehr ernst. Auch wenn er persönlich nicht befasst war, könne ihm durchaus ein so genanntes Organisationsverschulden vorgeworfen werden, stellt der Chefredakteur weiter fest. Aufgrund dieser Sachlage sei es gerechtfertigt gewesen, so zu formulieren wie im Bericht geschehen. (2006)