Resozialisierung gefährdet
Boulevardblatt nennt den Therapieort einer Straftäterin
Eine Boulevardzeitung berichtet in verschiedenen Artikeln unter voller namentlicher Nennung über die so genannte „Satansbraut“, eine 25-jährige Frau, die Anfang 2002 wegen eines satanistischen Ritualmordes zu 13 Jahren Haft verurteilt worden ist. Sie hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Freund mit Messerstichen und Hammerhieben getötet, weil „Satan es ihnen befohlen“ habe. In einem Artikel unter der Überschrift „Satans-Braut zeichnet ihre kranke Seele“ werden Fotos der Betroffenen und Zeichnungen gezeigt, welche die Frau von sich selbst angefertigt hat und die sie nach den Bildbeschriftungen als „erotische Fledermausfrau“ und „sinnliche Nackte“ zeigen. In einem weiteren Beitrag unter der Schlagzeile „Beim Sex biss sie mich blutig“ wird darüber berichtet, dass der damalige Mittäter und Ehemann nun ein Buch über ihr früheres Zusammenleben und den „bizarren Vampirsex“ veröffentliche. Auch dieser Artikel ist mit Fotos von Frau und Mann illustriert. Die Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie sieht in den Veröffentlichungen eine unzulässige Dauerberichterstattung, die im Widerspruch zu ihrem Anrecht auf Resozialisierung stehe. Ihre Position und Lebenseinstellung seien inzwischen nicht mehr mit derjenigen zur Zeit der Hauptverhandlung zu vergleichen. Dennoch werde sie nach wie vor an ihrem damaligen Auftreten vor Gericht gemessen. So werde sie durch Begriffe wie „Satansmörderin“ und „Teufels-Braut“ auf das damalige Delikt reduziert. Die Art, wie die damaligen Ereignisse aufgegriffen würden, werte sie als eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität, die einen Nachahmungseffekt bewirke, gegen den sie sich verwahre. Insbesondere wendet sie sich dagegen, dass wiederholt die Station genannt werde, in der sie untergebracht sei. Dies habe zahlreiche Menschen dazu gebracht, sie in Form von Briefen und Anrufen zu belästigen. Außerdem wende sie sich dagegen, dass noch immer, über zwei Jahre nach der Tat, unverpixelte Bilder von ihr veröffentlicht würden. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf, mit ihren Beiträgen gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoßen zu haben, zurück. Die Berichterstattung sei bei Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin auf der einen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der anderen Seite gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei Täterin eines besonders grausamen, noch nicht lange zurückliegenden Mordes und damit relative Person der Zeitgeschichte. Sie müsse sich auch noch rund zwei Jahre nach Verurteilung gefallen lassen, dass weiterhin ein öffentliches Interesse an dem Geschehen und an ihrer Person bestehe. Dass dieser Mordprozess auf Grund der außergewöhnlichen Tatumstände und des abnormen Tatmilieus für ganz erhebliches öffentliches Interesse gesorgt habe, liege auf der Hand. Ein Anspruch der Frau, mit ihrer Tat etwas mehr als zwei Jahre nach der Verurteilung bereits in Ruhe gelassen zu werden, bestehe daher nicht. Ihre Mitinsassen und Angehörigen wüssten im Zweifel um den Grund der Inhaftierung, andere Personen würden in absehbarer Zeit den Lebensweg der Beschwerdeführerin nicht kreuzen. Die Chefredaktion beruft sich schließlich auf den erst kürzlich wieder eingetretenen aktuellen Bezug, da der Ex-Mann der Beschwerdeführerin und Mittäter ein Buch über das Tatgeschehen geschrieben und herausgegeben habe. Die Bezeichnung als „Satans-Mörderin“ oder „Teufels-Braut“ müsse sich die Beschwerdeführerin als rein beschreibend gefallen lassen, da sie unbestritten eine Mörderin sei und ebenso unbestritten der Satansszene angehörte. Die Darstellung in der Zeitung sei daher nicht unangemessen sensationell, vielmehr sei es die Beschwerdeführerin selbst, die durch ihre grausame, blutige und vorsätzliche Tat eine Wirklichkeit geschaffen habe, die von der Zeitung lediglich wahrheitsgemäß und in zurückhaltender Art und Weise abgebildet worden sei. Das Blatt habe sich im übrigen mehr auf das Tatmotiv, das Tatmilieu und die Täter und weniger auf die Tat selbst konzentriert. (2003/2004)