Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Ein Onlineportal berichtet über einen Unfall, bei dem eine Frau in einer Metzgerei vor den Augen ihrer 18-jährigen Tochter in eine Fleischwolf-Maschine gezogen und getötet wurde. Bebildert ist der Artikel mit einem Symbolfoto, das einen kleineren Fleischwolf mit herausquellendem Hackfleisch zeigt. In einer Ecke des Bildes wurde ein gepixeltes Foto der getöteten Frau eingefügt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Symbolfoto unangemessen sensationell. Die Redaktion räumt ein, dass eine andere Bebilderung wohl eine weisere Entscheidung gewesen wäre.
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Eine Tageszeitung berichtet über einen Tennistrainer, der jahrelang Schüler missbraucht und fotografiert haben soll. Die Berichterstattung ist mit einem Foto einer übergriffigen Situation bebildert. Die Bildunterschrift lautet: „Ein Foto aus einer Chat-Gruppe des Trainers: Der Schüler muss einen Sport-BH tragen, der Trainer füllt ihn mit seinen Händen aus.“ Zwei Beschwerdeführerinnen werfen der Redaktion eine unangemessen sensationelle Darstellung und einen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz vor. Der Artikel sei auch ohne Foto aussagekräftig. Zudem stelle die Redaktion mit dem Foto Missbrauch öffentlich dar. Zwar seien die Gesichter unkenntlich gemacht worden, aber durch den Hintergrund des Fotos und durch die körperlichen Merkmale der dargestellten Personen könne man eindeutig auf deren Identitäten schließen. Der Chefredakteur bestätigt, dass die Identität von Opfern besonders zu schützen sei.
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„Tausende brüllen: ‚Israel bombardieren!‘": Unter diesem Titel schreibt eine Boulevardzeitung über eine Großdemonstration gegen die israelische Bombardierung des Gazastreifens als Reaktion auf einen Terrorangriff der Hamas. In dem Bericht heißt es wörtlich: „Als sich die Menschenmenge dann erstmals in Bewegung setzte, brüllten Tausende aus der Menge: ‚Israel bombardieren!‘" Der Presserat erhält dazu zwei Beschwerden, in denen Verstöße gegen fünf Pressekodex-Ziffern kritisiert werden. Ein Beschwerdeführer bezeichnet es zwar als sehr wichtig, gegen Juden-Hasser zu sein. Aber auch über sie müsse korrekt berichtet werden. Die Redaktion habe im Titel, im Teaser und im Lauftext falsch berichtet, dass Teilnehmer gebrüllt hätten „Israel bombardieren!". Er selbst sei während der gesamten Demo unter den Teilnehmern gewesen und habe nicht einmal diese Forderung gehört. Auch die Polizei habe auf seine Nachfragen nachdrücklich verneint, dass dieser Ruf gefallen sei. Die Redaktion gerate durch ihre Falschinformation in den Verdacht der Volksverhetzung, üblen Nachrede und Verleumdung. In der zweiten Beschwerde schreibt eine Demonstrationsteilnehmerin, der Ruf sei falsch zitiert und aus dem Kontext gerissen worden. Korrekt habe die Parole gelautet: „Israel bombardiert, Deutschland finanziert“. - In der Vorprüfung des Falles beschränkt der Presserat die Beschwerden auf mögliche Verstöße gegen die Ziffern 1, 2 und 3 (Wahrhaftigkeit, Sorgfalt und Richtigstellung). Verstöße gegen die Ziffern 10 und 11 (Schmähung von Weltanschauungen sowie Sensationsberichterstattung) sind dagegen nicht ersichtlich. Die Zeitung erwidert, dass zwei Reporter vor Ort den Ausruf „Israel bombardieren!“ genau so gehört hätten.
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Unter der Überschrift „Mehrheit der Leser hat Sorgen wegen Integration“ berichtet eine Tageszeitung über das Ergebnis einer eigenen, nicht repräsentativen Online-Umfrage unter der Leserschaft. Die sogenannte Montagsfrage lautete diesmal: „Wie bewerten Sie das Thema Migration in Deutschland?“. Das Ergebnis laut Zeitung: Eine deutliche Mehrheit habe sich dahingehend geäußert, dass die mit der Zuwanderung verbundenen Probleme das Land überfordern könnten. Aus den Antworten gehe auch hervor, dass die Leserschaft und der örtliche Landrat konträre Sichtweisen hätten. Er habe jüngst noch Folgendes geäußert: „In Anbetracht der aktuellen Lage können wir keine gereizte Stimmungslage wahrnehmen, derzeit ist es für uns noch leistbar, die Menschen angemessen im Landkreis unterzubringen.“ Dagegen hätten bei der Montagsfrage 269 Leser geäußert, in ihrer Stadt oder Gemeinde Probleme zu sehen; gar keine Probleme sähen nur 9 Leser. In der grafischen Darstellung der Umfrageergebnisse findet sich allerdings keine Statistik, die sich auf Probleme vor Ort bezieht. Im Namen des Landkreises kritisiert eine Beschwerdeführerin die Berichterstattung vor allem wegen der Bezugnahme auf den Landrat. Der Chefredakteur erläutert, die Zeitung habe vor der Umfrage den Landrat ausführlich zu Wort kommen lassen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über die Ermordung eines Spielhallenbesuchers. Unter der Überschrift „Hier stürmt der Messer-Killer in die Spielhalle“ schildert die Redaktion Aufnahmen eines Überwachungsvideos: Ein Mann betrete plötzlich den Raum. „In seiner Hand blitzt ein Messer auf! Sofort stürmt er auf den Spieler zu, rammt ihm die Klinge in die Brust. Einmal, zweimal. Das Opfer springt auf. Der Angreifer sticht weiter zu, in Schulter, Rücken.“ Die Redaktion zeigt ein unverpixeltes Porträtfoto des Opfers mit der Quellenangabe „Privat“, außerdem zwei Fotos aus dem Video, das den Täter beim Betreten der Spielhalle zeigt. Auch das Video selbst kann angeklickt werden. Darin ist zu sehen, wie der Täter in die Spielhalle kommt und auf das Opfer einsticht. Im Video sind beide Männer verpixelt. Die Beschwerdeführerin sieht Verstöße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Die brutale Zurschaustellung der Tat, bei der ein Mensch in den letzten Augenblicken seines Lebens zu einem wehrlosen Opfer degradiert werde, verletze erheblich seine Menschenwürde. Durch die Veröffentlichung des Porträtfotos, des Videos und des Vornamens mit abgekürztem Nachnamen sei das Opfer identifizierbar. Für das Verständnis des Tathergangs sei das Wissen um seine Identität unerheblich. Durch die unangemessene und grausame Darstellung in Form des Videos werde seine Ehre verletzt. Außerdem sei die Berichterstattung unangemessen sensationell. Davon seien auch Jugendschutzbelange betroffen. Vor allem Angehörige des Opfers seien durch die Veröffentlichung des Videos zutiefst schockiert. Eine Angehörige sei emotional hoch belastet, wenn nicht sogar ein zweites Mal traumatisiert worden, weil das Video nur wenige Stunden nach der Todesnachricht ihr die Tat im wahrsten Sinne des Wortes vor Augen geführt habe. Die Redaktion nimmt nicht Stellung.
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Eine Tageszeitung berichtet online über ein angesehenes Tucholsky-Museum in einer Kleinstadt auf dem Lande. Eine „von den Freien Wählern angeleitete Mehrheit“ der dortigen Stadtverordnetenversammlung wolle künftig auf eine literaturwissenschaftlich ausgerichtete Leitung des Museums verzichten und erwäge, die örtliche Tourismus-Information mit der Museumsleitung zu betrauen. So solle Geld für andere Aufgaben frei werden. Nach Angaben der Zeitung hat die Stadt 8.700 Einwohner. Von den Kosten des Museums trage sie selbst rund 180.000 Euro. Der bisherige Museumsleiter, der bald in den Ruhestand gehe, weise darauf hin, dass ein Mitarbeiter der Tourismus-Information Kreisvorsitzender der AfD sei. Beschwerdeführer ist der Bürgermeister der Stadt. Nach seiner Darstellung ist kein Mitarbeiter der Tourismus-Information AfD-Kreisvorsitzender. Falsch seien auch zwei Zahlenangaben: Die Stadt habe nicht 8.700, sondern 8.021 Einwohner, und der städtische Eigenanteil für das Museum betrage nicht 180.000, sondern 241.175,11 Euro. Die Zeitung entgegnet, sie habe die kritische Berichterstattung anderer Medien über die ungewisse Situation des Tucholsky-Museums aufgegriffen und teilweise auch deren Angaben übernommen.
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Eine Lokalzeitung berichtet zweimal über eine neue Discounter-Filiale. Online wird einer der Artikel mit 28 Fotos bebildert. Der Beschwerdeführer sieht in den Beiträgen Schleichwerbung. Die Berichterstattung sei überschwänglich und überdimensioniert. Der Chefredakteur führt aus, es gebe offensichtlich einen großen Bedarf an Informationen über das Angebots-Spektrum des Discounters, der einen Schwerpunkt im Niedrigpreis-Sektor habe.
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Das Onlineportal einer Wochenzeitung veröffentlicht einen Artikel mit der Überschrift „Landgericht stuft Letzte Generation als kriminelle Vereinigung ein“. Der Beitrag informiert über eine Gerichtsentscheidung zu Durchsuchungen bei den Klimaschutzaktivisten. In einer ersten Version des Artikels wird die Aussage aus der Überschrift im Text wiederholt. In einer überarbeiteten Version ist im Text nur noch von einem Anfangsverdacht statt einer Einstufung die Rede. Die Überschrift wurde aber nicht geändert. Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass in der Überschrift ein Anfangsverdacht als getroffene Entscheidung dargestellt werde. Die Aussage sei falsch, da laut Urteil lediglich im Hinblick auf eine Hausdurchsuchung von einem Anfangsverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung ausgegangen werden dürfe und niemand die „Letzte Generation“ als solche eingestuft habe. Die Zeitung entgegnet, das Gericht habe zwar bloß über die Frage entschieden, ob hier ein Anfangsverdacht zur Rechtfertigung der Durchsuchungsbeschlüsse vorlag.
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Eine Fachzeitschrift für die Feuerwehr-Branche berichtet online über eine neue Erkundungsdrohne und stellt sie detailliert in positiver Weise vor. Von einer „ausgereiften Technologie“ ist die Rede. Weiter heißt es in dem Beitrag: „Mit einer Flugzeit von bis zu 68 Minuten setzt diese Drohne in ihrer Klasse Maßstäbe.“ Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Magazin den Text als Anzeige kenntlich machen müssen. Der Beitrag sei offensichtlich von einer Pressemitteilung des Drohnenherstellers abgeschrieben worden. Ohne Kennzeichnung als Anzeige sei dies eine Irreführung der Leserschaft. – Die Redaktion versichert, dass für die Veröffentlichung kein Geld geflossen sei.
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„Handwerker hortet Kriegswaffen - Ermittler müssen manche Gegenstände vor Ort sprengen, weil der Abtransport zu gefährlich ist": Unter dieser Überschrift berichtet eine Tageszeitung über einen Prozess gegen einen 57-Jährigen wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. Der Handwerksmeister habe eine kleinkalibrige Handfeuerwaffe, Munition und noch etliches mehr aus dem Zweiten Weltkrieg bei sich zu Hause gesammelt. Als Experten die angehäuften Waffen abtransportieren wollten, hätten sie einige der Gegenstände auf dem Grundstück des Mannes sprengen müssen, weil ein Abtransport zu riskant gewesen wäre. In dem Prozess sei auch die persönliche Situation des Mannes zur Sprache gekommen: „Er ist geschieden und sein Handwerksbetrieb lief zuletzt nicht mehr so gut.“ Der Angeklagte beschwert sich darüber, dass der Artikel unrichtige Behauptungen enthalte. Dadurch sei sein Ruf beschädigt worden. In der Vorprüfung des Falles beschränkt der Presserat das Verfahren auf die Passagen zu seiner Geschäftslage und zur Sprengung vor Ort. Die Aussage, dass in letzter Zeit sein Geschäft „nicht mehr so gut lief“, ist nach Ansicht des Handwerksmeisters schlichtweg falsch. Er habe vor Gericht nur mitgeteilt, dass er Probleme habe und sogar an eine Schließung des Geschäfts denke, da er keine Arbeiter finde und somit Aufträge habe ablehnen müssen. Außerdem sei auf seinem Grundstück nichts gesprengt worden. Die Zeitung habe ohne jegliche Begründung eine angemahnte Korrektur verweigert. Der Chefredakteur entgegnet, im Bericht werde der Inhalt der Gerichtsverhandlung korrekt wiedergeben.
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