Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Ein Pionier der Gesamtschule tot: (es folgt der Name des Lehrers)“ teilt ein Anzeigenblatt seinen Leserinnen und Lesern mit, dass der verdiente Oberstufenleiter und Oberstudienrat an der heimischen Gesamtschule nach 30 Jahren aus dem Schuldienst ausscheide. Der Lehrer habe maßgeblich an der Gründung der Gesamtschulen mitgewirkt, hebt das Blatt hervor. Der Betroffene beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die nachlässige Arbeitsweise der Redaktion. Aus dem Text ergebe sich, dass er entgegen der Aussage in der Überschrift gar nicht gestorben sei. Auch sei sein Name in der Überschrift falsch geschrieben. Obwohl der Fehler der Redaktion noch vor der Auslieferung der Zeitung bekannt gewesen sei, habe sie sich nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst auf seine Reaktion hin entschuldigt. Erst daraufhin sei eine Berichtigung in der nächsten Wochenendausgabe zugesagt worden. Der Beschwerdeführer beklagt einen großen Schaden. Es habe viele betroffene Reaktionen aus seinem Bekanntenkreis und insbesondere aus dem Kreis seiner ehemaligen Schüler und deren Eltern gegeben. Die Redaktionsleiterin des Blattes räumt ein, dass der Redaktion bei der Berichterstattung ein Fehler unterlaufen sei. Es sei zu der Verwechslung gekommen, weil man in der selben Woche über den Tod eines Lokalpolitikers habe berichten müssen. Unmittelbar nachdem dieser Fehler aufgefallen sei, habe man versucht, den betroffenen Lehrer telefonisch auf die Falschmeldung vorzubereiten, was aber leider nicht gelungen sei. Eine Richtigstellung sei für die kommende Ausgabe zugesagt worden. Sowohl der Mitarbeiter, der den Beitrag verfasst habe, als auch sie als Redaktionsleiterin hätten sich bei dem Beschwerdeführer entschuldigt und erläutert, dass der Fehler zu spät aufgefallen sei, um ihn noch korrigieren zu können. Aus Anlass dieses Vorfalls seien die Redakteure des Blattes für noch mehr Sorgfalt und Genauigkeit beim Umgang mit diesen Themen sensibilisiert worden. (2004)
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Ein Anzeigenblatt veröffentlicht auf seiner Lokalseite ein Foto, das eine langhaarige junge Frau zeigt, die mit Schnapsflasche und Kassettenrecorder auf dem Boden eines öffentlichen Platzes sitzt. Unter der Überschrift „Sieht so meine Zukunft aus?“ wird im Bildtext festgestellt, dass einige Mitbürger, statt zu arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, den leichteren Weg bevorzugen: „Betteln oder Schnorren, wie sie es nennen“. Ein Leser des Blattes kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die erkennbare Abbildung einer konkreten Person in dem dargestellten Zusammenhang. Er bezweifelt, dass die abgebildete Person ihr Einverständnis zu der Veröffentlichung gegeben hat, und zieht Verstöße gegen die Ziffern 8 und 9 des Pressekodex in Betracht. Die Verlagsleitung betont in ihrer Stellungnahme, dass nach ihrer Ansicht kein Grund zu einer Beschwerde bestehe. Während in der Bildunterzeile von einer Mitbürgerin die Rede ist, spricht die Verlagsleitung von einem Mitbürger, der auf einem öffentlichen Bürgersteig gesessen und sich in einem öffentlichen Raum befunden habe, um öffentlich zu betteln. Das Foto sei in einer Teilausgabe abgedruckt worden, die für dieses Gebiet gefertigt werde. (2004)
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Unter der Überschrift „So ein Reisepass braucht seine Zeit“ berichtet ein Stadtmagazin über ein neues Bürger-Service-Center, mit dem alles schneller und besser, eben bürgerfreundlicher werden solle. Anhand von Beispielen meldet das Blatt aber Zweifel an, ob lange Wartezeiten künftig der Vergangenheit angehören werden. So habe sich ein Mann, der ein Gewerbe habe anmelden wollen, beklagt, dass sein Termin schon seit einer Stunde überzogen sei. Er habe sich bei einer Sachbearbeiterin beschwert und diese habe sich „triefend“ entschuldigt. Es seien zu viele neue Kollegen eingesetzt, die für die Bearbeitung von Gewerbeangelegenheiten noch nicht geschult seien, habe sie gesagt. Auch bei einem anderen Antragsteller, der über eine Stunde vergeblich auf seinen Reisepass habe warten müssen, habe sich die Sachbearbeiterin „triefend“ entschuldigt. Auf ihrem Computer sei sein Anliegen als „unter Bearbeitung“ befindlich vermerkt. Die Sachbearbeiterin wird ebenso wie die Antragsteller mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen gekennzeichnet. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Nennung ihres Namens. Dabei stehe für sie der datenschutzrechtliche Aspekt im Vordergrund. Auch wenn ihr Nachname auf den ersten Buchstaben reduziert worden sei, liege hierin keine ausreichende Anonymisierung. Für ihre Kollegen - aber auch für Bürger - lasse sich schnell erschließen, um wen es sich in dem Artikel handele. Die zweimalige Bemerkung „entschuldigt sich triefend“ empfinde sie überdies als beleidigend und ehrverletzend. Ein Vertreter des Stadtmagazins erklärt in seiner Stellungnahme zu den Vorwürfen, der geschilderte Sachverhalt basiere auf Wahrnehmungen im für jedermann zugänglichen öffentlichen Publikumsbereich einer Behörde. Die Bediensteten würden dort für jedermann sichtbar und damit öffentlich arbeiten. Sie seien mit Namensschildern auf ihrer Kleidung und auf ihrem Schreibtisch ausgestattet. Die Sachbearbeiterin sei in keiner Weise negativ oder denunzierend beschrieben worden. Das Gegenteil sei der Fall. Wenn zweimal berichtet werde, dass sie sich „triefend“ entschuldigt habe, könne das nicht als beleidigend oder ehrverletzend empfunden werden. Und es sei auch so nicht gemeint gewesen. Wer sich „triefend“ entschuldige, der versuche mit Nachdruck und in aller Form etwas gerade zu rücken. Der Bericht beziehe sich eindeutig auf negative Zustände innerhalb einer Behörde und nicht auf Unzulänglichkeiten, Versäumnisse oder das Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter dieser Behörde. (2004)
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Unter der Überschrift „Der Mann geht durch die Hölle“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Giftanschlag auf einen Arzt und die Folgen für den Betroffenen. Ein Unbekannter habe Anfang März in eine Mineralwasserflasche des Mediziners Gift geschüttet und laufe immer noch frei herum. Der Kardiologe habe mehrere Tage in Lebensgefahr geschwebt und sei jetzt in den Süden geflüchtet. Das Haus, in dem er zur Miete wohne, sei verwaist. Das Blatt lässt einen Diplom-Psychologen zu Wort kommen, der mutmaßt, der arme Mann müsse mit den Nerven am Ende sein. Für ein potenzielles Mordopfer sei die Tatsache, dass der Täter immer noch nicht gefasst sei, eine unerträgliche Situation, denn der Unbekannte könne jederzeit wieder zuschlagen. Er vermute ganz stark, dass es eine Frau sei, denn Giftmorde seien typisch für Frauen. Der Beitrag enthält verschiedene personenbezogene Informationen über den mit vollem Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannten Arzt: seine vollständige Adresse, seine berufliche Tätigkeit als Kardiologe, der Name der Klinik, an der er arbeitet, seine Eigenschaft als ruhiger, sympathischer Familienvater, sein Alter sowie diverse Details der gesundheitlichen Auswirkungen des Giftanschlages. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet der Betroffene, dass in dem Artikel eine genaue Ortsbeschreibung seines Wohnhauses angegeben sei. Dies halte er vor dem Hintergrund, dass bislang kein Täter gefunden worden sei, für unverantwortlich. Die Nennung der Straße und des Stadtbezirks ermöglichten eine leichte Zuordnung und täten in der Berichterstattung nichts zur Sache. Besonders perfide sei dies im Zusammenhang mit der in dem Artikel geäußerten Einschätzung des Psychologen, dass die Situation für ein potenzielles Mordopfer, den Täter noch frei herumlaufen zu wissen, unerträglich sei. Eine Stellungnahme der Zeitung liegt dem Presserat nicht vor. (2004)
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Unter der Überschrift “Entführter Amerikaner im Irak geköpft” veröffentlicht eine Boulevardzeitung in ihrer Print- und Onlineausgabe drei Fotos aus dem Videofilm der Terroristen, die den Amerikaner Nick Berg enthauptet haben. Auf einem Foto sitzt das gefesselte Opfer vor fünf vermummten Gestalten. Auf einem anderen Foto ist, wenn auch unscharf, zu erkennen, wie dem Amerikaner ein Messer an die Kehle gesetzt wird. Auf dem dritten Foto schließlich hält einer der Terroristen den abgetrennten Kopf Bergs vor die Kamera. Eine Leserin des Blattes ist geschockt. Sie schreibt an den Deutschen Presserat: “Ich kann nicht den Hauch einer journalistischen Rechtfertigung dieser Darstellung erkennen und möchte das nicht einfach hinnehmen”. Bereits auf der Übersichtsseite im Internet werde das Foto des Geköpften gewissermaßen ohne jede Vorwarnung veröffentlicht, so dass keiner der Internetnutzer die Möglichkeit habe, sich entweder auf den Anblick einzustellen oder ihm auszuweichen. Zudem diene das Bild nicht der Information, sondern solle möglicherweise eher aufreizend und schockierend wirken, um das Interesse der Leser auf den Artikel zu lenken. Die Beschwerdeführerin findet es pietätlos, das Opfer der Gewalttat derart auszustellen, nur um Sensationsgelüste zu befriedigen. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet und verweist darauf, dass das beanstandete Foto die Größe einer Visitenkarte habe. Das Foto von der Enthauptung des Amerikaners sei ein Zeitdokument. Zunächst weil hier nur deshalb getötet worden sei, um schockierende Fotos zu erhalten. Damit sei eine neue Qualität der medialen Auseinandersetzung erreicht: Die Vernichtung eines Menschen als bloßes Mittel für Propagandazwecke. Außerdem dokumentiere das Foto, dass der Terrorismus keinen Unterschied mache zwischen Kombattanten und Zivilisten und buchstäblich jeder zum Opfer werden könne. Vorwürfe mangelnder Pietät oder fehlender Zugangsbeschränkung im Internet seien journalistisch ohne Belang. Entscheidend sei allein der Informations- und Verdichtungsgehalt eines Fotos. In diesem Zusammenhang verweist der Chefredakteur auf das seinerzeit weltweit veröffentlichte und später sogar prämiierte Foto des gefesselten Vietkong, das aufgenommen worden ist, kurz bevor er von einem südvietnamesischen Polizeichef erschossen wurde. Auch dieses Foto gelte völlig zu Recht als zeitgeschichtliches Dokument. (2004)
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Unter der Überschrift „Giftattacke im Labor“ berichtet eine Tageszeitung über einen mysteriösen Mordanschlag auf einen Forscher im Labor eines Großkrankenhauses. Der Kardiologe habe arglos aus seiner Wasserflasche getrunken und sei Stunden nach dem verhängnisvollen Schluck mit schweren Vergiftungssymptomen zusammengebrochen. Die Chemikalie habe sein zentrales Nervensystem und innere Organe angegriffen. Tagelang hätten die Kollegen auf der Intensivstation um sein Leben gekämpft. Der Polizei stellten sich viele Rätsel. War es Kollegenneid, private Eifersucht oder die Tat eines Psychopathen? Das Opfer des Mordanschlags hoffe jetzt, bald wieder arbeiten zu können. Der Arzt und seine Familie seien zur Zeit in Urlaub. Der Beitrag enthält verschiedene personenbezogene Informationen über den mit vollem Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannten Arzt: seine vollständige Adresse, seine berufliche Tätigkeit als Kardiologe, der Name der Klinik, an der er arbeitet, seine Eigenschaft als sympathischer Kollege, sein Alter sowie diverse Details der gesundheitlichen Auswirkungen des Giftanschlages. Schließlich erfährt der Leser, dass das Opfer der Tat mit einer Ärztin verheiratet ist, zwei Kinder hat und in einer Doppelhaushälfte wohnt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet der Betroffene, dass in dem Artikel eine genaue Ortsbeschreibung seines Wohnhauses angegeben sei. Dies halte er vor dem Hintergrund, dass bislang kein Täter gefunden worden sei, für unverantwortlich. Die Nennung der Straße und des Stadtbezirks ermöglichten eine leichte Zuordnung und täten in der Berichterstattung nichts zur Sache. Der Chefredakteur einer Zeitung, gegen welche die gleiche Beschwerde läuft (B2-15/2004), nimmt offenbar stellvertretend auch für die Chefredaktion der in diesem Fall kritisierten Zeitung zu der Beschwerde Stellung. Er betont, dass im Vordergrund der Berichterstattung die Tat und die Folgen für das Opfer, der Stand der polizeilichen Ermittlungen und die aufgestellten Mutmaßungen zum Tathergang stehen. Als Abrundung zu der Thematik habe man in wenigen Zeilen das private Umfeld des Opfers skizziert, um auch die Auswirkungen auf die Person zu veranschaulichen. Das Opfer werde in seiner Anonymität belassen. Der Name werde lediglich abgekürzt wiedergegeben. Auch auf die Nennung der Hausnummer sei verzichtet worden. Zudem habe man aus Gründen des Opferschutzes auch eine genaue Ortsbeschreibung unterlassen. Die Bezeichnung des Wohnhauses als Doppelhaushälfte sei nicht geeignet, den Ort zu identifizieren. Bei der Straße handele es sich um eine typische, von Einzel- und Doppelhäusern geprägte bürgerliche Wohngegend. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde unbegründet. (2004)
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Unter der Überschrift „Wer ist der feige Giftmischer ?“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen Mordanschlag auf einen Arzt des örtlichen Großkrankenhauses. Dem Kardiologen sei eine harmlos aussehende Wasserflasche zum Verhängnis geworden. Denn in der Flüssigkeit habe sich ein hoch wirksames Gift befunden. Der Mediziner sei wenige Stunden, nachdem er davon getrunken habe, in seiner Wohnung mit schwersten Vergiftungserscheinungen zusammengebrochen. Nur eine sofortige intensivmedizinische Behandlung habe den Mann retten können. Bisher tappten die Ermittler im Dunkeln. Die Tat lasse Spekulationen über das Motiv blühen: Eifersucht, verschmähte Liebe oder Konkurrenz unter Wissenschaftlern ? Der Beitrag enthält verschiedene personenbezogene Informationen über den mit vollem Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannten Arzt: seine vollständige Adresse, seine berufliche Tätigkeit als Kardiologe, der Name der Klinik, an der er arbeitet, sein Alter sowie diverse Details der gesundheitlichen Auswirkungen des Giftanschlages. Schließlich erfährt der Leser, dass das Opfer der Tat zwei Kinder hat, in einer Doppelhaushälfte wohnt und vorher in einem anderen Stadtbezirk gelebt hat. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet der Betroffene, dass in dem Artikel eine genaue Ortsbeschreibung seines Wohnhauses angegeben sei. Dies halte er vor dem Hintergrund, dass bislang kein Täter gefunden worden sei, für unverantwortlich. Die Nennung der Straße und des Stadtbezirks ermöglichten eine leichte Zuordnung und täten in der Berichterstattung nichts zur Sache. Der Chefredakteur der Zeitung betont in seiner Stellungnahme, dass im Vordergrund der Berichterstattung die Tat und die Folgen für das Opfer, der Stand der polizeilichen Ermittlungen und die aufgestellten Mutmaßungen zum Tathergang stehen. Als Abrundung zu der Thematik habe man in wenigen Zeilen das private Umfeld des Opfers skizziert, um auch die Auswirkungen auf die Person zu veranschaulichen. Das Opfer werde in seiner Anonymität belassen. Der Name werde lediglich abgekürzt wiedergegeben. Auch auf die Nennung der Hausnummer sei verzichtet worden. Zudem habe man aus Gründen des Opferschutzes auch eine genaue Ortsbeschreibung unterlassen. Die Bezeichnung des Wohnhauses als Doppelhaushälfte sei nicht geeignet, den Ort zu identifizieren. Bei der Straße handele es sich um eine typische, von Einzel- und Doppelhäusern geprägte bürgerliche Wohngegend. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde unbegründet. (2004)
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Unter der Überschrift „Brutto oder netto ? Die Pensionen und die Abzüge“ berichtet eine Regionalzeitung über die explodierenden Versorgungsausgaben bei Beamtenpensionen. Sie zitiert dabei u.a. unter Nennung des vollständigen Namens einen früheren Schulleiter mit der Besoldungsgruppe A 13, dem nach eigenem Bekunden von 2.970 Euro nur noch 2.321 Euro bleiben. Diese Zahlen hatte der Leser der Redaktion als Reaktion auf einen vorherigen Artikel unter der Überschrift „Land schüttet Füllhorn über seine Pensionäre aus“ in einem Brief an den Chefredakteur mitgeteilt. Diese Mitteilung hatte er nicht als Leserbrief gekennzeichnet. In einem Antwortschreiben hatte ihm der Chefredakteur mitgeteilt, dass er das Schreiben leider nicht als Leserbrief veröffentlichen könne, da die Zeitung ausschließlich Leserbriefe zu lokalen Themen drucke. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass die Zeitung jetzt ohne weitere Rückfrage der Öffentlichkeit seine konkreten Pensionsbezüge mitteile. Er sehe sich dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Chefredakteur bedauert zutiefst, dass auf Grund eines individuellen Fehlverhaltens die persönlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers Bestandteil der Berichterstattung geworden seien. Dies verstoße gegen die Prinzipien des Hauses, sich mit Informanten noch einmal in Verbindung zu setzen und eine schriftliche Erlaubnis einzuholen, wenn es um die Nennung sehr privater Details gehe. In besonders heiklen Fragen werde selbst bei einer Einwilligung auf die Veröffentlichung verzichtet, weil sich die Betroffenen nicht über die Konsequenzen im klaren seien. Es habe sich daher nicht um eine bewußte Hinwegsetzung über Belange des Pressekodex, sondern um eine höchst bedauerliche Betriebspanne singulärer Art gehandelt. Eine Entschuldigung bei dem Beschwerdeführer sei sofort und in aller Form erfolgt. (2004)
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Ein lokales Wochenblatt setzt sich unter der Überschrift „Abrechnungen mit sieben Siegeln“ kritisch mit der mangelnden Transparenz der Quartalsabrechnungen von Kassenärztlichen Vereinigungen auseinander. Der Verfasser berichtet, dass er bei seiner Recherche Einsicht in Quartalsabrechnungen von Ärzten genommen habe. Dabei habe er erfahren, dass auch Ärzte nicht wüssten, was sie für die Behandlung eines Patienten konkret bekämen. Bei der Quartalsabrechnung durch die Kassenärztliche Vereinigung kämen alle Patienten in einen Topf und würden in einem komplizierten Verfahren, dem „Punktzahlgrenzvolumen nach Honorarverteilungsmaßstab“ abgerechnet. Hinzu komme, dass der Geldwert der Punkte in jedem Quartal anders sein könne. Die Veröffentlichung löst eine Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz aus, die dieser zuständigkeitshalber an den Deutschen Presserat weiterleitet. Ein Leser des Blattes wundert sich darüber, dass Ärzte einem Journalisten Einblick in Quartalsabrechnungen gewährten. Er gehe davon aus, dass die Zeitung auch Einblick in seine Abrechnungsunterlagen bzw. Patientendaten oder Krankengeschichten genommen haben könne. Darin sehe er einen offensichtlichen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Insbesondere habe er Interesse daran zu erfahren, bei welchen Ärzten Einblick in die Quartalsabrechnung genommen worden sei. Gleichfalls bittet er, von Amts wegen darauf Einfluss zu nehmen, dass solche Möglichkeiten des Einblicks in Quartalsabrechnungen durch Journalisten unterbunden werden, sowie die Ärzte zu ermitteln, die solches gestatten. Der Verfasser des fraglichen Artikels erläutert in seiner Stellungnahme, dass er bei seinen Recherchen von einem Arzt Einsicht in eine Quartalsabrechnung einer Kassenärztlichen Vereinigung bekommen habe. In dieser Abrechnung seien aber ausschließlich anonymisierte Abrechnungsdaten, wie Häufigkeitsstatistiken, Punktzahlgrenzvolumina usw. erschienen. Es seien keinerlei Patientendaten ersichtlich gewesen. Die Anonymität dieser Daten und die Tatsache, dass die Ärzte die Abrechnung ihrer Arbeitsleistung nicht nachvollziehen könnten, seien der Grund gewesen, ihm dieses Dokument vorzulegen. Wie aus dem zitierten Artikel eindeutig hervorgehe, sei es also nicht um die Abrechnung des Arztes, sondern um die der Kassenärztlichen Vereinigung gegangen. Der Verfasser versichert, dass ihm keinerlei Patienten- oder Krankendaten zugänglich gewesen seien. (2004)
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In Hamburg wehren sich vier Grundstückseigentümer gegen eine Verlängerung der Landebahn, welche den Bau und die Auslieferung der Frachtversion sowie die Produktion modifizierter Modelle des neuen Airbus A 380 in der Hansestadt ermöglichen soll. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Sachstand und stellt unter der Überschrift “Der Mann, der nicht verhandeln will” einen der Landebahngegner vor, der es bislang abgelehnt habe, seine Grundstücke für den Bau der neuen Airbus-Piste zu verkaufen. Die Zeitung nennt den vollständigen Namen und das Alter des Betroffenen, gibt seinen Beruf an und nennt sein Monatseinkommen. Außerdem wird über den vorherigen und den voraussichtlich künftigen Arbeitsplatz des Mannes berichtet, der sich ausdrücklich auch vor den Medien zurückgezogen habe und mit niemandem reden wolle. An der Auffahrt zu seinem Grundstück stehe ein an die Medien gerichtetes Schild, auf dem er mitteile, das seine gesamte Familie weder Interviews noch Foto- oder Fernsehtermine gebe. Eine Leserin des Blattes gibt dem Deutschen Presserat gegenüber zu bedenken, dass die volle namentliche Nennung des Landebahngegners gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstoße. Gleiches gelte für die Nennung seines Arbeitgebers, seiner Besoldungsgruppe, sowie sein mutmaßliches Einkommen. Dies alles seien Informationen, an denen kein öffentliches Interesse bestehen könne. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Berichterstattung falle unter Ziffer 8, Satz 2, des Pressekodex, da im vorliegenden Falle das Privatverhalten öffentliche Interessen berühre. Die Vorgänge um die Airbus-Erweiterung in Hamburg würden seit vielen Jahren mit einer umfassenden Berichterstattung in seiner Zeitung begleitet. Für den Fall, dass die Airbuslandebahn nicht verlängert werden könne, weil hierfür nötige Grundstücke von der Stadt Hamburg nicht erworben werden könnten, habe Airbus Frankreich angekündigt, Teile des Projekts nach Toulouse zu verlagern. Damit stünden bereits getätigte große staatliche Investitionen und eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen in Frage. Die Airbus-Landebahn könne nicht verlängert werden, wenn vier Grundeigentümer ihre Grundstücke nicht zum Verkauf stellen würden. Der durch die Berichterstattung Betroffene sei einer von diesen Vieren. Das private Verhalten dieser vier Eigentümer sei also auf das engste mit der öffentlichen Angelegenheit Airbus verknüpft. Die Namen der vier seien deswegen im übrigen auch über ihr direktes persönliches Umfeld hinaus im betroffenen Süderelbe-Bereich bereits bekannt gewesen. Damit die weitere Öffentlichkeit einordnen könne, welche Beweggründe die Nichtverkäufer leiten würden, wer sie seien, zu welchem Umfeld sie gehörten, sei es zu einer wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit notwendig gewesen, die entsprechenden Informationen zu liefern. Wenn die Zeitung also den Namen des Betroffenen sowie seinen Arbeitgeber, seine Besoldungsgruppe wie auch Daten der anderen Eigentümer veröffentlicht habe, sei dies geschehen, um dem Leser die an Fakten orientierte Grundlage für eine objektive Meinungsbildung zu ermöglichen. Der Chefredakteur räumt ein, dass bei der Berechnung des Gehalts des Betroffenen, die sich an den üblichen Besoldungsgruppen orientierte, ein Berechnungsfehler unterlaufen sei. Die Adresse des Mannes sei durch dessen Verwurzelung im Vorsitz eines Vereins und die Lage seines Grundstücks vor der Landebahn in der Gemeinde einer größeren Zahl von Menschen bekannt. Es sei zudem durch das angebrachte Schild leicht erkennbar. Der Chefredakteur weist abschließend darauf hin, dass aus seiner Sicht die Presseratsbeschwerde nicht im politisch luftleeren Raum gesehen werden dürfe, sondern als ein Teil einer politischen Strategie in der zur Zeit aufgehetzten Hamburger Situation um die Airbus-Landebahn begriffen werden müsse. (2004)
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