Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Auf einem gefundenen Handy ist ein Video gespeichert. Es zeigt Personen, die offensichtlich im Meer treiben, sich an Wrackteilen festhalten und beschossen werden. Die gezeigten Menschen sind teilweise verpixelt. Außerdem werden vier weitere Personen – angeblich die Mörder – in dem Video gezeigt. Sie posieren vor der Kamera. Über den Vorgang berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung unter der Überschrift „Handyvideo zeigt Hinrichtung von vier Männern“. Ein Nutzer des Internetportals kritisiert, dass in dem Video mutmaßliche Morde in sensationsbedingter Gier dargestellt würden. Die mutmaßlichen Mörder würden im Video offen dargestellt. Die Medienabteilung der Zeitung wehrt sich gegen den Vorwurf eines kodexwidrigen Verhaltens der Redaktion. Das veröffentlichte Video dokumentiere ein außergewöhnliches Verbrechen, das in seiner Brutalität und Rätselhaftigkeit wohl als beispiellos bezeichnet werden könne. Im Gegensatz zu anderen Medien habe die Redaktion die Opfer unkenntlich gemacht, um deren Persönlichkeit zu schützen. Die Rechtsabteilung beruft sich auf die Grundsätze, die in den Richtlinien 11.1 und 11.2 festgehalten sind. Die Presse müsse bei der Berichterstattung über Gewalttaten „das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen abwägen“. Eine „authentische“ Berichterstattung sei aber ausdrücklich zulässig. Die Hintergründe des vorliegenden Falles, der sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten zugetragen habe, seien nach wie vor unklar. Möglicherweise habe es sich um das Ende einer Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Fischern gehandelt. Auch ein Zusammenhang mit Schleusern von Flüchtlingen werde in Erwägung gezogen. Es sei die Aufgabe der Presse, Aufklärung zu betreiben und Missstände zu dokumentieren. Dies gelte umso mehr, je außergewöhnlicher die Tat sei.
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Unter der Überschrift „Das Tierheim der Schande“ berichtet eine Großstadt-Zeitung über Missstände. Es seien schwere Vorwürfe von Tierschützern gegen ein Heim für Hunde und Katzen erhoben worden. Verletzte Vierbeiner, völlig verdreckte Käfige und zugemüllte Räume und Außenbereiche – solche Vorwürfe würden auch von ehemaligen Mitarbeitern erhoben. Die Redaktion habe auch bei der Heim-Chefin nachgefragt, die sich heftig gegen die Vorwürfe wehre. Fünf Fotos illustrieren den Beitrag. Motive sind tote und schwerverletzte Tiere. Die Leiterin des Tierheims spricht in ihrer Stellungnahme von einer Diffamierungskampagne, an der sich auch die Zeitung beteiligt habe. Diese habe altes und überholtes Material als aktuell veröffentlicht. Der Autor oder ein Fotograf seien niemals im Tierheim gewesen. Die in der Zeitung aufgestellten Behauptungen seien einfach nur Rufmord. Die Medienabteilung der Zeitung vermisst bei der Beschwerde eine präzise Darstellung der angeblichen Versäumnisse der Redaktion. Dass die Tierheimleiterin nicht erfreut sei über die wahrheitsgemäße Berichterstattung, liege auf der Hand. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Veröffentlichung weder presserechtlich noch presseethisch zu beanstanden sei. Es sei die Aufgabe der Presse, aufzuklären und Missstände zu dokumentieren. Eine authentische Berichterstattung sei für die Betroffenen nicht immer schön und angenehm. Zweck der Veröffentlichung sei es auch gewesen, die Zustände im Tierheim zum Besseren zu wenden. Der bearbeitende Redakteur habe alle journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten und unzulässige Darstellungen vermieden. Die gegenteiligen Vorwürfe der Tierheimleiterin entbehrten jeglicher Grundlage. Die Redaktion habe intensive Gespräche mit verschiedenen Informanten, darunter auch einer früheren Mitarbeiterin des örtlichen Tierschutzvereins geführt. Die Beschwerdeführerin spreche pauschal von einer „Diffamierungskampagne“, sage jedoch nichts zu den im Bericht beschriebenen Details. Der Wahrheitsgehalt der Berichterstattung werde von der Tierheimleiterin nicht angesprochen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet über mutmaßliche Missstände in einem Tierheim. Sie schreibt: über das von ihr so genannte „Herzlos-Tierheim“: „Ein dürrer Hund mit kahlen, blutigen Wunden am Rücken. Ein totes Kätzchen, das Fell zerzaust und ungepflegt. In diesem Tierheim finden vernachlässigte Vierbeiner angeblich Hilfe – doch in Wahrheit wird für sie hier offenbar alles noch schlimmer!“ Die Zeitung berichtet von ehemaligen Mitarbeitern, die den Tierschutz eingeschaltet hätten. Sie hätten die „katastrophalen und unerträglichen“ Zustände angeprangert. Fotos seien dem zuständigen Veterinäramt zugegangen. Darauf seien völlig verdreckte Käfige und Müllberge im Garten zu sehen. Die Tierheim-Leiterin behaupte, man kümmere sich sehr liebevoll um alle Tiere und mache Zwinger und Käfige täglich sauber. Fakt sei, wie die Zeitung weiter schreibt, dass das Veterinäramt einen Aufnahmestopp über das Tierheim verhängt habe. Die Begründung: In dem Tierheim „stimmt einiges nicht“. Beigestellt sind dem Artikel mehrere Fotos von verletzten und toten Tieren, sowie von vermüllten Außenanlagen, angefertigt von einer früheren Mitarbeiterin mit versteckter Kamera. Die Leiterin des Tierheims ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie wirft der Zeitung eine Diffamierungskampagne vor. Die Redaktion habe altes Fotomaterial und veraltete Informationen veröffentlicht. Weder der Autor des Beitrages noch ein Fotograf seien jemals in dem Tierheim gewesen. Die von der Zeitung aufgestellten Behauptungen seien Rufmord. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Berichterstattung habe den Zweck gehabt, die erschütternden Zustände im Tierheim an die Öffentlichkeit zu bringen. Der berichtende Redakteur habe korrekt gearbeitet. Sein Bericht beruhe auf intensiven Gesprächen mit Informanten, darunter ehemaligen Mitarbeitern des Tierheims. Die Fotos seien aktuell. Die Tierheimleiterin spreche von einer Diffamierungskampagne. In der Sache selbst bringe sie jedoch nichts vor, was die Redaktion belasten könnte.
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In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Die Bürger sollen entscheiden“. Es geht um die bevorstehende Entscheidung über die Homo-Ehe. Der Autor merkt an, dass Manager hinter Gitter säßen, Prominente sich immer häufiger als schwul outeten, Abgeordnete sich durch Kinderfotos korrumpierten und Millionäre Steuern hinterzögen. Der Leserbriefschreiber stellt die Frage, ob Leute aus diesen Kreisen die Parlamentarier drängten, eine „abartige Lebensform“ per Gesetz aufzuwerten. Er stellt die Behauptung auf, dass Homosexuelle „gewollt nicht zu dieser Gesellschaft“ stünden. Zwei Tage nach Erscheinen des Leserbriefs nimmt die Redaktion Stellung und teilt mit, dass sie die Ansichten des Einsenders nicht teile. Sie bedauere, dass sich viele Menschen durch die Aussagen des Verfassers verletzt fühlten. Allerdings werde die Zeitung künftig auch dann Leserbriefe veröffentlichen, wenn die darin geäußerten Ansichten nicht jedermanns Geschmack seien. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung der Menschenwürde und eine Diskriminierung. Homosexualität sei im Gegensatz zu den indirekt angeführten Delikten keine Straftat. Sie werde von dem Verfasser des Leserbriefs jedoch als moralisch verwerflich dargestellt. Homosexualität als „abartige Lebensform“ darzustellen, sei diskriminierend und ehrverletzend. Letzteres gelte auch für die Unterstellung, dass Homosexuelle nicht zur demokratischen Grundordnung stünden. Der Chefredakteur der Zeitung hält den Leserbrief zwar für polarisierend, aber im Rahmen des Zulässigen. Die Redaktion habe zu der veröffentlichten Einsendung ihren eigenen publizistischen Standpunkt klar definiert. Damit sei für sie der Fall erledigt.
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„Wie schenke ich meinem Gehirn gesunden Schlaf?“ titelt eine Programmzeitschrift. Im Beitrag geht es um Schlafstörungen. Dagegen werden Mittel mit dem Wirkstoff Doxylamin empfohlen. Der Berichterstattung beigestellt ist eine Anzeige für ein bestimmtes Präparat gegen Schlafstörungen, das den im Text empfohlenen Wirkstoff enthält. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der redaktionelle Beitrag animiere die Leser dazu, das auf der gleichen Seite beworbene Produkt zu kaufen. Artikel und Anzeige seien farblich aufeinander abgestimmt. Beide seien blau gekennzeichnet. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist darauf hin, dass die Anzeige durch Layout und den Hinweis „Anzeige“ klar als Werbung zu erkennen sei. Den Artikel habe die Redaktion unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit geschrieben. Dass im Umfeld eines Artikels zum Thema Schlafen für ein Medikament gegen Schlafstörungen geworben werde, sei nicht zu beanstanden. Es sei anerkannt – so meint die Rechtsabteilung – dass Werbekunden ihre Anzeigen bevorzugt in einem zu ihrem Produkt passenden Redaktionsumfeld schalteten. Layout von Artikel und Anzeige seien nicht identisch. Dass im vorliegenden Fall die Farbe blau verwendet wurde, sei kein Indiz für Schleichwerbung. Entsprechendes gelte für den Mond, der ein klassisches Symbol für Schlafthemen sei. Der redaktionelle Mond entspreche nicht dem Anzeigenmond. Dieser mache den redaktionellen Mond nicht zur Schleichwerbung.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online eine Reportage, in der es um die Begegnung der Einwohner eines kleinen bayerischen Ortes mit Flüchtlingen geht, die in dem Dorf untergebracht sind. Der Autor berichtet über ein gemeinsames Fest, das Dorfbewohner und die Neuankömmlinge gemeinsam feiern. Schicksale werden beschrieben und Akteure beider Seiten kommen zu Wort. Unter anderem seien Bilder von Flüchtlingen ausgehängt worden. Darunter zeigt eines „Savan“, ein 16-jähriges Mädchen aus Somalia, das leicht hinke und bei dem Fest anwesend gewesen sei. Der Autor schreibt von unübersehbaren Brandmalen im Gesicht des Mädchens. In der Reportage heißt es, insgesamt sei die Stimmung gegenüber den Flüchtlingen positiv. Es seien jedoch auch „Ausfälle“ zu verzeichnen. Der Journalist schildert das Schicksal der jungen Somalierin, die in ihrem Land vergewaltigt, mit Benzin übergossen und angezündet worden sei. Unter den Folgen leide sie heute noch. Sie werde von den Schmerzen der Brandwunden geplagt. Sie habe sich in die Obhut eines in der Gegend bekannten, namentlich genannten Arztes begeben. Die Zeitung kritisiert, dass das Mädchen dort nicht mit der gebotenen christlichen Nächstenliebe und ärztlichen Sorgfaltsplicht behandelt worden sei. Auf Nachfrage der Zeitung habe er gesagt: „Ja, da war gestern so eine Asylantin da. (..) Die hat nur eine Sehnenverkürzung im Fuß, so einen kosmetischen und plastischen Eingriff würde man nicht mal bei Einheimischen vornehmen.“ Er habe dem Mädchen gegen die Brandwunden Niveacreme empfohlen. Eine Leserin der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. An mehreren Punkten sei die Berichterstattung nicht sorgfältig oder ganz falsch. Der Autor des Beitrages beschreibe die junge Somalierin falsch und ohne sie je getroffen zu haben. Weder habe sie Narben im Gesicht, noch hinke sie, wie im Text geschrieben worden sei. Die „Brandwunden“, von denen der Journalist schreibe, seien Narben von längst verheilten Wunden. Hinzukomme, dass die beschriebene junge Frau an dem Fest im Dorf gar nicht teilgenommen haben könne, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Weg nach Deutschland gewesen sei. Sie habe überdies in die Nennung ihres Namens und die Schilderung ihres Schicksals nicht eingewilligt. Die Beschwerdeführerin kritisiert auch, dass der Arzt aufgrund der Schilderungen im Text identifizierbar sei. Die Berichterstattung sei an dieser Stelle anprangernd, verleumdend und schlecht recherchiert. Der Autor habe die Geschehnisse nur aus zweiter Hand erfahren. Er habe mit keinem der Beteiligten gesprochen. Die Berichterstattung könne zur Folge haben, dass weniger Ärzte aus Angst vor derartigen Vorwürfen Asylbewerber behandelten. Die Chefredaktion der Zeitung hält den beanstandeten Text für korrekt. Die Schilderung der Narben sei nicht zu kritisieren. Ob die junge Somalierin an dem geschilderten Fest teilgenommen hat, sei nicht mehr nachzuvollziehen. Sollte die Beschwerdeführerin in diesem Punkt Recht haben, handele es sich um einen presseethisch nicht zu beanstandenden Fehler. Die Berichterstattung über den behandelnden Arzt als anprangernd und verleumdend zu empfinden, sei eine Frage des persönlichen Standpunkts. Die Beschwerdeführerin empfinde den Arzt als rechtschaffend, passioniert, verantwortungsvoll, ohne Rücksicht auf die eigene Gesundheit stets um das Wohl seiner Patienten besorgt, voller Empathie und Expertise, auf Sonderwünsche Rücksicht nehmend. Hier werde dem Bild des Arztes, wie er im kritisierten Text dargestellt werde, ein idealtypisches Bild entgegengesetzt.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über die Absage eines Kinderfestes in einem Supermarkt. Grund der Absage: Ein renitenter Ladendieb. Ein Mann war nach einem missglückten Ladendiebstahl mehrfach zurückgekehrt und hatte das Personal mit einer Machete und Pfefferspray bedroht. Ohne Widerstand habe er den Supermarkt verlassen. Dann jedoch habe er seine Jacke ausgezogen, unter der ein Messer zum Vorschein gekommen sei. Polizisten hätten den Supermarkt gesichert. Die Zeitung schreibt über den Täter: „Es handelt sich um einen Asylbewerber (27) aus Libyen, so die Polizei.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Kodex-Ziffer 12, Richtlinie 12.1. Der Asylbewerberstatus des Täters sowie die Nennung der Nationalität stünden in keinem Bezug zu dem Geschehen im Supermarkt. Beide Details seien von der Zeitung kommentarlos zum Bericht hinzugefügt worden, ohne dass sich der Sachverhalt dadurch besser verstehen ließe. Diese Nennungen seien jedoch geeignet, die Gruppe der geflüchteten Menschen sowie Menschen aus Libyen in ein schlechtes Licht zu rücken. Dem Chefredakteur der Zeitung zufolge hat ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, das im Kern zu mehr gegenseitigem Verständnis, nicht jedoch zu veränderten Positionen geführt habe. Der Chefredakteur hält den Herkunftshinweis nach wie vor für gerechtfertigt. In der kleinen Stadt, in der der Supermarkt angesiedelt ist, habe es in letzter Zeit vermehrt auffällige Straftaten gegeben, die zumeist von Intensivstraftätern aus Asylbewerberheimen begangen worden seien. Das habe die Polizei der Redaktion berichtet. Der Macheten-Mann gehöre aller Wahrscheinlichkeit nach zu diesen Intensivtätern. Auch sei die Art und Weise des Vorgehens so ungewöhnlich, dass jeder Leser sich frage, wer so etwas tue. Ohne die Nennung der Herkunft des Täters wäre die Nachricht unverständlich gewesen. Es sei eine Tatsache, dass sich Menschen aus Krisenregionen, die jahrelang Krieg und Gewalt erlebt hätten, in Konfliktsituationen anders verhielten als Menschen, die nicht einen derartigen Weg hinter sich hätten. Die gesellschaftliche Diskussion - so der Chefredakteur – verlange es, die Tatsachen beim Namen zu nennen.
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Die Oberbürgermeisterkandidaten in einer Großstadt sind Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Drei werden vorgestellt. Das stört einen Leser der Zeitung, der bemängelt, dass von insgesamt sechs Kandidaten nur drei vorgestellt würden. Der Stellvertretende Chefredakteur des Blattes berichtet, dass sich die Redaktion für die Berichterstattung über die bevorstehende OB-Wahl ein klares Regelwerk gegeben habe. Dazu gehöre die Festlegung, dass die Redaktion alle Kandidaten vorstelle. Das sei auch in diesem Fall geschehen. Bei der kritisierten Online-Berichterstattung handele es sich um weiterführende Links zur Wahl, in diesem Fall um Porträts und Infos zu den Kandidaten von CDU, SPD und Grünen. Diese Stoffe seien auf der Basis von journalistischen Kriterien gesammelt und veröffentlicht worden. Auch online habe man alle Kandidaten vorgestellt, jedoch nicht alle in gleichem Umfang.
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In einer Zeitschrift, deren Generalthema Forstmaschinen sind, äußert sich der Chefredakteur und Herausgeber in einem Editorial zu Aktivitäten des Forest Stewardship Council (FSC), zu Politikern der Grünen in Ministerien und über den Umgang des Staats mit Menschen anderer ethnischer Herkunft. Eine Passage zum FSC: „Könnte es sein, dass FSC eine internationale Verdummungsorganisation ist? FSC hat übrigens nur dort eine Chance, wo der Wald von Großkonzernen bewirtschaftet wird; deren Bosse haben oftmals Dreck am Stecken und darum meistens ein schlechtes Gewissen.“ Passage zu den Grünen: „In der Regel sind Politiker der Grünen, die für sich die Umweltschiene beanspruchen, gescheiterte Existenzen, also oftmals ohne Schul- und Berufsabschlüsse. Da diese sogenannten Minister weder forstliche noch landwirtschaftliche, geschweige denn wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzen, müssen sie ihren Einflüsterern alles glauben; meistens kommen diese Einflüsterer aus Umweltverbänden und halt auch vom FSC. Auf alle Fälle ist FSC als Feind in unserem Haus anzusehen. Dieser Feind muss radikal bekämpft werden!“ Passage zum Umgang mit Menschen anderer ethnischer Herkunft: „Was passiert, wenn ich mit einer Eisenstange auf Polizisten einprügele und diese verletze? Nun ich glaube, dann werde ich mich vor einem Gericht für diese Tat verantworten müssen. Vermutlich werde ich dann zu einer Haftstrafe verurteilt. Es sei denn, ich prügele mit 50 weiteren Leuten auf Polizisten ein und habe einen ethnischen Hintergrund. Dann passiert mir nichts, es wird noch nicht einmal gegen mich ermittelt. So geschehen kürzlich in Suhl. Schande über diesen Nachtwächterstaat…“ Eine Leserin der Zeitschrift wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, da sie Verstöße gegen mehrere pressethische Grundsätze vermutet. Der Chefredakteur und Autor des Editorials hält die Vorwürfe für haltlos. Er werde auch weiterhin „gegen Personen, Parteien und Ethnien, die nicht in mein Weltbild passen, vom Leder ziehen!“ In seiner Stellungnahme bekräftigt er seine im Kommentar getroffenen Aussagen. Der von ihm erwähnte Vorfall in Suhl, bei dem Asylbewerber mit Eisenstangen auch auf Polizisten eingeprügelt hätten, sei nur die Spitze des Eisberges. Mittlerweile gebe es mehrere Berichte darüber, dass die einheimischen Deutschen immer mehr in die Defensive gerieten. Die Einheimischen würden diskriminiert. Das werde er auch weiterhin öffentlich sagen und schreiben. Wenn das nicht erlaubt sei, bitte er den Presserat um einen Hinweis, warum man das nicht sagen und schreiben dürfe.
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Ein Sorgerechtsstreit ist Thema in einer Großstadtzeitung. Die Eltern einer volljährigen, geistig behinderten Frau führen eine juristische Auseinandersetzung darüber, bei wem die gemeinsame Tochter bleiben dürfe. Neben dem Sorge- und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht gehe es auch um die gesetzliche Betreuung, den Unterhalt, Schadensersatz, Verleumdung, Unterlassung und Kindesmisshandlung. Der Artikel rekapituliert die familiäre Auseinandersetzung und stellt die Auffassungen der Mutter jenen des Vaters gegenüber. Der Autor zitiert auch einen Experten für Betreuungsrecht. Er erwähnt die vollen Namen und das Alter der Beteiligten. Er nennt auch die Einrichtung für geistig Behinderte beim Namen, die der Vater habe errichten lassen. Dieser wendet sich – anwaltlich vertreten - mit einer Beschwerde an den Presserat, weil der Artikel seine Persönlichkeitsrechte berühre. Die dauerhafte Abrufbarkeit des Beitrages im Internet verletze zusätzlich den Redaktionsdatenschutz. Bei keiner der im Beitrag genannten Personen handele es sich um Personen des Zeitgeschehens. Der Artikel über den innerfamiliären Rechtsstreit sei vor Jahren vielmehr über einen zufälligen Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Autor des Artikels zustande gekommen. Es sei klar gewesen, dass aus dem Kontakt ein „Zeitungsartikel“ in einer Printausgabe der Zeitung entstehen werde. Zu keiner Zeit sei jedoch davon die Rede gewesen, dass der Beitrag dauerhaft im Internet vorgehalten werde. Der Justiziar der Zeitung teilt mit, der beanstandete Beitrag sei unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zustande gekommen. Über die Art der Verbreitung habe es keine Diskussion gegeben. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass Presseberichte heutzutage nicht nur gedruckt würden, sondern auch online auf den Web-Seiten des Mediums bzw. über Suchmaschinen abrufbar seien. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe die Redaktion sich entschlossen, den Namen des Beschwerdeführers zu anonymisieren.
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