Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht eine Karikatur unter der Überschrift „Der erste abgeschobene Flüchtling kehrt in die Heimat zurück“. Die Karikatur zeigt einen Mann mit Reisegepäck und zwei Ziegen. Über den Ziegen steht eine Sprechblase, in der es heißt: „Oh weh, Ali der Grapscher ist zurück aus Deutschland. Ich dachte, wir hätten für immer unsere Ruhe vor ihm.“ Vier Leser des Magazins beschweren sich über die Karikatur. Sie halten sie für diskriminierend im Sinne der Ziffer 12 des Pressekodex. Indem der abgeschobene Flüchtling als Ali der Grapscher bezeichnet werde, bediene die Redaktion ein rassistisches, überzogenes Klischee. Der abgeschobene Flüchtling werde pauschal als Sexualstraftäter abgestempelt. Die Karikatur spiele auch auf rassistische Sodomie-Klischees an. Es werde suggeriert, muslimische Männer würden sich zur Befriedigung sexueller Triebe an Tieren vergreifen. Das sei extrem beleidigend und entwürdigend. Das Land sei anhand der Moschee im Hintergrund als islamisch zu erkennen. Der Kommentar der Ziege lege die rassistische Bezeichnung „Ziegenficker“ für Muslime nahe. Der Abdruck der Karikatur diskriminiere eine ganze Religionsgruppe. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins schreibt, Satire lebe von der bewussten Übertreibung, Zuspitzung und Verzerrung. Satire sei per se eine Provokation und strukturell unfair, weil sie gezielt Schwachpunkte herausgreife und ihre „Opfer“ der Lächerlichkeit preisgebe. Dass Satire von einem Teil der Leser als Grenzüberschreitung angesehen werde, sei geradezu ein Wesensmerkmal. Der Chefredakteur stellt fest, je länger man sich mit der Zeichnung beschäftige, desto klarer trete zutage, dass diese satirische Meinungsäußerung weder ethnisch noch religiös diskriminiere oder gar die persönliche Ehre verletze. Sie bewege sich innerhalb des großzügigen Rahmens, der durch die presseethischen Anforderungen für legitime Meinungsäußerungen gezogen werde.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht bei Facebook mehrfach Teasertexte (Anreißer) und Postings zu einem Diätprogramm. Die Texte sind mit „Sonderveröffentlichung“ gekennzeichnet. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass der Teasertext auf mobilen Geräten abgeschnitten angezeigt werde. So könne der Leser nicht auf den ersten Blick erkennen, dass es sich bei den Veröffentlichungen um Anzeigen handele. Der Anzeigen- und Vertriebsleiter der Zeitung teilt mit, dass diese die Postings jeweils am Ende mit dem Hinweis „Anzeigen-Sonderveröffentlichung“ gekennzeichnet habe. Da der Text mitunter, etwa auf mobilen Endgeräten, nur verkürzt angezeigt werde, könne der Leser dies nicht auf den ersten Blick erkennen. Die Zeitung habe den Hinweis der Beschwerdeführerin dankbar aufgegriffen und werde die Kennzeichnung – um Irritationen zu vermeiden – künftig an den Anfang der Beiträge stellen.
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Unter der Überschrift „Streit endet mit Messerstichen“ berichtet eine Regionalzeitung online über eine Gewalttat in einer Großstadt. Drei Männer hätten sich im Bahnhofsviertel mit Messern attackiert. „Fest steht nur, dass einer der Männer plötzlich die Flucht ergriff, aber von seinen Kontrahenten eingeholt und angegriffen wurde“, schreibt die Redaktion. Zwei der Männer bezeichnet sie als Algerier und Marokkaner. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der Herkunft der beiden. Dafür gebe es keinen Sachbezug. Nach seiner Ansicht verstößt die Berichterstattung gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Diskriminierungen/Berichterstattung über Straftaten). Der Redaktionsleiter sieht durch die Berichterstattung presseethische Grundsätze nicht berührt. Die Redaktion nenne nicht ethnische oder religiöse Minderheiten, sondern die Herkunftsländer der mutmaßlichen Täter. Diese Nennung stelle aber durchaus einen begründeten Bezug zur Straftat her, da die beiden Männer wegen Fluchtgefahr in der Untersuchungshaft gelandet seien. Der Redaktionsleiter merkt an, dass die Leserschaft die Redaktion seit den Vorkommnissen in der Silvesternacht in Köln und anderswo immer vehementer dazu anhalte, die Herkunft der Täter bei jeder Straftat zu nennen. Die Polizei tue das jedenfalls, wenn sie Mitteilungen an die Presse gebe. Dies könne in Zeiten der „Lügenpresse-Diskussion“ nicht schaden.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über Reaktionen in Clausnitz und Umgebung auf die Attacke auf einen Bus mit Asylbewerbern. Im Bericht heißt es: „Clausnitz und Rechenberg-Bienenmühle stehen nun auf der langen Liste verrufener, sächsischer Orte mit rechtsextremer Gewalt. Bei rechten Straftaten ist das Bundesland führend, jeder vierte Übergriff bundesweit findet in Sachsen statt.“ Ein Leser des Magazins spricht in seiner Beschwerde von einer falschen Behauptung. Tatsächlich finde jeder vierte derartige Übergriff in Nordrhein-Westfalen statt, was man durch eine einfache Recherche feststellen könne. Es genüge bereits mäßiger Verstand, derartige Zahlen zu hinterfragen, bevor man sie ungeprüft hinausposaune. Sachsen habe bekanntlich vier Millionen Einwohner, also ein zwanzigstel der Bundesbürger. Mit seinen falschen Behauptungen verstoße der Autor des Beitrages gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt mit, die vom Beschwerdeführer beanstandete Angabe beruhe auf der Erhebung einer überregionalen Tageszeitung. Dabei sei ein mehrköpfiges Rechercheteam bei Auswertung unterschiedlichster Quellen zu dem veröffentlichten Ergebnis gekommen. Die Rechtsvertretung gesteht dem Beschwerdeführer allerdings zu, es sei etwas unglücklich, dass die Redaktion ihre Quelle nicht ausreichend transparent gemacht habe. Der Autor selbst bedauert, dass er es entgegen sonstiger Übung diesmal versäumt habe, die Fakten prüfen zu lassen, auch wenn sie im Kontext des Artikels nur eine kleine Randnotiz zu seiner Vorort-Recherche in Clausnitz darstellten. Nunmehr habe sich bei nachträglicher Überprüfung herausgestellt, dass die im Artikel veröffentlichten Fakten zumindest auf der Basis der amtlichen Zahlen nicht zu halten seien. Er - der Autor – habe die fragliche Passage inzwischen „angepasst“. Bezogen auf rechtsmotivierte „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ treffe es zwar zu, dass Sachsen in absoluten Zahlen – hinter dem um mehr als das Vierfache bevölkerungsreicheren NRW – führend und auch im Verhältnis zur Einwohnerzahl deutlich überproportional betroffen sei. Allerdings habe nach der Statistik des Bundesinnenministeriums 2015 nur jeder zehnte und nicht - wie nach Zählung der überregionalen Tageszeitung - jeder vierte derartige Übergriff in Sachsen stattgefunden.
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Eine überregionale Wochenzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Notstandsgesetze gegen den Mob“. Der Meinungsartikel beschäftigt sich mit dem Umgang mit Rechtskonservativen in der Gesellschaft. Zwei Leser der Zeitung kritisieren, dass mehrere Prominente, die nicht – wie die Autorin – für unbegrenzte Zuwanderung stünden, als Verursacher der rechtsextremen Ausschreitungen von Clausnitz und Bautzen diffamiert würden. Die Rechtsabteilung spricht im Fall des kritisierten Artikels von einem pointierten Meinungsbeitrag. Die dort geäußerten Ansichten müsse man nicht teilen. Sie seien aber vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Es sei das gute Recht der Kolumnistin, Prominente zu kritisieren, die sich zum Thema Zuwanderung geäußert hätten. Nicht jeder müsse der Äußerung zustimmen, dass Zuwanderungskritiker politisch den Boden für rechtsextreme Gewalt bereitet hätten. Es sei aber das gute Recht der Journalistin, diese Auffassung zu äußern.
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Unter der Überschrift „Terror von rechts“ veröffentlicht eine Programmzeitschrift eine Vorschau auf einen Fernsehbeitrag der ARD. Es geht um eine Dokumentation, die sich mit Angriffen auf Flüchtlingsunterkünfte beschäftigt. Anlass zu dem TV-Film ist eine Attacke auf ein Flüchtlingsheim in Villingen-Schwenningen. Ein Leser des Magazins wirft diesem falsche Behauptungen vor. Der Vorfall, der in der Ankündigung geschildert werde, sei nicht fremdenfeindlich motiviert gewesen. Es habe sich um eine interne Auseinandersetzung zwischen Rockern und Hintermännern aus dem Milieu von Sicherheitsunternehmen gehandelt. Eine bei der Attacke verwendete Handgranate sei nicht gegen das Flüchtlingsheim, sondern gegen die Wachmannschaft geworfen worden. Sie sei nicht scharf gewesen. Es habe sich nicht um einen Anschlag, sondern um eine Drohung gehandelt. Der Chefredakteur der Zeitschrift bedauert eine ungenaue Formulierung in der Vorschau auf den TV-Beitrag. Der Autor habe den Artikel nach bestem Wissen und aktueller Recherchelage geschrieben. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine anderen Erkenntnisse zu dem Fall vorgelegen. Etliche seriöse Medien hätten von einer scharfen Handgranate berichtet, die nicht explodiert sei.
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„Der mysteriöse Leichenfund im Pazifik – deutscher Segler allein auf Jacht“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Illustrierten den Fund der mumifizierten Leiche eines deutschen Seglers in philippinischen Gewässern. Der Bericht gibt die Eindrücke des Fischers wieder, der die Leiche gefunden hatte. Der Verstorbene wird nicht namentlich genannt. Der Artikel enthält ein Foto, das den Leichnam zusammengesunken am Kartentisch des Segelbootes zeigt. Drei Leser der Zeitschrift sehen presseethische Grundsätze verletzt. Es handele sich bei diesem Beitrag um eine Sensationsberichterstattung, die gegen den Jugendschutz verstoße. Das Foto biete keine Informationen, die nicht schon im Artikel erläutert worden seien. Es befriedige lediglich die Sensationslust. Die Veröffentlichung des Fotos sei offensichtlich ohne die Einwilligung der Angehörigen bzw. Hinterbliebenen erfolgt. Der Schutz der Identität des Opfers werde dadurch aufgehoben. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitschrift hat dieser Todesfall in der deutschen Öffentlichkeit erhebliche Anteilnahme ausgelöst. Die Berichterstattung über einen Deutschen, der eine außergewöhnliche Reise unternommen habe und unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen sei, liege im öffentlichen Interesse. Die Redaktion habe das Bild veröffentlicht, weil die Umstände des Todes des Seglers und der Zustand der Leiche der Polizei und der Öffentlichkeit kriminologische und medizinische Rätsel aufgegeben hätten. Das Foto vermittle dem Betrachter diese Umstände in einer Weise, wie es durch die textliche Schilderung allein nicht möglich gewesen wäre. Foto und Text enthielten keine Elemente einer unangemessen sensationellen Darstellung. Es werde vielmehr sachlich über die Hintergründe berichtet. Das Foto selbst sei weder sensationslüstern noch würdige es den Verstorbenen herab. Die Redaktion habe sich gegen die Verpixelung entschieden, weil sie die Identifizierbarkeit als extrem eingeschränkt eingeschätzt habe. Zur Wahrung des Opferschutzes habe die Redaktion bewusst auf die Nennung von persönlichen Details verzichtet. Bislang habe sich keiner der Angehörigen bzw. Hinterbliebenen über die Berichterstattung beschwert.
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„Mumifizierter deutscher Segler in Südsee entdeckt“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den Fund einer Leiche in philippinischen Gewässern. Der Bericht gibt die Eindrücke eines Fischers wieder, der den Leichnam auf einer Segelyacht gefunden hat. Der Verstorbene wird als „Manfred B. (†59)“ bezeichnet. Der Artikel enthält ein Foto, das den Leichnam zusammengekauert am Kartentisch seines Bootes zeigt. Diverse Beschwerdeführer sehen in der Berichterstattung gleich mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. Es handele sich um eine pietätlose Darstellung. Das schockierende Foto sei ohne Vorwarnung zu sehen. Den Toten so zu zeigen, sei entwürdigend und habe keinen journalistischen Wert. Die Abbildung bediene lediglich die Sensationsgier. Die Rechtsabteilung der Zeitung merkt an, dass unzählige Medien weltweit berichtet und auch die Fotos des mumifizierten Seglers abgedruckt hätten. Weder die Menschenrechte des Betroffenen noch seine Persönlichkeitsrechte seien dadurch verletzt worden. Die Veröffentlichung sei durch das außerordentliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Weder werde der Segler ein zweites Mal zu einem Opfer, noch handele sich um eine unangemessen sensationelle Darstellung. Der Tote sei auch nicht zu identifizieren.
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Die Online-Ausgabe einer Wirtschaftszeitung veröffentlicht einen Bericht unter dem Titel „Warum Präsident Assad kein Teil der Lösung sein kann“. Ein Leser und in diesem Fall der Beschwerdeführer äußert sich zu dem Beitrag in Form einer E-Mail, die er unter der Adresse seiner Firma an die Zeitung schickt. Tenor seiner Stellungnahme: Kaum je ein Land sei niederträchtiger und hinterhältiger auf dieser Erde gewesen als die USA. Die deutsche Bundesregierung habe bei den meisten der amerikanischen Schuftereien mitgemacht. Der Autor des Artikels kommentiert die Anmerkungen seines Kritikers ebenfalls per E-Mail. Er könne sich dessen Ansichten nur mit dessen altkommunistischer Einstellung erklären, jeden Verbündeten Moskaus mit Liebe zu bedenken. Möglicherweise spiele es auch eine Rolle, dass der Vater des heutigen syrischen Präsidenten jahrzehntelang Naziverbrechern Heimat und Asyl gewährt habe. Beides wären Einstellungen, die er bisher mit dem öffentlichen Auftreten einer deutschen Firma wie der des Beschwerdeführers nicht in Verbindung gebracht hätte. Der Beschwerdeführer schreibt zurück: „Ich verbiete Ihnen schriftlich und ausdrücklich, meine Arbeitgeber einzubeziehen! Versuchen Sie es dennoch, dann wissen Sie ja, was Ihnen bevorsteht! Sie ahnen gar nicht, welchen Schaden Sie anzurichten im Begriff sind und zwar für mich und den Arbeitgeber.“ Er sei mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bedroht worden. Der Autor weist darauf hin, dass sich die Beschwerde auf zwei E-Mails beziehe, die er dem Beschwerdeführer geschrieben habe. Die Nachrichten seien niemandem sonst zugänglich gemacht worden. Er bezweifle, dass die dienstliche Korrespondenz eines Journalisten überhaupt in den Aufgabenbereich des Presserats falle. Der Beschwerdeführer – so schreibt der Autor weiter – habe für seine Mails eine E-Mail-Adresse genutzt, die eindeutig auf seine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen hingewiesen habe. Es sei verblüffend, dass ein Mitarbeiter einer Firma seine berufliche E-Mail-Adresse für öffentliche Verlautbarungen im Internet benutze, die aufgrund ihrer kontroversen Natur sicher problematisch für das Image des betreffenden Unternehmens seien. Der Autor droht, er werde sich gegebenenfalls mit der Firma des Beschwerdeführers in Verbindung setzen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Grüner mit Hitler-Droge erwischt“, dass der Grünen-Bundestagsabgeordnete Volker Beck von der Polizei mit 0,6 Gramm Crystal Meth aufgegriffen worden sei. Der Politiker habe den Drogenbesitz zugegeben und seine politischen Ämter aufgegeben. Dem Beitrag beigestellt ist ein Kasten mit der Überschrift „Wie aus Hitlers Panzerschokolade Crystal Meth wurde“. Im Text wird erklärt, dass der Wirkstoff der Droge – kristallisiertes Methamphetamin – auch Hauptbestandteil eines Arzneimittels namens Pervitin gewesen sei, das man in der Nazi-Zeit „Panzerschokolade“ genannt habe. Soldaten der Wehrmacht sollen zwischen 1939 und 1945 mehr als 200 Millionen dieser Pillen geschluckt haben. Hitler selbst habe sich regelmäßig Pervitin spritzen lassen. Mehrere Beschwerdeführer werfen der Zeitung vor, sie rücke den Grünen-Politiker Beck grundlos in die Nähe des Nazi-Regimes und verstoße damit gegen Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre). Den Beschuldigten wegen einer geringfügigen Menge einer modernen Designerdroge in die Nähe von Hitler zu rücken, entspreche genau den Propagandamethoden des damaligen Regimes. Dass im Dritten Reich bereits Vorarbeiten zur Entwicklung von Designerdrogen geleistet worden seien, diene offensichtlich nur als Vorwand, in laufende Wahlkämpfe einzugreifen. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen Becks Drogenbesitz und Hitler. Damit fehle auch der nachrichtliche Wert. Die Tatsache, dass Crystal Meth als Pervitin schon in der Nazizeit verwendet worden sei und Hitler von der Droge möglicherweise abhängig war, sei ein weit hergeholter Zusammenhang. Dieser sei eindeutig ehrverletzend, auch deshalb, weil sich Beck besonders für Juden eingesetzt habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung meint, die Bezeichnung von Methamphetamin als „Hitler-Droge“ sei nicht zu beanstanden. Der Stoff sei durch seinen Einsatz im Zweiten Weltkrieg bekannt geworden. Die Bezeichnung „Hitler-Droge“ sei eine zulässige Zusammenfassung auf zutreffender Tatsachengrundlage. Für jeden Leser sei sofort ersichtlich, dass Volker Beck – anders als von einigen Beschwerdeführern behauptet – mit Hitler in keinerlei persönlichem Zusammenhang stehe bzw. gestellt werden solle. In der Berichterstattung – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – komme eindeutig zum Ausdruck, dass die Bezeichnung „Hitler-Droge“ allenfalls und ausschließlich historischer Natur sei. Abwegig seien die Vorwürfe, die Berichterstattung erinnere an Propagandamethoden des Dritten Reiches und sei nur deshalb in dieser Form erschienen, um in die laufenden Wahlkämpfe einzugreifen. Wenn jemand in den Wahlkampf eingegriffen habe, dann sei dies Volker Beck selbst gewesen, als er mit der derzeit wohl gefährlichsten Droge aufgegriffen worden sei.
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