Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
In der Online-Ausgabe einer Zeitschrift schreibt Matthias Matussek einen offenen Brief an den Blogger Stefan Niggemeier. Dem Schlagabtausch zugrunde liegt eine längere Diskussion zwischen mehreren Publizisten über das Thema Homosexualität und dem Umgang damit im Schulunterricht. Stein des Anstoßes war ursprünglich ein Papier der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), das einen Fragebogen für Siebtklässler enthielt, der die Absurdität eben dieser Fragen darlegen sollte. Jetzt schreibt Matussek an Niggemeier, den er unter anderem „Niggi“ nennt und als „Kartonschädel-Niggi“ anspricht: “Sie argumentieren wie ein Hitlerjunge, dem die bürgerliche Bildung ein Popanz ist; die gute Gesinnung, jetzt nicht die völkische, sondern der derzeit herrschende linke Konsens, finden Sie eher ´in der Kommentardiskussion im Internet´, als deren Blockwart Sie sich verstehen.“ An anderer Stelle heißt es: „Wissen Sie, Niggi, aufgeschwemmter Mausepaul,…“ und: „Ihr Job als Blog-Wart ist die Denunziation, die Verfemung unter dem Beifall merkwürdig erfrorener Lemuren…“. Schließlich nennt Matussek Niggemeier noch „alter Regenbogenhaudegen“ und erklärt, er habe seine Aussage „Ich bin wohl homophob, und das ist auch gut so“ als satirische Zuspitzung gemeint, „eine Anspielung auf welchen Partybürgermeister, na Sie Trottel?“ Ein Leser der Zeitschrift sieht Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre) verletzt, da Matussek vielfach indirekt und in einigen Fällen ganz konkret Niggemeier beleidige und in seiner Ehre verletze. Der Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift schickt anstelle einer Stellungnahme eine E-Mail, in der er mitteilt, man habe die Beschwerde an den Autor weitergeleitet. Er werde sich beim Presserat melden, wenn er dies wolle. Sein Blatt, so der Chefredakteur abschließend, sei ein Debatten-Magazin. Autorinnen und Autoren verträten ihre eigene Meinung.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht eine Kolumne unter der Überschrift „Liebe Ukrainer“. Darin schreibt der Kommentator an die Bewohner der Ukraine vor dem Hintergrund der Ereignisse auf dem Maidan in Kiew. Diese hatten zur Flucht des Präsidenten geführt. Der Autor beschreibt das luxuriöse Leben des damaligen Präsidenten und sein Anwesen. Über ihn heißt es am Ende der Kolumne: „Er war ein egoistisches, luxuriöses Schwein.“ Ein Leser der Zeitung sieht mit dieser Passage den Pressekodex verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung argumentiert, die Texte des Kolumnisten hätten durch ihre teilweise saloppen Formulierungen und durch ihre Zuspitzung immer wieder intensive Diskussionen zur Folge. Dieser Effekt sei jedoch ausdrücklich erwünscht und Teil des gesellschaftlichen und politischen Diskurses im demokratischen Staat. Die Zeitung verweist auf eine Kolumne des gleichen Autors aus dem Jahr 2012. Dabei ging es um den Gesetzentwurf, homosexuelle Lebenspartnerschaften mit der Ehe gleichzusetzen. Der Presserat hatte über eine Beschwerde in diesem Fall zu entscheiden. Sein Urteil: Die Beschwerde war unbegründet. Grund für die Entscheidung war, dass es sich um eine zugespitzte Positionierung handele, die erkennbar Raum für Interpretationen der Leser lasse. Nichts Anderes gelte nach Ansicht der Zeitung im jetzt vorliegenden Fall. Die Bezeichnung des ukrainischen Ex-Präsidenten als „egoistisches, luxuriöses Schwein“ sei eine Formulierung, mit der der luxuriöse Lebensstil Janukowitschs bewertet werde.
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Eine Lokalzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Siebenjährige vom eigenen Onkel im Bett sexuell missbraucht“ über die Verurteilung eines Mannes. Die Artikel enthalten detaillierte Beschreibungen der Taten. Gleichzeitig wird berichtet, dass sich die Prozessbeteiligten im Rahmen eines so genannten Deals auf das Strafmaß geeinigt und dem Mädchen so einen Auftritt vor Gericht erspart hätten. Eine Leserin der Zeitung – sie ist Lehrerin an einer Grundschule – sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 11.1 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Die Anonymität des Kindes, seiner Familie und des Täters sei zwar gewahrt worden, doch wüssten viele Menschen, um wen es sich handele. Umso schlimmer sei es, dass die Handlungen des Täters in verstörenden Einzelheiten geschildert worden seien. Diese seien zum Verständnis des Geschehenen nicht erforderlich gewesen seien. Die Zeitung habe das Verbrechen an einem Kind unangemessen sensationell dargestellt. Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass diese Art der Berichterstattung für das Opfer mit Blick auf Reaktionen aus dem sozialen Umfeld noch auf Jahre hinaus schwerwiegende negative Folgen haben werde. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für berechtigt. Die Details des sexuellen Missbrauchs gehörten in der kritisierten Form nicht in die Zeitung. Die Chefredaktion bedauert die Darstellung, die sich in dieser Art nicht wiederholen werde. Zum Verständnis merkt der Chefredakteur an, dass der Autor mit den beschriebenen Details lediglich die Schwere der Tat habe verdeutlichen wollen. Er habe die Beschwerdeführerin über das Eingeständnis des Fehlers informiert.
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„Taschendiebstahl endet in tödlichen Schüssen“ – so überschreibt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins ihren Bericht über ein Verbrechen in Ecuador. Der Fall: Ein Mann und sein Sohn werden bei einem Überfall in einem Bus getötet, als sie sich dagegen wehren, ihre Brieftasche herauszugeben. Die mutmaßlichen Täter seien – so die Redaktion – inzwischen verhaftet. Der Beitrag enthält ein Video, das den Überfall detailliert zeigt. Zwei Nutzer des Online-Portals kritisieren dies. Im Beitrag werde darauf hingewiesen, die Filmsequenz diene der Ergreifung der Täter. Das Video zeige jedoch die sterbenden Personen. Der Nutzer erhalte weder Informationen über den Zeitpunkt der Tat noch über die Täter. Auch mit Blick auf den Jugendschutz sei die dargestellte Gewalt bedenklich. Zudem werde der Persönlichkeitsschutz der Opfer verletzt. Sie hätten ein Recht auf einen würdevollen und vor allem nichtöffentlichen Tod. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit müsse hinter dem Opferschutz zurückstehen. Obwohl keine Namen genannt würden, seien die Opfer zu erkennen. Der stellvertretende Chefredakteur des Nachrichtenmagazins verweist darauf, dass das Video zu Fahndungszwecken öffentlich gemacht worden sei. Eine Identifizierung der Opfer aus Ecuador auf dem Umweg über eine deutsche Internetseite sei unwahrscheinlich. Vor der Veröffentlichung des Videos habe sich eine schwierige Abwägungsfrage gestellt. Die Redaktion stehe dazu, dass sie sich schließlich für die Veröffentlichung entschieden habe. Maßgeblich sei gewesen, dass die eigentliche Gewalttat in den Aufnahmen wegen der schlechten Bildqualität nur schemenhaft erkennbar sei. Die rein textliche Beschreibung der kaltblütigen Tat unter den Augen vieler Menschen sei nicht annähernd so eindringlich wie das Video. Journalistisch halte die Redaktion deshalb diese Form der Realitätsvermittlung für gerechtfertigt. Unabhängig davon habe sie schon mehrere Wochen vor Eingang der Beschwerde entschieden, das Video nicht mehr zu zeigen. Anlass sei damals eine Leserkritik unter dem Blickwinkel des Jugendschutzes gewesen. (2014)
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„Taschendiebstahl endet in tödlichen Schüssen“ – so überschreibt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins ihren Bericht über ein Verbrechen in Ecuador. Der Fall: Ein Mann und sein Sohn werden bei einem Überfall in einem Bus getötet, als sie sich dagegen wehren, ihre Brieftasche herauszugeben. Die mutmaßlichen Täter seien – so die Redaktion – inzwischen verhaftet. Der Beitrag enthält ein Video, das den Überfall detailliert zeigt. Zwei Nutzer des Online-Portals kritisieren dies. Im Beitrag werde darauf hingewiesen, die Filmsequenz diene der Ergreifung der Täter. Das Video zeige jedoch die sterbenden Personen. Der Nutzer erhalte weder Informationen über den Zeitpunkt der Tat noch über die Täter. Auch mit Blick auf den Jugendschutz sei die dargestellte Gewalt bedenklich. Zudem werde der Persönlichkeitsschutz der Opfer verletzt. Sie hätten ein Recht auf einen würdevollen und vor allem nichtöffentlichen Tod. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit müsse hinter dem Opferschutz zurückstehen. Obwohl keine Namen genannt würden, seien die Opfer zu erkennen. Der stellvertretende Chefredakteur des Nachrichtenmagazins verweist darauf, dass das Video zu Fahndungszwecken öffentlich gemacht worden sei. Eine Identifizierung der Opfer aus Ecuador auf dem Umweg über eine deutsche Internetseite sei unwahrscheinlich. Vor der Veröffentlichung des Videos habe sich eine schwierige Abwägungsfrage gestellt. Die Redaktion stehe dazu, dass sie sich schließlich für die Veröffentlichung entschieden habe. Maßgeblich sei gewesen, dass die eigentliche Gewalttat in den Aufnahmen wegen der schlechten Bildqualität nur schemenhaft erkennbar sei. Die rein textliche Beschreibung der kaltblütigen Tat unter den Augen vieler Menschen sei nicht annähernd so eindringlich wie das Video. Journalistisch halte die Redaktion deshalb diese Form der Realitätsvermittlung für gerechtfertigt. Unabhängig davon habe sie schon mehrere Wochen vor Eingang der Beschwerde entschieden, das Video nicht mehr zu zeigen. Anlass sei damals eine Leserkritik unter dem Blickwinkel des Jugendschutzes gewesen.
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„Wie man sich vor dem Flug eine Waffe baut“ – so überschreibt eine Programm-Zeitschrift einen Bericht, der eine „Anleitung“ zum Basteln eines Gewehres, einer Armbrust, eines Schlagstocks und einer Kofferbombe enthält. Die Materialien dazu seien im Duty-Free-Shop zu haben. Der Autor nennt als Quelle einen 31-jährigen Amerikaner, der getestet hat, wie man sich mit frei zugänglichen Materialien vor einem Flug eine Waffe bauen kann. Die Redaktion betont, dass sie bewusst und aus Sicherheitsgründen in ihrer Beschreibung einige Baukomponenten weggelassen habe. Es solle niemand in die Lage versetzt werden, eine funktionsfähige Waffe anzufertigen. Der Autor verweist auf das Internet, wo die Materialliste einzusehen sei. Mehrere Leser der Zeitschrift halten den Artikel für unangemessen sensationell. Er könne verwirrte Menschen auf mörderische Gedanken bringen. Ein derartiger Beitrag gehöre nicht in eine TV-Zeitschrift. Die Chefredaktion der Zeitschrift bittet die Stabsstelle Medienrecht des Verlages, auf die Beschwerden rein informatorisch zu antworten. Die Beschwerden hätten aus Sicht des Verlages schon im Vorverfahren als unschlüssig und offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Die Beschwerden enthielten Schmähungen, zu denen eine Redaktion nicht ernsthaft Stellung nehmen könne, wenn es im Kern um presseethische Grundsätze gehe. Zur Berichterstattung selbst teilt die Rechtsvertretung mit, dass an dieser ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe. Der Artikel biete keinerlei Anleitung, wie tatsächlich gefährliche Waffen gebaut werden könnten. Er beschränke sich auf die Auflistung von einigen „Zutaten“, die alle im Sicherheitsbereich der Flughäfen zu kaufen seien. Keine der genannten Waffen könnte tatsächlich anhand dieses Beitrages nachgebaut werden. Darauf werde im Artikel ausdrücklich hingewiesen. Die Redaktion wolle deutlich machen, dass mit Gegenständen, die im Sicherheitsbereich der Flughäfen zu haben seien, gefährliche Waffen gebaut werden könnten. Der Beitrag leiste einen Beitrag zur gesellschaftlichen Diskussion und dürfte sogar die Sicherheit an Flughäfen erhöhen. Die Leser seien gegebenenfalls als Passagiere wachsamer, wenn sie jemanden sähen, der etwa mit Batterien, einem Föhn, einer Packung Mentos, einem Kondom, Zahnseide und einem Deo vor ihren Augen zu basteln beginne. Derartige Beobachtungen könnten dann den Sicherheitsbehörden gemeldet werden.
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„Wie man sich vor dem Flug eine Waffe baut“ – so überschreibt eine Programm-Zeitschrift einen Bericht, der eine „Anleitung“ zum Basteln eines Gewehres, einer Armbrust, eines Schlagstocks und einer Kofferbombe enthält. Die Materialien dazu seien im Duty-Free-Shop zu haben. Der Autor nennt als Quelle einen 31-jährigen Amerikaner, der getestet hat, wie man sich mit frei zugänglichen Materialien vor einem Flug eine Waffe bauen kann. Die Redaktion betont, dass sie bewusst und aus Sicherheitsgründen in ihrer Beschreibung einige Baukomponenten weggelassen habe. Es solle niemand in die Lage versetzt werden, eine funktionsfähige Waffe anzufertigen. Der Autor verweist auf das Internet, wo die Materialliste einzusehen sei. Mehrere Leser der Zeitschrift halten den Artikel für unangemessen sensationell. Er könne verwirrte Menschen auf mörderische Gedanken bringen. Ein derartiger Beitrag gehöre nicht in eine TV-Zeitschrift. Die Chefredaktion der Zeitschrift bittet die Stabsstelle Medienrecht des Verlages, auf die Beschwerden rein informatorisch zu antworten. Die Beschwerden hätten aus Sicht des Verlages schon im Vorverfahren als unschlüssig und offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Die Beschwerden enthielten Schmähungen, zu denen eine Redaktion nicht ernsthaft Stellung nehmen könne, wenn es im Kern um presseethische Grundsätze gehe. Zur Berichterstattung selbst teilt die Rechtsvertretung mit, dass an dieser ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe. Der Artikel biete keinerlei Anleitung, wie tatsächlich gefährliche Waffen gebaut werden könnten. Er beschränke sich auf die Auflistung von einigen „Zutaten“, die alle im Sicherheitsbereich der Flughäfen zu kaufen seien. Keine der genannten Waffen könnte tatsächlich anhand dieses Beitrages nachgebaut werden. Darauf werde im Artikel ausdrücklich hingewiesen. Die Redaktion wolle deutlich machen, dass mit Gegenständen, die im Sicherheitsbereich der Flughäfen zu haben seien, gefährliche Waffen gebaut werden könnten. Der Beitrag leiste einen Beitrag zur gesellschaftlichen Diskussion und dürfte sogar die Sicherheit an Flughäfen erhöhen. Die Leser seien gegebenenfalls als Passagiere wachsamer, wenn sie jemanden sähen, der etwa mit Batterien, einem Föhn, einer Packung Mentos, einem Kondom, Zahnseide und einem Deo vor ihren Augen zu basteln beginne. Derartige Beobachtungen könnten dann den Sicherheitsbehörden gemeldet werden.
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„Wie man sich vor dem Flug eine Waffe baut“ – so überschreibt eine Programm-Zeitschrift einen Bericht, der eine „Anleitung“ zum Basteln eines Gewehres, einer Armbrust, eines Schlagstocks und einer Kofferbombe enthält. Die Materialien dazu seien im Duty-Free-Shop zu haben. Der Autor nennt als Quelle einen 31-jährigen Amerikaner, der getestet hat, wie man sich mit frei zugänglichen Materialien vor einem Flug eine Waffe bauen kann. Die Redaktion betont, dass sie bewusst und aus Sicherheitsgründen in ihrer Beschreibung einige Baukomponenten weggelassen habe. Es solle niemand in die Lage versetzt werden, eine funktionsfähige Waffe anzufertigen. Der Autor verweist auf das Internet, wo die Materialliste einzusehen sei. Mehrere Leser der Zeitschrift halten den Artikel für unangemessen sensationell. Er könne verwirrte Menschen auf mörderische Gedanken bringen. Ein derartiger Beitrag gehöre nicht in eine TV-Zeitschrift. Die Chefredaktion der Zeitschrift bittet die Stabsstelle Medienrecht des Verlages, auf die Beschwerden rein informatorisch zu antworten. Die Beschwerden hätten aus Sicht des Verlages schon im Vorverfahren als unschlüssig und offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Die Beschwerden enthielten Schmähungen, zu denen eine Redaktion nicht ernsthaft Stellung nehmen könne, wenn es im Kern um presseethische Grundsätze gehe. Zur Berichterstattung selbst teilt die Rechtsvertretung mit, dass an dieser ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe. Der Artikel biete keinerlei Anleitung, wie tatsächlich gefährliche Waffen gebaut werden könnten. Er beschränke sich auf die Auflistung von einigen „Zutaten“, die alle im Sicherheitsbereich der Flughäfen zu kaufen seien. Keine der genannten Waffen könnte tatsächlich anhand dieses Beitrages nachgebaut werden. Darauf werde im Artikel ausdrücklich hingewiesen. Die Redaktion wolle deutlich machen, dass mit Gegenständen, die im Sicherheitsbereich der Flughäfen zu haben seien, gefährliche Waffen gebaut werden könnten. Der Beitrag leiste einen Beitrag zur gesellschaftlichen Diskussion und dürfte sogar die Sicherheit an Flughäfen erhöhen. Die Leser seien gegebenenfalls als Passagiere wachsamer, wenn sie jemanden sähen, der etwa mit Batterien, einem Föhn, einer Packung Mentos, einem Kondom, Zahnseide und einem Deo vor ihren Augen zu basteln beginne. Derartige Beobachtungen könnten dann den Sicherheitsbehörden gemeldet werden.
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In der Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung erscheint ein Kommentar unter der Überschrift „Keimzelle in Gefahr“. Der Beitrag setzt sich kritisch mit den Bestrebungen auseinander, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit der Ehe gleichzustellen. Ein Leser der Zeitung kritisiert mehrere Passagen des Kommentars, etwa diese: „Und es wäre ein Leichtes, den Ehe-Begriff gesetzlich zu erweitern, ihn auf zwei Frauen und zwei Männer auszudehnen, wie das in anderen Ländern auch geschehen ist. Nur gibt es bisher dafür keine Mehrheit, nicht im Parlament und vermutlich auch nicht im Volk.“ Dies stimme so nicht, meint der Beschwerdeführer. Im Bundestagswahlprogramm hätten sich SPD, Linke und Grüne klar für die Öffnung der Ehe ausgesprochen. Eine Umfrage vom Januar 2014 habe zudem ergeben, dass sich 65 Prozent der Deutschen dafür aussprechen, die Ehe für Schwule und Lesben zu öffnen. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht die Gleichbehandlung von Familien mit gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften bestätigt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung gehe es hier um einen Kommentar, bei dem mit Blick auf die Meinungsfreiheit keine zu engen Grenzen gezogen werden dürften. Der Artikel sei in keiner Weise diskriminierend oder herabwürdigend gegenüber sexuellen Orientierungen. Die angegriffene Textpassage vermittle einen verfassungsrechtlichen Blick auf den Begriff der „Homo-Ehe“, der sich im allgemeinen Sprachgebrauch zwar durchgesetzt habe, den es jedoch aus rechtlicher Sicht gar nicht gebe. Bei dem Autor handele es sich um einen ausgewiesenen Verfassungsrechts-Experten und einen Kenner der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Selbst wenn man den Begriff der „Homo-Ehe“ nicht verfassungsrechtlich verstehen wollte, treffe die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu: Ausdrücklich forderte keine Partei, den Begriff der Ehe einfach gesetzlich zu definieren. Im Gegenteil: Alle Parteien sprächen davon, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und herkömmliche Ehen „gleichgestellt“ werden sollten. Wenn die Ehe nun erweitert würde, müsste sie ja nicht gleichgestellt werden. Dies zeige, dass die Parteien an beiden Einrichtungen festhalten wollten.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung pflegt eine Rubrik „Stadtgeschichte“. In einem der Artikel geht es um einen 1980 verstorbenen Bürgermeister, der 1956 wegen versuchter Unzucht mit einer Minderjährigen verurteilt wurde und deshalb sein Amt aufgeben musste. Die Zeitung beschreibt nicht nur den politischen Werdegang des Mannes, sondern auch seine private Lebenssituation. Sie verwendet Zwischenüberschriften wie „Trinkfreudiger Lebemann“ und „Schiffsjunge mit Geschlechtskrankheit“. Im Text heißt es: „Der Prozess zeichnete das Bild eines trinkfreudigen Lebemannes, der leicht seine Beherrschung verlor. Schon als Schiffsjunge hatte (…) sich Geschlechtskrankheiten zugezogen. Sein Bürgermeister-Dienstzimmer nutzte er mehrfach zu Seitensprüngen, ebenso den Dienstwagen. (…) wurde im August ´56 zu sieben Monaten Haft verurteilt – wegen versuchter Unzucht mit einer Minderjährigen und Volltrunkenheit im Straßenverkehr. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Besonders negativ werteten die Richter, dass er seine Amtsstellung missbraucht hatte. So hatte er einer 13-Jährigen zur Belohnung eine Lehrstelle bei der Stadt versprochen.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Nachfahr des damaligen Bürgermeisters. Er vertritt die Auffassung, dass der Artikel auf Vermutungen basiere, die nicht als solche gekennzeichnet seien. Vor allem wendet er sich gegen die Behauptung, der Kommunalpolitiker habe sich als Schiffsjunge Geschlechtskrankheiten zugezogen und sei öfter fremdgegangen. Der Artikel verletze die Menschenwürde des Verstorbenen und die Persönlichkeitsrechte der noch lebenden Kinder. Der Beschwerdeführer sieht auch kein öffentliches Interesse darin, die Geschichte des damaligen Bürgermeisters 58 Jahre nach den Vorfällen noch einmal zu veröffentlichen. Die Rechtsvertretung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Der kritisierte Artikel benenne entscheidende Lebenssituationen des Betroffenen. Dazu gehöre auch die Erwähnung des Strafverfahrens wegen versuchter Unzucht mit einer Minderjährigen und Volltrunkenheit im Straßenverkehr. Dieser Prozess sei maßgeblich für die Biografie des Bürgermeisters, da es zum Verlust des Amtes geführt habe. Es sei falsch, wenn der Beschwerdeführer von Vermutungen spreche, die die Zeitung wiedergegeben habe. Der Autor habe umfangreich recherchiert und sich auf Originalquellen aus Archiven gestützt. Der Berichterstattung liege auch das rechtskräftige Urteil aus dem Jahr 1956 zugrunde. Zum Tatgeschehen habe das Urteil folgende Angaben enthalten: Das Strafverfahren betreffe drei Vorfälle, bei denen der Bürgermeister jeweils stark alkoholisiert mit einer Frau Geschlechtsverkehr gehabt habe. Zwei minderjährige Mädchen habe er dazu bewegen wollen. Der Fall, in dem er ein Mädchen sein Auto fahren ließ, es streichelte und erfolglos zum Sex animieren wollte, habe zur Verurteilung geführt. Der Mann sei eine Person des öffentlichen Lebens gewesen, so die Rechtsvertretung weiter. Sein Name sei fester Bestandteil der Stadtgeschichte. Dazu gehöre auch das Strafverfahren, das zum Amtsverlust geführt habe.
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