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Namensnennung im Gerichtsbericht

Vorwurf der Veruntreuung betrifft nicht das Rote Kreuz

Eine Tageszeitung berichtet in einer ihrer Lokalausgaben unter Nennung des vollen Namens, dass der Kreisvorsitzende des Roten Kreuzes wegen Veruntreuung von Mandantengeldern angeklagt worden sei. Der Rechtsanwalt solle etwas mehr als 40.000 Euro unterschlagen haben. In dem Beitrag wird u.a. erwähnt, der Betroffene habe vor 20 Jahren in seinem Wohnort die Motorradstaffel des Roten Kreuzes gegründet. Der Anwalt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er wehrt sich gegen die Nennung seines Namens und die Erwähnung seiner Verbindung zum Roten Kreuz. Auch könne er nicht verstehen, was der vorliegende Sachverhalt mit der Motorradstaffel des Roten Kreuzes zu tun habe, zumal es in seinem Wohnort eine solche Staffel gar nicht gebe. Die Chefredaktion der Zeitung verweist darauf, dass der Autor vor Veröffentlichung seines Artikels mit dem Anwalt und dessen Rechtsvertretung gesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei im Vorhinein darüber informiert worden, dass in dem geplanten Bericht sein Name genannt werden würde. Die Frage, ob ein Anwalt, der immerhin öffentlich auftrete, als eine relative Person der Zeitgeschichte gelten könne, sieht die Redaktion als diskussionswürdig an. Auch ein Kreisvorsitzender des Roten Kreuzes sei in einem relativ überschaubaren Landkreis als eine derartige Person einzustufen. (2004)