“Rückrufaktion” allgemeiner Sprachgebrauch
Ermittlungen gegen “Unbekannt” hätten berichtet werden müssen
Eine Fachzeitschrift berichtet über die vermeintliche Rückrufaktion eines Motorradherstellers. Es geht um einen Fehler im Antiblockiersystem. In dem Artikel heißt es weiter, die Staatsanwaltschaft habe Ermittlungen gegen drei Manager des Herstellers im gleichen Zusammenhang eingestellt. Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, dass es sich nicht um eine Rückrufaktion, sondern um eine freiwillig technische Aktion des Herstellers handle. Juristisch sei dies ein erheblicher Unterschied. Weiterhin kritisiert er, dass nicht darüber informiert wurde, dass zwar das Verfahren gegen die Manager eingestellt wurde, die Staatsanwaltschaft dann aber ein Verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet habe. Andere Medien hätten dies berichtet. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift hält es für unerheblich, ob es sich um einen freiwilligen oder einen angeordneten Rückruf gehandelt habe. Auch eine freiwillige Maßnahme des Herstellers zur Beseitigung von Gefahren werde zulässig und im Wortlaut aller einschlägigen Vorschriften entsprechend als Rückruf bezeichnet. Auch aus der weiteren Darstellung im Artikel ergebe sich der Umstand des freiwilligen Rückrufs zweifelsfrei. Eine Verpflichtung, über ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Unbekannt zu informieren, habe für die Redaktion nicht bestanden. Die Aufnahme eines solchen Verfahrens in einen Artikel sei nicht durch eine Rechtsvorschrift geboten und stünde im alleinigen Ermessen der Redaktion. (2006)