Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
“Hier liegt der grausame Terror-Schlächter” titelt eine Boulevardzeitung über den Tod des Terroristen Sarkawi. Dabei wird geschildert, wie das Versteck des Terroristen im Irak ausfindig gemacht wurde und wie amerikanische Kampfflugzeuge dieses dann mit Bomben zerstörten. Neben dem Bericht ist der tote Sarkawi großformatig abgebildet. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, in dem die Intimsphäre des Menschen definiert ist, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Grenze zur unangemessenen Darstellung von Gewalt sei überschritten worden. Der Abdruck eines großen Leichenfotos sei ein Eingriff in die Intimsphäre des Menschen, die auch ein Terrorist habe. Ein solches Foto diene nur der Schaulust der Leser und missachte zudem völlig den Jugendschutz. Das Foto des toten Terroristen, so die Rechtsabteilung der Zeitung, sei der internationalen Presse von US-Militärs großformatig präsentiert und daraufhin in allen Medien weltweit veröffentlicht worden. Bei der Nachricht handle es sich um ein Ereignis von hohem öffentlichem Interesse. Der Verlag weist auf eine offensichtlich weltweite Übereinkunft hin, tote politische Verbrecher, Diktatoren und Terroristen der Öffentlichkeit zu präsentieren. (2006)
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„Geschändet, erwürgt!“ titelt eine Boulevardzeitung über die Ermordung der Gymnasiastin Anna S. aus K. Sie schildert Einzelheiten der letzten Stunden des Opfers und bringt persönliche Daten aus der Todesanzeige sowie ein Agenturfoto der Toten. Für die Aufklärung des Verbrechens hat die Staatsanwaltschaft eine Belohnung von 5000,-- Euro ausgesetzt. Ein Leser ist der Auffassung, dass die Zeitung gegen Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.1 des Pressekodex verstoßen hat und ruft den Deutschen Presserat an. Der zur Beschwerde herangezogene Teil des Pressekodex bezieht sich auf die Persönlichkeitsrechte, Richtlinie 8.1 auf die Nennung von Namen und den Abdruck von Fotos. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Noch Monate nach der Tat sei die gemeinsame Presseerklärung von Polizei und Staatsanwaltschaft im Internet abrufbar gewesen. Auch andere Medien hätten über die bevorstehende Beerdigung des Mordopfers berichtet. Wegen der häufigen Wiedergabe von Annas Foto in den Medien verstoße dessen Veröffentlichung nicht gegen den Pressekodex. (2006)
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Unter der Überschrift “Terrorismus – Späte Rechenschaft” berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Tötung des Top-Terroristen Sarkawi durch das amerikanische Militär. Der Artikel enthält ein Foto des Toten, ebenso das Inhaltsverzeichnis. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, durch das Foto werde Sarkawi zum Objekt degradiert. Es liege ein Verstoß gegen Richtlinie 11.1 des Pressekodex vor. Die Darstellung des Toten sei unangemessen sensationell und mache den Eindruck, als wolle man der Öffentlichkeit eine “Jagdtrophäe” präsentieren. Die Veröffentlichung des Fotos sei vom öffentlichen Interesse nicht gedeckt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer verkenne den historischen Kontext und vor allem die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse im Irak. Es stelle sich nicht die Frage, aus welchen Gründen es zu diesem Foto gekommen sei. Dieses habe seinerzeit ein zeitgeschichtliches Ereignis abgebildet, nämlich die Szene, als die USA im Irak versucht hätten, den Tod von Sarkawi einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Das öffentliche Interesse am unwiderlegbaren Beweis des Todes von Sarkawi überwiege das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Sarkawi sei der legendenumwobenste und meistgesuchte Terrorist der Al Quaida gewesen, der selbst mit beispielloser Brutalität vorgegangen sei. Ihn habe bereits der Mythos eines Phantoms umgeben. Nachdem die Amerikaner den Mann getötet hätten, mussten sie, so das Magazin, aufgrund all dieser Umstände beweisen, dass der lang gesuchte Terroristenführer wirklich tot war. Die Amerikaner wollten den schwierigen und immer unangenehmen Beweis mit dem am wenigsten abstoßenden Mittel führen. Sie zeigten der Weltöffentlichkeit nicht mehr – wie im Fall der Hussein-Söhne Udai und Kussei – die Leichen, sondern lediglich ein Foto des Gesichts. Dabei habe es sich nicht um die Ausstellung einer “Jagdtrophäe” gehandelt, sondern um den in dieser Auseinandersetzung notwendigen Nachweis des Todes des Terroristen. (2006)
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Unter der Überschrift “Ärger ums ´wilde´ Parken” berichtet eine Lokalzeitung über Falschparker vor einer Kindertagesstätte. Namentlich genannt wird eine Mutter, die sich über einen Strafzettel geärgert hatte. Sie hielt das Knöllchen für ungerechtfertigt, denn die Parkmöglichkeiten seien wegen einer Baustelle sehr eingeschränkt gewesen und andere Fahrzeuge durch die Parkenden nicht behindert worden. Die Frau wendet sich an den Deutschen Presserat, weil sie in der Zeitung namentlich genannt worden ist. Die ihr zugeschriebene Aussage, sie habe den Hilfspolizisten unter Androhung einer Strafanzeige davor gewarnt, ihr einen Strafzettel zu verpassen, habe sie nicht gemacht. Vielmehr habe sie den “Hipo” gefragt, ob er sich nicht schäme, an dieser Stelle Strafzettel an Eltern auszustellen. Der Redaktionsleiter berichtet, die Frau habe sich an den zuständigen Redakteur mit der Bitte gewandt, aus der Sache eine Geschichte zu machen. Die Nennung oder Nichtnennung des Namens spielte nach seiner Aussage bei dem Gespräch keine Rolle. Der Redaktionsleiter weist darauf hin, dass sich die Frau in einer anderen Zeitung in einem Leserbrief mit vollem Namen zur gleichen Sache geäußert habe. Dieser Leserbrief, die Stellungnahme des Bürgermeisters und die Schilderung der Beschwerdeführerin seien Basis für den nunmehr kritisierten Bericht gewesen. Im Übrigen habe der Autor besonders drastische Bemerkungen der Frau gegenüber dem Hilfspolizisten weggelassen. (2006)
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“Die Hit-Liste der 178 Staaten” geht auf einen Psychologen zurück, der diese auf Grund verschiedener Fragestellungen und der Auswertung tausender von Daten erstellt hat. Die Hit-Liste, von einer Boulevardzeitung veröffentlicht, führt auf Platz 128 Palästina auf. Ein Leser moniert, dass Palästina kein Staat sei. Er bezeichnet es als Ungeheuerlichkeit, dass eine deutsche Zeitung dies veröffentliche. Der Mann, der sich an den Deutschen Presserat wendet, fragt, ob es sich um Dummheit oder Antisemitismus handle, den Deutschen eine Lüge als Tatsache anzudrehen. Der Ressortleiter Politik nimmt Stellung. Selbstverständlich handle es sich bei Palästina nicht um einen souveränen Staat mit eigener Verwaltung, auch wenn er eine Art Ersatzregierung und eine eigene Flagge habe. Der Redaktion sei bewusst, dass die Vereinten Nationen die Autonomiegebiete politisch nur eingeschränkt anerkennen. Andererseits seien beispielsweise durch das Osloer Abkommen Bemühungen im Gange, irgendwann einen lebensfähigen Staat Palästina zu schaffen. Im Übrigen habe die Redaktion Palästina nicht zum Staat gemacht, sondern habe eine wissenschaftliche Untersuchung übernommen, in der Palästina bereits als Staat geführt werde. Dies habe weder mit Antisemitismus noch mit purer Dummheit zu tun. (2006)
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Über eine gemeinsame Aktion mit einem Mineralwasser-Unternehmen berichtet eine Regionalzeitung. Beide verteilten an einem heißen Sommertag das Produkt des Herstellers in der Stadt. Dabei wurde das Mineralwasser mehrfach positiv erwähnt. Ein Leser der Zeitung sieht das Gebot der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten – definiert in Ziffer 7 des Pressekodex – verletzt und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung habe ein konkretes Unternehmen und dessen Produkt unkritisch hervorgehoben und gelobt. Der Chefredakteur der Zeitung erläutert, die Idee zu der Aktion habe ein Leser geliefert, der ähnliches an der Ostsee erlebt hatte. Diese Idee habe man kopiert. Hätte es eine Beschwerde des anderen in der Stadt ansässigen Mineralwasser-Produzenten gegeben, hätte man auch diesem eine solche Aktion angeboten. Außer dem Spenderhinweis stehe in dem Artikel nichts Werbendes über den Hersteller. Die Redaktion habe die Gelegenheit genutzt, in großem Stil auf die Bedeutung des Trinkens bei großer Hitze hinzuweisen. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet über ein von ihr veranstaltetes Gewinnspiel. Dabei wird zum Test des neuen Rasiersets einer bestimmten Firma aufgefordert. Die Zeitung weist auf den Werbeslogan des Unternehmens hin und verlost an die Teilnehmer, die die Gewinnfrage richtig beantworten, fünf Rasier-Sets. Ein Leser sieht die klare Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht gegeben und ruft den Deutschen Presserat an. Er beklagt in seiner Beschwerde, dass ein Unternehmen und sein Produkt unkritisch hervorgehoben und gelobt worden seien. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, der erste Satz der Aktionsankündigung sei durch den nachfolgenden als Versprechen des Rasierherstellers relativiert worden. Ähnliche Verlosungsaktionen seien in der Vergangenheit schon häufig und immer unbeanstandet veranstaltet worden. (2006)
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In einer Regionalzeitung erscheint eine Sonderseite unter dem Titel „Regio Brief Logistik“. Dabei geht es um einen regionalen, privaten Logistik-Betreiber. Ein Leser der Zeitung sieht das Gebot der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung merkt an, bei der Sonderseite handele es sich um eine Verlagssonderveröffentlichung. In dieser sei ein neues Unternehmen, an dem die Zeitung beteiligt sei, vorgestellt worden. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet über den Verkauf einer Internet-Zugangssparte an eine Firma der Telekommunikationsbranche. Illustriert ist der Beitrag mit der Werbefigur einer der beiden Firmen und den Logos beider Unternehmen. Ein Leser der Zeitung moniert die nach seiner Ansicht offenkundige Werbung für die Firmen, insbesondere durch die dargestellten Logos und die große Präsentation der Werbefigur. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung hat sich mit der Firmentransaktion durchaus kritisch auseinandergesetzt, teilt deren Rechtsabteilung mit. Die Übernahme sei von Experten als zu teuer eingestuft worden, was man berichtet habe. Auch wurde die Bedeutung des Firmenverkaufs für etwa 500 Arbeitsplätze hervorgehoben. Um “die Überschrift mit Leben zu erfüllen”, habe man die Firmenlogos – balanciert von der Werbefigur – abgedruckt. Durch die Veröffentlichung werde weder versteckt noch offen Werbung für die beiden Unternehmen oder ihre Produkte gemacht. Vielmehr werde nur plakativ der Zusammenschluss dokumentiert. (2006)
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Ein Blatt aus dem Bereich des Regenbogens berichtet unter dem Titel “Mette-Marit – So glücklich über ihr drittes Baby”. In der Dachzeile heißt es: “Mutter und Kind sind wohlauf”. Es geht um ein freudiges Ereignis im norwegischen Königshaus. In dem Bericht heißt es, die Prinzessin sei überglücklich, dass die neun Monate Warten nun vorüber seien. Weiter wird eine Palast-Angestellte mit den Worten zitiert: “Sie hat alles gut überstanden”. Im Hinblick auf die kleine Prinzessin Ingrid Alexandra heißt es, diese verstehe nicht, warum das Baby jetzt mehr Zuwendung brauche als sie. Ein Leser kritisiert, durch die Berichterstattung entstehe der Eindruck, dass Mette-Marit ihr Kind schon bekommen habe. Das Ereignis habe jedoch eine Woche nach dem Erscheinen der Zeitschrift stattgefunden. Demnach könne auch das kleine “Eifersuchtdrama” zwischen den Schwestern nur erfunden sein. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Blattes teilt mit, die Überschrift gebe eine gelungene Beschreibung von Müttern wieder, die kurz vor der Geburt stünden oder gerade ein Kind zur Welt gebracht hätten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe im norwegischen Königshaus eine “angespannte und hoch spannende” Atmosphäre geherrscht. Da die Königsfamilie selbst keine Interviews gegeben habe, habe man sich – wie “alle anderen Zeitschriften auch” – auf allgemein gültige Beschreibungen zurückziehen müssen, um die Leser über das bevorstehende freudige Ereignis zu informieren. Die Darstellung einer kleinen Szene neuen Mutterglücks, wie sie sich in vielen Familien abspielen könne, solle den Lesern die Möglichkeit geben, am Glück der norwegischen Königsfamilie teilzuhaben. (2006)
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