Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Zeitschrift, die sich vornehmlich landwirtschaftlichen Themen widmet, berichtet unter der Überschrift „Beim Viehtrieb läuft die Angst mit“ über einen Nachbarschaftsstreit. Ein Nachbar kritisiert in scharfer Form den Viehtrieb eines benachbarten Milchbauern. Hauptgrund ist die Verschmutzung der Straße, über die das Vieh morgens und abends getrieben wird. Die Polizei registrierte bislang 16 Anzeigen. Beim Gassi-Gehen mit seinem Hund habe der Nachbar stets eine Kamera dabei. Er fotografiere alles, was sich auf dem Hof des Viehbesitzers tue. Der Kreisveterinär, die Polizei und das Bauamt seien die Empfänger dieser Bilder, die auch ins Netz gestellt werden. Angestrengte Verfahren seien eingestellt worden. Die Autorin des Beitrages berichtet, dass die Frau des Bauern vom Auto des Nachbarn erfasst und verletzt worden sei. Sie befinde sich seitdem in psychotherapeutischer Behandlung. Auch die Kinder seien von dem Nachbarschaftsstreit gezeichnet. Trotz der Anfeindungen wolle die Familie den Hof jedoch nicht aufgeben. Der im Bericht mehrfach genannte Nachbar beschwert sich beim Presserat über die Berichterstattung. Die Umstände des Streits würden falsch wiedergegeben. Er sei auch nicht der einzige Nachbar, den die Situation störe. Mehrere Nachbarn forderten seit Jahren ihre Rechte ein. Eine Anzeige wegen der verschmutzten Fahrbahn habe es während der letzten Zeit überhaupt nicht gegeben. Dass die Bäuerin angefahren worden sei, stimme auch nicht. Der Beschwerdeführer sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt, denn er sei der einzige Nachbar, der mit seinem Hund Gassi gehe. So sei er leicht identifizierbar. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, die Redaktion habe sich – entgegen sonstigen Gepflogenheiten – darauf beschränkt, die Situation aus der Sicht des Viehhofbesitzers darzustellen. Ziel der Berichterstattung sei es gewesen, die Leser für eine ordnungsgemäße Durchführung des Viehtriebes über öffentliche Straßen zu sensibilisieren. Der Nachbar und Beschwerdeführer sei bewusst anonymisiert worden, um ihn im Interesse des „Dorffriedens“ aus der Sache herauszuhalten. Die Autorin teilt mit, sie habe niemanden an den Pranger stellen wollen. Ihr sei es darum gegangen, anhand dieses Beispiels zu verdeutlichen, wie wichtig die Einhaltung der Pflicht zur Rücksichtnahme für Landwirte ist, um Konflikten vorzubeugen.
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Der vierjährige syrische Junge Aylan wird tot an der türkischen Küste bei Bodrum angeschwemmt. Ein Fotograf dokumentiert das Geschehen. Der leblose Körper ist seitlich von vorne zu sehen; das Gesicht ist verpixelt. Im Gegensatz zu anderen Medien verbreitet die Zeitung zunächst dieses Foto und nicht jenes, das den kleinen Aylan seitlich von hinten zeigt und das um die Welt geht. Dieses Bild veröffentlicht die Zeitung einen Tag später in der Printausgabe, in der dem Thema eine ganze Seite gewidmet ist. In einer umfänglichen Bildunterschrift weist die Redaktion darauf hin, dass es vor der Veröffentlichung eine ausführliche Diskussion innerhalb der Kollegenschaft gegeben habe. Die Redaktion habe sich schließlich für den Abdruck entschieden, da sie hoffe, dass das weltweit verbreitete Foto ein Umdenken in der Flüchtlingspolitik auslösen werde. In einem weiteren Beitrag nimmt ein Medienpsychologe grundsätzlich zur Wirkung von Bildern Stellung. Das viel zu kurze Leben von Aylan wird ebenfalls geschildert. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, das online verbreitete Foto verletze die Ehre des toten Kindes. Es sei unangemessen sensationell. Der Leseranwalt der Zeitung stellt fest, das Foto sei zu einem Symbol für die gefährliche und oft tödliche Massenflucht aus den Krisen- und Kriegsgebieten geworden. Das kritisierte Foto sei in eine verantwortungsvolle Textberichterstattung eingebettet. Die Redaktion habe es sich nicht leicht gemacht. Sie sei schließlich zu dem Ergebnis gekommen, dass das Foto, das das Kind seitlich von hinten zeige, nicht dessen Ehre verletze. Das sei auch im Fall der Online-Veröffentlichung nicht geschehen, da hier das Gesicht Aylans verpixelt worden sei.
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Online und tags darauf gedruckt berichtet eine Großstadtzeitung unter der Überschrift „Das Rätsel um den Tod von Eisbär Knut ist gelöst“ über das Ende des einst bundesweit bekannten und geliebten Eisbär-Babys. Der Zeitung zufolge sei er an einer Autoimmunerkrankung verendet. Das Tier war 2011 wegen eines epileptischen Anfalls ins Wasser gefallen und ertrunken. Wissenschaftler hätten in den folgenden Jahren gerätselt, was die Todesursache habe sein können. Erst eine Zusammenarbeit von Hirn- und Wildtierforschern habe die Lösung gebracht. Wörtliche Passage: „Wie das Wissenschaftsmagazin Scientific Reports berichtet, hat Harald Prüß, Wissenschaftler am Berliner Standort des Deutschen Zentrums für Neurodegenerative Erkrankungen Bonn und Facharzt an der Klinik für Neurologie an der Charité, den Autopsiebericht über Knut gelesen und Parallelen zu seinen Studien über menschliche Hirnerkrankungen festgestellt. Mit seinem Kollegen Alex Greenwood, dieser leitet am Leibniz-Institut für Wildtierforschung Berlin die Abteilung Wildtierkrankheiten, entdeckte er eine Autoimmunerkrankung, die bisher nur bei Menschen bekannt war und sich mit Medikamenten gut behandeln lässt.“ Beschwerdeführer ist der Forschungsverbund Berlin. Dieser setzt sich zusammen aus den drei Berliner Forschungseinrichtungen Leibnitz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung, Charité und Universitätsmedizin Berlin und Deutsches Zentrum für Neurogenerative Erkrankungen. Der Forschungsverbund habe kürzlich die tatsächliche Todesursache des Berliner Eisbären Knut herausgefunden. Dessen tragischer Tod habe 2011 weltweit Beachtung gefunden. Die Todesursache sei wissenschaftlich von größtem internationalem Interesse. Der Forschungsverbund habe seinerzeit ausgewählte Medienvertreter zu einer Pressekonferenz eingeladen. Diese sei mit einer strikten Sperrfrist belegt gewesen. Die Zeitung habe jedoch sofort berichtet und damit die Sperrfrist missachtet. Dies sei ein Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Da zum Zeitpunkt des „Embargo-Bruchs“ das wissenschaftliche Manuskript noch nicht veröffentlicht gewesen sei, habe für die Wissenschaftler die akute Gefahr bestanden, dass das Manuskript von der Zeitschrift Scientific Reports als bereits veröffentlicht zurückgewiesen werden könnte. Die jahrelange Forschung der international renommierten Arbeitsgruppen wäre damit entwertet worden. Der Forschungsverbund hält das Verhalten der Redaktion auch anderen Medien gegenüber, die sich an die Sperrfrist gehalten hätten, für höchst unfair. Die Chefredaktion der Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über schwere Vorwürfe gegen den früheren Rechtsanwalt des Kunstsammlers Cornelius Gurlitt. Die Rede ist von Streit zwischen dem ehemaligen Betreuer Gurlitts und seinem ehemaligen Rechtsanwalt, der unter anderem für die Verhandlungen mit den Anspruchstellern der Raubkunstbilder zuständig gewesen sei. Es gehe um Schmähungen der Jewish Claims Conference (JCC), Vorwürfe des Titelmissbrauchs und der Geschäftemacherei auf Kosten der Nachfahren von Raubkunstopfern. Der Rechtsanwalt soll versucht haben, Geld von den Raubkunst-Erben für die Rückgabe der Bilder herauszuschlagen. Diese Vorwürfe würden von dem Rechtsanwalt bestritten. In einer E-Mail soll der Anwalt einen hochrangigen Vertreter der JCC als „Obergauner“ bezeichnet haben. Nach den Recherchen der Redaktion hätten dies der ehemalige Sprecher Gurlitts, der gerichtlich bestellte Betreuer und die übrigen Anwälte aus dem Team Gurlitt bestätigt. Als Reaktion darauf habe – so die Zeitung – der Betreuer Gurlitts den Anwalt wegen Verletzung seiner Pflichten abgemahnt und später vom Mandat entbunden. Beschwerdeführer ist in diesem Fall der im Artikel genannte Anwalt. Er hält die Berichterstattung für falsch und bedauert, dass der Artikel weiterhin im Internet abrufbar sei und sich nicht wie ein Print-Bericht verflüchtige. Er sieht Verfehlungen des Verfassers des Berichts und kündigt an, gegen diesen in einem gerichtlichen Hauptverfahren vorzugehen. Der Autor missbrauche seine Medienmacht, um ihn öffentlich an den Pranger zu stellen. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht die Beschwerde als gegenstandslos an, weil die kritisierte Berichterstattung schon mehr als ein Jahr vor der Beschwerde erfolgt sei. Auch die Tatsache, dass der Anwalt den Autor juristisch belangen will, spreche dagegen, dass sich der Beschwerdeausschuss mit dem Fall überhaupt befasse. Im Übrigen sei die Beschwerde eindeutig unbegründet. Der Beschwerdeführer behaupte wortreich, durch den Artikel „schwer diffamiert“ worden zu sein. Er bleibe aber jeden Beweis und jegliche Begründung schuldig, was an dem Bericht unzutreffend, unsauber und in sonstiger Weise presseethisch zu beanstanden sei. Nach Darstellung der Rechtsvertretung ist der Artikel vielmehr ein Musterbeispiel für eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Der Autor des kritisierten Beitrages habe den angegriffenen Rechtsanwalt zu Wort kommen lassen und ihn sogar zweimal wörtlich zitiert.
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Die ertrunkenen Kinder, denen niemand helfen wollte“ einen Beitrag, in dem es um die Details der Flucht des vierjährigen syrischen Jungen Aylan und seiner Familie geht. Ein Foto zeigt, wie das tote Kind von Polizisten weggetragen wird. Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite der Zeitung gepostet. Die Folge sind zahlreiche Kommentare. Die Diskussion driftet schnell in eine allgemeine Debatte über die Flüchtlingspolitik in Deutschland ab. Eine Leserin spricht von Syrern als „Pack“ und beklagt ein Totalversagen der EU und der Bundesregierung. Alle, die das derzeitige Asylrecht in Frage stellten, würden gleich als Nazis, Rechtsradikale oder Asylantenhasser hingestellt. Die Redaktion kommentiert diese Äußerungen so: „Das sind deine Gedanken beim Anblick dieses Bildes? Wahnsinn, Birgit! Dieser Kommentar ist heute mit Abstand der unterirdische Tiefpunkt. Niemand will dich mundtot machen. Du hast auch hier Platz für eine kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Flüchtlingsdebatte. Offenbar ist aber in deiner Wut auch der letzte Funken Menschlichkeit fortgespült worden. Mit diesem Kommentar hast du gezeigt, wes Geistes Kind du bist – und das ist wirklich erschütternd.“ Andere Kommentarverfasser kritisieren daraufhin den Kommentator der Redaktion, der sich nicht neutral verhalten habe. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe hält dessen Kommentar für unangemessen und teilweise ehrenrührig. Der stellvertretende Chefredakteur des Online-Auftritts der Zeitung hält es für ungeklärt, ob Äußerungen von Lesern in den Kommentarbereichen digitaler Zeitungen unter den Kriterien des Pressekodex zu bewerten seien. Sollte der Presserat zu dem Schluss kommen, dass für den Inhalt der Leser-Kommentare allein die Redaktionen verantwortlich seien, so müssten wohl umgehend die meisten Kommentarspalten und Social Media Profile abgeschafft werden. Die Redaktion habe in diesem Fall auf einen pietätlosen Kommentar in aller Schärfe reagiert. Der Redaktions-Kommentar bewege sich nicht, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, im „strafrechtlichen“ und „ehrenrührigen“ Bereich. Er stelle vielmehr eine Verwarnung dar, wie sie auf der Facebook-Seite der Zeitung üblich sei und auf manchen Facebook-Seiten wünschenswert wäre.
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Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet über die Zustände in einem Jugendheim aus der Sicht einer früheren Bewohnerin. Deren Name ist verfremdet. Ein beigestelltes Foto lässt auf dem Weg über die URL und den HTML-Quelltext ihre Identität jedoch erkennen. Das ist der Grund für einen Leser der Zeitung, sich mit einer Beschwerde an den Presserat zu wenden. Der Dateiname des verwendeten Fotos ermögliche die Identifizierung der einstigen Heimbewohnerin. Bei der Eingabe des Namens tauchten Text und Bild bei Google ganz oben in den Suchergebnissen auf. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Anonymisierung der Frau für ausreichend. Dass der richtige Name im Internet auffindbar sei, führt sie darauf zurück, dass der Fotograf das Foto unter Nennung des Klarnamens archiviert und abgespeichert habe. Hierbei handele es sich um ein bedauerliches Versehen, dessen mögliche Folgen dem Fotografen nicht bewusst gewesen seien. Internetnutzer müssten sich bewusst auf die Suche nach weiteren Informationen machen, um über den Dateinahmen des Bildes auf den Namen zu stoßen. Die fraglichen Fotos – so die Rechtsabteilung abschließend – seien inzwischen unter einem anderen Namen abgespeichert worden.
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Unter der Überschrift „Miley Cyrus bekommt ihren ersten Porno“ berichtet die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über einen neuen Pornofilm. Es handelt sich um eine Parodie auf Miley Cyrus mit Pornodarstellerin Miley Mae in der Hauptrolle. Der Film mit dem Titel „Molly´s Wrecking Ballz“ beleuchtet, was hinter der Bühne nach dem skandalösen Auftritt von Miley Cyrus bei den MTV Video Music Awards angeblich geschehen ist. Zum Online-Beitrag gehört ein Video, in dem über den Dreh des neuen Pornos berichtet wird. Darin sind Szenen aus dem Film zu sehen, darunter eine kurze Sequenz, in der die Hauptdarstellerin einen Mann oral befriedigt. Ein Leser hält den Video-Beitrag für einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Es sei pornografisch, zu zeigen, wie ein Mann oral befriedigt werde, und nicht mit dem Jugendschutz vereinbar. Der Chef vom Dienst des Magazins hält die Veröffentlichung des Videos unter dem Aspekt des Jugendschutzes für unbedenklich. Aufgrund eines Schnittfehlers sei für einen Sekundenbruchteil die kritisierte Szene sichtbar gewesen. Bei normaler Ablaufgeschwindigkeit handele es sich lediglich um ein so genanntes Geisterbild, dessen Inhalt vom Zuschauer nicht erfasst werde. Man müsse sich, wie der Beschwerdeführer, Bild für Bild durchklicken, um die Szene isolieren zu können. Die Redaktion habe den Fehler, nachdem er ihr aufgefallen sei, selbstverständlich sofort behoben. Es sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen, in dem Video eine Sexszene zu zeigen. Selbst in der ursprünglichen Fassung – so der Chef vom Dienst abschließend – sei der Jugendschutz nicht gefährdet gewesen.
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„Mechaniker (24) ein Drogendealer?“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Bericht geht es um ein Strafverfahren vor dem Landgericht. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, einen 17-Jährigen mit der Bahn nach Tschechien geschickt zu haben, um dort Crystal, Speed und Haschisch zu besorgen. Er soll den Jungen mit Drogen bezahlt und den Stoff danach an einen 15-Jährigen verkauft zu haben. Die Zeitung berichtet, der Angeklagte leugne. Der Prozess werde fortgesetzt. Ein Foto zeigt den Angeklagten im Halbprofil: Im Text werden der Vorname und der abgekürzte Nachname, sowie das Alter, der Beruf und der Wohnort (12.000 Einwohner) genannt. Der im Artikel beschriebene Mann ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die im Bericht genannten Details zu seiner Person verstießen massiv gegen seine Persönlichkeitsrechte. Die Rechtsabteilung des Verlages berichtet, sie habe dem Beschwerdeführer geschrieben und gleich zu Beginn einen Fehler der Redaktion eingeräumt. Das im Gerichtsbericht abgedruckte Foto des Angeklagten hätte mit einem Gesichtsbalken versehen werden müssen. Auch wenn ein gesteigertes Bedürfnis der Öffentlichkeit an der Aufklärung von Drogenkriminalität bestehe, müssten doch die Vorgaben der Ziffer 8 beachtet werden. Für den Fehler habe der Verlag den Beschwerdeführer in aller Form um Entschuldigung gebeten. Die Rechtsabteilung berichtet, der Beschwerdeführer habe dem Verlag angeboten, gegen Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 Euro auf eine Beschwerde beim Presserat zu verzichten. Es liege auf der Hand, dass der Verlag sich auf derartige Erpressungsversuche nicht einlasse.
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Ein Pirat aus Somalia steht in Deutschland unter dem Vorwurf erpresserischen Menschenraubes, Erpressung und gefährlicher Körperverletzung vor Gericht. Über den Prozess berichtet die Online-Version einer Boulevardzeitung. Laut Anklage ist der Mann einer der Hauptverantwortlichen, die die Entführung eines deutschen Tankers geplant, vorfinanziert und durchgeführt hätten. Im Text heißt es: „So dreist muss man erst einmal sein! Er kaperte einen deutschen Chemietanker, ließ die Besatzung foltern, erpresste 4,2 Millionen Euro Lösegeld – und wollte sich dann noch Asyl in Deutschland erschleichen (…). Gemeinsam mit Komplizen hatte der Pirat im Mai 2010 acht Monate lang den deutschen Chemietanker `Marida Marguerite´ entführt.“ Die Zeitung berichtet, dass der Angeklagte zu den Vorwürfen nichts gesagt habe. Er wird in dem Artikel als „Dumm-Pirat“ bezeichnet. Zum Artikel ist eine Fotostrecke gestellt. Bilder mit dem Angeklagten sind verpixelt. Ein Nutzer des Internetauftritts der Zeitung sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Es liege ein gravierender Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor. Die Redaktion nehme den ersten von insgesamt 15 vorgesehenen Hauptverhandlungstagen des Strafverfahrens zum Anlass für eine vorverurteilende Berichterstattung. Der Text ist im Indikativ verfasst und suggeriert, dass die Anklage bereits ein rechtskräftig festgestellter Sachverhalt sei. Beides entspreche weder der Anklage noch den Tatsachen. Damit wird auch gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen, denn die Anklage, die den Sachverhalt anders darstelle, sei verlesen worden und damit eine öffentliche Quelle. Die im Text vorkommende Wendung „Pech für den Dumm-Piraten“ sei – so der Beschwerdeführer – ehrverletzend. In der Gesamtschau auf diesen Fall könne auch von einer Verletzung der Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) ausgegangen werden. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht den Grundsatz der Unschuldsvermutung in der Berichterstattung gewahrt. Von Anfang an habe die Redaktion darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte nunmehr vor Gericht zu verantworten habe. Insofern habe die Zeitung klargemacht, dass eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht erfolgt sei. Man habe auch den Verteidiger zu Wort kommen lassen. Nach dessen Meinung sei der Angeklagte unschuldig. Auch das habe die Redaktion geschrieben. Unabhängig davon lägen der Anklage zufolge besonders stichhaltige Anknüpfungstatsachen vor, die es rechtfertigten, den Verdacht auch in erhärtender Weise darzustellen. So seien auf dem gekaperten Schiff zweifelsfrei die Fingerabdrücke des Angeklagten gefunden worden. Die Bezeichnung des Angeklagten als „Dumm-Pirat“ ist nach Auffassung der Rechtsvertretung presseethisch nicht zu beanstanden. Es handele sich dabei nicht um eine Schmähkritik, da die Äußerung auf eine Auseinandersetzung in der Sache abziele und diese in zulässiger Weise bewerte. Die Fingerabdrücke auf dem Schiff und die gleichen Abdrücke im Asylantrag legen den Schluss nahe, dass das Handeln des Angeklagten nicht von besonderer krimineller Weitsicht geprägt gewesen sei. In diesem Kontext handele es sich um eine boulevardesk-überspitzte Kritik, keinesfalls jedoch um eine Diskriminierung des Angeklagten.
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Vetternwirtschaft in einer kleinen Gemeinde ist Thema einer Regionalzeitung. Grundlage für den Artikel ist ein Bericht des Rechnungsprüfungsamtes. Wörtliches Zitat: „Er listet mehrere Vergehen auf, die bis zu persönlicher Vorteilsnahme reichen.“ Weiter heißt es, Mitglieder des Gemeinderats „haben ihre politische Funktion missbraucht, um sogar Familienmitgliedern einen materiellen Vorteil zu verschaffen“. Die Zeitung schreibt weiter, der Prüfbericht enthülle Korruption und Vetternwirtschaft in der Gemeinde. Namentlich werden drei Gemeinderäte bzw. ein ehemaliger Bürgermeister genannt, die das Gesetz im Hinblick auf die gemeindeeigene Wohnungsbaugesellschaft „umgangen“ hätten. Die im Artikel berichteten Vorwürfe umfassen drei Punkte: Die Genannten als Mitglieder des Aufsichtsrats der Wohnungsbaugesellschaft sollen unter Umgehung des Gemeinderats einen Geschäftsführer eigenmächtig bestimmt haben, der auch noch der Sohn eines der Aufsichtsratsmitglieder sei. Des Weiteren sollen sich zwei Mitglieder des Aufsichtsrates, die gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Gesellschaft waren, selbst entlastet haben. Schließlich hätten sich die Aufsichtsräte ohne Rechtsgrundlage eigenständig Vergütungen gewährt. Beschwerdeführer in diesem Fall ist einer der Gemeinde- bzw. Aufsichtsräte. Er ist der Meinung, dass der Artikel gegen presseethische Grundsätze verstößt und in weiten Teilen den Prüfbericht, der der Berichterstattung zugrunde gelegen habe, nicht korrekt wiedergibt. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die zusammenfassende Aussage des Artikels, der Prüfbericht enthülle Korruption, und die angesprochenen Personen hätten „ihre politische Funktion missbraucht, um sich einen materiellen Vorteil zu verschaffen“, eine überzogene Interpretation des Autors sei. Dieser habe nach Rücksprache mit der Chefredaktion eine anwaltliche, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Alle anderen Aussagen in dem kritisierten Beitrag seien jedoch anhand der Ergebnisse des Prüfberichts gerechtfertigt. Sie seien in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung erörtert worden und somit Grundlage für die Berichterstattung gewesen. Der Chefredakteur berichtet weiter, der Autor sehe ein, dass der Begriff Korruption eine „Überinterpretation“ des Berichts des Rechnungsprüfungsamts“ sei. Alle anderen Behauptungen betrachte er hingegen als erwiesen. Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes belege eindeutig Vetternwirtschaft in der Gemeinde. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Chefredaktion habe es ein klärendes Gespräch gegeben. Abgesehen vom Begriff „Korruption“, dessen Verwendung die Redaktion bedauere, habe der Beschwerdeführer der Redaktion eine korrekte Berichterstattung bescheinigt. Auf eine formale Richtigstellung sei nach diesem Gespräch verzichtet worden, weil sich das Thema weiter entwickelt habe und im weiteren Verlauf von der Redaktion korrekt behandelt worden sei.
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