Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6642 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Polizei entspannt die Lage“ berichtet eine Zeitschrift über die Aktion einer Arbeitslosenhilfe vor der örtlichen Agentur für Arbeit. Der Artikel ist illustriert mit einem Foto, das neben Mitgliedern der Arbeitslosenhilfe den Beschwerdeführer sowie einen Polizisten von hinten zeigt. Auf dem Bild sitzt der Beschwerdeführer an einem Beratungsstand mit einem grell geschminkten Mitarbeiter der Arbeitslosenhilfe zusammen, möglicherweise in einem Beratungsgespräch. Die Zeitschrift berichtet, die Agentur für Arbeit habe die Polizei zu Hilfe gerufen, damit diese einen Beratungsstand der Arbeitslosenhilfe aus dem Innern des Gebäudes beseitige. Im gegenseitigen Einvernehmen habe das Problem schließlich durch die Verlegung des Standes vor das Gebäude geregelt werden können. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde er als neutraler Beratungskunde der Arbeitslosenhilfe durch das Foto unzulässig mit der Demonstration in Verbindung gebracht. Die Berichterstattung suggeriere, er habe eine Situation herbeigeführt, die von der Polizei habe entspannt werden müssen. Er habe nicht bemerkt, dass man ihn fotografiert habe. Auch habe er keinen entsprechenden Hinweis bekommen. Sein abgedrucktes Foto in Verbindung mit dem geschilderten Vorgang empfinde er als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Die anwaltlich vertretene Zeitschrift hält sich für den falschen Adressaten der Beschwerde, die im Übrigen unbegründet sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei durch das Beratungsangebot der Arbeitslosenhilfe zu Demonstrationszwecken missbraucht worden. Diese Situation könne aber nicht die Zeitschrift, sondern nur die Arbeitslosenhilfe selbst aufklären. Die Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers sei zudem zulässig. Bei dem öffentlichen Beratungsgespräch der Arbeitslosenhilfe handele es sich rechtlich gesehen um eine Versammlung. In einem solchen Fall gebe es eine Ausnahme vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wer an Versammlungen auf öffentlichem Grund teilnehme, müsse damit rechnen, dass er zusammen mit anderen Teilnehmern abgebildet werde. Im vorliegenden Fall sei durch das Foto ein repräsentativer Eindruck des Geschehens mitgeteilt worden, wobei das Foto auch ohne Zustimmung der Abgebildeten zulässig gewesen sei. Das Foto vermittle nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Anlass für das Einschreiten der Polizei gegeben. (2005)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung titelt “Es war dieser verurteilte Kindermörder”. In dem Artikel wird der Beschuldigte als “Killer” bezeichnet. Weiter heißt es, der Mann habe gestanden, einen neunjährigen Jungen vergewaltigt und dann ermordet zu haben. Die Zeitung berichtet weiter, der Beschuldigte habe elf Jahre zuvor einen Elfjährigen missbraucht und mit 70 Messerstichen ermordet. Er sei damals zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt worden. Ein Leser beanstandet, dass ein Tatverdächtiger als Täter dargestellt werde. Laut Richtlinie 13.1 sei auch im Fall eines Geständnisses bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung zu beachten. Im Text heiße es vorverurteilend: “Und wieder war der Täter wegen eines Sexmordes vorbestraft.” Der Verdächtige werde im Text überdies als “Bestie” bezeichnet, nach Auffassung des Beschwerdeführers ein weiterer Verstoß gegen Ziffer 13. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Mordfall sei von der Polizei in einem Pressebericht öffentlich gemacht worden. Auf diesen werde verwiesen. Der Täter sei voll geständig. Im Polizeibericht sei auch der Jahre zurückliegende Fall erwähnt worden, wonach der Tatverdächtige ein “verurteilter Kindermörder” sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Die besonderen Umstände dieses Falles machten es schließlich nachvollziehbar, den Beschuldigten als “Bestie” zu bezeichnen. In dieser Formulierung liege der Schwerpunkt auf der verhaltensbezogenen Wertung, wie der Text selbst anschaulich mache (“Wieder so ein bestialischer Kindermord”). (2005)
Weiterlesen
Aus dem Tresor in der Privatwohnung des Beschwerdeführers verschwinden 12.000 Euro. Die örtliche Zeitung berichtet über das Gerichtsverfahren, dessen Ergebnis ein Freispruch aus Mangel an Beweisen für die Angeklagte, die Ex-Verlobte des Bestohlenen, ist. Dieser wendet sich an den Deutschen Presserat. Durch die Angaben im Gerichtsbericht, wo er lebe, dass er eine Maisonette-Wohnung habe und ein Mercedes-Cabrio fahre, sei er in seinem kleinen Heimatort identifizierbar. Seine Anonymität sei nicht ausreichend gewahrt. Der Gerichtsreporter habe die Aussagen der Angeklagten als Fakten dargestellt. Sein Wagen sei, im Gegensatz zu der Darstellung im Artikel, nie an seine Firma verkauft worden. Dies belegt er durch eine Zeugenaussage. Zudem sei er als “väterlicher Freund” einer Zeugin bezeichnet worden. Das sei eine Diffamierung. Die Zeitung geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in dem Artikel ausreichend anonymisiert worden sei. Weder der Wagen noch die Maisonette-Wohnung seien in dem Landkreis eine Seltenheit und würden den Beschwerdeführer nicht hinreichend identifizieren. Dass in dem Diebstahlsfall “theoretisch die ganze Belegschaft der Täter hätte sein können”, sei eine Einschätzung des Gerichts gewesen, die der Reporter lediglich referiert habe. Der Terminus “väterlicher Freund” sei weder diffamierend noch ehrverletzend, sondern sei während der Verhandlung so gebraucht worden. (2005)
Weiterlesen
“Mehr Zivilcourage” steht über einem Leserbrief, den eine Regionalzeitung - an einigen Stellen gekürzt - abdruckt. Zwar fordert die Autorin, eine Lehrerin, darin zum einen mehr Zivilcourage, wenn Kinder offensichtlich misshandelt würden. Zum anderen macht sie jedoch auch auf folgendes aufmerksam: Das, was “niemandem hilft, sind die Kerzen und die Kuscheltiere, sie dienen nur der eigenen Beruhigung oder als Alibi beim Betroffenheitstourismus. (…) Dass die Schüler in … schulfrei zum Besuch der Beerdigung kommen, ist die traurige Krönung dieser Farce…”. Der Leserbrief wird ohne die letztgenannte Passage veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin sieht die Kürzungen in ihrem Leserbrief als wesentlich und vor allem als sinnentstellend an. Dieser Meinung sind auch ihre Schüler. Die Zeitung steht zu ihrer Bearbeitung des Leserbriefs. Sie sieht keine kürzungsbedingte Sinnentstellung. (2005)
Weiterlesen
Auf der Titelseite einer Boulevardzeitung und im Innern des Blattes sind Farbfotos eines siebenjährigen Schützen und seines fünfjährigen Opfers zu sehen, die aus einem kleinen bayerischen Ort stammen. Der Ältere hatte seinen kleinen Bruder mit dem Sportgewehr des Vaters erschossen. Die Namen der Kinder werden genannt. Eine Leserin ruft den Deutschen Presserat an, weil sie bemängelt, dass die Kinder deutlich erkennbar sind. Sie könne nicht erkennen, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit so groß sei, dass die Persönlichkeitsrechte der Kinder und auch der Eltern dahinter zurücktreten müssten. Die Zeitung teilt mit, dass sie die Fotos der Kinder aus dem Kreis der Familie bekommen habe. Es sei lediglich darum gebeten worden, die Gesichter zu pixeln, was auch ohne diese Bitte geschehen sei. Die Familie habe die Veröffentlichung nicht kritisiert. Eine Berichterstattungspflicht habe bestanden. Diese ergebe sich aus der Ungewöhnlichkeit des tragischen Falles und aus dem Umstand, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. (2005)
Weiterlesen
“Schiebt diesen Verbrecher ab!”, “Schnarch-Justiz! Wird Attentäter heute verhaftet?”, “Justiz-Skandal! Attentäter nicht ausgewiesen” – mehrmals berichtet ein Boulevardblatt über den türkischen Beschwerdeführer, der immer wieder als “Attentäter” und “Verbrecher” bezeichnet wird. Die Zeitung schreibt, der Mann sei in der Türkei im Jahr 1993 zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe an einer Demonstration teilgenommen, die mit einem Brandanschlag endete, bei dem 37 Menschen ums Leben gekommen seien. Der Beschwerdeführer wird als Tatbeteiligter dargestellt. Seine Behauptung, er habe sich nur der Menschenmasse angeschlossen, wird in einem der Artikel als Zitat wiedergegeben. Er wird auch dahingehend zitiert, dass er mit dem Brandanschlag selbst nichts zu tun gehabt habe. Die Zeitung berichtet außerdem, dass der Mann in der Türkei mit Haftbefehl gesucht werde. Die Artikel wurden jeweils mitsamt einem Bild des Beschwerdeführers abgedruckt, wobei seine Augen mit einem schwarzen Balken abgedeckt wurden. Der Beschwerdeführer macht – anwaltlich vertreten – eine Verletzung der Ziffern 1, 2, 9 und 13 des Pressekodex geltend. Er prangert an, die Zeitung habe neben den Artikeln gegen seinen Willen Fotos von ihm veröffentlicht. Die den Artikeln zugrunde liegenden Informationen seien falsch recherchiert worden. Er sei nie Täter bei einem versuchten Brandstiftungs- oder Tötungsdelikt gewesen. Er sei auch nie als solcher angeklagt oder verurteilt worden. Er sei ausschließlich wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dabei habe er nur religiöse und politisch motivierte Parolen gerufen. Dieses Urteil sei später aufgehoben worden. Wegen Beteiligung an der versuchten Veränderung der Gesellschaftsordnung habe ihn ein türkisches Gericht zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Lauf des gerichtlichen Verfahrens sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden, so dass er Rechtsmittel eingelegt habe. Aus diesem Grund sei das Verfahren erneut rückverwiesen und daher noch nicht abgeschlossen worden. Schließlich habe ihn die Zeitung in ihren Artikeln beleidigt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung vertritt die Auffassung, es sei wahr, dass der Beschwerdeführer vom Obersten Türkischen Gerichtshof zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Nach dem Mann werde international gefahndet; ein Auslieferungshaftbefehl liege vor. Eine Vorverurteilung sei nicht erfolgt. Es handle sich vielmehr um ein zeitgeschichtliches Ereignis von hohem Aufmerksamkeitswert und gesellschaftspolitischer Bedeutung. Die Zeitung habe lediglich von der Pressefreiheit Gebrauch gemacht, die es ihr ermögliche, innerhalb gewisser Grenzen zu entscheiden, was öffentliches Interesse beanspruche und was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sei. (2005)
Weiterlesen
Massenschlägerei vor einer Kneipe. Die örtliche Zeitung berichtet, “Männer, die nach Polizeiangaben der Gruppe der Roma und Sinti angehören”, hätten die Gaststätte belagert. Die Polizei habe eine Situation vorgefunden, “bei der sich die Aggressionen der den Roma und Sinti zugerechneten Tatbeteiligten gegen die Beamten richtete”. Ein Vertreter des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, sowie ein Leser der Zeitung sehen einen Verstoß gegen Ziffer 12 und gegen Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Nach ihrer Einschätzung erweckte der Artikel den Eindruck, dass ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit der Schläger zum Volk der Sinti und Roma und den vermeintlich bei der Schlägerei begangenen Straftaten bestehe. Außerdem verstoße der Artikel gegen Ziffer 2, da nicht ersichtlich sei, dass sich die Personen als Roma und Sinti ausgegeben hätten. Soweit diese Informationen auf Auskünften der Polizei beruhten, lasse dies den Schluss zu, dass die Polizei eine besondere Kartei führe, was wiederum eine Verletzung des Datenschutzes bedeute. Die Chefredaktion der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Leser den Sachverhalt nur im Hinblick auf die Tatsache verstünden, dass sich verfeindete Sinti- und Roma-Gruppen gegenübergestanden hätten. Dieser Sachverhalt sei von keiner Seite bestritten worden. (2005)
Weiterlesen
Der 75. Geburtstag des Verlegers ist Anlass für ein Porträt in dessen Zeitung. Darin werden sowohl der Geschäfts- als auch der Privatmann gewürdigt. Zunächst als Hobby gegründet, habe sich der Verlag zu einem Unternehmen mit 900 Mitarbeitern entwickelt. Das Porträt endet mit der Feststellung, mittlerweile habe der Verleger die Geschäfte seinem Sohn übertragen. In der Firmenbeschreibung fehlt der Hinweis, dass bereits vor einigen Jahren ein Insolvenzantrag gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer als Insolvenzgläubiger des Unternehmens moniert, in dem Porträt seien Tatsachen wahrheitswidrig dargestellt worden. Neben verschiedenen anderen vermeintlichen Defiziten prangert er an, dass die Insolvenz verschwiegen worden sei. Mehrere Versuche, in Leserbriefen die Schwächen des Artikels aufzudecken, seien an der Ablehnung durch die Redaktion gescheitert. Nach einigem Hin und Her sei ihm die Bitte um eine Leserbriefveröffentlichung ganz ausgeschlagen worden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlag ist der Auffassung, dass der Presserat für diese Angelegenheit nicht zuständig sei. Der Beschwerdeführer hätte den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen. Im Fall der Zuständigkeit des Presserats sei die Beschwerde zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Abdruck von Leserbriefen habe. (2005)
Weiterlesen
Ein Ofenbauer streitet sich mit einer Frankfurter Familie. Es geht um einen Ofen, der für 22.000,- D-Mark im Jahr 2001 den Besitzer wechselte. Eine Anzahlung wurde geleistet. Als sich der Handwerker um die Restzahlung bemüht, sieht er sich Mängelforderungen ausgesetzt. Eine Regionalzeitung berichtet über die gerichtliche Auseinandersetzung. Dabei ist davon die Rede, dass die Frankfurter Familie Sinti- und Roma-Kreisen zuzurechnen ist. Bei dem Versuch, zivilrechtliche Forderungen durchzusetzen, habe sich die “Familienmutter” als Sozialhilfeempfängerin entpuppt und der vermeintliche Familienvater sei spurlos verschwunden. Im Strafverfahren wegen Betrugs ging es nun darum herauszufinden, ob die Frankfurter Familie beim Ofenkauf vorsätzlich verschwiegen hat, dass sie den Kaufpreis nicht bezahlen könne. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung von Minderheiten) und wendet sich an den Deutschen Presserat. In dem Artikel werde der Eindruck erweckt, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit der Familie zur Gruppe der Sinti und Roma und dem vermeintlich begangenen Betrug. Die Zeitung bezieht sich auf die Gerichtsverhandlung, in der während der Beweisaufnahme mehrmals von der Frankfurter Familie aus dem Kreis der Sinti und Roma die Rede gewesen sei. Sie unterstellt daher, dass dieser Sachverhalt auch das Gericht in seiner Urteilsfindung beeinflusst habe. Außerdem sei der umstrittene Ausdruck ohne jegliche Wertung zitiert worden. (2005)
Weiterlesen
“Mit einem Bein in der Freiheit” überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Straftäter, dem als so genannten Freigänger die Möglichkeit geboten wurde, durch die Eröffnung einer Tapas-Bar eine neue Existenz aufzubauen. In dem Artikel wird die Straftat, die ihn ins Gefängnis brachte, als “Streit zwischen dem damaligen Pächter des Tennis-Restaurants und einem 48-jährigen Gast” geschildert, der mit dessen Tod endete. Dafür sei der Täter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im Anschluss an diese Informationen wird berichtet, dass dem Täter die “Tragweite der Prügelei” erst später bewusst geworden sei. Zitat: “Ich habe den Mann nicht zu Tode getreten. Nach unserem Streit lebte der Mann noch.” Er – der Täter – wisse von einer Auseinandersetzung, die später noch auf dem betreffenden Gelände stattgefunden habe. Die Schwester des Opfers meint als Beschwerdeführerin, der Artikel enthalte falsche Behauptungen. Diese seien vor allem in dem Zitat des Täters zu sehen, der die Tat damit bestreiten wolle, obwohl er entsprechend gerichtlicher Gutachten der Tat überführt und rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Artikel verharmlose durch den Ausdruck “Prügelei” eine mit äußerster Brutalität verübte Tat. Außerdem sei der Artikel – so die Schwester des Opfers – schlecht recherchiert. Der Freigänger genieße seine Vorteile nur auf Grund einer Gesetzeslücke. Dies sei nur deshalb der Fall, weil er seinerzeit nicht gleich in Untersuchungshaft genommen geworden sei. Die Zeitung habe einen Leserbrief nicht veröffentlicht, weil sie mit Rücksicht auf Familienmitglieder auf Anonymität bestanden habe. Die Redaktion steht auf dem Standpunkt, sie habe nicht für den Straftäter Partei ergriffen. Auch nenne sie den Namen des Opfers nicht. In dem Artikel werde vielmehr distanziert, aber exemplarisch geschildert, auf welche Weise heutzutage Straffälligen eine neue Chance gegeben werde. Leserbriefe würden ausnahmslos nur mit voller Namens- und Wohnortangabe veröffentlicht. (2005)
Weiterlesen