Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Symbol des Terrors

Unter der Schlagzeile „Terror-Bombe im Linienbus“ berichtet eine Boulevardzeitung über ein Attentat auf einen Bus voller Schüler in Jerusalem, dessen Opfer acht Tote und über 60 Verletzte sind. Dem Beitrag ist ein Farbfoto beigestellt, welches das Innere des zerstörten Fahrzeuges zeigt. Mitten im Gang liegt ein abgetrenntes, zerfetztes Bein. Sechs Leserinnen und Leser nehmen an dieser Veröffentlichung Anstoß und beschweren sich beim Deutschen Presserat. Mit diesem Foto werde eine Grenze überschritten, werde ein Menschenleben auf ein abgetrenntes Bein reduziert. Einer der Beschwerdeführer gibt zu bedenken, dass die Zeitung an den Verkaufsständen oft offen ausliege und somit auch Kinder dieses Foto mit möglichen negativen Folgen für sie betrachten könnten. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Veröffentlichung für angemessen, weil sie der medialen Verharmlosung des palästinensischen Terrors entgegenwirke. Das Foto sei nicht sensationell, weil es die blutige Realität des israelischen Alltags zeige, und es sei auch nicht unangemessen sensationell, weil das Bild in seiner trostlosen Lakonie gerade nicht auf Sensation, sondern auf Erschütterung ziele. Zudem werde nicht ein Menschenleben auf ein abgetrenntes Bein reduziert, sondern die terroristische Gewissenlosigkeit von Hamas und El Fatah. Dass das beanstandete Foto für Kinder ungeeignet sei und die Grenzen des guten Geschmacks überschreite, möge zutreffen. Aber Zeitungen seien weder Bilderbogen für Kinder und Jugendliche, noch seien sie Fibeln über Geschmacksfragen. Zeitungen seien Informationsträger, welche umfassend und wahrhaftig auch über die dunklen Seiten dieser Welt berichten müssten. Dass einige daran mitunter Anstoß nähmen, ließe sich nicht vermeiden. Wie das Bundesverfassungsgericht im Benetton-Urteil klarstelle, sei jedoch ein „vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt der Bürger kein Belang, zu dessen Schutz das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingeschränkt werden dürfe“. (2004)

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Gewinnspiel einer Zeitung

Auf der Seite “Extra” einer Boulevardzeitung präsentiert die Lifestyle-Expertin einer Parfümeriekette unter der Rubrik “Kosmetik-News” fünf Produkte ihres Unternehmens. Es handelt sich um eine Körperlotion, eine Körpercreme, ein Haarpflegemittel, ein Hautpflegemittel sowie ein Duftwasser. Es werden Merkmale und Preise genannt. Zu Beginn und zum Schluss wird darauf verwiesen, dass Leserinnen und Leser die vorgestellten Kosmetika gewinnen können. Zu diesem Zwecke ist eine 0190er-Telefonnummer angegeben. (In Klammern wird ein Firmenname genannt und erwähnt, dass jeder Anruf aus dem deutschen Festnetz 62 Cent pro Minute kostet). Im Vorspann wird erwähnt, dass Vorstellung und Verlosung jeden Sonntag stattfinden. Die Veröffentlichung löst zwei Beschwerden aus. Ein Leser bittet den Deutschen Presserat, gegen diese Veröffentlichung schnellstens etwas zu unternehmen. Er sieht in dem Beitrag eine unfaire Werbung gegenüber anderen Parfümeriegeschäften und echten Anzeigenkunden. Das rieche geradezu nach Bestechung der Redaktion oder einzelner Redakteure. Die angegebene Telefonnummer führe weder zu der Zeitung noch zu der genannten Parfümeriekette. Der Beschwerdeführer kritisiert schließlich, dass dem Verbraucher durch die angepriesene 0190er-Nummer höhere Kosten entstehen. Auch eine Leserin findet die hier praktizierte Werbung verwerflich. Fraglich sei auch die Verwendung der 0190er-Nummer, deren Missbrauch schon in vielen Publikationen angeprangert worden sei. Da die hier präsentierte Lifestyle-Expertin laufend auch in anderen Zeitungen erscheine, mal als Lebensgefährtin eines Feinkostlieferanten, mal als Pressesprecherin der Parfümeriekette, könne man doch fast schon darauf wetten, dass hier eine Bestechung von Redakteuren vorliege. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, bei der Veröffentlichung handele es sich um ein Gewinnspiel der Zeitung. Dieses finde Woche für Woche unter Verwendung einer 0190er-Nummer statt. Im konkreten Fall seien Kosmetikartikel, die von der genannten Firma vorgestellt worden seien, verlost worden. Solche Gewinnspiele dienten der Werbung des Veranstaltenden. Somit handele es sich um eine Eigenwerbung der Zeitung und nicht um einen redaktionellen Text. Auch soweit der Eigenanzeigencharakter des Gewinnspiels mit einer Werbung des Sponsors verbunden sei, komme klar zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine redaktionelle Veröffentlichung handele. Der Gewinnspielsponsor werbe als solcher nicht verdeckt, sondern offen durch die als solche benannte Lifestyle-Expertin. Auch die Tatsache, dass das Gewinnspiel sich nicht im redaktionellen Hauptteil, sondern in einem Service-Extrateil befinde, unterstreiche den werbenden Eindruck. Das Gewinnspiel werde von einer Firma im Auftrag des Verlages durchgeführt. Dieses sei ein normaler Vorgang, da ein Verlag in der Regel seine Gewinnspiele nicht mit eigenem Personal durchführen könne. Die Rechtsabteilung räumt ein, dass 0190er-Nummern vielfach missbräuchlich eingesetzt werden. Im Gewinnspiel der Zeitung sei dies jedoch nicht der Fall. Die Telefonkosten seien auf 62 Cent pro Minute beschränkt und bewegten sich damit in der Höhe des Preises für den Versand eines Briefes. Die erforderlichen Angaben seien ohne weiteres innerhalb einer Gesprächsminute möglich, so dass keine höhere Kostenlast auf den Anrufer zukomme. (2004)

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Diskriminierung der Schiiten

Auf ihrer Seite „Politik und Kommentar“ veröffentlicht eine Lokalzeitung eine Karikatur mit der Unterzeile „Dankeschön auf schiitisch“. Zu sehen ist ein amerikanischer Soldat, der mit einer Säge die Fußfessel eines Schiiten durchtrennt, derweil dieser mit seiner Maschinenpistole auf den Amerikaner schießt. Auf einer Riesenkugel am Ende der Fußfessel befindet sich die Aufschrift "Saddam-Regime". Ein Leser des Blattes moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die religionsverhetzende Aussage der Zeichnung. Alle Schiiten würden damit als undankbar und hinterhältig dargestellt. Hätte die aus dem Hinterhalt schießende Person Züge des Fanatikers El Sadr bzw. wäre durch die Bildunterschrift eine Eingrenzung auf eine bestimmte gewalttätige Gruppierung erfolgt, wäre die hier getroffene Aussage seines Erachtens noch nachvollziehbar. Angesichts der Notwendigkeit, die Gräben zwischen Kultur und Religion zu überwinden, Verständnis füreinander zu wecken, um so zu einem friedlichen Miteinander zu kommen, hält der Beschwerdeführer die gewählte Darstellung jedoch für nicht akzeptabel. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert, dass in einem Gespräch mit dem Leser die unterschiedlichen Auffassungen über die Karikatur nicht ausgeräumt werden konnten. Er selbst könne die Veröffentlichung nicht beanstanden. Er könne auch eine Diskriminierung einer religiösen Gruppe nicht entdecken. Bei der Karikatur handele es sich um eine zugespitzte Meinungsäußerung. Sie sei in der vorliegenden Form hart, aber zulässig. Dass der Karikaturist auf eine bestimmte Gruppe im Irak verweise, sei geradezu unvermeidlich. Die Schiiten seien in der von ihnen kontrollierten Region als klar definierbare Gruppierung politisch und militärisch aktiv. Die Kritik an gewalttätigen Übergriffen sei also keine Abwertung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe. Dies werde auch durch die gesamte begleitende Berichterstattung erkennbar. (2004)

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Umfrage über verkaufsoffenen Sonntag

Ein verkaufsoffener Sonntag veranlasst die Zeitung am Ort zu einer Bilanz. Unter der Überschrift „Händler ziehen lange Gesichter“ berichtet sie, dass viele Einzelhändler nach dem verkaufsoffenen Sonntag frustriert nach Hause gegangen seien. Die Kunden hätten zwar gebummelt, doch gekauft hätten nur wenige. Belegt wird diese Einschätzung durch eine Umfrage unter Geschäftsleuten und Straßenpassanten. Dem örtlichen Gewerbeverein missfällt diese Berichterstattung. Er hält sie für einseitig bzw. falsch und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dem Leser werde suggeriert, dass alle Händler unzufrieden seien und sich auf diese Weise auch noch bei den Kunden beschwerten. Die Überschrift bringe nicht zum Ausdruck, dass es unter den Gewerbetreibenden der Stadt nicht nur negative Stimmen gegeben habe. Zufriedene Händler, die auf Grund ihres umfangreichen Angebotes eine höhere Kundenfrequenz gehabt hätten, seien einfach nicht berücksichtigt worden. Zudem sei das Zitat „Noch einmal kommt das für mich nicht in Frage“, das einer Ladeninhaberin zugeschrieben wurde, nicht richtig. Die Geschäftsfrau habe der Autorin des Artikels vielmehr mitgeteilt, dass sie sich bei Regelungen zur Sonntagsöffnung der Gemeinschaft anschließen und ihr Geschäft auch am kommenden Sonntag wieder öffnen werde. Letztlich sei der Artikel unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu Stande gekommen. Die Verfasserin, die früher für einen privaten Rundfunksender gearbeitet habe, habe trotz einer Nachfrage nach ihrer Tätigkeit bei dem Sender nicht klar gestellt, dass sie jetzt für die örtliche Zeitung recherchiere. Die Chefredaktion der Zeitung versichert, dass in dem Beitrag alle wesentlichen Sachverhalte korrekt wiedergegeben worden seien. Der verkaufsoffene Sonntag habe zwar viele Neugierige in die Stadt gelockt, aber längst nicht alle Erwartungen der Händler erfüllt. Die Autorin gebe in ihrem Artikel die unterschiedlichen Erfahrungen wieder. Auch der Gewerbeverein komme mit seiner positiven Sicht zu Wort. Eine einseitige Recherche liege nicht vor. Die Autorin habe ihre Umfrage bewusst an Straßen, die zu den touristischen Brennpunkten der Stadt gehörten und stark frequentiert seien, vorgenommen. Auch der Vorwurf, eine Händlerin sei falsch zitiert worden, wird zurückgewiesen. Die Autorin habe diesbezüglich notiert: „Lohnt sich nicht, jemanden noch zu bezahlen. Problem kommt nicht noch mal in Frage“. Es sei richtig, dass die Geschäftsfrau später in der Redaktion angerufen und sich beschwert habe, dass sie falsch zitiert worden sei. Sie habe allerdings keine Richtigstellung verlangt. Die Redaktion sei bemüht, in einem Gespräch mit dem Gewerbeverein die atmosphärischen Störungen zu beheben. (2004)

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Satire

Namensnennung bei Ermittlungen

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Hat Ratsherr Pornografie verbreitet?“ über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ein namentlich genanntes Ratsmitglied einer Gemeinde in der Region, dem Verleumdung, Besitz pornografischer Schriften sowie Beihilfe zu deren Verbreitung vorgeworfen werde. Die Anzeige habe ein Vorstandsmitglied des Vereins „Hilfe für Kinder in ...“ erstattet, bei dem die Polizei zwei Computer beschlagnahmt habe, weil er über seine Homepage Kinderpornobilder verbreitet haben solle. Der dermaßen Beschuldigte werfe dem Ratsherrn vor, er habe den Adressaten von E-Mails seine Internet-Adresse mit dem Hinweis „Bei der Vergrößerung erscheint ein pornografisches Bild mit einem jungen Mädchen“ genannt. Der betroffene Kommunalpolitiker wehrt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die Nennung seines Namens. Er werde in dem Artikel vorverurteilt und damit öffentlich diffamiert. Ein öffentliches Interesse könne in dem großen Verbreitungsgebiet der Zeitung außerhalb seiner Heimatgemeinde, wo er als Kommunalpolitiker weder Einfluss noch Bekanntheit habe, nicht vorliegen. Die Eingabe wird vom Presserat im Vorverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Ermittlungsverfahren liegt gerade auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Ratsherr seiner Heimatgemeinde ein öffentliches Amt bekleidet, im Interesse der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, den vollen Namen des Betroffenen zu erwähnen. An keiner Stelle des Artikels wird eine Vorverurteilung vorgenommen. Die Leserschaft wird vielmehr objektiv und zutreffend über den Stand der Ermittlungen informiert. Der Beschwerdeführer gibt sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und hält seine Beschwerde aufrecht. (2004)

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Kommentierende Bewertung

Unter der Überschrift „Hohmann-Affäre – Lupenreiner Goebbels“ äußert sich eine Zeitschrift zu der Kritik an einer Rede des CDU-Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann in dessen Heimatgemeinde. Mit seiner Attacke auf die Juden als „Tätervolk“ habe der Politiker das Tabu gebrochen, dass Antisemitismus in demokratischen Parteien keinen Platz habe, heißt es im Vorspann. Der Artikel wird eingeleitet mit einem Zitat von Reichspropagandaminister Joseph Goebbels im September 1941: „Juden waren es, die den Marxismus erfanden, Juden sind es, die mit ihm die Welt zu revolutionieren versuchen“. Ein Leser der Zeitschrift bittet den Deutschen Presserat, diese Veröffentlichung zu rügen. Er hält die Überschrift mit dem Goebbels-Vergleich für eine schwere Beleidigung und einen Rufmord gegenüber dem Abgeordneten Hohmann, sieht in diesem Fall die Ziffern 1, 2 und 9 des Pressekodex verletzt. Zudem weist er auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 10. März 2004 hin, wonach Martin Hohmann gegen den Verlag eine Unterlassungsverfügung erwirkt habe. Nach der im Verfahren der Einstweiligen Verfügung ergangenen Entscheidung dürfe der Verlag nicht behaupten, Hohmann habe in seiner Rede die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde dagegen für unbegründet. Nach vielfältigen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Abgeordneten bleibe im Ergebnis darauf hinzuweisen, dass der Zeitschrift keineswegs verboten worden sei zu äußern, Hohmann habe die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Die Zeitschrift müsse bei einer künftigen Wiederholung lediglich deutlich machen, dass es sich dabei um ihre Bewertung der Rede handele. Der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des OLG Frankfurt vom 10. März 2004 enthalte keinerlei juristische Rehabilitierung von Hohmann im Hinblick auf dessen Rede am 3. Oktober 2003. (2003)

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Foto verletzter Kinder

Eine Boulevardzeitung berichtet über einen Unfall in einer Kindertagesstätte. Eine selbstgebaute Schaukel sei vier Kindern zum Verhängnis geworden. Offenbar hätten Erzieher eine Bank mit Seilen an der Decke der Tagesstätte befestigt. Als die vier auf der Behelfsschaukel spielten, habe das Do-it-yourself-Konstrukt nachgegeben und sei zu Boden gestürzt. Wie durch ein Wunder hätten die Kinder bei dem Horror-Unfall nur Prellungen und Schürfwunden erlitten. Ein beigestelltes Foto zeigt Sanitäter, welche die weinenden Kinder in Begleitung von Polizeibeamten zu einem Rettungswagen bringen. Eine der Mütter beklagt sich beim Deutschen Presserat über dieses Foto. Die Eltern der betroffenen Kinder fänden es nicht in Ordnung, dass die weinenden Kinder auf dem Weg zum Rettungswagen fotografiert worden seien. Der Geschäftsführer und der diensthabende Chefredakteur der Zeitung weisen die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Bild der Kinder sei in zulässiger Weise abgedruckt worden. Weder die dargestellte Situation noch die Darstellung an sich werfe ein negatives Licht auf die Verletzten. Vielmehr sei ein allgemeiner Eindruck vom Geschehen durch die Darstellung der unmittelbar Betroffenen erreicht worden. Dadurch werde auf die gefährliche Ausgangssituation hingewiesen. Erst die Darstellung aller beteiligten Personengruppen, der Polizei, der Rettungssanitäter und gerade auch der betroffenen Kinder verdeutliche die Verletzung der Sorgfaltspflicht in der Kindertagesstätte. Es sei nicht ersichtlich, wie die Darstellung der weinenden Kinder diese in ihrer Intimsphäre zu beeinträchtigen geeignet sei. Vielmehr werde das Foto sowohl ihnen als auch dem öffentlichen Informationsinteresse gerecht.

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Foto eines getöteten Hamas-Führers

Eine Boulevardzeitung zeigt auf einem großformatigen Farbfoto die auf einer Bahre liegende, von Anhängern umringte Leiche des Hamas-Führers Abdel Asis Rantisi, der in Gaza bei einem israelischen Raketenangriff getötet worden ist. Ein Leser stört sich an dieser Darstellung und legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Leider gehöre es inzwischen zur täglichen Leichen-Show aller Medien, durch die Gegend wetzende palästinensische Leichen-auf-Bahre-Träger groß und möglichst detailliert zu zeigen. Dass diese Geschmacklosigkeit noch steigerungsfähig sei, zeige das vorliegende Foto. Da die Menschenrechte auch für Palästinenser gelten, meint der Beschwerdeführer, sollte die Veröffentlichung dieses Fotos missbilligt werden. Der Leiter der Redaktion erklärt in seiner Stellungnahme, dass diese und ähnliche Bilder von internationalen Agenturen verbreitet und von ungezählten Printmedien und TV-Sendern gezeigt worden seien. Palästinensische Statements belegten eher, dass die Verbreitung der fraglichen Bilder von dieser Seite erwünscht und gerade nicht aus Gründen der Menschenrechte abgelehnt würden. Im Übrigen fühle er sich nicht berufen, gewissermaßen stellvertretend für die Weltpresse, gegen den Beschwerdeführer zu argumentieren. (2004)

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Gewalt verherrlicht

Unter der Überschrift „Vor uns zittern sogar die Jungs“ stellt eine Jugendzeitschrift eine Mädchengang vor. Der Artikel erscheint unter der neuen Rubrik „Report“, die laut Ankündigung „knallharte Reportagen aus der Welt der Jugendlichen“ bringt und die folgende Frage beantwortet: „Drogen, Gewalt, Sex – was bewegt die Kids, was geht wirklich in Schulen oder Cliquen ab?“ Girls-Gangs sind auf dem Vormarsch und kennen keine Gnade, schreibt das Blatt. In dem Beitrag werden die Untaten der Gangster-Girls in verschiedenen deutschen Städten beschrieben, darunter auch ein Überfall auf die 16-jährige Alice. Auf den beigestellten Fotos sind die in dem Artikel beschriebenen Szenen nachgestellt. Ein Bilderstreifen zeigt, wie Alice verprügelt und mit einem Messer bedroht wird. Die Bildtexte sind deutlich: „....prügelt auf sie brutal ein, während Siv Alice an den Haaren festhält“, „Alice geht blutend zu Boden und wird mit Tritten traktiert. Dann wird sie mit einem Messer bedroht. ‚Beim nächsten Mal machen wir dich richtig fertig!‘“ Auf einem großformatigen Foto im Mittelpunkt der Doppelseiten zeigen die Girls ihre Waffen: „Sie treten, sie schlagen, sie schießen!“ Eine Leserin der Zeitschrift findet die Fotos allesamt gewaltverherrlichend und beschwert sich beim Deutschen Presserat. In dem Artikel selbst sei ihrer Ansicht nach kein kritischer Ton zu finden. Eher werde über Mittel und Art von Mädchengewalt berichtet. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die meisten Opfer die Polizei aus Angst und Resignation nicht einschalten. Für die Beschwerdeführerin liest sich der Artikel wie eine Einladung zur Gründung einer Mädchen-Gang: Welche Waffen brauche ich, wie wende ich sie an, wie setze ich mich durch? Im Gegensatz dazu gebe es keinerlei Hinweise für Opfer solcher Taten. Besonders schlimm findet die Leserin, dass ein solcher Artikel in einer Jugendzeitschrift erscheint, die ihrer Ansicht nach eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Lesern habe. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält die Beschwerde für unbegründet. Erkennbare Intention des Artikels sei es, auf die Problematik von gewaltbereiten Jugendbanden hinzuweisen und die Gewaltbereitschaft dieser Gangs zu kritisieren. Auch wenn sich die kritische Aussage der Reportage aus den Fotos noch nicht eindeutig ergebe, so sei doch dem Text zu entnehmen, dass die Redaktion eine ablehnende Haltung gegenüber gewaltbereiten Jugendlichen habe. Der gesamte Text der Reportage verurteile die Brutalität unter Jugendlichen. So werde ausführlich der Fall eines „zierlichen und wehrlosen“ jungen Mädchens geschildert, das von einer Mädchengang verprügelt worden sei. Dieser Fall stehe exemplarisch für viele andere Fälle, in denen das Opfer den Übergriffen von Gleichaltrigen hilflos ausgesetzt sei. Durch die Wortwahl und die Offenlegung der durch scheinbar nichts verursachten, plötzlich ausbrechenden Brutalität gegenüber einem zierlichen Mädchen zeichne die Reportage ein trauriges Bild der Wirklichkeit nach und verurteile diese Brutalität. Der Text mache weiterhin auf das Problem aufmerksam, dass die jungen Täter auf Grund ihrer Minderjährigkeit häufig kaum Strafen zu befürchten haben und die Polizei aus Angst vor Rache häufig gar nicht erst eingeschaltet werde. Die gesamte Reportage sei der Zielgruppe entsprechend in jugendlichem Umgangston gehalten und überaus sachlich. Die Redaktion distanziere sich sehr deutlich von den geschilderten Gewalttaten, stelle diese aber weder unangemessen sensationell dar noch ergebe sich aus dem Text gar eine Bejahung solcher Umgangsformen. Die Bilder seien, wie auch aus der Bildunterschrift ersichtlich, mit Einwilligung der Mädchen sowie deren Sorgeberechtigten nachgestellt worden, so dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien. (2004)

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