Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Zeitschrift, die im Bereich der Regenbogenpresse angesiedelt ist, berichtet unter der Überschrift „Schwerer Unfall – wird sie jetzt vernünftig?“ über eine Bühnenshow von Helene Fischer. Sie wolle überraschen und das Publikum begeistern. Dabei sei die Gefahr groß, sich zu verletzen oder dass Schlimmeres passiere. Ende 2013 sei die Sängerin in ihrer TV-Show in einer Plexiglas-Kugel herumgeturnt, die von der Hallendecke gebaumelt sei. „Ungesichert und somit lebensgefährlich“ titelt die Zeitschrift. Es hätte viel passieren können. Das zeige der Unfall einer Artistin eines Düsseldorfer Varietés. Diese habe sich bei einem Sturz aus vier Metern Höhe während einer Show das Handgelenk gebrochen und starke Prellungen am Rücken erlitten. Der Beitrag ist bebildert. Das große Foto zeigt Helene Fischer bei ihrem Plexiglaskugel-Auftritt. Zwei weitere Bilder zeigen die Düsseldorfer Artistin im Krankenhaus und ein Porträt von Helene Fischer. Die Schlagzeile und das Foto der Düsseldorfer Artistin verbindet ein roter Pfeil. Ein Leser der Zeitschrift sieht presseethische Grundsätze dadurch verletzt, dass die Redaktion mit nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen aufwarte. Auch fehlten Belege dafür, dass sich Helene Fischer während ihrer Auftritte in akuter Lebensgefahr befunden habe. Sie sei keiner tatsächlichen Gefahr ausgesetzt gewesen. Nur weil in Düsseldorf eine Artistin einen Unfall habe, heiße das nicht, dass alle, die einen Stunt auf einer Bühne hinlegten, kurz vor einem schweren Unfall stünden. Die Zeitschrift täusche ihre Leser mit einer Geschichte, die gar keine sei. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift hält die in dem Beitrag mitgeteilten Tatsachenbehauptungen für nachweislich wahr. Sie seien als objektive Anhaltspunkte für die Meinungsäußerung „Lebensgefahr“ nicht zu beanstanden. Es liege allein in der subjektiven Betrachtung, ob eine Situation als lebensgefährlich gesehen werde. Durch Bildmaterial werde belegt, dass Helene Fischer fast aus ihrer Plexiglas-Kugel herausgefallen sei. Wahr sei es auch, dass es in vergleichbaren Situationen (siehe Düsseldorf) zu ernsthaften Verletzungen gekommen sei. Um Missverständnisse auszuschließen, verweise ein roter Pfeil von der Schlagzeile zum Foto der Düsseldorfer Artistin. Dadurch habe die Redaktion sichergestellt, dass der tatsächliche Unfall nicht Helene Fischer, sondern der Artistin aus Düsseldorf passiert sei. Der Artikel leiste einen Beitrag zu der gesellschaftlich relevanten Frage, welche Gesundheitsrisiken ein Künstler eingehen dürfe, um sein Publikum zu unterhalten.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht innerhalb von drei Wochen drei Beiträge unter diesen Überschriften: “Ein Ort für persönliche Gedanken“, „Natürliches Öl für schöne Haare“ und „Ein Duft von Mystik“. Im ersten Beitrag wird ein Notizbuch mit Preisangabe und Abbildung vorgestellt. Der zweite beschäftigt sich mit einem Haarpflegemittel, dessen Preis ebenfalls genannt wird. Auch dieses Produkt wird im Bild gezeigt. In der dritten Veröffentlichung stellt der Autor aus persönlicher Sicht ein Raumparfüm vor; die Zeitung nennt auch hier den Preis und zeigt ein Produktfoto. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung - sieht in den Veröffentlichungen jeweils einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, zwei der kritisierten Beiträge seien auf der Seite „Balance“ erschienen. Auf dieser werde der derzeitige Trend „zum Rückbezug auf das Persönliche und zur Selbstoptimierung“ aufgenommen. Die Redaktion wolle dem Leser in diesem redaktionellen Umfeld eine Art Anleitung und Orientierung geben, wie er achtsam mit sich umgehen und sein Leben bestmöglich gestalten könne. In diesem Zusammenhang weise man auch auf Produkte hin, die dabei nützlich sein könnten. Das verstehe die Zeitung als Service. Der Beitrag über die Notizbücher – so der Chefredakteur weiter – schildere in sachlichem Ton mehrere Tatsachen, die aus seiner Sicht die Produkte der genannten Firma in Relation zu anderen Papierprodukten hervorheben. Es handele sich um hochwertige Gegenstände, die in Rindsleder gebunden seien und deshalb den Lesern einen besonderen Raum gäben, ihre Gedanken und Gefühle festzuhalten. Bei einer anderen Veröffentlichung räumt der Chefredakteur ein, dass sie am Ende eine gewisse werbende Wirkung habe. Den entsprechenden Satz hätte er nicht so stehen lassen, so er ihn denn gesehen hätte. Beim dritten Beitrag verweist er auf dessen Erscheinungsplatz in der Zeitung, der Seite „Warenwelt“. Diese erscheine einmal in der Woche und solle dem Leser Orientierung über Produkte und Dienstleistungen geben. Dabei gehe es nicht um den Tipp „Das bitte kaufen“, sondern eher um den Hinweis „Das bitte nicht kaufen“ In diesem Fall – es geht um das Raumparfüm - habe der Autor das Produkt sachlich beschrieben und seinen Duft als „zu schwer und zu süß“ beschrieben. Dieser Alltagstest sei von öffentlichem Interesse gedeckt. Er enthalte auch keine werblichen Elemente.
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„Facebook-Peiniger“ drohen bis zu zwei Jahre Haft“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um ein Video, das auf Facebook verbreitet wurde. Dessen Inhalt beschreibt die Zeitung so: „Eine junge Frau kniet in Unterwäsche auf der Straße. Sie weint. Die Schminke ist verschmiert, die Haare zerzaust. Ein Mann filmt sie, fragt aus dem Hintergrund: ´Warum hast du mich beklaut?´ Sie antwortet schluchzend: ´Weil ich eine Hure bin´. Doch der Unbekannte will sein Opfer weiter demütigen. Er fragt: ´Wie heißt Du? Woher kommst du?“ Das Mädchen nennt seinen Namen und seinen Heimatort. Die Zeitung berichtet, dass dem Facebook-Nutzer, der das Video ins Netz gestellt hat, eine Haftstrafe bis zu zwei Jahren drohe. Es liege eine Anzeige wegen „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ gemäß Paragraf 201 StGB vor. Zu Tatbestand und Straferwartung zitiert die Zeitung einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie gibt Kommentare von anderen Facebook-Nutzern wieder, die die Veröffentlichung des Videos kritisieren. Ein Polizeisprecher wird zu dem Ermittlungsverfahren zitiert. Der Bericht ist mit zwei Fotos illustriert. Das eine zeigt das nur mit Unterwäsche bekleidete Mädchen, das eine Hand vor das Gesicht hält. Auf dem anderen ist der mutmaßliche Täter zu sehen, der sich ebenfalls die Hand vor das Gesicht hält. Die Bilder sind außerdem teilweise verpixelt. Zwei Leserinnen halten den Beitrag für einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 11 (Sensationsberichterstattung, hier unangemessene Darstellung nach Richtlinie 11.1) des Pressekodex. Sie kritisieren den Abdruck des Fotos der jungen Frau. Auch wenn die Redaktion deren Gesicht verpixelt habe, sei es doch das Ziel des Artikels, das Bild einer wehrlosen Frau in Unterwäsche an die Leser zu bringen. Die Rechtsabteilung der Zeitung wehrt sich gegen den Vorwurf, die Redaktion habe die junge Frau ein weiteres Mal gedemütigt bzw. es sei Ziel des Artikels gewesen, ein Bild mit einer wehrlosen Frau in Unterwäsche an die Leserinnen und Leser zu bringen. Vielmehr habe die Redaktion in zulässiger Weise über einen Vorgang berichtet, der bei Facebook für ein riesiges Aufsehen gesorgt habe und inzwischen sogar die Ermittlungsbehörden beschäftige. Wie viele andere Leser auch sei man in der Redaktion geschockt über die menschenverachtenden Sprüche des Täters.
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„Hier erfährt Louis (6), dass sein Arm amputiert wird“ ist der Titel eines Videos, das die Mutter eines Kindes gemacht hat und das auf der Homepage der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung erscheint. Die Frau teilt dem Kind mit, dass es noch zwei Chemo-Therapien bekommen wird und dann eine Operation folgen werde. Bei der OP könne es sein, dass man ihm seinen linken Arm abschneiden müsse. Im weiteren Verlauf zeigt das Video, wie die Mutter ihren Sohn über Alternativen und gegebenenfalls Folgen der Amputation informiert. Das Wichtigste sei, dass man den Tumor aus der Schulter herausbekomme. Die Mutter sagt: „Lieber den Arm weg, aber mein Louis bleibt da.“ Eine Leserin und ein Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Die Frau meint, das gehe gar nicht und fragt, wie man ein solches Video auf die Startseite einer Zeitung setzen könne. Sie sei schockiert. Der Mann sieht mit der Überschrift und dem Video die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist ganz anderer Meinung als die Beschwerdeführer. Sie bezeichnet das Video als Aufzeichnung eines einfühlsamen und sensiblen Gesprächs zwischen Mutter und Sohn. Die Mutter habe den Film aus eigenem Antrieb aufgenommen und auf der Internetplattform Youtube veröffentlicht. Sie habe der Öffentlichkeit zeigen wollen, wie tapfer ihr Sohn mit seiner Erkrankung umgehe. Das emotionale Video ziele durchaus darauf ab, die Öffentlichkeit zum Nachdenken zu bewegen und anderen Eltern in vergleichbaren Situationen zu zeigen, wie man ein so schwieriges Thema seinem Kind bestmöglich nahebringen könne. Im Übrigen seien bei Kindern bis zu sieben Jahren die Erziehungsberechtigten allein zur Entscheidung befugt, ob eine Abbildung des Kindes veröffentlicht werden dürfe. Von Sensationsberichterstattung könne keine Rede sein, so die Rechtsvertretung der Zeitung abschließend, da das Leid des Jungen nicht in den Vordergrund gestellt worden sei. Das Video zeige vielmehr seine Tapferkeit im Umgang mit seinem Schicksal und sei damit das Gegenteil einer unangemessen sensationellen Darstellung.
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Ein Verein, der seit zwei Jahrzehnten Opfer von Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung berät und ihnen hilft, wird von einer Sozialarbeiterin als Geschäftsführerin geleitet. Die örtliche Zeitung berichtet, dass diese sich als geheime Informantin „Asterix“ entpuppt habe, die jahrelang dem Landesverfassungsschutz berichtet habe. Nach Darstellung der Zeitung habe sich die Frau als eine Art Informationsgeberin verstanden. Eine Verpflichtungserklärung oder etwas Ähnliches habe sie nicht unterschrieben. Auch auf die Frage, welche Informationen sie weitergegeben habe, sei sie vage geblieben. Es sei um Dinge gegangen, mit denen sie im Rahmen ihrer Arbeit zu tun gehabt habe, zum Beispiel Erlebnisse ihrer Klienten oder Informationen aus Foren und Netzwerken, in denen sie mitgearbeitet habe. Warum der Verfassungsschutz „Asterix“ als geheimdienstliche Quelle rekrutiert habe, bleibt nach Angaben der Zeitung unklar. Sozialarbeiter könnten im Rahmen ihrer Verschwiegenheitspflicht vor Gericht als Zeugen aussagen. Eine Verpflichtung als geheimdienstliche Quelle und die Zusicherung von Anonymität seien aber höchst ungewöhnlich. Als der Präsident der Behörde von der Mitarbeit der Sozialarbeiterin erfahren habe, sei die Referatsleiterin angewiesen worden, „Asterix“ abzuschalten. „Asterix“ ist in diesem Fall Beschwerdeführerin. Sie betont, dass sie zu keiner Zeit für den Verfassungsschutz gearbeitet habe. Es sei zutreffend, dass sie Informationen über schwere Verbrechen an Frauen und Kindern, die sie während ihrer Arbeit als Sozialpädagogin erhalten habe, an Mitarbeiter des Referats Organisierte Kriminalität des Verfassungsschutzes weitergeleitet habe, wenn sie es für richtig gehalten habe. Sie sei auch nicht – wie von der Zeitung behauptet – „enttarnt“ worden. Sie sei lediglich Zeugin in einem Untersuchungsausschuss des Landtages gewesen, wo die Autorin des von ihr kritisierten Beitrages nie aufgetaucht sei. Teile des Artikels seien wörtliche Protokoll-Zitate. Der Artikel schade dem Verein, den sie – die Beschwerdeführerin – leite und sei geeignet, ihre Person zu diffamieren und zu gefährden. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Im Ergebnis eines Rechtsstreits mit der Beschwerdeführerin sei eine Stelle in der Berichterstattung als unzulässig eingestuft worden, nämlich die, dass die Autorin auf das private und außereheliche Verhältnis der Klägerin mit einem Beamten des Verfassungsschutzes hingewiesen habe. Das Engagement der Beschwerdeführerin sei in der Region zweifellos von großer Bedeutung und in höchstem Maße anerkennenswert. Umso mehr bedauert der Chefredakteur, dass die Beschwerdeführerin nun über eine Beschwerde beim Presserat versuche, das von ihr offensichtlich als unbefriedigend empfundene Prozessergebnis nachzubessern.
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Im Iran wird ein Karikaturenwettbewerb veranstaltet. Gewinner sind jene Zeichner, die sich „am besten“ über den systematischen Mord an sechs Millionen Juden durch die Nazis lustig machen, den Holocaust leugnen oder zumindest relativieren. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die Aktion. Danach winkt dem Zeichner, der „die beste“ judenfeindliche Karikatur abliefert, eine Prämie von 12.000 Dollar. Für den zweiten und dritten Platz verspreche der Veranstalter – ein Kulturzentrum der Mullahs - 8.000 bzw. 5000 Dollar. Die Ausrichter begründeten den Wettbewerb mit dem Abdruck einer Mohammed-Karikatur in der französischen Satire-Zeitschrift „Charlie Hebdo“. Dieser Veröffentlichung seien die brutalen islamistischen Anschläge von Paris gefolgt. Am Ende des Artikels heißt es: „Der damalige iranische Präsident Mahmud Ahmadinedschad hatte den Holocaust als Erfindung der Juden bezeichnet – und wüste Drohtiraden ausgesprochen: Ahmadinedschad sagte, er wolle Israel vernichten und die Atombombe bauen.“ Ein Leser der Zeitung sieht durch den Artikel in der Boulevardzeitung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Laut der Ausschreibung zu dem Karikaturenwettbewerb werde nur die Frage gestellt, warum man als Historiker nicht über den Holocaust forschen dürfe. Dass „ein Holocaust“ stattgefunden habe, werde auch im Iran nicht geleugnet. Lediglich dessen Instrumentalisierung werde im Iran in Frage gestellt. Nicht „die Mullahs“ hätten den Wettbewerb veranstaltet, sondern eine bestimmte Einrichtung. Die Ausschreibung enthalte keinen Hinweis auf die Anschläge von Paris bzw. die Karikatur in der Zeitschrift „Charlie Hebdo“. Schließlich teilt der Beschwerdeführer mit, die Ahmadinedschad zugeschriebenen Äußerungen seien so nicht gefallen. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist sämtliche Vorwürfe des Beschwerdeführers als unzutreffend zurück. Die Leugnung des Holocausts durch die iranische Führung stehe außer Frage. Vor allem der zitierte Ex-Präsident habe in seiner Amtszeit mehrmals den millionenfachen Mord an den Juden „als Märchen“ bezeichnet. Die Zeitung belegt auch den Zusammenhang mit den Mohammed-Zeichnungen der Satire-Zeitschrift Charlie Hebdo. So habe der Veranstalter des Karikaturen-Wettbewerbs diesen auf einer Pressekonferenz als Protest gegen deren Titelseite bezeichnet. Der Justiziar merkt an, dass der Beschwerdeführer es sich anscheinend zur Aufgabe gemacht habe, im Internet zum Boykott gegen die Zeitung und ihren Verlag aufzurufen. Auf seiner Facebook-Seite spreche er davon, dass man dem Verlag „jeden einzelnen Ast absägen“ müsse, „Stück für Stück“.
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„Atemlos Shoppen!“ titelt eine Illustrierte. Es geht um Helene Fischer und ihre bei einem Kaffeeröster erhältliche Mode- und Schmuckkollektion. Die Produkte werden im Bild und mit Preisangabe beschrieben. Am Ende des Beitrages steht ein Hinweis auf das Datum des Verkaufsstarts und die Webseite der Kaffee-Kette. Ein Professor – beruflich im Medienbereich unterwegs – sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung im Sinne der Ziffer 7 des Pressekodex. Mehrfach werde der Anbieter genannt. Der Text enthalte werbliche Formulierungen. Die Angabe von Preisen, Bezugsquellen und Produktabbildungen überschreite die Grenze zur Schleichwerbung. Für den Artikel sei PR-Material verwendet worden. Der ganze Beitrag habe keinerlei Nachrichtenwert. Die Chefredaktion der Illustrierten meint, der Beitrag halte sich im Rahmen des öffentlichen Interesses bzw. des Informationsinteresses der Leser. Diese sähen in Helene Fischer den größten deutschen Popstar, über den sie alles wissen möchten. Das wahrscheinlich größte Interesse beziehe sich dabei auf Mode-Fragen. Für viele Menschen sei es ein Ereignis, wenn Helene Fischer eine eigene Mode- und Schmuckkollektion auf den Markt bringe. Buchstäblich Millionen von Fischer-Fans wollten wissen, wie die Gegenstände aussähen, die unter ihrem Namen angeboten würden. Die Texte seien nicht werblich gehalten, sondern allenfalls wohlwollend. Die Nennung des Kaffeerösters sei geboten, da die Ware ausschließlich bei ihm zu kaufen sei. Insgesamt halte sich der Beitrag im Rahmen der presseethischen „Leitplanken“.
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Ein pädophiler Deutscher wird von einem Briten in einer Ferienanlage zu Tode geprügelt, weil er dessen Tochter gefilmt hat. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Vorfall. Der Brite habe das spätere Opfer zur Rede gestellt, nachdem er auf dessen I-Pad kinderpornografische Filme gefunden habe. Er habe ihn niedergeschlagen. Der Mann sei dabei so schwer verletzt worden, dass er ins Krankenhaus gebracht werden musste. Dort sei er gestorben. Die Zeitung berichtet weiter, bei einer Durchsuchung des Opfer-Hauses seien 150 Dateien mit pädophilen Aufnahmen von Mädchen im Alter von acht bis zwölf Jahren auf seinem Computer gefunden worden. Die Polizei habe den Deutschen deshalb zeitweise festgenommen. Der Brite sei in Untersuchungshaft. Er müsse sich wegen Totschlags vor Gericht verantworten. Die Redaktion erwähnt den Deutschen mit Vornamen, abgekürztem Nachnamen, Alter und Beruf. Der Brite und seine Freundin werden mit vollem Namen und Alter genannt. Der Artikel ist mit zwei Fotos illustriert. Auf dem einen ist der Deutsche zu sehen, wie er ein etwa dreijähriges Mädchen auf dem Arm hält, dessen Gesicht verpixelt ist. Das andere ist ein Porträtfoto des mutmaßlichen Totschlägers. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass der Beitrag die Persönlichkeitsrechte sowohl des Opfers als auch des Täters verletze, indem er beider Identität offenlege. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die identifizierende Berichterstattung für zulässig. Es handele sich hier um einen „noch nie dagewesenen Fall“ von Selbstjustiz. Da der mutmaßliche Täter aus dem nichtdeutschen Sprachraum stamme, sei nicht zu befürchten gewesen, dass er durch die deutschsprachige Berichterstattung in seinem persönlichen Umfeld betroffen sein könnte. Außerdem sei die Tat in aller Öffentlichkeit geschehen. Auch die identifizierende Berichterstattung über den Deutschen sei gerechtfertigt gewesen. Der Fall sei deshalb bemerkenswert, weil das „Opfer“ zugleich Täter gewesen sei. Der Deutsche habe auf seinem I-Pad und auf seinem heimischen PC viel kinderpornografisches Filmmaterial gehortet. Auch habe der Verdacht nahegelegen, dass er – als er die Tochter des Täters gefilmt habe – zu einer schweren Straftat angesetzt habe. Da es sich jedoch nur um einen Verdacht gehandelt habe, habe die Redaktion bewusst auf die Nennung des Nachnamens verzichtet.
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Die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung berichtet unter der Überschrift „Pegida verstärkt die rechte Gewalt“ über die Zunahme rechtsextremer Gewalttaten seit dem vierten Quartal 2014. In dieser Zeit sei beschlossen worden, viele Flüchtlinge aufzunehmen. Die AfD sei erstarkt, und in Dresden habe sich Pegida gebildet. Aus Sicht von Experten – so die Zeitung weiter – würden sich Rechtsextreme durch die hohe öffentliche Aufmerksamkeit bestärkt fühlen. Sie gäben vor, zu vollziehen, was das Volk wolle. Nach Zählungen von Pro Asyl und der Amadeu Antonio-Stiftung sei die Zahl der rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten deutlich höher, als es sie amtlichen Zahlen zufolge sei. In der Statistik fehlen zum Beispiel Fälle wie ein Brandanschlag auf drei Häuser im bayerischen Vorra, in denen Flüchtlinge untergebracht werden sollten. Der Artikel beginnt mit einem Fallbeispiel. Danach soll ein Wachmann in einem Flüchtlingsheim ein Zimmer unaufgefordert betreten haben, woraufhin er angegriffen worden sei. Diesen Angriff soll der Wachmann mit „Scheiß-Asylanten“ beantwortet haben. Die Schuldfrage in diesem Fall sei noch nicht geklärt. Nach Ansicht eines Lesers der Zeitung versucht der Autor des Textes, einen Zusammenhang zwischen Pegida und angeblich ausländerfeindlichen Taten herzustellen. Die Zeitung nenne zum Teil nicht aufgeklärte Vorkommnisse. Dennoch würden sie als Beispiele für rechte Gewalt herangezogen. Der Autor versuche, einen Zusammenhang zwischen dem Pegida-Bündnis und fremdenfeindlichen Taten herzustellen. Der Artikel beruhe lediglich auf Thesen. Er hätte als Meinungsbeitrag gekennzeichnet werden müssen. Der Beschwerdeführer sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Beschwerdeausschuss beschränkt das Verfahren auf einen möglichen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf einen Zusammenhang zwischen einem veränderten gesellschaftlichen Klima und der Zunahme von rechter Gewalt hin. Der beanstandete Beitrag beleuchte Entwicklungen wie die Gründung von Pegida und national-konservativen Strömungen innerhalb der AfD. In dem Zeitraum, in dem bei Pegida-Kundgebungen bis zu 25000 Menschen auf die Straße gegangen seien und der national-konservative AfD-Flügel erstarkt sei, habe auch die Zahl rechtsextremistisch motivierter Straftaten gegen Asylbewerber und Flüchtlinge zugenommen. Diese Fakten würden von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen in einem Zusammenhang gesehen. Die wachsende Zahl von Demonstrationen gegen Moslems erzeuge – so die Rechtsvertretung – ein gesellschaftliches Klima, in dem es Ausländerfeinde besonders leicht hätten. Die Überschrift „Pegida verstärkt die rechte Gewalt“ sei eine zulässige meinungsgeprägte Aussage. Sämtliche Quellen, Informationen und Statistiken, die der Beurteilung zugrunde gelegt worden seien, habe der Autor offengelegt. Von einem Verstoß gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht könne demnach keine Rede sein.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Hinweis auf ein Video unter dieser Überschrift „´Wir sind Rassisten, weil wir es so wollen´: Schockierendes Video: Fußballfans stoßen schwarzen Mann vor U-Bahn in Paris“. In der Dachzeile steht der Satz: „Wir können nicht glauben, was wir hier sehen!“ Der Link führt zu einem Artikel unter der Überschrift „Schockierendes Video: Fußballfans stoßen schwarzen Mann aus U-Bahn in Paris“. Im Text heißt es, ein afroamerikanischer Mann habe in die U-Bahn einsteigen wollen, sei aber von rassistischen Chelsea-Fans daran gehindert worden. Sie hätten ihn mehrfach zurückgestoßen. Entsetzte Zeugen hätten den Vorfall gefilmt. Im Artikel wird auf das Video verwiesen. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert die definitiv falsche Überschrift. Das sei der Redaktion auch bewusst, weil im Text der wahre Sachverhalt geschildert werde. Er äußert den Verdacht, dass die Überschrift mit Absicht so gestaltet worden sei, um möglichst viele Klicks zu generieren. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins gibt dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die falsche Überschrift Recht. Ein Kollege habe bei der Texteingabe einen Fehler gemacht. Dieser sei schnell erkannt und beseitigt worden. Die neue Schlagzeile habe gelautet: „Fußballfans stoßen schwarzen Mann aus U-Bahn in Paris“. Bedauerlicherweise sei die falsche Überschrift bereits bei sozialen Netzwerken gelandet, was man nicht mehr habe rückgängig machen können. Die Redaktion bedauert den Fehler umso mehr, als ihr eine klare Positionierung bei Themen wie rassistischen Straftaten sehr wichtig sei. Man wolle die eigene Glaubwürdigkeit durch übertriebene oder irreführende Darstellungen nicht in Gefahr bringen. Vollkommen verfehlt sei die Annahme des Beschwerdeführers, die Redaktion habe bewusst eine falsche Überschrift gemacht, um ihre Klickzahlen zu erhöhen. Der Chefredakteur bittet den Presserat, den Vorfall als das zu bewerten, was er gewesen sei: Ein Versehen in der Alltagshektik eines Onlinemediums.
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