Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Grabenkämpfe um das Berliner Wasser

Eine Tageszeitung berichtet mehrmals über die Berliner Wasserbetriebe. Alle Artikel stammen von einem Autor. Einmal geht es um die Konzernstrukturen nach der Re-Kommunalisierung. Dabei kommt die „Bürgerinitiative Berliner Wassertisch“ mit ihrer Forderung zur Auflösung der Holdingstrukturen zu Wort. In einem Interview äußert sich ein Mitglied des Sprecherteams des Berliner Wassertischs über Positionen und Vorhaben der Initiative. Im dritten Artikel rekapituliert der Autor die Geschichte der Wasserbetriebe von der Teilprivatisierung bis zum Rückkauf. Darin ist davon die Rede, dass sich die Bürgerinitiative Berliner Wassertisch im Jahr 2006 gegründete habe. Diese habe ein Jahr später mit der Sammlung von Unterschriften für ein Volksbegehren begonnen. Beschwerdeführer ist der Pressesprecher des „Berliner Wassertisches/Muskauer Straße“. Die Bürgerinitiative habe sich nach einem Volksentscheid zur Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe in zwei Gruppierungen gespalten, einmal der „Wassertisch/Muskauer Straße“ und der „Wassertisch Mehringdamm“. Der Autor gehöre dem „Wassertisch/Mehringdamm“ und dem Berliner Wassertisch e.V. an. Dies sei der Zeitung bekannt. Es werde dem Leser nicht klargemacht, dass bei dem Autor möglicherweise Interessen im Spiel sein könnten. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält es für absurd, dass die Redaktion diverse Mitgliedschaften des Autors mitteilen müsse. Wenn etwa ein Journalist über einen Parteitag berichte, verlange man auch nicht von der Zeitung, dass sie seine eventuelle Parteizugehörigkeit mitteile. Der kritisierte Autor sei als zuverlässiger und gründlich recherchierender Journalist bekannt, der sich sehr gut auskenne in der Auseinandersetzung um das Berliner Wasser. Der Beschwerdeführer – so der stellvertretende Chefredakteur – könne möglicherweise den Autoren nicht leiden oder gar unzufrieden sein mit dessen Berichterstattung, weil er sich und seine Position besser dargestellt sehen möchte.

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Anzeigen-Hinweis fehlt durch ein Versehen

Unter der Kennzeichnung „Geschäftliche Informationen“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen redaktionell gestalteten Beitrag unter der Überschrift „Ein letztes Mal steht der Mensch im Mittelpunkt“. Im Beitrag geht es um das Angebot eines namentlich genannten Bestattungsinstituts. Auf der gleichen Seite erscheint eine Anzeige dieses Unternehmens. Ein Leser der Zeitung erkennt in dem redaktionell gestalteten Beitrag eine PR-Veröffentlichung, die nicht als solche erkennbar ist. „Geschäftliche Informationen“ sei kein ausreichendes Synonym für den Hinweis „Anzeige“. Die Chefredakteurin der Zeitung erläutert, dass es sich bei dem beanstandeten Beitrag um eine Sonderveröffentlichung oder ein so genanntes Anzeigenkollektiv handele. Der Beschwerdeführer habe Recht mit seiner Forderung, dass dieses auch entsprechend hätte gekennzeichnet werden müssen. Dass der Anzeigenhinweis fehle, sei bedauerlicherweise auch der Seitenrevision nicht aufgefallen. Normalerweise werde auf Sonderveröffentlichungen immer korrekt hingewiesen. Diesmal nicht. Das bittet die Chefredakteurin zu entschuldigen. Gleichwohl sei sie der Auffassung, dass auch durch die Kennung „Geschäftliche Informationen“ signalisiert werde, dass es sich nicht um eine journalistische Berichterstattung handele, sondern um eine Information aus der Geschäftswelt. Der Seitenkopf unterscheide sich wesentlich von der Paginierung für journalistische Inhalte. Auch habe man eine andere Schrifttype verwendet. Deshalb sei die Aussage des Beschwerdeführers, dass der Beitrag komplett wie ein redaktioneller Inhalt präsentiert werde, nicht zutreffend.

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Beschwerde zur Gestaltung einer Titelseite

Eine Regionalzeitung berichtet auf der Titelseite über die Reaktion einer Stadt in ihrem Verbreitungsgebiet auf einen schweren sexuellen Übergriff von zwei Flüchtlingen aus Afghanistan auf ein Mädchen im örtlichen Schwimmbad. Ebenfalls auf der Titelseite veröffentlicht die Zeitung jeweils einen Anreißer für Artikel über den Erfolg der AfD und über den Besuch der Zeitung bei einem Schützenverein. Neben den Anreißern erscheint die Anzeige eines Bundeswehr-Ladens. Auf dem Bild ist eine Waffe zu sehen. Der Laden wirbt mit dem Slogan „Ihrer Sicherheit zuliebe … wenn eine Armlänge nicht ausreicht“. Ein anonymisierter Beschwerdeführer kritisiert die Veröffentlichung der Anzeige auf der Titelseite der Zeitung in unmittelbarer Nähe zu einem Artikel, in dem es um die Übergriffe von Flüchtlingen auf ein junges Mädchen geht. Die Zeitung äußert sich nicht zu der Beschwerde.

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Eine Zeitung spricht von „Mord“

Der ungewöhnliche Todesfall eines Schülers ist gedruckt und online Thema in einer Regionalzeitung. Ein Dreizehnjähriger soll von seinem gleichaltrigen Freund erschlagen worden sein. Die Online-Ausgabe spricht in einer Bildunterzeile von „Mord“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung). Es handele sich um die Tat eines strafunmündigen Jungen (13). Hier sei besondere Zurückhaltung geboten. Stattdessen vorverurteile der Autor des Berichts den mutmaßlichen Täter, indem er von „Mord“ spreche. Für die Zeitung antwortet deren Chefredakteur. Der kritisierte Artikel sei vor dem Hintergrund des tragischen Geschehens angesichts des bundesweiten Medienechos angemessen und zurückhaltend formuliert. Am Abend sei er mit einer gegenüber der Printversion veränderten Bildunterzeile online gestellt worden. Der Spätdienst habe diese später überarbeitet, weil sie zu lang geraten sei, und habe dabei das Wort „Mord“ verwendet. Nachdem der Beschwerdeführer am folgenden Tag diesen Begriff moniert habe, sei dieser sofort beseitigt worden. Der Chefredakteur bittet, die Verwendung der beanstandeten Formulierung – auch wenn diese nur kurzzeitig im Online-Angebot der Zeitung gestanden habe – zu entschuldigen.

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Mehrere Taxifahrer überwältigen Autodieb

Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen identischen Text unter der Überschrift „Versuchter Taxi-Raub“. Darin wird berichtet, dass ein Mann versucht hat, ein Taxi zu stehlen. Dabei habe er mehrere Menschen verletzt. In der Unterzeile, im Text und in einer Bildunterzeile wird der Täter als Nordafrikaner bezeichnet. Der Autor schreibt, mehrere Taxifahrer hätten den Mann überwältigt. Sie hätten Mühe gehabt, ihn am Boden festzuhalten, bis die Polizei eingetroffen sei. Der Mann sei Moslem und habe, während er am Boden fixiert gewesen sei, gebetet. Eine Leserin der Zeitung stellt in ihrer Beschwerde an den Presserat fest, dass es keinen begründbaren Sachbezug für die Nennung der Herkunft des Mannes gebe. Diese habe nichts mit der Tat zu tun. Auch der Hinweis auf das Gebet des am Boden liegenden sei für das Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich. Der Chefredakteur der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme mit, der Vorfall habe im lokalen Umfeld für erhebliches Aufsehen gesorgt, schon weil der Täter auf der Straße erheblich Widerstand geleistet und zu beten begonnen habe. Dabei sieht der Chefredakteur einen Sachbezug zur Herkunft des Mannes. Der Täter sei ein Asylbewerber. Gegen ihn sei Haftbefehl erlassen worden. Die Redaktion nehme das Diskriminierungsverbot im Pressekodex ernst. Dies sei im Einzelfall ein schwieriger Abwägungsprozess. Der Chefredakteur vertritt die Auffassung, dass die Redaktion im vorliegenden Fall richtig gehandelt habe. Eines sehe er allerdings genauso wie die Beschwerdeführerin: Die Herkunft des Täters hätte im Text nicht mehrfach genannt werden müssen.

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Aus Versehen fällt Anzeigen-Hinweis weg

Die Online-Ausgabe einer Berliner Zeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Berlin ist auf einem sehr guten Weg“. Der Beitrag ist redaktionell gestaltet und beschäftigt sich mit Erfolgen der Berliner CDU. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet sei. In einer anderen Berliner Zeitung sei der gleiche Beitrag mit dem Hinweis „Anzeige“ veröffentlicht worden. Die Rechtsabteilung spricht von einem Fehler, der leider passiert sei. Die Kennzeichnung als Anzeige sei also nicht bewusst weggelassen worden. Sie beruhe schlichtweg auf einem Versehen. Nachdem der Fehler aufgefallen sei, habe man diesen sofort korrigiert.

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Name des Psychotherapeuten erkennbar

Der Co-Pilot, der in den französischen Alpen eine Germanwings-Maschine mit 150 Menschen an Bord hat abstürzen lassen, hat kurz vor der Katastrophe noch eine Nachricht an seinen Psychotherapeuten geschickt. Darüber berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Ein zum Artikel gestelltes Foto zeigt die Absturzstelle. Eingeklinkt sind ein Bild des Piloten und ein Auszug aus der E-Mail. In der Mail-Kopie ist in der Empfängerzeile der Nachname des Therapeuten lesbar. Zwei Leser der Zeitung sehen mehrere pressethische Grundsätze verletzt. Mit der Veröffentlichung der E-Mail und Interna über das intimste Privatleben des Piloten seien Grenzen des Respekts überschritten worden. Besonders brisant sei es, dass die Nachricht an den Therapeuten des Piloten gerichtet gewesen sei. Einer der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Name des Psychotherapeuten im Mail-Faksimile nicht geschwärzt worden sei. Dessen Identität werde auch durch im Text enthaltene Angaben offengelegt. Die Rechtsabteilung der Zeitung weiß sich mit dem Presserat einig, wonach über den Piloten Andreas Lubitz identifizierbar berichtet werden kann. Gerade im Hinblick auf Dimension, Ausführung und Ausmaß des Verbrechens bestehe ein überragendes Informationsinteresse an dem Fall. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu erfahren, was zu der Tragödie geführt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die beanstandete „letzte Mail von Lubitz“. Um über die Hintergründe der Tat aufzuklären, dürfe auch der E-Mail-Ausriss veröffentlicht werden. Dabei werde deutlich, dass es aller Wahrscheinlichkeit nach einen psychischen Hintergrund gegeben habe. Dann hätte Lubitz aber das Flugzeug niemals fliegen dürfen. Den schützenswerten Interessen des Psychotherapeuten werde dadurch Rechnung getragen, dass er lediglich mit abgekürztem Namen erwähnt werde.

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Zeitung berichtet über Tumult vor Gericht

Ein 27-jähriger Mann muss sich vor Gericht wegen Körperverletzung verantworten. Was er und andere während der Verhandlung aufführen, ist für den berichtenden Redakteur der Online-Ausgabe der örtlichen Zeitung auch nach vielen Jahren als Gerichtsreporter Neuland. Alle Beteiligten – Angeklagter, Opfer, Zeugen – sind laut Artikel Türken oder türkischstämmig. Der Autor bewertet ihr Verhalten als „Dreist. Frech. Rotzig. Verlogen. Durch die Bank. Ob männlich oder weiblich.“ Ihr Auftreten sei ein „Gipfeltreffen der Unverschämtheiten und der Lügenbolde.“ Alle schienen – so der Berichterstatter – „befallen von präseniler Demenz“. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Berichterstattung diskriminierend sei. Der Artikel leiste dem Rassismus Vorschub. Die Betroffenen würden in ihrer Menschenwürde und in ihrer Ehre verletzt. Der Autor des Artikels teilt mit, dass sein Beitrag wahrheitsgemäß über den Verlauf des Prozesses und den im Gerichtssaal stattgefundenen Tumult informiere. Er schildere ein krasses und ungebührliches Zeugenverhalten, das zeitweise den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung nicht zugelassen habe. Die Situation im Gerichtssaal sei aggressiv und gewalttätig gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch die Formulierung „Dreist. Frech. Rotzig. Verlogen.“ durchaus angebracht gewesen. So seien weibliche Zeugen übel beleidigt und unter Druck gesetzt worden. Das Gericht habe Zeugen teilweise Ordnungsgeld oder Erzwingungshaft angedroht. Mehrmals habe der Richter zu Zeugen gesagt, dass er ihre Lügen satt habe und dass er Antworten wie „blabla“ nicht hinnehme. Der Autor teilt weiterhin mit, dass er die ethnische Herkunft der Beteiligten genannt habe, weil Hintergrund des Prozesses das Milieu junger türkischer Männer sei. Diese seien seit langem durch eine Vielzahl schwerer Straftaten polizei- und gerichtsbekannt. Im Mittelpunkt dieser Auseinandersetzung habe der als solcher empfundene Ehrverlust eines jungen Türken gestanden. Auslöser: Seine frühere Freundin habe sich einem anderen Mann – auch er Türke – zugewandt. Im Prozess sei es immer um Ehre und den Versuch gegangen, diese mit Gewalt wieder herzustellen. Der Autor schließt mit dem Hinweis, dass er den Prozess genauso wie beschrieben erlebt habe.

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Bei Google über Suizid-Methoden informiert

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über Inhalte aus dem Tagebuch des Germanwings-Piloten Andreas Lubitz. Der hatte Anfang 2016 dadurch Suizid begangen, dass er ein Flugzeug in den französischen Alpen abstürzen ließ und 149 Menschen mit in den Tod riss. Die Redaktion zitiert aus seinen Tagebuch-Aufzeichnungen. Darin geht es unter anderem um die Beziehungen zu seinen Eltern und zu seiner Freundin, seine depressive Erkrankung und deren Behandlung. Der Artikel nennt konkrete Krankheitsbilder (Depression, hypochondrische Störung, drohende Psychose), an denen der Pilot litt. Er habe sich bei Google über Suizid-Methoden informiert. Die Redaktion befasst sich auch mit den Absturzopfern. Der Autor nennt die Namen der Verstorbenen zum Teil vollständig, zum Teil abgekürzt, und geht auf ihre familiären Hintergründe ein. Der Beitrag enthält ein Bild es Piloten und drei Fotos von Straße bzw. Häusern, in denen er während seiner Ausbildung gewohnt hatte. Mehrere Beschwerdeführer sehen zahlreiche pressethische Grundsätze verletzt. Einer von ihnen kritisiert eine reißerische, mutmaßende und respektlose Berichterstattung. Die Informationen, auf die er sich beziehe, hätten nur unter einem Bruch der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten eingeholt werden können. Absolut unangemessen sei es, die „schädliche, die erkrankungsfördernde Rolle der Eltern“ darzustellen. Ein weiterer Beschwerdeführer meint, die Berichterstattung sorge für eine fortwährende Stigmatisierung psychisch erkrankter Patienten. Ein Leser ist der Auffassung, dass der Pilot aufgrund seiner psychischen Krankheit als unzurechnungsfähig gelten müsse. Deshalb hätte auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden müssen. Durch die Berichte aus dem Lubitz-Tagebuch greife die Redaktion in die intimsten Gedanken eines Menschen ein. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Veröffentlichung der Namen von jugendlichen Opfern der Flugzeugkatastrophe. Das sei ein Verstoß gegen den in Richtlinie 8.3 geforderten besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift beruft sich auf Presseratsentscheidungen, in denen das außerordentliche Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Co-Piloten angesichts der Einzigartigkeit des Geschehens und seiner Tragweite betont worden sei. Diese Umstände erlaubten eine identifizierende Berichterstattung. Die Darstellung sei auch nicht unangemessen sensationell. Es werde sachlich und chronologisch berichtet. Aus Gründen der Authentizität werde möglichst häufig aus Berichten, Gutachten und den eigenen Aufzeichnungen des Co-Piloten zitiert. Die Nennung der Namen der Opfer verstößt nach Ansicht der Rechtsabteilung nicht gegen den Pressekodex. Die Namensnennung sei nur da erfolgt, wo die Angehörigen einverstanden gewesen seien. Diese hätten sogar teilweise Stiftungen gegründet, die den Namen der Verstorbenen trügen. In allen anderen Fällen seien die Namen abgekürzt worden.

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Nicht an die Sorgfaltsregeln gehalten

„Neonazis wiegeln Schüler und Bürger in … auf“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online ihren Bericht über Rechtsradikale, die angeblich versuchten, Schüler zu Straftaten gegen Flüchtlinge anzustiften. An einer Realschule solle ein namentlich genannter „Nazi-Rapper“, der sich „MaKss Damage“ nenne, versucht haben, Neunt- und Zehntklässler aufzuwiegeln. Sie hätten einer schwangeren syrischen Frau in den Bauch treten oder sie schlagen sollen. Die Zeitung berichtet, der Rapper habe den Schülern zur Belohnung für ihre Taten eine CD mit seiner Musik und ein T-Shirt mit seinem Konterfei versprochen. Zugleich solle er nach Aussage des Schulleiters den Kindern mit den Worten gedroht haben, sie wüssten ja, was mit Verrätern passiere. Der Rapper, der sich von einem Anwalt vertreten lässt, hält die Berichterstattung für unzulässig. Sie verstoße gegen den Pressekodex. Er bestreitet, die Schüler zu Straftaten angestiftet zu haben. An der besagten Schule habe er sich niemals aufgehalten und auch niemanden aufzuwiegeln versucht. Er werde mit den von der Zeitung veröffentlichten Behauptungen als der „letzte Dreck“ und als eine Art von sozialem Unmenschen dargestellt. Niemand müsse sich Falschbehauptungen dieser Art gefallen lassen. Er werde durch ein Zerrbild seiner Person in eine bestimmte Ecke gedrängt. Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass die Zeitung ihn vor der Veröffentlichung nicht zu den Vorwürfen befragt habe. Er habe somit keine Gelegenheit zu einer Klarstellung bekommen. Es handele sich auch nicht um eine Distanz wahrende Berichterstattung über einen „Verdacht“. Er wirft der Zeitung auch vor, ihn mit seinem Klarnamen genannt zu haben. Der Verlag sei der Forderung, einen Widerruf abzudrucken, und einem Unterlassungsbegehren nicht nachgekommen. Der Text werde weiterhin über das Internet verbreitet. Sein Anwalt – so der Beschwerdeführer – habe Strafanzeige gegen die redaktionell Verantwortlichen erstattet. Er habe eidesstattlich versichert, dass die von der Zeitung verbreiteten Behauptungen frei erfunden, also sprichwörtlich „erstunken und erlogen“ seien. Der Chefredakteur der Zeitung spricht in seiner Stellungnahme von handwerklichen Mängeln im beanstandeten Text. Im Kern sei dieser jedoch korrekt. Die Schule habe den Fall, über den sie durch ein anonymes Schreiben informiert worden sei, sehr ernst genommen. Dass sich Rechtsradikale vor Schulen herumtreiben und Propagandamaterial an Schüler verteilen, sei Stadtgespräch. Nachdem der von der Redaktion geschilderte Fall angesprochen worden sei, habe der Schulleiter Schulbehörde und Polizei informiert und umgehend ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Der Chefredakteur berichtet, dass auch der Verfassungsschutz eingeschaltet sei. Aus dessen Umfeld werde berichtet, dass sich der Beschwerdeführer aktuell wieder in der Stadt betätige. Die rechtsradikale Szene versuche, an Schulen zu agitieren. Das vom Autor recherchierte und veröffentlichte Bild sei schlüssig. Es entspreche dem Gedankengut, das der Beschwerdeführer in seinen Liedern äußere. Er sei deshalb bereits wegen Volksverhetzung und Gewalt-Pornografie verurteilt worden. Seine Texte strotzten nur so von Gewalt- und Pornofantasien gegen Ausländer, Juden, Frauen und „Zecken“. Der Chefredakteur räumt ein, dass es die Redaktion versäumt habe, im Rahmen der Recherche des Berichts auch den Betroffenen zu Wort kommen zu lassen. Man komme aber an den Mann kaum heran. Er mache sich im Netz sogar darüber lustig, wie er Journalisten durch Nicht-Reaktion auf Anfragen „zappeln“ lasse. Entgegen der Behauptung des Rappers habe die Zeitung den Artikel aus dem Internet genommen. Sie habe eine umfangreiche Stellungnahme des Beschwerdeführers nachgeliefert.

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