Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6642 Entscheidungen
Mit der Frage, woran man eigentlich einen guten Zwei-Tages-Rucksack erkenne, befasst sich eine Zeitschrift. Am Beispiel des Modells eines bestimmten Herstellers wird beschrieben, welcher Kriterien es dazu bedarf. Dem Artikel sind Fotos beigefügt, auf denen das Modell und das Logo des Herstellers zu erkennen sind. Auch Preise sind genannt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich in diesem Fall um Schleichwerbung, da der Rucksack der erwähnten Firma großzügig abgebildet und mit all seinen angeblichen Vorteilen beschrieben sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex liege nicht vor, weil es sich nicht um eine bezahlte Veröffentlichung gehandelt habe. Die Rucksack-Firma sei in keiner Weise involviert; erst recht sei kein Geld geflossen. Im Hinblick auf den Vorwurf der Schleichwerbung meint die Rechtsabteilung, dass der abgebildete Rucksack keinesfalls beworben werde. Der abgebildete Rucksack stehe symbolisch für gute Produkte. Der Leser habe ein berechtigtes Interesse, zusammen mit einer Bewertung auch ein Foto mitgeliefert zu bekommen. Die Abbildung zu dem Beitrag sei nur deshalb zustande gekommen, weil der Autor sich in einigen Fachgeschäften habe beraten lassen. Mehrere Verkäufer hätten das erwähnte Modell unabhängig von einander als “gut” bezeichnet. (2006)
Weiterlesen
Das Wochenend-Magazin einer überregionalen Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift “Spaß im Gras” Hinweise auf diverse Produkte, die bei keinem Festival fehlen sollten. Dem Beitrag sind Fotos der Produkte, Angaben zur Bezugsquelle und die jeweiligen Preise beigefügt. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag Schleichwerbung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung antwortet, die Konsumseite im Wochenendmagazin wolle eine intelligente, genussbetonte und amüsante Form von Service und Leser-Blatt-Bindung bieten. Aus der bunten und überbordenden Warenwelt würden nützliche oder skurrile Konsumgüter ausgewählt und mit kurzen, auch humorvollen Texten vorgestellt. Wenn man so wolle, läge eine subtile Form von Konsum- und Konsumentenreflektion vor. Die Redaktion sieht in dem Beitrag einen ironisch-nutzwertigen Tangenten-Artikel zur Sittengeschichte des Rock-Festivals. Die journalistische Distanz werde zum Teil durch die Überschriften (Für Angeber) und den jeweils gefetteten Bewertungsbegriff (Sonderbar) gewahrt. Dadurch werde dezent zum Ausdruck gebracht, dass es manchmal einen Unterschied zwischen Schein und Sein gebe. (2006)
Weiterlesen
Eine Programmzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift “Ein Team, das um den Titel spielt”. Angelehnt an die Aufstellung einer Fußballmannschaft werden im Umfeld der WM diverse Käsesorten vorgestellt. Auf Seite 2 oben enthält der Beitrag das Logo “CMA – Bestes vom Bauern”. Am Ende der Veröffentlichung wird ein Gewinnspiel vorgestellt, das die Zeitschrift gemeinsam mit dem “Informationsbüro Deutscher Käse”, einer CMA-Tochter, veranstaltet. Der Beschwerdeführer vermutet in der Veröffentlichung Werbung, die von der CMA bezahlt wurde. Die Werbung sei aber nicht als solche kenntlich gemacht. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitschrift konstatiert, dass der Versuch, den Überschwang der “Fußballbesoffenheit” in Deutschland bei der WM nach Strich und Faden zu veräppeln, wohl schief gelaufen sei und man sich jetzt eine Nachfrage wegen angeblicher Schleichwerbung eingehandelt habe. Es sei allerdings so, dass die Veröffentlichung nicht von der CMA bezahlt worden sei. Auch habe man dem Thema entsprechend gleich elf Käsesorten erwähnt, von denen nicht einmal die Hälfte unter die Vermarktungshoheit der CMA falle. In der weiteren Stellungnahme der Chefredaktion kommt zum Ausdruck, dass die CMA bei der Wahl der Einzelheiten der Veröffentlichung mit im Boot gesessen habe. (2006)
Weiterlesen
“So kriegen Sie die schönsten Sommer-Beine” überschreibt eine Boulevardzeitung einen Bericht über das Entfernen von Beinhaaren. Dabei werden Fotos und Preise von vier Produkten veröffentlicht. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beinhaltet der genannte Artikel Schleichwerbung für vier Produkte. In dem Beitrag werde der redaktionelle Inhalt nicht klar von der Werbung für bestimmte Produkte getrennt. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass es sich um einen redaktionellen Beitrag und nicht um bezahlte Werbung handle. Der Artikel erfülle ein aktuelles Informationsinteresse. Soweit durch die positive Erwähnung bestimmter Produkte eine werbliche Wirkung entstehe, sei dies ein Nebeneffekt, der hinter dem Leserinteresse zurückstehen müsse. Der Verlag betont das öffentliche Interesse an dem Thema. Die Grenze zur Schleichwerbung sei in diesem Fall nicht überschritten worden. Auch werde Kritik geübt, so im Fall eines Enthaarungswachses, das nichts für “empfindliche Gemüter” sei, denn: “Es ziept”. (2006)
Weiterlesen
Eine Wählergemeinschaft setzt sich kritisch mit anderen Parteien auseinander. Darüber berichtet eine Regionalzeitung, die am Ende ihres Artikels dem Vorsitzenden der Wählergemeinschaft das folgende Zitat zuschreibt: “Von einem Verkauf der Stadtwerke und einer Gefährdung der Arbeitsplätze kann keine Rede sein.” Dieser wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Das Zitat stamme aus einem Leserbrief und sei aus dem Zusammenhang gerissen worden. Die Intention seiner Leserzuschrift werde durch die Verwertung einer Passage daraus in dem Artikel überhaupt nicht mehr deutlich. Sein Brief werde durch die Vermischung von Zitaten und redaktionellen Einfügungen verfälscht. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die kritisierte Redaktion veröffentliche keine Leserbriefe politischer Parteien oder Wählergemeinschaften. Man entscheide im Einzelfall, ob deren Inhalt als Stellungnahme behandelt oder nur als Information der Redaktion gewertet werde. Die Veröffentlichung des in dieser Beschwerde angesprochenen Briefes habe sich überdies deshalb verboten, weil darin ein Ratsmitglied in diskriminierender und fast beleidigender Weise als “stadtbekannter Sprücheklopfer” und “Liebhaber nachweimarer Verhältnisse” bezeichnet worden sei. Auch von “Geißen und Böcken” sei – bezogen auf politische Gegenspieler – die Rede gewesen. Auf die Wiedergabe dieser Passagen habe die Redaktion verzichtet und sich darauf beschränkt, die Quintessenz des Briefes den Lesern in einem redaktionellen Beitrag mitzuteilen. (2006)
Weiterlesen
Die Bezirksausgabe einer Regionalzeitung widmet sich unter den Überschriften “Saufen, bis der Notarzt kommt” und “Wilde Sauf-Party im Jugendzentrum” einer Party im Jugendtreff. Zwei Fälle werden geschildert. In einem der Berichte heißt es, der Treff sei schon früher durch Drogen- und Alkoholpartys aufgefallen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Leitung des Jugendzentrums zu den Vorgängen nicht gehört worden sei. Die geschilderten Fälle – ein 13- und ein 18-jähriger sollen stark betrunken gewesen sein – hätten sich im Nachhinein relativiert. Der Jüngere habe seine Aussage, er habe den Alkohol im Jugendzentrum bekommen, zurückgenommen. Der Ältere sei von einer anderen Party, wo er getrunken habe, in den Jugendtreff gekommen. Die Formulierung “Drogenpartys” hält der Beschwerdeführer für eine Verleumdung; er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf den Polizeibericht. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die Jugendlichen in dem Treff Alkohol getrunken hätten. Auf den Polizeibericht müsse sich die Zeitung verlassen können. Die Polizei habe der relativierenden Darstellung des Leiters des Jugendzentrums ausdrücklich widersprochen. Zum Vorwurf, die Zeitung habe nicht bei der Leitung des Treffs recherchiert, stellt die Chefredaktion fest, dass diese seit geraumer Zeit jeglichen Kontakt zur Redaktion verweigere. Der bearbeitende Redakteur habe im Jugendtreff angerufen. Als er seinen Namen genannt habe, sei der Hörer aufgelegt worden. Schließlich sei der Treff bei der Polizei als Ort für Drogenkonsum bekannt. Von einer Verleumdung durch den Begriff “Drogenpartys” könne also keine Rede sein. (2006)
Weiterlesen
Eine Moschee in einer bayerischen Kleinstadt solle nicht gebaut werden. Begründung: Moslems trinken kein Bier und essen keinen Schweinebraten. So zitiert eine überregionale Zeitung aus einer Petition, die eine örtliche Bürgerinitiative an den Bayerischen Landtag geschickt hat. Die Sprecherin der Initiative sieht in der Veröffentlichung eine verfälschende und tendenziöse Wiedergabe der Petition und einer entsprechenden Pressemitteilung. Die Leser würden nicht korrekt unterrichtet; die Bürgerinitiative diskreditiert. Aus einer mehrseitigen Begründung der Petition seien einige wenige Zeilen herausgegriffen und zu einer maliziös abgefassten Kurznachricht verarbeitet worden. Die Sprecherin der Initiative wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion entgegnet auf die Beschwerde hin, der fragliche Text sei ohne Kommentar der Petition entnommen worden. So heiße es dort: “Genehmigung, Neubegründung und Neubetrieb einer ´muslimischen Kultureinrichtung´ (Moschee, Koranschule etc.) ist der bayerischen Kultur gegensätzlich – selbst in einfachen Lebensbereichen! Beispiel Essen: Für bayerische Lebensart stehen z. B. Genuss von Bier oder auch Schweinebraten – im muslimischen Glauben sind beide unrein und verboten”. In der Folge würden weitere ´kulturelle Widersprüche´ genannt, denen zufolge der Bau der Moschee gegen die bayerische Verfassung verstoßen würde. Das genannte Beispiel sei nur eines von diversen ähnlich intonierten, wie etwa das “Züchtigen der Frau” oder “Ehrenmord”, die nach Meinung der Petitionsverfasser typische Kennzeichen muslimischer Religionsgemeinschaften seien. Die Chefredaktion betont, dass der Charakter des nachrichtlichen Beitrages sich auch durch ausführlichere Zitate aus der Petition keineswegs verändert hätte, da weite Teile aus solchen Argumenten bestünden. (2006)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “Kaffeefahrten ´Kult für Senioren´” berichtet eine Regionalzeitung über die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Deutscher Vertriebsfirmen (BDV). Aus dessen Sicht wird die Entwicklung des Geschäfts positiv dargestellt. Der Veröffentlichung beigefügt ist ein Foto mit der Unterzeile “Kaffeefahrten und Einkaufstouren erfreuen sich seit Jahren großer Beliebtheit”. Als Quelle für das Foto wird eine Nachrichtenagentur angegeben. Mit dem Beitrag ist der Inhaber eines Reisebüros gar nicht einverstanden, so dass er sich an den Deutschen Presserat wendet. Nach seiner Auffassung stellt der Artikel eine einseitige Lobeshymne auf Kaffeefahrten dar. Er habe eindeutigen Werbecharakter, sei aber nicht als Werbung gekennzeichnet. Auf der Homepage des BDV trage das Foto den Quellenhinweis “BDV”. Mit dem Hinweis auf die Agentur versuche die Zeitung, eine falsche Seriosität zu erzeugen. Die Chefredaktion hält es für zweifelhaft, ob ein Bericht über einen Verband oder eine bestimmte Reiseform Schleichwerbung sein könne, weil diese doch sehr konkret auf einzelne Unternehmen gemünzt sein müsse. Sie beruft sich auf Richtlinie 7.2 und stellt fest, dass der Bericht über die Mitgliederversammlung sachlich das dort Geschehene wiedergebe. Die Zeitung habe in der Vergangenheit laufend über Fragwürdigkeiten in der Kaffeefahrten-Branche berichtet und sogar Tipps gegeben, wie man sich vor aufdringlichen Verkaufsversuchen schützen könne. Fakt sei aber, dass Verkaufsfahrten einen Wirtschaftsfaktor darstellten, den eine Zeitung in ihrem Wirtschaftsteil nicht ausgrenzen könne. Zum Foto: Dieses stamme eindeutig von der Agentur. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass diese das Bild vom BDV erworben und das Copyright übernommen habe. (2006)
Weiterlesen
Eine Zeitschrift berichtet in mehreren Heften über medizinische Themen, die von einem Gesundheitsexperten präsentiert werden. In den Beiträgen ist immer wieder von einem bestimmten Arzneimittel die Rede. In einer Ausgabe wird nicht ausdrücklich auf das Produkt hingewiesen, sondern auf seinen Wirkstoff, der aus der Adhatoda-Pflanze gewonnen wird. Ein Leser teilt mit, dass der Autor regelmäßig das Produkt einer bestimmten Pharmafirma empfehle. In einem der beanstandeten Hefte sei er lediglich zu einer weniger auffälligen Werbemethode übergegangen. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist auf ein Gespräch hin, das man mit dem Gesundheitsexperten geführt habe. Dieser habe versichert, Schleichwerbung für die Pharmafirma liege ihm fern. Er halte die in seiner Kolumne empfohlenen Produkte einfach für gut. Die Zeitschrift versichert, dass der Experte seine Kolumnen unabhängig und neutral verfasse. Dem Beschwerdeführer sei überdies entgangen, dass die kritisierten Kolumnen schon seit Monaten keine Produktnamen mehr enthielten. (2006)
Weiterlesen