Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über Reaktionen auf einen Kommentar in den ARD-Tagesthemen. Die Moderatorin wird unter anderem mit diesen User-Kommentaren konfrontiert: „…wer solche Sprüche klopft, der sollte zukünftig aufpassen und nachts nicht mehr alleine auf die Straße gehen…“ und „Wenn man in Deutschland alle ideologisch verblödeten Moderatoren verbrennen wollte, dann müsste wohl der Hausmeister die Nachrichten verlesen! Ball flach halten und warten. Irgendwann erledigen unsere neuen Mitbürger den Job! Blond und deutsch, ein Vorzeigeopfer für Übergriffe!“ Zwei Nutzer der Online-Ausgabe wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Ein Beschwerdeführer hält die Wiedergabe des ersten Kommentars („…nachts nicht mehr alleine auf die Straße…“) für inakzeptabel. Darin werde die Moderatorin bedroht. Ein weiterer Beschwerdeführer wendet sich gegen die teilweise Wiedergabe des zweiten Kommentars. Der stellvertretende Chefredakteur der Online-Ausgabe teilt mit, die Redaktion habe eine Reihe von Interview-Äußerungen von Anja Reschke wohlwollend wiedergegeben. Schon in der Überschrift würden die gegen sie gerichteten Beleidigungen als „übel“ bezeichnet. Die Redaktion billige oder befürworte in keiner Weise ausfällige Kommentare gegen Frau Reschke. Dass die Kommentare von „Jack Vettriano“ und “William Goodwood“ überhaupt öffentlich zugänglich gewesen seien, ärgere die Redaktion selbst am meisten. Der Grund dafür sei schlicht, dass nicht alle Kommentare (etwa 6000 pro Tag) vor der Veröffentlichung intensiv geprüft werden könnten. Als die Redaktion von den beanstandungswürdigen Inhalten erfahren habe, habe sie diese sofort gelöscht.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über gewalttätige Auseinandersetzungen im Westjordanland. Überschrift: „Jüdische Siedler zünden Haus an: Palästinensisches Kleinkind stirbt bei Anschlag“. Die Eltern seien schwer verletzt worden, und auch der ältere Bruder des getöteten Jungen habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Israelische Sicherheitsbehörden vermuten die Brandstifter in Kreisen militanter jüdischer Siedler. Das Magazin berichtet, nach Angaben der israelischen Armee seien Vermummte in das Dorf Duma zwischen Nablus und Ramallah gekommen. Sie hätten Häuser mit hebräischem Graffiti beschmiert. Darunter sei auch das Wort „Rache“ gewesen. Dann hätten sie die Fenster eingeworfen und Brandsätze in die Gebäude geworfen. Israels Premier Netanjahu sei von der „entsetzlichen Tat“ schockiert gewesen. Staatspräsident Rivlin habe an arabische Medien geschrieben und bekannt, dass Israel jüdischen Terrorismus offenbar nicht hart genug geahndet habe. Eine Leserin des Nachrichtenmagazins sieht einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Vorverurteilung). In Überschrift und Text würden israelische Siedler der Tat bezichtigt. Noch sei nicht bewiesen, wer die Brandstiftung begangen habe. Die Ermittlungen liefen noch. Trotzdem komme es zu einer Vorverurteilung. Die Redaktion hätte von „mutmaßlichen Tätern“ schreiben müssen. Die Nachrichtenchefin der Online-Ausgabe nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Beschwerdeführerin könne Recht haben. Viele Online-Dienste hätten in gleicher Weise über die Anschläge im Westjordanland berichtet. Diese Berichterstattung gehe auf die Meldung einer angesehenen Nachrichtenagentur zurück. Dort habe es bereits im Einleitungssatz geheißen, jüdische Siedler hätten die Anschläge begangen. Zehn Tage später seien neun jüdische Siedler im Zusammenhang mit den Übergriffen festgenommen worden. Die Nachrichtenchefin räumt ein, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lediglich der Verdacht bestanden habe, dass jüdische Siedler die Palästinenser-Häuser attackiert hätten. Das habe die Redaktion in einer überarbeiteten Fassung des Artikels deutlich gemacht und die Änderung in einer Anmerkung am Ende des Textes erläutert.
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Eine Wochenzeitung berichtet online über gewalttätige Auseinandersetzungen im Westjordanland. Jüdische Siedler hätten ein Haus angezündet und ein palästinensisches Kleinkind getötet. Die Überschrift lautet: „Kleinkind bei Brandanschlag von Siedlern getötet“. Israelische Politiker sprächen von Mord und einem Terroranschlag. Nach Angaben von palästinensischen Sicherheitskräften seien in der Nacht vier Siedler in das Dorf Duma bei Nablus eingedrungen und hätten Feuer an dem am Ortseigang gelegenen Haus gelegt. Sie hätten eine Mauer mit Parolen beschmiert. Anschließend seien die Täter in Richtung einer nahegelegenen Siedlung geflüchtet. Eine israelische Polizeisprecherin habe mitgeteilt, dass es sich bei der Tat wahrscheinlich um einen weiteren „Preisschild“- Anschlag gehandelt habe. Extremistische Siedler hätten in der Vergangenheit mehrere Moscheen im besetzten Westjordanland angezündet und die Taten als „Preisschild“ für jede von Israel verfügte Beschränkung im Siedlungsbau bezeichnet. Eine Leserin der Wochenzeitung kritisiert, dass die Redaktion gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Vorverurteilung) verstoßen habe. Sowohl die Überschrift als auch der Text stellten die Täterschaft der Siedler als Tatsache dar. Angesichts der noch laufenden Ermittlungen sei dies jedoch nicht erwiesen. Die Redaktion hätte korrekterweise von „mutmaßlichen Tätern“ berichten müssen. Der Rechtsvertreter der Zeitung verweist darauf, dass bereits der zweite Absatz im Text den Begriff „mutmaßlich“ enthalte. Er verweist auf zahlreiche Medien, die ähnlich berichtet hätten. Eine namhafte überregionale Zeitung habe wegen der eindeutigen Schmierereien an der Hauswand auf den Begriff „mutmaßlich“ ganz verzichtet. Israelische Behörden hätten Siedler als Täter bezeichnet. Diese wiederum hätten ihre Täterschaft nicht bestritten. Es handele sich um einen weiteren Fall in der andauernden Terrorserie extremistischer Siedler gegen Palästinenser. Der Anwalt hält Ziffer 13 in diesem Fall nicht für angebracht, da es hier nicht um ein Ermittlungs- und Gerichtsverfahren handele. Auch seien konkrete Personen nicht erkennbar.
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Eine Zeitschrift für „Entertainment & Lifestyle“, die sich der „Lust am Leben“ verschrieben hat, veröffentlicht ein Interview mit dem Geschäftsführer eines Vergnügungsparks. Für ihn ist sein Arbeitsplatz zugleich „sein verlängertes Wohnzimmer“. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen PR-Beitrag. Ein Indiz für diese Annahme seien die durchweg positiven Fragen. Auch werde an keiner Stelle kritisch nachgefragt. Der Gesprächspartner weise auch plakativ auf den Sponsor eines seiner Fahrgeschäfte hin, einen russischen Gasversorger. Auf der letzten Seite des Interviews sei ein „Advertorial“ des Parks zu finden. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist darauf hin, dass Anlass für das Interview das 40-jährige Bestehen des Vergnügungsparks gewesen sei. Daraus ergebe sich eine gewisse „feierliche“ positive Grundhaltung der Veröffentlichung. Der Artikel stamme nicht von einer PR-Agentur, sondern von der Website „Parkscout.de“. Diese werde als Quelle genannt. Dem Beitrag fehle es auch nicht an kritischer Distanz. Das belegten Hinweise auf zurückliegende Verkehrsbehinderungen im Umfeld des Parks und auf einen „Pleitegeier“. Am deutlichsten werde der redaktionelle Charakter des Beitrags jedoch dadurch, dass im Interview sachlich zutreffende Informationen angesprochen würden. Der Kern des Interviews beruhe auf Fakten.
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Auf der Facebook-Seite einer Programm-Zeitschrift erscheint ein Quiz unter der Überschrift „Rückzug wegen Krebs-Erkrankung“. Vorgestellt werden vier Kandidaten, von denen einer sich wegen seiner Krankheit aus dem Geschäft zurückziehen muss. Der Leser soll raten, um wen es sich handelt. Noch am gleichen Tag löscht die Redaktion den Beitrag und schreibt an ihre Leser: „Liebe Facebook-Gemeinde, wir möchten uns für die Posting-Art des vorausgegangenen Beitrags zur Krebserkrankung von Roger Willemsen ausdrücklich entschuldigen. Eure Kritik ist gerechtfertigt und wir geloben Besserung.“ Eine Leserin hält den Beitrag anlässlich der Krebserkrankung von Roger Willemsen für einen Verstoß gegen Ziffer 11, Richtlinie 11.1, des Pressekodex. Die Zeitschrift habe über einen leidenden und sterbenden Menschen in einer Weise berichtet, die weit über das öffentliche Interesse hinausgehe. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift verweist auf die Entschuldigung der Redaktion und die Löschung des kritisierten Beitrages. Darüber hinaus habe die Zeitschrift direkt Kontakt zu Roger Willemsen aufgenommen, sich für die „Irritationen“ entschuldigt und eine Wiedergutmachung mit ihm vereinbart. Willemsen habe die Entschuldigung angenommen. Die Rechtsabteilung vertritt den Standpunkt, dass die Wiedergutmachung nach Paragraf 6 der Beschwerdeordnung ausreichend sei. Die Beschwerde sei somit gegenstandslos.
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„19-Jährige von drei Flüchtlingen attackiert?“ titelt eine regionale Boulevardzeitung über einen mutmaßlichen Angriff von drei Männern auf eine junge Frau. Dem Bericht der Zeitung zufolge haben drei Männer, bei denen es sich um Flüchtlinge handele, angeblich eine junge Frau verfolgt. Immer wieder sollen sie das Mädchen angegriffen haben. Nur durch massive körperliche Gegenwehr sei es einer Vergewaltigung entgangen. Die mutmaßlichen Täter – so die Zeitung weiter - seien alle 18 Jahre alt gewesen. Als Quellen nennt die Zeitung eine Nachrichtenagentur und eigene Recherchen. Dem Artikel ist ein als solches gekennzeichnetes Symbolfoto beigestellt. Darauf ist eine junge Frau von hinten zu sehen. In den Vordergrund des Bildes ist eine Männerhand montiert, die offensichtlich nach der Frau greift. Die Bildunterschrift lautet: „Drei 18-Jährige wollten in … eine junge Frau (19) missbrauchen.“ Unter dem Artikel steht ein fettgedruckter Absatz. Dieser lautet: „Update: Zwei Wochen nach dem Vorfall stellte sich heraus, dass die Geschichte von der 19-Jährigen frei erfunden wurde. Die Flüchtlinge saßen zu Unrecht zwei Wochen in Untersuchungshaft. Die Hintergründe finden sich hier.“ Beim letzten Satz handelt es sich um einen Link zu einem weiterführenden Artikel, in dem der wahre Sachverhalt dargestellt wird. Ein Leser der Zeitung hält die Berichterstattung für nicht sachgerecht. Sie entspreche nicht journalistischen Standards. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitung erklärt minutiös den Ablauf der Ereignisse. Nach seinem Schreiben an den Presserat habe sich der Beschwerdeführer direkt an die Online-Redaktion gewandt. Man sei dabei ausführlich auf seine Vorhaltungen eingegangen und habe letztlich den Eindruck gewonnen, dass sich die Sache für den Beschwerdeführer damit erledigt habe.
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„Warum scheiterte die Lösegeldübergabe?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den Entführungs- und Mordfall Annelie. Der Beitrag enthält ungepixelte Fotos des Opfers sowie von zwei Tatverdächtigen. Eine Leserin kritisiert die identifizierende Darstellung der Betroffenen. Deren Persönlichkeitsschutz werde dadurch verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezeichnet die Tat als ein außergewöhnlich schweres Verbrechen im Sinne des Pressekodex. Die Polizei spreche von einem Mordfall, für den es in der bundesdeutschen Geschichte kein Beispiel gebe. Das Mädchen sei wohl getötet worden, weil die Lösegeldübergabe am beispiellosen Dilettantismus der Täter gescheitert sei. Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse den Persönlichkeitsschutz der Verdächtigen. Ihre Fotos hätten also veröffentlicht werden dürfen. Die Eltern des Opfers hätten in mehreren Gesprächen der weiteren Veröffentlichung des von der Polizei verbreiteten Fotos nicht widersprochen. Die Eltern gedächten ihrer Tochter auch mit zahlreichen Fotos und persönlichen Details auf einer öffentlich zugänglichen Homepage. Zudem habe der Vater des Mädchens mit vollem Namen einer Regionalzeitung ein Interview gegeben und dafür ein Urlaubsfoto freigegeben, das seine Tochter am Strand zeige.
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„Wer stoppt Sherlock Holmes?“ – so überschreibt eine Regionalzeitung erst gedruckt und einen Tag später online einen Artikel. Die Unterzeile lautet: „Schmierereien, Schmährufe, Belästigungen: Anlieger zwischen Bahnhof und Rathaus sind genervt vom Mann mit der Trillerpfeife“. Es geht um einen Mitbürger, der in einer Stadt in der Öffentlichkeit auftritt und stets in ein Sherlock-Holmes-Kostüm gewandet ist. Anfangs habe man sich – so die Zeitung – über den kauzigen Kerl amüsiert. Inzwischen werde dieser vielerorts keineswegs mehr als witzig, sondern eher als Plage empfunden. In dem Artikel kommen Einzelhändler und Pastoren einer Gemeinde zu Wort, die über das Verhalten des Sonderlings berichten. Ein genervter Pastor suche Mitstreiter, die mithelfen sollen, den Druck auf den Mann zu erhöhen. Betroffene sollten ihre Erfahrungen mitteilen. Die Summe der dokumentierten Fälle könne möglicherweise auch die Gerichte zum Umdenken bewegen. Ein Leser der Zeitung sieht eine identifizierende Berichterstattung und damit die Persönlichkeitsrechte des selbst ernannten Sherlock Holmes verletzt. Unter dieser Bezeichnung sei der Mann in der Stadt bekannt. So werde er auch von Passanten begrüßt. Das lasse er sich gern gefallen. Auch die Auflistung der bisherigen Vorkommnisse trage zur Identifizierbarkeit bei. Der Zeitung gehe es nicht um die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Vielmehr stecke offensichtlich die Absicht hinter der Berichterstattung, die Öffentlichkeit gegen einen Menschen aus ihrer Mitte zu mobilisieren. In einer Passage räume die Zeitung ein, dass der „Mann, der vermutlich einige Probleme hat“ möglicherweise schuldunfähig sein könnte. Er sei nie rechtskräftig verurteilt worden. Dem Mann würden kaum Straftaten vorgeworfen, sondern „kauzige Spielereien“. Er störe, provoziere, belästige Passanten, schreibe die Zeitung, ohne dass er dazu habe Stellung nehmen können. Der Redaktionsleiter merkt an, dass der Autor nicht identifizierend berichtet habe. Dieser habe nicht den Namen oder die Adresse des Mannes genannt oder gar ein Foto abgedruckt. Das wäre durchaus möglich gewesen, denn „Sherlock Holmes“ verteile seit Jahren Flugblätter und Schriften in der Innenstadt mit persönlichen Angaben und seiner (echten) Adresse. Die Zeitung habe über „Sherlock Holmes“ berichtet und diese Namensangabe doch wohl veröffentlichen können. Oder hätte die Redaktion von einem Mann berichten sollen, der sich in der Aufmachung „eines berühmten englischen Detektivs“ in der Öffentlichkeit bewege? Selbstverständlich habe die Redaktion versucht, von dem Mann eine Stellungnahme zu bekommen. Das habe dieser aber rundweg abgelehnt. Der Detektiv-Darsteller sei in der Stadt seit Jahren eine Person der Zeitgeschichte, gegen die allein im letzten Jahr 136 Strafanträge eingegangen seien. Die Vorwürfe hätten sich im Bereich von Sachbeschädigung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs oder Körperverletzung bewegt.
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„Hier retten Polizisten einer 14-Jährigen das Leben“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung eine spektakuläre Rettungsaktion. Das Mädchen sei auf einem zwanzig Meter hohen Parkdeck über die Brüstung geklettert und habe lange in die Tiefe geblickt. Die Zeitung schreibt, die 14-Jährige scheine verzweifelt gewesen zu sein. Im Beitrag wird weiter berichtet, die Polizei habe mit ihr geredet und sie schließlich über die Brüstung zurück auf sicheren Grund gezogen. Fünf Fotos dokumentieren die Aktion. Gezeigt wird unter anderem, wie das Mädchen am Sims entlangklettert und wie die Beamten schließlich das Kind ergreifen und über das Geländer in Sicherheit bringen. Bilder, die das Mädchen zeigen, sind verpixelt. Ein Leser des Blattes hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. So könne man nicht über einen Suizid-Versuch berichten. Das dargestellte Mädchen sei keine öffentliche Person. Der Vorfall selbst sei nicht von großem allgemeinem Interesse. Er sieht die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Außerdem sieht er eine Sensationsberichterstattung nach Ziffer 11 des Pressekodex. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer stellt die Rechtsabteilung der Zeitung ein großes allgemeines Interesse an dem Vorfall fest. Die dramatische Rettung sei am helllichten Tag geschehen, mitten in einer Großstadt und unter den Augen von hunderten Menschen. Die Rechtsvertretung verweist auf die Chronistenpflicht, die die Redaktion geradezu verpflichtet habe, über das Ereignis zu berichten. Selbstverständlich sei das Mädchen unkenntlich gemacht worden. Auch habe man keinerlei identifizierende Details genannt. Schon aus der Überschrift ergebe sich, dass nicht etwa der Suizid-Versuch, sondern die spektakuläre Rettungsaktion im Mittelpunkt gestanden habe.
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Eine überregionale Tageszeitung berichtet gedruckt und online unter dem Titel „What a man“ über den Online-Chefredakteur einer Boulevardzeitung und seinen Kampf für die Pressefreiheit. In einem „Liebesbrief“ an ihn heißt es, dass er der „meistgehasste Journalist“ Deutschlands sei – ein Fuzzy, Troll, Vollpfosten, Arschkriecher, Hetzer, publizistischer Vollidiot. In der Online-Ausgabe werden die Bezeichnungen später in Anführungszeichen gesetzt. Dies geschieht mit dem Hinweis, der Autor habe den Chefredakteur nicht selbst so bezeichnen wollen; sondern er habe lediglich Twitter-User zitiert. Die Printausgabe zeigt eine Fotomontage des Journalisten mit seinem Kopf und einem Bodybuilder-Körper. Ein Leser der Zeitung sieht mit der Veröffentlichung dessen Menschenwürde und Ehre nach Ziffer 9 des Pressekodex verletzt. Die online erfolgte Korrektur mit den Anführungszeichen sei halbherzig. Der Autor hätte in seinem Text gleich schreiben können, dass er Twitter-User zitiere. Eine Korrektur in der gedruckten Ausgabe sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hält auch die Fotomontage für fragwürdig. Die Rechtsvertretung der Zeitung spricht von einer Parodie eines offenen Briefes. Auch einem durchschnittlich gebildeten Leser könne man zutrauen, verschiedene Stilformen zu erkennen und sie ihrem jeweiligen Kontext zuzuordnen. Es sei klar, dass die Aufzählung beispielhafter Titulierungen von Dritten geäußert worden sei. Der Autor des Beitrags äußert im Rahmen der Stellungnahme der Rechtsvertretung die Ansicht, dass eine Korrektur des Beitrages nicht erforderlich gewesen sei, da man auch so verstehen könne, dass es sich bei den kritisierten Bezeichnungen um Zitate handele.
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