Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Wer sich aus wenig Bier nicht viel macht

“Bierspezialitäten jetzt zum daheim genießen” titelt eine Regionalzeitung, die die neue Abfüllanlage einer örtlichen Brauerei vorstellt. Von Biersorten, Kaufmöglichkeiten und Preisen ist die Rede. Wer sich aus wenig Bier nicht viel mache, so geht es im Text weiter, dem seien die Fünf- bis Zwanzig-Liter-Fässer ans Herz gelegt. Schließlich wird erläutert, dass man in speziellen Holzträgern Flaschen perfekt und sicher nach Hause transportieren könne. So könne man es auch daheim richtig zischen lassen. Ein Leser der Zeitung weist auf Formulierungen im Text hin – “zischt”, “schmeckt richtig gut” und “richtig frischer goldener Gerstensaft” -, die er für eindeutig werbend hält. Der unbefangene Leser müsse dadurch den Eindruck haben, dass die Redaktion den Kauf der genannten Produkte empfehle. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Redaktion weist auf viele hervorragende Brauereien in der Stadt hin. Nahezu alles, was dort und im näheren Umfeld passiere, sei von öffentlichem Interesse. Im konkreten Fall sei es neu, dass Biertrinker die gewünschten Produkte an Ort und Stelle abfüllen lassen könnten, um sie dann mit nach Hause zu nehmen. Das sei ein großer Wunsch von Touristen gewesen, doch auch Einheimische nähmen diesen Service gern in Anspruch. Eine Beeinflussung durch die Interessen Dritter habe es im vorliegenden Fall nicht gegeben. (2006)

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Mit dem Link war es Schleichwerbung

Eine Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift “Von Wand zu Wand” einen Artikel, der sich mit den Gestaltungsmöglichkeiten von Wandschränken beschäftigt. Der Berater und Verkäufer kommt zu Wort. Am Ende des Textes erscheint die Internetadresse. Eine Konkurrenzfirma kritisiert, der Artikel sei eine Schleichwerbung für den im Text erwähnten “Berater und Verkäufer”. Dieser sei zudem selbst Ladeninhaber. Der Link am Ende des Textes führe zu seinem Geschäft. Der Beschwerdeführer äußert die Vermutung, dass der Ladeninhaber eine Leistung für die Berichterstattung erbracht habe. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung übersendet die Kopie eines Briefes, den sie an den Beschwerdeführer geschickt hat. Sie bekennt darin, dass dessen Kritik leider zutreffend ist. Es gebe jedoch auf Seiten der Zeitung keinen Verstoß. Der “Berater und Verkäufer” habe sich als unabhängiger Berater vorgestellt. Die Autorin des Beitrages habe die Sachlage nicht erkannt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Dies bedauere man sehr. Die Chefredaktion betont, dass sie dem Beschwerdeführer ein Kompensationsangebot unterbreitet habe. Die in dessen Schreiben vermuteten Gegenleistungen habe es jedoch nicht gegeben. Eine solche Unterstellung weise die Chefredaktion aufs schärfste zurück. Die handwerklichen Mängel habe man mit der Autorin besprochen, so dass man davon ausgehen könne, dass sich Ähnliches nicht wiederholen werde. (2006)

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Bürgermeisterin wehrt sich gegen Verdacht

In einer Vielzahl von Artikeln beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit angeblichen Korruptionsvorwürfen gegen die Bürgermeisterin der Kreisstadt. Diese hatte sich bereiterklärt, als Testamentsvollstreckerin für den verstorbenen Inhaber einer Baufirma, die auch Geschäfte mit der Stadt macht, tätig zu werden. Nach den Angriffen der Zeitung gegen die Kommunalpolitikerin nimmt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf, kann aber am Ende keinen Verdacht auf eine strafbare Handlung erkennen. Über die Einstellung des Verfahrens berichtet die Zeitung kurz. Sie berichtet über eine Beschwerde beim Presserat, die von einem anderen Beschwerdeführer erhoben und für unbegründet erklärt wurde. Überschrift des Artikels: “Presserat sagt: Vorwurf der Korruption ist vertretbar”. Die Bürgermeisterin sieht in den Veröffentlichungen der Zeitung eine Kampagne gegen sich. Die Zeitung wolle sie aus dem Amt drängen. Nur diese Zeitung hätte den Vorgang gepusht; andere Medien hätten wesentlich differenzierter berichtet. Zudem kritisiert sie, sie sei von der Redaktion nie zu den Vorwürfen befragt worden. Sie kritisiert vor allem einen Beitrag, in dem von billigen Wohnungsverkäufen und von regelmäßigen Zahlungen des Nutznießers an sie die Rede sei. Die Behauptung, es sei Geld geflossen, weist die Bürgermeisterin als ungeheuerlich und nicht zutreffend zurück. Diese Behauptung sei nichts anderes als ein eindeutiger Korruptionsvorwurf. Sie habe Strafantrag gegen die Zeitung gestellt. Diese habe versucht, die Angelegenheit richtig zu stellen, aus Sicht der Bürgermeisterin ein untauglicher und lächerlicher Versuch. Sie kritisiert auch den Bericht über die Entscheidung des Presserats. Die Aussage im Titel, der Vorwurf der Korruption sei vertretbar, sei in der Entscheidung des Presserats nicht enthalten. Somit sei die Sorgfaltspflicht verletzt worden. Die Bürgermeisterin ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, schon seit Jahren habe es Hinweise gegeben, dass die Baufirma enge Kontakte zur Bürgermeisterin unterhalte. Für die Zeitung sei die Geschichte interessant geworden, als die Bürgermeisterin für einen ausgefallenen Mittestamentsvollstrecker tätig werden sollte. Einen entsprechenden Antrag hätte der Geschäftsführer der Baufirma beim Amtsgericht gestellt. Die Zeitung sei nie davon ausgegangen, dass eine Korruption in Form von Geldtransfer stattgefunden habe. Allerdings sei man nach den vorliegenden Aussagen von Informanten der festen Überzeugung, dass eine “Informationskorruption” stattgefunden habe, wonach die Bürgermeisterin die Baufirma stets über interessante Entwicklungen auf dem Bausektor informiert habe. Für die Redaktion stehe es unzweifelhaft fest, dass alles so abgelaufen sei, wie sie es geschildert habe. Die Bürgermeisterin habe sich ihrem Amt gegenüber nicht sauber verhalten. (2006)

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Impfung persönliche Angelegenheit

Unter der Überschrift “Das Impfen einimpfen” befasst sich eine überregionale Zeitung mit Impfungen und Impfverhalten. Zitat: “Dennoch ist die Geschichte des Impfens stets begleitet gewesen von Impfkritik, die teils religiös-ideologisch, teils publizistisch-wissenschaftlich geäußert wird. Die Zeugen Jehovas etwa lehnen jede Form des Impfens ab”. Es sei falsch, so ein Leser der Zeitung in seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat, dass die Zeugen Jehovas jede Form des Impfens ablehnten. Sie betrachteten das Impfen als eine persönliche Angelegenheit. Er betont, dass er sich als Zeuge Jehovas regelmäßig impfen lasse und auch einen Impfpass besitze, und legt zwei Auszüge aus der Zeitschrift “Erwachet” der Glaubensgemeinschaft bei. Die Zeitung teilt mit, dass die Zeugen Jehovas die Zeitung auf Unterlassung in Anspruch genommen hätten. Man habe eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Redaktion betont, dass sich das “Fehlverhalten” der Redaktion allein auf eine ungenaue Tempus-Verwendung reduziere. Statt “lehnen” hätte es “lehnten” heißen müssen. (2006)

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Süßes als Jubiläumsgirlande

Ein weltberühmter Hersteller von Süßwaren wird 200 Jahre alt. Eine Regionalzeitung schildert die Entstehungsgeschichte des Unternehmens, der Gründer wird vorgestellt und das Jubiläumsfest angekündigt. Am Ende des Artikels wird mitgeteilt, dass es sich bei der Veröffentlichung um den Teil einer Serie handelt. Demnächst sollen die heutigen Firmenchefs vorgestellt werden. Die gesamte Veröffentlichung ist umrahmt mit Abbildungen der Firmenprodukte. Zudem wird das Unternehmenslogo zum Jubiläum abgedruckt. Ein Leser, der sich an den Deutschen Presserat wendet, bittet um Prüfung, ob die Aufmachung der Seite gegen das Trennungsgebot verstößt. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass sich die Beschwerde des Lesers nicht auf den Inhalt der Seite, sondern auf die Darstellung der Firmenprodukte im Bild bezieht. Über Geschmack lasse sich streiten, so der Chefredakteur, doch sei man in der Redaktion der Meinung gewesen, dass in diesem Fall die Firmenprodukte gezeigt werden dürften. Wenn man diese dann im Rahmen einer Jubiläumsberichterstattung als Girlanden anordne, könne man über die Originalität dieses Einfalls sicherlich streiten. Ihn würde es aber wundern, wenn die Zeitung damit gegen den Pressekodex verstoßen hätte. (2006)

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Wahnvorstellungen und wirre Thesen

Ein geständiger und verurteilter Frauenmörder arbeitet heute als Pfarrer. Unter der Überschrift “Pfarrer sollen Vorbilder sein” druckt eine Regionalzeitung den Leserbrief des Predigers einer “Bekennenden Evangelischen Gemeinde”. Dort steht der folgende Satz: “Der schlimmste Sünder, der Frauenmörder, der Homosexuelle, der Abtreibungsarzt, der Vergewaltiger – jeder ist eingeladen, seine Sünde zu erkennen und Gott um Vergebung zu bitten”. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Gleichsetzung von Homosexuellen und Abtreibungsärzten mit Frauenmördern und Vergewaltigern. Zudem sei dem Leserbriefschreiber schon häufiger Gelegenheit gegeben worden, seine wirren Thesen und religiösen Wahnvorstellungen unters Volk zu bringen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion teilt mit, man habe den Brief nicht leichtfertig, sondern nach Abwägung abgedruckt. Zum Thema – verurteilter Frauenmörder als evangelischer Pfarrer im Amt – habe die Redaktion eine Reihe von Leserbriefen erhalten, die von Zustimmung bis zu krasser Ablehnung reichten. Fünf Briefe seien veröffentlicht worden, darunter auch der kritisierte, um die ganze Bandbreite der Meinungsäußerungen deutlich zu machen. Die beanstandete Passage habe man nicht gestrichen, weil darin deutlich werde, dass der Leserbriefschreiber Homosexualität für eine Sünde halte. Dies habe man zwar als eine extreme, aber aufschlussreiche Meinungsäußerung bewertet. Hätte der Prediger geschrieben, dass Homosexuelle für ihn abartig und krank seien, wäre diese Passage gestrichen worden. Seine Einschätzung, Homosexualität sei eine Sünde, habe eine andere Qualität. Im Übrigen habe die Zeitung einen Einsender zu Wort kommen lassen, der den monierten Leserbrief hart kritisiert habe. Dies entspreche dem Konzept der Zeitung, in den Leserbriefspalten kontroverse Diskurse der Leser zu aktuellen gesellschaftlichen Themen in großer Bandbreite zuzulassen. Dieser Prozess werde selbstverständlich moderiert und redaktionell begleitet: Ein großer Teil der eingesandten Leserbriefe werde aus inhaltlichen Gründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben und alle zu veröffentlichenden Briefe würden aufmerksam redigiert. (2006)

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Zwei Strände in einer Stadt verwechselt

Im Zweifel türkische Täter-Namen

“Mörder des Friedhofsgärtners gefasst!” titelt eine Boulevardzeitung. In dem Bericht heißt es, der Gärtner sei erstochen worden, weil er seine Freundin verlassen hatte. Der neue Freund wird als der “19-jährige Murat” bezeichnet, dessen Kompagnon, mit dem er die Tat begangen habe, als “Nasir L.”. Der Beschwerdeführer legt den Bericht einer anderen Zeitung vor, die sich unter der Überschrift “Der Mörder ist immer der Türke” kritisch mit dem Boulevardblatt auseinandersetzt. Entgegen dessen Darstellung handle es sich bei den beiden Tätern um Deutsche ohne so genannten Migrationshintergrund und mit typisch deutschen Namen. Das bestätigt die Staatsanwaltschaft ausdrücklich. Im Boulevardblatt fehle der Hinweis, dass die Namen zum Schutz der Jugendlichen geändert worden seien. Durch die Berichterstattung würden Vorurteile bedient und geschürt. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass mit der kritisierten Meldung keine Stimmungsmache gegen türkische Mitbürger betrieben worden sei. Die Redaktion habe versucht, die Namen der Beteiligten herauszubekommen, habe aber damit an diesem Tag keinen Erfolg gehabt. Wegen eines redaktionellen Versehens seien dann die Phantasienamen nicht mit dem üblichen Zusatz “Name geändert” versehen worden. Bereits beim nächsten Bericht über den Fall sei dies korrigiert worden. Die Zeitung habe die Namen Steven K. und Benjamin T. gedruckt. Dies belege, dass es der Zeitung selbstverständlich nicht darum gehe, türkische Mitbürger zu diskreditieren und das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft zu beeinträchtigen. Die Zeitung legt eine Pressemitteilung der Polizei bei, in der von “Tätern südländischer Herkunft” die Rede ist. (2006)

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Rückkehr eines vermissten Mädchens

Unter der Überschrift “Lisa wieder da” berichtet eine Regionalzeitung über die Rückkehr eines vermissten 14-jährigen Mädchens, das auf dem beigefügten Foto gut zu erkennen ist. Eine Leserin vertritt die Auffassung, dass es sich hier um einen sensationell aufgemachten Artikel handelt, der Datenschutzgesichtspunkte verletzt. Nach einem solchen Vorgehen der Zeitung sei die Wiedereingliederung des Mädchens in die Gesellschaft nicht möglich. Zwar habe die Zeitung eine Vermisstenanzeige gebracht, was diese Art der Berichterstattung nach der Rückkehr des Mädchens jedoch nicht rechtfertige. Ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung habe nicht bestanden. Die Leserin wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass der Bericht nach dem Auffinden von Lisa nicht mehr habe veröffentlicht werden dürfen. Er bedauert den Vorgang. Dies habe er auch gegenüber den Betroffenen getan. Ein entschuldigender Artikel sei nicht veröffentlicht worden, um die schutzwürdigen Interessen der Schülerin zu wahren. Man habe den Fall nicht nur in der Lokalredaktion, sondern auch in der Zentrale besprochen, um im Hinblick auf mögliche künftige Fälle ähnlicher Art auf die Einhaltung journalistischer Grundregeln hinzuweisen. Trotzdem weist der Chefredakteur den Vorwurf der Beschwerdeführerin zurück, die Redaktion habe sensationell berichtet. (2006)

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Ärger um Biergarten-Öffnungszeiten

“Feierabend, wenn die Gäste kommen…” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über das nun frühere Ende des Biergartenbetriebes in der Innenstadt. Als Grund nennt die Zeitung, dass sich eine Anwohnerin in einem Verwaltungsstreitverfahren durchgesetzt habe. Obwohl die Frau nicht namentlich genannt wird, ist die Wohnlage detailliert beschrieben. In dem Artikel heißt es weiter, die Anwohnerin lege keinen großen Wert auf nachbarschaftlichen Frieden, denn sie habe schon anderen Gewerbetreibenden das Leben schwer gemacht. In einem späteren Artikel werden diese Behauptungen als unzutreffend dargestellt. Für die Anwohnerin enthält der Artikel unrichtige Tatsachenbehauptungen und Ehrverletzungen. Sie kritisiert, dass sie durch die Berichterstattung identifizierbar sei und wendet sich durch ihren Anwalt an den Deutschen Presserat. Der Anwalt der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass diese den Pressekodex eingehalten habe. Die Darstellung sei wahrheitsgetreu. Er verweist darauf, dass der Pressrat keinesfalls die Funktion einer “Superrevisionsinstanz” einnehmen dürfe. Die Beschwerdeführerin habe einen Prozess gegen den Verlag und die verantwortlichen Redakteure geführt und verloren. In dem Urteil heiße es: “Dem Schmerzensgeldanspruch steht bereits entgegen, dass auch aufgrund des Artikels die Klägerin nicht identifiziert werden kann. Im Anwesen … wohnt nicht nur die Klägerin, sondern auch andere Mieter. Auch durch die Anordnung auf dem Klingelschild kann nicht festgestellt werden, wer denn im 2. Stock mit dem Schlafzimmer gegenüber dem Biergarten wohnt”. Die Urteilsgründe wiesen die Formulierung, dass die Nachbarin auf den Hausfrieden offenbar keinen großen Wert lege, als Werturteil aus, das keine Formalbeleidigung darstelle. (2005)

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