Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Auf sechs Seiten berichtet eine Regionalzeitung über das Thema Geld. Sieben von 16 Beiträgen beschäftigen sich mit einem Finanzdienstleister, dessen Mitarbeiter die Artikel selbst produziert haben. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung und ruft den Deutschen Presserat an. Er moniert auch, dass die Beilage eine Anzeige des Unternehmens enthalte. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass er die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beilagenredaktion weitergeleitet habe. Diese wiederum arbeite eigenverantwortlich. Deshalb habe die Chefredaktion keinerlei Einfluss auf den Beilageninhalt. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, bei der kritisierten Veröffentlichung handle es sich um ein Sonderthema, das als eigenes Buch in der Zeitung erschienen sei. Die Beilage sei eindeutig Werbung, was für den Leser klar erkennbar sei. Ein Hinweis im Impressum der Zeitung, das Impressum der Beilage und ein eigens für solche Fälle entwickeltes Layout sprächen dafür, dass die Zuordnung zum Werbebereich klar sei. Die Rechtsvertretung weist darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof 1996 entschieden habe, dass Maßstab für die Beurteilung von Werbung die Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen “Durchschnittsumworbenen” sei. Auch der BGH habe dieses Verbraucherleitbild mittlerweile übernommen. Es sei daher nicht mehr zeitgemäß, auf den uninformierten und flüchtigen Verbraucher “abzustellen”, der naturgemäß sehr einfach irrezuführen gewesen sei. (2005)
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Ein Computer-Magazin veröffentlicht mehrere Beiträge zum Thema Herunterladen und Kopieren von Musik, Filmen etc. aus dem Internet. Es werden auch Tipps gegeben, wie man kopierte Dateien auf der Festplatte verstecken und wie man sich bei Durchsuchungen verhalten solle. Angerissen wird das Thema auf der Titelseite mit “Raubkopien (k)eine Chance”. Das “k” ist durchgestrichen. Weiter heißt es: “Anonym aus dem Netz saugen” und “Gesaugte Daten polizeisicher verstecken und verschlüsseln”. Die Rechtsvertretung mehrerer Musikunternehmen ist der Ansicht, dass die Zeitschrift mit den Beiträgen aktiv die Herstellung von Raubkopien fördere. Sie informiere darüber, wie Raubkopien sicher ohne Spuren hergestellt und versteckt werden können. Die Beschwerdeführer rufen den Deutschen Presserat an. (2005)
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Unter der Überschrift “Sudetenland als ´mustergültiger´ Nazi-Gau” berichtet eine Regionalzeitung über eine Veranstaltung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) zum Thema “Frieden mit Tschechien”. Ein Referent äußert die Ansicht, “das Sudentenland ist in mehrfacher Hinsicht ´mustergültig´ gewesen. Sowohl bei der Vertreibung der dort ansässigen Juden als auch bei den NS-Mitgliederzahlen ist man weit über dem Durchschnitt ´erfolgreich´ gewesen. Dies gilt auch für ´die Befreiung des Volkskörpers´ von Behinderten durch Zwangssterilisation und Euthanasie”. Die Überschrift ist reißerisch und falsch, meint ein Leser, der sich an den Deutschen Presserat wendet. Die Sudetendeutschen würden dadurch diskriminiert. In einem Offenen Brief an die Zeitung habe er den Sachverhalt revidieren wollen. Die Veröffentlichung des Briefes sei jedoch verweigert worden. Die Chefredaktion der Zeitung, teilt mit, der Bericht gebe die Aussagen eines GEW-Referenten wieder, die in der Zeitung sehr gewissenhaft dargestellt worden seien. Dennoch sei klar gewesen, dass die Aussage Reaktionen nach sich ziehen werde. Die Zeitung habe bereits mehrere kritische Stimmen in Leserbriefen zu Wort kommen lassen. Mit den Vertriebenen vor Ort sei abgesprochen worden, dass sie im Rahmen ihrer Hauptversammlung ebenfalls zu der Veranstaltung noch einmal Stellung nehmen könnten. Die dabei geäußerte Haltung sei mittlerweile ausführlich wiedergegeben worden. (2005)
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Eine Wochenzeitung berichtet über einen irrtümlich als Vergewaltiger verurteilten Mann, der später freigesprochen wurde. Überschrift: “Erwiesene Unschuld”. In der Nachbetrachtung des Vorgangs geht die Autorin sehr kritisch mit dem Gericht um und äußert dabei die Ansicht, es habe bei der Verurteilung “Rechtsbeugung” begangen. Die Autorin zählt aus ihrer Sicht diverse gerichtliche Fehler auf. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Vorwurf der Rechtsbeugung. Dieser bedeute, dass das Gericht bewusst einen unschuldigen Angeklagten verurteilt habe. Dies sei eine nicht haltbare und ehrverletzende Beschuldigung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitung betont, dass die Passage zu den Fehlern des Gerichts korrekt dargestellt sei. Bei der Formulierung “Rechtsbeugung” handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung der Autorin, die den erwiesenermaßen wahren Sachverhalt zusammengefasst und mit der Bewertung der “Rechtsbeugung” belegt habe. Dabei habe sie sich insbesondere darauf gestützt, dass Ergebnisse aus der Hauptverhandlung, die gegen eine Verurteilung sprachen, in der Urteilsbegründung verschwiegen oder auf den Kopf gestellt worden seien. Mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung – so die Rechtsvertretung – werde die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten. (2005)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “12 Jahre alt – 163 Straftaten” über einen Zwölfjährigen, der immer wieder Einbrüche und Diebstähle begeht. In dem Artikel steht der Satz: “Angestiftet wird er von seinen Eltern, die einer Sinti-Gruppe angehören”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Sie stellt klar, dass es sich in dieser Angelegenheit um denselben Jugendlichen handelt, zu dem bereits eine Entscheidung in einer früheren Beschwerdesache ergangen ist (BK1-178/05). Die Berichterstattung lasse einen begründeten Sachbezug erkennen, der den Hinweis auf die Zugehörigkeit des Tatverdächtigen zur Gruppe der Sinti rechtfertige. Diese Bevölkerungsgruppe beschäftige laut einer polizeilichen Untersuchung seit Jahrzehnten die Behörden überproportional. In die dabei erhobenen statistischen Fallzahlen sei auch der vorliegende Fall einzuordnen, was den Sachbezug zur Berichterstattung herstelle. (2005)
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Eine überregionale Tageszeitung berichtet unter der Überschrift “Verkaufte Babys in Frankreich gefunden” über eine Razzia der französischen Polizei. Dabei seien sieben Kleinkinder gefunden worden, die im Jahr zuvor von ihren bulgarischen Müttern verkauft worden seien. In der Meldung, die auf Informationen einer französischen Nachrichtenagentur basierte, heißt es: ”Die Roma sollen jeweils 5000 bis 6000 Euro bezahlt haben, um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. (2005)
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“Weißwurst zu teuer! Gast schlug mit dem Hammer zu” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über den Streit zwischen einem Gast und einem Gastwirt, bei dem es als Höhepunkt der Auseinandersetzung zu dem erwähnten Hammerschlag gegen den Wirt kam. Mit dem Vorfall hatte später das Gericht zu tun. Der Beschwerdeführer, der sich wegen Mordversuchs zu verantworten hatte, wurde in der Berichterstattung mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen sowie mit identifizierenden Fotos dargestellt. Er hält den Bericht für vorverurteilend, da die Verhandlung zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht beendet war. Er sei als Mörder vorverurteilt worden, obwohl es später nur eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags gegeben habe. Zudem stelle die Zeitung das Geschehen falsch dar. Nicht der Wurst-Preis, sondern die Tätlichkeiten des Wirtes seien für seinen Ausbruch ausschlaggebend gewesen. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Foto-Veröffentlichung, die ihn angesichts einer äußerst belastenden Situation im Gerichtssaal in seiner Menschenwürde verletze. Das Bild sei überdies – entgegen anders lautender Zusagen – ungepixelt veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Rechtsanwalt der Zeitung ist der Auffassung, dass der Artikel den Rahmen der Straftat in der Überschrift in zulässiger Weise verkürzt darstellt. Die Kausalität des Würstchenstreits für die Straftat sei unzweifelhaft. Die Berichterstattung in identifizierender Weise sei zulässig gewesen, da es sich bei dem Angeklagten um eine relative Person der Zeitgeschichte handle. Zum einen sei schon “versuchter Totschlag” ein hinreichend schweres Verbrechen. Hinzu komme, dass die Entwicklung des Verbrechens auch innerhalb der sonst üblichen Fälle eine Besonderheit darstelle. Es sei darzustellen gewesen, aus welch nichtigen Anlässen über verschiedene Eskalationsstufen eine Auseinandersetzung bis zu extremen Verbrechen mit hochgradig gefährlichen Situationen für die Beteiligten führen könne. (2005)
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Unter der Überschrift “Sinti und Roma wollen Disko stürmen” berichtet eine Regionalzeitung über eine Massenschlägerei vor einer Diskothek. In dem Artikel heißt es: “In … haben am zweiten Feiertag 30 Sinti und Roma versucht, an dem libanesischen Türsteher vorbei in eine Disko zu gelangen.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Nachricht nicht von der Redaktion, sondern von einer Nachrichtenagentur stamme. Auch hierbei gelte selbstverständlich die Ziffer 12.1 des Pressekodex, wobei möglicherweise bei der Themenauswahl Agenturnachrichten “unkritischer” übernommen würden. Als unabhängige und überparteiliche Zeitung wende sich sein Blatt gegen alle rechts- und linksextremen Tendenzen in der Gesellschaft und trete für die Menschen- und Grundrechte ein. Die Chefredaktion wird den Fall in der Redaktion zu deren Sensibilisierung zum Thema machen. (2004)
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“30 Sinti und Roma hätten versucht, an dem libanesischen Türsteher vorbei in die Disko zu gelangen, so die Polizei.” Dieser Satz steht im Bericht einer Regionalzeitung über eine Massenschlägerei. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung merkt an, dass eine rechtzeitige Eingabe der Beschwerde die Aufklärung des Sachverhalts erheblich vereinfacht hätte, zumal es sich um eine übernommene Agenturmeldung gehandelt habe. Die Entscheidung der Redaktion, die ethnische Zugehörigkeit der Angreifergruppe erkennbar zu machen, beruhe auf der Tatsache, dass es sich bei dem Türsteher um einen Libanesen gehandelt habe. Dieser habe offenbar seine eigenen Vorbehalte gegen andere Minderheiten in Deutschland zum Anlass für seine Entscheidung genommen, der Gruppe den Eintritt zu verweigern. Es handle sich also nicht um einen ausländerfeindlichen Akt deutscher Beteiligter, sondern um eine Auseinandersetzung unter ethnischen bzw. ausländischen Minderheiten. Dies darzustellen, ohne die Zugehörigkeit der Beteiligten zu ethnischen bzw. ausländischen Minderheiten zu erwähnen, ergäbe keinen Sinn, sondern würde vielmehr Spekulationen Tür und Tor öffnen. (2004)
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine Schießerei in einer Kleinstadt unter der Überschrift “Schießerei in …: Zwei verletzt”. Im Text heißt es: “Ein Streit zwischen zwei Familien der als Minderheit anerkannten Sinti war nach … Informationen die Ursache für die Schießerei.” In einem weiteren Artikel der Zeitung unter der Überschrift “Schüsse reißen Nachbarn aus dem Schlaf” wird diese Aussage wiederholt. Weiter heißt es: “Der Leitende Oberstaatsanwalt bestätigte gestern auf Anfrage, dass sich ein Vertreter des Landesverbandes … der Sinti und Roma in den Fall eingeschaltet hat”. Später berichtet die gleiche Zeitung unter der Überschrift “Schweigen der Sinti verhindert Anklage” über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach der Schießerei. Es wird berichtet, dass “bei einer wilden Schießerei zwischen Mitgliedern zweier Sinti-Familien Anfang Juli in … zwei Menschen leicht verletzt worden seien”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in den Artikeln einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerden für unbegründet. Im Rahmen eines ebenfalls in der Zeitung veröffentlichten Interviews mit dem ermittelnden Oberstaatsanwalt sei dem Fall weiter journalistisch nachgegangen worden. Die mangelnde Aussagebereitschaft der Beteiligten führt der Jurist auf das völlig andere Rechtsverständnis der Sinti zurück. Dem Interview beigestellt sei ein Kasten gewesen, in dem auf die Geschichte von Verfolgung und Leid der Sinti hingewiesen wurde. Der offensichtliche Konflikt zwischen dem Rechtsverständnis der Staatsanwaltschaft und den Sinti wäre nicht darstellbar gewesen, ohne die Zugehörigkeit der Betroffenen zur Minderheit der Sinti und Roma zu benennen. (2005)
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