Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Wohnprojekt oder Terrorzelle?” berichtet eine Lokalzeitung über ein linkes Wohnprojekt. Von genauen Vorkommnissen ist nicht die Rede, doch heißt es in dem Beitrag, manche Fußgänger machten um das Gebäude einen Bogen und wieder andere wechselten gar die Straßenseite. In dem Haus wohnen nach Angaben der Zeitung Jugendliche der linksalternativen Szene, die anders als “normal” seien und aussähen. Im Hinterhof brenne nachts “schon mal ein Feuer”. Jugendliche der linksautonomen Szene seien durch die Stadt gezogen, unter ihnen auch Bewohner des Hauses. Es sei zu Vandalismus gekommen und ein Auto sei zerstört worden. Eine Leserin ist mit dieser Darstellung nicht einverstanden und ruft den Deutschen Presserat an. Die Jugendlichen würden mit Terror in Verbindung gebracht, also mit Gefahren tödlicher und unberechenbarer Gewalt gegen Zivilpersonen. Dies, so die Beschwerdeführerin, sei eine überzogen sensationelle Darstellung, die die Jugendlichen zudem stigmatisiere. Die Zeitung schüre völlig unangemessene Ängste gegen junge Leute, die vor allem deshalb auffielen, dass sie unangepasst lebten. Die Leserin weist darauf hin, dass in letzter Zeit Jugendliche der rechten Szene die Hausbewohner massiv bedroht hätten. Die Vorgeschichte war nach Auffassung der Redaktionsleitung entscheidend für die Berichterstattung. Bewohner der Straße hätten sich immer wieder an die Zeitung mit der Klage gewandt, sie gerieten häufig im Umfeld des Wohnprojekts in Auseinandersetzungen zwischen links und rechts orientierten Jugendlichen. In diesem Zusammenhang sei von Lärm, Müllbergen, Feuer im Hof, Trunkenheit und Pöbeleien die Rede. Die Zeitung stellt schließlich fest, dass das fragliche Haus nach ihren Informationen von der Polizei observiert werde. Die linken Jugendlichen hätten auch bei der Gründung einer NPD-Jugendorganisation am Ort demonstriert. Sie hätten das Tagungslokal gestürmt, Fensterscheiben eingeschlagen und ein Auto zerstört. Diese Ereignisse seien der Grund für den nunmehr beanstandeten Bericht gewesen. Schließlich stellt die Zeitung fest, es sei ihre Aufgabe, über Vorkommnisse zu berichten, die weite Kreise der Bevölkerung bewegten. Die in Form einer Frage formulierte Überschrift sei zur Verdeutlichung des Problems zulässig. (2005)
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Eine Berliner Zeitung schreibt unter der Überschrift “Diplomatenkinder beim Klauen ertappt” über zwei Brüder, die ein Moped stehlen wollten. Im Text werden sie näher beschreiben als “dunkelhäutige Jugendliche”, die nur französisch sprechen und aus Benin stammen. Die Vornamen werden ebenso genannt wie das Alter von 14 und 18 Jahren. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an, weil er den in der Überschrift verwendeten Begriff “Diplomatenkinder” für unangemessen hält. Der Beruf der Eltern sei für die Darstellung des Sachverhalts nicht von Belang. Auch der Hinweis auf die dunkle Hautfarbe sei unangebracht. Der Hinweis auf die Herkunft und die Sprache der Jungen sei ebenfalls überflüssig. Schließlich stört sich der Beschwerdeführer daran, dass die beiden im Text als “Diebe” bezeichnet würden. Er sieht darin eine Vorverurteilung. Das Justitiariat der Zeitung räumt ein, dass es ebenfalls zu der Auffassung gekommen sei, dass einige Angaben in dem Bericht nicht hätten veröffentlicht werden sollen. Die Hautfarbe der Jugendlichen, das Herkunftsland und die Vornamen seien für die Berichterstattung unerheblich. Aus diesen Gründen habe die Zeitung die kritische Stellungnahme einer Leserin veröffentlicht. Der Artikel sei auch im Online-Archiv gesperrt worden. Zugleich sollte – so die Zeitung – der Presserat berücksichtigen, dass die Jugendlichen allenfalls für Eingeweihte erkennbar gewesen seien. Die vollen Vornamen, Fotos und Anfangsbuchstaben des Familiennamens seien nicht veröffentlicht worden. Die Information, dass es sich um Diplomatenkinder gehandelt habe, sei hingegen gerechtfertigt. Es liege im öffentlichen Interesse aufzuzeigen, dass auch Kinder aus guten wirtschaftlichen Verhältnissen zuweilen straffällig würden. (2005)
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Unter der Überschrift “Vor Gericht verplappert” berichtet eine Regionalzeitung über einen Prozess, bei dem es um Wohnungseinbruch und Trickbetrug geht. Zwei “28 und 44 Jahre alte Sinti” hatten einen 89-jährigen Mann aus seiner Wohnung gelockt und waren dann dort eingebrochen. In dem Artikel heißt es weiter: “Weil sich mehrere Zeugen aus der Nachbarschaft von den Sinti und ihren Angehörigen bedroht fühlten und der Ladung vor Gericht nicht gefolgt waren, hatte es seit November 2003 schon drei gescheiterte Prozessanläufe gegeben.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung rechtfertigt die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit, welcher ein Abwägungsprozess vorangegangen sei, mit Ziffer 12 und Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Nennung sei mit äußerster Zurückhaltung erfolgt und habe ausschließlich zur Erklärung eines öffentlich verhandelten Tatbestandes gedient. Auf zusätzliche Recherchen sei bewusst verzichtet worden, weil diese nach vorliegendem Kenntnisstand das problematische Verhältnis in dem Stadtteil nur noch drastischer dargestellt hätten. Die Chefredaktion hat weiterhin den Eindruck, dass es sich bei der Beschwerde um einen schlichten “Reflex” auf die Begriffe “Sinti” und “Amtsgericht” ohne Auseinandersetzung in der Sache handle. (2005)
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“Aus dem Leben einer erheblich vorbestraften Trickdiebin” titelt eine Lokalzeitung. In dem Bericht geht es um eine Gerichtsverhandlung gegen eine einschlägig vorbestrafte Frau, die den ihr vorgeworfenen Ladendiebstahl auf ihre strafunmündige Tochter schieben will. In dem Artikel steht der Satz: “Die einer Sinti-Gruppe angehörende Diebin war zuletzt (….) wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Betruges zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält es aus publizistischer Sicht ausnahmsweise für gerechtfertigt, neben Tat und Verhaltensmustern zumindest vage Andeutungen zur Person der Täterin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei dem geschilderten Fall sei es nicht um eine Bagatelle gegangen. Die Angeklagte habe mit der wissentlichen Verdrehung von Tatsachen die Zukunft ihres Kindes gefährdet. Mehr noch habe sie dem Kind Verhaltensmuster signalisiert, die ihm als nachahmenswert erscheinen mussten. Daher sollte der Artikel auch einen “Warnungscharakter” erhalten. Nicht zuletzt wurde die Abstammung der Frau genannt, weil im Einzelhandel am Ort Warnungen vor Angehörigen der ethnischen Gruppe kursierten. Die Redaktion habe jedoch nicht die Absicht gehabt, die Täterin in dem Artikel zu stigmatisieren oder gar deren Verhalten auf eine ganze Personengruppe zu übertragen und diese damit zu diffamieren. (2005)
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“Gegenüberstellung im Gericht: Seniorin erkennt Betrüger” – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Prozess, in dem es um einen Betrug an einer 83-jährigen Frau geht. Die beiden Angeklagten hätten sich ihr als irakische Staatsbürger vorgestellt und sie überredet, ihnen Geld für einen Devisenumtausch zu überlassen. In dem Artikel heißt es: “Angeklagt wurden Zenon D. (32) und sein Schwager Roger D. (20), Sinti und Roma aus Bremen, wegen Betruges beziehungsweise versuchten Betruges.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Einen Verstoß gegen den Pressekodex vermag sie nicht zu erkennen. Die Zugehörigkeit der beiden Angeklagten zu einer ethnischen Minderheit sei aus zweierlei Gründen für das Verständnis des Berichtes entscheidend. Zum einen bleibe ansonsten für den Leser die Frage offen, warum die Geschädigte den Angeklagten die behauptete irakische Herkunft abnahm. Zum anderen sei es im Gerichtssaal zu einer Gegenüberstellung der beiden Angeklagten und weiterer Personen aus dem Gerichtssaal gekommen, die naturgemäß ebenfalls der ethnischen Minderheit angehören mussten. Die Gegenüberstellung sei erforderlich geworden, weil die Angeklagten vorgegeben hätten, Opfer einer Verwechslung zu sein. Ohne die Erwähnung dieser Umstände und damit auch der Zugehörigkeit der Beteiligten wären die Vorgänge im Gerichtssaal unverständlich gewesen. Die Nennung der Zugehörigkeit zur Personengruppe der Sinti sei daher sachlich geboten gewesen. (2005)
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Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift “Verkaufte Babys in Frankreich gefunden” über eine Razzia der französischen Polizei, in deren Verlauf sieben Kleinkinder gefunden wurden, welche ein Jahr zuvor von ihren bulgarischen Müttern verkauft worden waren. Die Zeitung bezeichnet die Adoptiveltern als “Roma”. Weiter heißt es: “Die Polizei spricht von Nichtsesshaften”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung weist zunächst auf grundsätzliche Bedenken gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, hin. Dieser Teil des Pressekodex schränke die journalistische Äußerungsfreiheit ohne Rechtfertigung ein. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Für die Erwähnung der Zugehörigkeit der Adoptiveltern zur Minderheit der Roma habe ein “für das Verständnis des berichteten Vorgangs begründbarer Sachbezug” bestanden. Die “Baby-Verkäufer” und der Kinderhändler-Ring stammten aus Bulgarien. Vor diesem Hintergrund hätte die Information, dass die “Baby-Käufer” den Schilderungen der Polizei zufolge “nicht sesshafte Roma” waren, dem Leser nicht vorenthalten werden können. Derartige Formulierungen benutze die Redaktion aber nicht, um bestimmte Bevölkerungsteile zu diskriminieren, sondern einzig und allein, um dem Leser ein genaueres Bild von der Tat und den mutmaßlichen Tätern zu geben. (2005)
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Unter der Überschrift “Klau-Junge Szrecko (12) – Ganze Sippschaft verhaftet” berichtete eine Boulevardzeitung über die Festnahme einer ganzen Familie wegen des Verdachts auf organisierten Bandendiebstahl. Die Familie vermietete ihr strafunmündiges Kind als Einbrecher, Trick- und Taschendieb an die Diebes-Mafia. Die Zeitung bezeichnet das Kind als “Landfahrer-Junge”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheitenbezeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Schon in einem früheren Beschwerdeverfahren sei davon die Rede gewesen, dass die fragliche Bevölkerungsgruppe seit Jahrzehnten die Behörden vergleichsweise überproportional beschäftige. In diese statistischen Fallzahlen sei auch der vorliegende Fall einzuordnen, was den Sachbezug zur Berichterstattung herstelle. (2005)
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Über den Prozess gegen eine 25-jährige Frau berichtet eine Regionalzeitung unter der Überschrift “Gold mit bösem Fluch beladen”. In ihrer Nebentätigkeit als Wahrsagerin ließ sich die Angeklagte von Ihrem Opfer Gegenstände aus Gold aushändigen, um diese von einem angeblichen Fluch zu befreien. Die Frau verzog an einen unbekannten Ort und nahm das Gold mit. Sie wurde später ausfindig gemacht, so dass ihr der Prozess gemacht werden konnte. Die Zeitung bezeichnet sie in dem Artikel mehrfach als “Zigeunerin”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Bericht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung gab zu der Beschwerde keine Erklärung ab. (2005)
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Eine Nachrichtenagentur beschäftigt sich in zwei Meldungen mit den Terroranschlägen in London und den darauf folgenden Ermittlungen. In der ersten Meldung heißt es, dass Mohammed Sadiq Khan (30) einer der Bombenattentäter gewesen sei. Er habe sich am 7. Juli 2005 in London selbst in die Luft gesprengt. Es heißt, vorher habe er in einer Art “Terroristentestament” auf einem Video-Band erklärt, die Menschen im Westen seien selbst schuld an den Anschlägen in London, Madrid und auch am Terrorakt des 11. September 2001, da sie Regierungen gewählt hätten, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit begingen. Die Agentur berichtet in der zweiten Meldung, dass bei dem Londoner Anschlag 56 Menschen getötet worden seien, darunter die vier Selbstmordattentäter. Die Beschwerdeführer äußern Zweifel an der Selbstmordattentäter-Version. Dies sei nicht eindeutig erwiesen. Es gebe Anzeichen, dass es keine Selbstmordattentate, sondern “normale” Bombenanschläge gewesen seien. Die Beschwerdeführer führen weiterhin an, dass nicht erwiesen sei, dass Mohammed Sadiq Khan auf dem erwähnten Video zu sehen und zu hören sei. Das Band könne auch manipuliert sein. Sie rufen den Deutschen Presserat an. Die Agentur teilt mit, im Hinblick auf die Behauptung, Mohammed Sadiq Khan sei ein Selbstmörder, liege in der Tat noch kein offizieller Abschlussbericht der britischen Behörden vor. Streng genommen könne also nur von “mutmaßlichen Selbstmordattentätern” gesprochen wird. Ernst zu nehmende Quellen gingen jedoch von Selbstmord aus. Zu dem Video-Band teilt die Agentur mit, dass hier die Anforderungen an Wahrhaftigkeit und Wahrscheinlichkeit von den Beschwerdeführern endgültig überspannt würden. Es gebe keine ernst zu nehmenden Hinweise, dass es sich bei dem Mann auf dem Band nicht um Mohammed Sadiq Khan handle. (2005)
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“Probewohnen im künftigen Eigenheim” überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Fertighaushersteller, der interessierten Kunden anbietet, ein Musterhaus in der Praxis für 45 Euro pro Nacht auszuprobieren. In dem Bericht werden das Unternehmen und seine Häuser vorgestellt, wobei besonders der Baustoff “Blähton” erwähnt wird. Am Ende des Beitrages wird eine Telefonnummer veröffentlicht, unter der mehr Informationen zu erhalten sind. Eine Leserin sieht darin eine Schleichwerbung und ruft den Deutschen Presserat an. Das Probewohnen sei eine rein verkaufsfördernde Maßnahme und lediglich eine andere Form der Hausbesichtigung. Auch der Baustoff “Blähton” sei nichts Besonderes; ihn würden auch andere Hersteller verwenden. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass die Firmen in der Region ums Überleben kämpften. Da komme es auf außergewöhnliche Geschäftsideen an. Um eine solche handle es sich bei dem im Text erwähnten Probewohnen. Die Ungewöhnlichkeit des Angebots rechtfertige eine Darstellung. Der Hinweis auf den Baustoff gehe auf eine regionale Besonderheit zurück. Früher sei er in der Gegend in Mengen abgebaut worden, dann aber in Vergessenheit geraten. Jetzt erlebe “Blähton” offensichtlich eine Renaissance. Die Telefonnummer der Firma sei schließlich nicht für potentielle Hauskäufer, sondern für Handwerker veröffentlicht worden, die möglicherweise mit dem Hersteller zusammenarbeiten wollten. Dies gehe auch aus einer Aussage des Firmeninhabers hervor, der es als Verpflichtung ansehe, ausschließlich örtliche Handwerker zu integrieren. (2005)
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