Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

“Die ganze Wahrheit” war das nicht

Ein Blatt aus dem Zeitschriftensegment des Regenbogens titelt “Mette-Marit – Die dramatische Geburt! Die ganze Wahrheit” und berichtet über eine Geburt im norwegischen Königshaus. Nach Meinung eines Lesers wird der Eindruck vermittelt, als habe die Geburt bereits stattgefunden, doch sei der Artikel etwa eine Woche vor dem freudigen Ereignis erschienen. Passagen wie “Unsere Kronprinzessin wurde nachts ins Rikshospital eingeliefert” und “Komplikationen werden verschwiegen” seien frei erfunden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, die im Artikel geschilderten Indizien hätten die Redaktion veranlasst, über die Geburt zu berichten. Diese Indizien seien zugespitzt worden zu der Aussage in der Schlagzeile über die “Dramatische Geburt”. Norwegische Radiosender, so die Rechtsvertretung weiter, hätten berichtet, die Kronprinzessin sei nachts in die Klinik eingeliefert worden. Andere Sender hätten dann mitgeteilt, dass sich Mette-Marit doch zu einer Hausgeburt entschlossen habe. Außerdem sei ihr Mann, Kronprinz Haakon, im Krankenhaus gesichtet worden. Er habe dieses betreten, sei aber kurz darauf wieder weggefahren. Diese Anhaltspunkte hätten die Zeitschrift berechtigt, von einer “dramatischen Geburt” auszugehen. Die Unwahrheit sei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht geschrieben worden. Die Geschichte sei auch nicht erfunden. Vielmehr hätten Meldungen der norwegischen Radiosender vorgelegen. (2006)

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Zeitung verrechnet sich bei Mengenangabe

In einer überregionalen Zeitung erscheint ein Interview mit dem Vorstandsvorsitzenden einer Ölgesellschaft. In der gleichen Ausgabe berichtet sie über den venezolanischen Präsidenten Chavez. Dabei ist von Chavez als “Putschist” die Rede. Zuvor hatte die Zeitung über die Situation auf dem Ölmarkt und mögliche Alternativen berichtet. Passage aus dem Beitrag: “Dabei ist Iran mit 2,5 Millionen Fass (240 Millionen Liter) ein viel wichtigerer Öl-Exporteur als es der Irak 2002 war.” Ein Leser vermutet bei dem Beitrag mit dem Vorstandsvorsitzenden ein Gefälligkeitsinterview als Gegenleistung für Anzeigen. Die Bezeichnung “Putschist” für Venezuelas Präsidenten Chavez hält er für eine bewusst gewählte negative Darstellung. Er vermisst den Hinweis, das Chavez demokratisch gewählt worden sei. Die Umrechnung von 2,5 Millionen Fass in 240 Millionen Liter sei außerdem falsch. Er habe die Zeitung auf den Fehler aufmerksam gemacht, doch sei dieser nicht korrigiert worden. Der Mann – ein Wissenschaftler – ruft den Deutschen Presserat an. Die Zeitung hält den Vorwurf des Beschwerdeführers, es habe sich um ein Gefälligkeitsinterview gehandelt, für absurd. Die Bezeichnung von Präsident Chavez als “Putschist” verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze, sondern sei eine Tatsachenbeschreibung. Für seinen Putschversuch im Februar 1992 sei Chavez mit Gefängnis bestraft worden. Zur Öl-Mengenangabe räumt die Zeitung ein, dass sie sich verrechnet habe. 2,5 Millionen Fass Öl seien nicht 240, sondern 424,5 Millionen Liter. (2006)

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Zeitung kritisiert ihr Konkurrenzblatt

“Kleinkrieg mit der Bürgermeisterin” lautet die Überschrift eines Artikels, in dem sich eine Regionalzeitung mit der Bürgermeisterin einer Stadt beschäftigt. Von ihr heißt es, sie sei einer Kampagne ausgesetzt, die eine andere, namentlich genannte Zeitung, ausgelöst habe. Der Geschäftsführer und Chefredakteur dieses Blattes sieht eine ehrverletzende und durch wirtschaftliche Interessen begründete Berichterstattung. Die Konkurrenzzeitung habe schon mehrfach versucht, den Wettbewerber zu übernehmen. Man habe sich deshalb an das Kartellamt gewandt. Die derzeitige Berichterstattung sei quasi eine Retourkutsche. Der Geschäftsführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Regionalzeitung hält die Behauptung, die Berichterstattung seines Blattes sei durch wirtschaftliche Interessen beeinflusst, für abwegig. Das Konkurrenzblatt sei ein langjähriger Kooperationspartner mit seiner Zeitung auf dem Anzeigensektor. Trotz der kritischen Berichterstattung sei diese Kooperation nicht aufgekündigt worden. Die Redaktion sei unbeeinflusst von wirtschaftlichen Interessen des Verlages. Die kartellrechtliche Problematik sei der Redaktion im Übrigen gar nicht bekannt gewesen, konnte also schon deshalb bei der Berichterstattung keine Rolle spielen. Die in dem kritisierten Artikel zitierte Bürgermeisterin, die bei zwischenzeitlich stattgefundenen Kommunalwahlen nicht mehr die Mehrheit bekommen habe, sei einer wochenlangen Kampagne des Konkurrenzblattes ausgesetzt gewesen. Sie sei in die Nähe von Korruption und Vorteilsnahme gerückt worden. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit sei wegen Haltlosigkeit von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Der Chefredakteur ist schließlich der Auffassung, dass sich auch Journalisten Kritik gefallen lassen müssen, wenn sie sich mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens kritisch auseinandersetzen. Dies vor allem, wenn die Kritik – wie in diesem Fall – mit Fakten untermauert sei. (2006)

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Aus einem Drittel ein Viertel gemacht

Beschäftigte einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft wehren sich gegen den Verkauf ihres Unternehmens. Über ihren Protest berichtet die örtliche Zeitung unter der Überschrift “Beschäftigte legen Maulkörbe ab”. Der dazugehörige Kommentar ist überschrieben mit “Die Reihen schließen”. In dem Artikel heißt es: “Knapp 100 der 240 Beschäftigten der städtischen Wohnungsbaugesellschaft waren dem Aufruf von Verdi gefolgt”. Im Kommentar wird die Ansicht geäußert, dass die Beschäftigten im Kampf gegen den Verkauf ihres Unternehmens nicht so recht mobilisiert worden seien. Nur rund ein Viertel der Belegschaft sei dem Aufruf der Gewerkschaft zur Demonstration gefolgt. Die Zeitung schreibt weiter, die Beschäftigten hätten eine Jobgarantie bis ins Jahr 2010. Beschäftigte der Wohnungsbaugesellschaft kritisieren falsche Zahlen und rufen den Deutschen Presserat an. Von 151 Mitarbeitern hätten sich rund 100, also zwei Drittel, an der Demonstration beteiligt. Der erwähnte Kündigungsschutz gelte nicht bei einem Verkauf des Unternehmens. Die Chefredaktion der Zeitung spricht davon, dass es sich bei der “Stadtbau” um einen Verbund von mehreren Gesellschaften handele. Dies seien die “Stadtbau” mit 156, eine Kommunalbauten GmbH mit 81 und eine Bädergesellschaft mit 60 Beschäftigten. Diese Gesellschaften hätten eine Geschäftsführung und denselben Aufsichtsrat. Gehe es um Dinge, die den ganzen Verbund beträfen, benutze man in der Berichterstattung der Einfachheit halber den Oberbegriff “Stadtbau”. Zur erwähnten Demonstration seien die Beschäftigten des ganzen Verbundes aufgerufen gewesen. Dem Autor des Kommentars sei ein Fehler unterlaufen, als er von einem Viertel der Beschäftigten sprach, die demonstriert hätten. Korrekt hätte es “ein Drittel” heißen müssen. Inhaltlich hätte das jedoch keinen Unterschied gemacht. Der Kommentar habe aussagen wollen, dass die Belegschaft noch nicht mobilisiert gewesen sei. (2006)

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Gefühlswelt unkontrolliert offenbart

Eine Regionalzeitung berichtet über eine politische Veranstaltung. Dabei kommt die Sprache auf den späteren Beschwerdeführer. Der sei ein “CSU-Rechtsaußen aus dem radikalen Vertriebenenmilieu”, der von mangelnder Meinungsfreiheit rede und sich darüber beklage, dass in Deutschland Menschen bestraft würden, weil sie rechtsradikale, den Holocaust leugnende Schriften verbreiteten. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch die Berichterstattung als Rechter abgestempelt. Was er gesagt habe, sei falsch wiedergegeben worden. Er habe versucht zu erläutern, dass ein ungeschickter junger Mann wegen einer angeblich provozierten Schlägerei und mangelhafter Aufklärung durch einen Justizbeamten auf Grund falscher Tatsachen für sechs Monate ins Gefängnis musste. Er habe das wenig verständliche “Paragrafenverhalten” beklagt und nicht das in dem Artikel erwähnte Verbreiten von Schriften. Das Wort Schriften habe er nicht einmal erwähnt. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit als durchaus radikaler Vertriebenenvertreter ausgewiesen, der immer wieder versucht habe, den Holocaust zu relativieren. Einen wegen der Verbreitung von Holocaust-Lügen verurteilten Straftäter habe er in Schutz genommen und die Zeitung attackiert, indem er ihre Berichterstattung als unseriös hingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sinngemäß die Ansicht geäußert, dass die Meinungsfreiheit tangiert wäre, wenn man keine rechtsradikalen Schriften aus dem Internet herunterladen dürfe. Die Redaktion habe schon bei anderen Gelegenheiten korrekt und sachlich berichtet, was den Beschwerdeführer so sehr erzürnte, dass er bei der jetzigen Veranstaltung seine Gefühlswelt unkontrolliert offenbart habe. (2006)

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Anleitung zum illegalen Herunterladen

Das illegale Herunterladen von Software und Musik ist Thema in einer Computer-Zeitschrift. Auf der Titelseite wird eine so genannte “Russen-Box” angepriesen. Eine DVD liegt bei und enthält Spezialtools zum “Saugen” von Software, Filmen und MP3-Dateien. Unter dem Hinweis “Download-Zone Russland” heißt es: “Hier wird das Urheberrecht völlig ignoriert. Da gibt´s einfach alles! Kinderleicht und ohne Russisch-Kenntnisse alles finden”. Sechs Unternehmen der deutschen Musikindustrie beauftragen eine Rechtsvertretung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Sie sehen in der Veröffentlichung eine detaillierte Anleitung zu illegalen Downloads. Sie enthalte gezielte Hinweise auf rechtswidrige Anbieter. Software zum illegalen Download werde empfohlen und auf einem Datenträger gleich mitgeliefert. Insgesamt sei die Berichterstattung eine Anleitung zu illegalen Handlungen. Die Rechtsvertretung schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Zeitschrift lässt ihrerseits einen Rechtsanwalt reagieren. Nach dessen Meinung sei die Interpretation des Beitrages durch die Beschwerdeführer unzutreffend. Es könne keine Rede davon sein, dass das Blatt seine Leser zu illegalen Handlungen anleite. Die Titelgestaltung der beanstandeten Ausgabe sei völlig neutral gehalten. Der Satz “Hier wird das Urheberrecht völlig ignoriert” mit dem Zusatz “Da gibt´s einfach alles!” bedeute nichts anderes, als dass sich die russischen Website-Betreiber um geltendes Recht in keiner Weise kümmerten. Der Zusatz drücke nichts anderes aus, als dass “einfach alles” herunter geladen werden könne. Bereits auf der ersten Seite des Artikels habe die Redaktion geschrieben “Achtung! Sie handeln auf eigene Gefahr, wenn Sie Websites aufrufen (…)” und weiter “Beachten Sie, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie urheberrechtlich geschützte Software, Bilder, Filme und Musik herunterladen”. Diese Hinweise könnten wohl kaum als Aufforderung zum illegalen Bezug von geschützten Inhalten verstanden werden. Vielmehr handle es sich um einen Warnhinweis. (2006)

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Öffentliches Interesse für Regionalflughafen

Mit zwei Fotos und einer Bildunterzeile berichtet eine Regionalzeitung über die Rückkehr von Kur-Uaubern, deren Aufenthalt in einem ungarischen Heilbad von der Zeitung in Zusammenarbeit mit einem Reiseunternehmen organisiert worden war. Bei diesem Anlass weist das Blatt auf eine ähnliche Reise ein paar Wochen später hin. Eine Leserin vermisst bei der Berichterstattung ein öffentliches Interesse und spricht deshalb von Schleichwerbung. Mit der Veröffentlichung werde Werbung für eine von der Zeitung selbst veranstaltete Reise gemacht. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält es für korrekt, dass der Verlag seine Leserreisen bewerbe. Dies tue man jedoch ausschließlich mit gekennzeichneten Anzeigen. Dass man in diesem Fall über den Direktflug nach Ungarn berichtet habe, habe einen guten Grund. Das öffentliche Interesse am nahe gelegenen Regionalflughafen sei groß. Rund 70.000 Bürger hätten eine Erklärung mit der Forderung nach Verlängerung der Startbahn unterschrieben. Jeder Start und jede Landung einer Chartermaschine werde von den Bürgern begrüßt. Die große Mehrheit der Bürger habe die Nachricht vom Direktflug ab dem Regionalflughafen begeistert aufgenommen. Korrekt sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Verlag mit einem kleinen Anteil an der Fughafen-GmbH beteiligt sei. Die Chefredaktion weist noch darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an der Spitze des örtlichen Naturschutzbundes stehe und ein Gegner des Flughafenausbaus sei. Auch die Beschwerdeführerin sei in ihrer Eigenschaft als stellvertretende Kreisvorsitzende des Naturschutzbundes bei einer öffentlichen Anhörung zum Thema Flughafenausbau aufgetreten. (2006)

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Andere Minderheit sollte geschützt werden

Eine Regionalzeitung bringt einen Bericht unter der Überschrift „Betrug beschäftigt Politiker“. Eine „Sinti-Familie“ soll über einen Zeitraum von sechs Jahren 130.000 Euro Sozialhilfe erschlichen haben. Mittlerweile läuft gegen die Familie ein Gerichtsverfahren. Die Zeitung stellt die genaueren Umstände des Falles dar. Sie benutzt im Text den Begriff „Sinti-Familie“. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1. Darin ist unter anderem die Diskriminierung ethnischer Minderheiten definiert. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit für gerechtfertigt. Die Redaktion habe nach eingehender Beratung so entschieden, um eine andere Minderheit zu schützen. Grund: Das Verbreitungsgebiet sei eine „Hochburg“ yezidischer Kurden. In der Bevölkerung sei die Ansicht verbreitet, dass diese Bevölkerungsgruppe sich häufig strafbar mache. Die Redaktion habe vermeiden wollen, dass diese Gruppe mit dem vorliegenden Fall in Verbindung gebracht werde. Der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit finde sich nur an einer Stelle im Text. Auf einen entsprechenden Hinweis in der Überschrift habe die Redaktion bewusst verzichtet. Die Zeitung vertritt die Auffassung, dass mit dem Beitrag keine Vorurteile geschürt worden seien. Auch liege keine Diskriminierung vor, denn es sei gerade nicht der Eindruck erweckt worden, Sinti und Roma machten sich häufig straffällig. (2006)

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Die Hand eines Toten gezeigt

Unter der Überschrift “Hier stirbt ein Kranführer” berichtet eine Zeitung über die Folgen eines Tornados, der in einer Großstadt zwei Todesopfer forderte. Sowohl auf der Titelseite als auch im Inneren des Blattes werden kleine Fotos des zerquetschten Kranführerhauses gezeigt. Darauf ist die Hand eines der Toten zu erkennen. Ein Leser hält die Darstellung für reißerisch. Das Opfer werde würdelos dargestellt und in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er bittet den Deutschen Presserat, sich mit dem Fall zu befassen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung kann in der Veröffentlichung keine Verletzung der Ziffern 10 und 11 des Pressekodex erkennen. Das Opfer sei auf dem Bild nicht zu identifizieren. Zudem sei das Foto recht klein und unscharf, so dass die Würde des Toten nicht angegriffen werde. Die Veröffentlichung unterstreiche den Inhalt des Artikels und führe dem Leser das Ausmaß des Tornados vor Augen. Falls sich jedoch Angehörige oder Dritte in ihren Gefühlen verletzt fühlen sollten, so entschuldige sich die Zeitung dafür. (2006)

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Tatverdächtige Brüder als Sinti bezeichnet

„SEK stürmt Wohnung in …“ – so titelt eine Großstadtzeitung über einen Polizeieinsatz gegen zwei Brüder, die unter dem Verdacht stehen, einen Raubüberfall verübt zu haben. Die Zeitung schildert, wie die Beamten den mutmaßlichen Tätern auf die Spur gekommen seien, und dass sie diverse Waffen sichergestellt hätten. Die beiden Brüder werden als Mitglieder einer „Sinti-Familie“ bezeichnet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Dort ist die Diskriminierung ethnischer Minderheiten definiert. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich; sie schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung für gerechtfertigt. Der erforderliche Sachbezug liege vor. Es sei über eine Straftat berichtet worden, nicht über ein Bagatelldelikt. So seien bei den Brüdern fünf Pistolen und Revolver sowie sieben Gewehre gefunden worden. Ein solcher Fall liege nicht anders als zum Beispiel der beim siebenfachen Mord in einem China-Restaurant in Sittensen, in dessen Folge zwei Vietnamesen festgenommen worden seien. Die Zeitung weist den Vorwurf des Rassismus zurück. (2006)

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