Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung berichtet in verschiedenen Artikeln unter voller namentlicher Nennung über die so genannte „Satansbraut“, eine 25-jährige Frau, die Anfang 2002 wegen eines satanistischen Ritualmordes zu 13 Jahren Haft verurteilt worden ist. Sie hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Freund mit Messerstichen und Hammerhieben getötet, weil „Satan es ihnen befohlen“ habe. In einem Artikel unter der Überschrift „Satans-Braut zeichnet ihre kranke Seele“ werden Fotos der Betroffenen und Zeichnungen gezeigt, welche die Frau von sich selbst angefertigt hat und die sie nach den Bildbeschriftungen als „erotische Fledermausfrau“ und „sinnliche Nackte“ zeigen. In einem weiteren Beitrag unter der Schlagzeile „Beim Sex biss sie mich blutig“ wird darüber berichtet, dass der damalige Mittäter und Ehemann nun ein Buch über ihr früheres Zusammenleben und den „bizarren Vampirsex“ veröffentliche. Auch dieser Artikel ist mit Fotos von Frau und Mann illustriert. Die Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie sieht in den Veröffentlichungen eine unzulässige Dauerberichterstattung, die im Widerspruch zu ihrem Anrecht auf Resozialisierung stehe. Ihre Position und Lebenseinstellung seien inzwischen nicht mehr mit derjenigen zur Zeit der Hauptverhandlung zu vergleichen. Dennoch werde sie nach wie vor an ihrem damaligen Auftreten vor Gericht gemessen. So werde sie durch Begriffe wie „Satansmörderin“ und „Teufels-Braut“ auf das damalige Delikt reduziert. Die Art, wie die damaligen Ereignisse aufgegriffen würden, werte sie als eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität, die einen Nachahmungseffekt bewirke, gegen den sie sich verwahre. Insbesondere wendet sie sich dagegen, dass wiederholt die Station genannt werde, in der sie untergebracht sei. Dies habe zahlreiche Menschen dazu gebracht, sie in Form von Briefen und Anrufen zu belästigen. Außerdem wende sie sich dagegen, dass noch immer, über zwei Jahre nach der Tat, unverpixelte Bilder von ihr veröffentlicht würden. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf, mit ihren Beiträgen gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoßen zu haben, zurück. Die Berichterstattung sei bei Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin auf der einen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der anderen Seite gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei Täterin eines besonders grausamen, noch nicht lange zurückliegenden Mordes und damit relative Person der Zeitgeschichte. Sie müsse sich auch noch rund zwei Jahre nach Verurteilung gefallen lassen, dass weiterhin ein öffentliches Interesse an dem Geschehen und an ihrer Person bestehe. Dass dieser Mordprozess auf Grund der außergewöhnlichen Tatumstände und des abnormen Tatmilieus für ganz erhebliches öffentliches Interesse gesorgt habe, liege auf der Hand. Ein Anspruch der Frau, mit ihrer Tat etwas mehr als zwei Jahre nach der Verurteilung bereits in Ruhe gelassen zu werden, bestehe daher nicht. Ihre Mitinsassen und Angehörigen wüssten im Zweifel um den Grund der Inhaftierung, andere Personen würden in absehbarer Zeit den Lebensweg der Beschwerdeführerin nicht kreuzen. Die Chefredaktion beruft sich schließlich auf den erst kürzlich wieder eingetretenen aktuellen Bezug, da der Ex-Mann der Beschwerdeführerin und Mittäter ein Buch über das Tatgeschehen geschrieben und herausgegeben habe. Die Bezeichnung als „Satans-Mörderin“ oder „Teufels-Braut“ müsse sich die Beschwerdeführerin als rein beschreibend gefallen lassen, da sie unbestritten eine Mörderin sei und ebenso unbestritten der Satansszene angehörte. Die Darstellung in der Zeitung sei daher nicht unangemessen sensationell, vielmehr sei es die Beschwerdeführerin selbst, die durch ihre grausame, blutige und vorsätzliche Tat eine Wirklichkeit geschaffen habe, die von der Zeitung lediglich wahrheitsgemäß und in zurückhaltender Art und Weise abgebildet worden sei. Das Blatt habe sich im übrigen mehr auf das Tatmotiv, das Tatmilieu und die Täter und weniger auf die Tat selbst konzentriert. (2003/2004)
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Unter der Überschrift „1000 Euro Strafe für Sex-Polizisten!“ berichtet eine Boulevardzeitung über das Gerichtsverfahren gegen einen Polizeihauptmeister, dem vorgeworfen wurde, eine Kollegin mit Sex-Sprüchen belästigt zu haben. Die Dachzeile der Überschrift lautet: „Weil er seine Kollegin im Streifenwagen anmachte“. Die Veröffentlichung enthält auch ein Foto des Beschuldigten, dessen Gesicht jedoch vollständig gepixelt ist. Der Betroffene wird mit Vornamen, Anfangsbuchstaben des Nachnamens, Dienstrang und Alter benannt. Vertreten durch den Beamtenbund, beschwert sich der Polizeibeamte beim Deutschen Presserat gegen die Veröffentlichung. Das mit dem Artikel abgedruckte Foto sei ohne seine Zustimmung und ohne sein Wissen angefertigt worden. Er gehe davon aus, dass das Bild mit einer versteckten Kamera aufgenommen worden sei. Darin sieht er einen Verstoß gegen Ziffer 4 des Pressekodex. Die Bezeichnung „Sex-Polizist“ verstoße zudem gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Die Fotoredaktion der Zeitung mailt dem Presserat, das besagte Foto sei mit einer normalen Digitalkamera, Abmessung ca. 15x15x20 cm, gefertigt worden. Der Angeklagte habe in der Aufregung wohl übersehen, dass er eben mit dieser Kamera fotografiert worden sei. Anscheinend habe der Fotograf die Körpersprache des Angeklagten missdeutet, also als Zustimmung verstanden. (2004)
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In zwei Beiträgen berichtet eine Regionalzeitung über das 40 Stunden dauernde Martyrium und die unblutige Befreiung eines entführten 13-jährigen Mädchens. „Kidnapper zum Aufgeben überredet“ und „Das Kind wird wohl noch lange leiden“ lauten die beiden Überschriften. Und in einer Unterzeile sowie im Text wird erwähnt, dass der Täter sein Opfer zuvor sexuell missbraucht habe. Dem Beitrag ist u.a. ein Foto des Mädchens beigestellt. Zudem werden der volle Name der Betroffenen und ihr Heimatort genannt. Eine Leserin des Blattes sieht die Persönlichkeitsrechte des Kindes mit Füßen getreten und erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Sie findet, dass die Zeitung die Grenze des Nochzumutbaren an Sensationslust weit überschritten habe. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass es auch nach ihrer Meinung nicht in Ordnung war, Name und Foto des Opfers zu veröffentlichen. Ohne sich aus der Verantwortung stehlen zu wollen, weise sie jedoch darauf hin, dass eine Nachrichtenagentur nach Beendigung der Geiselnahme das Foto gesendet und in dem Begleittext geschrieben habe, mit diesem Foto suche die Polizei nach dem entführten chinesischstämmigen Mädchen. Offenbar habe dieser Hinweis auf das Fahndungsfoto bei dem zuständigen Redakteur die irrige Auffassung begründet, dass mit dem Hinweis auf die amtliche Quelle auch eine Veröffentlichung gestattet sei. Nach Ende der Geiselnahme sei dies unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes aber nicht mehr gerechtfertigt gewesen. In einer korrigierenden Stellungnahme teilt die Chefredaktion eine Woche später mit, einer Mail der Agentur sei zu entnehmen, dass diese das Foto erst zu einem Zeitpunkt gesendet habe, nachdem die Eltern des Mädchens mit ihrer befreiten Tochter vor die Presse gegangen seien und damit ganz bewusst auch Foto- und Filmaufnahmen zugelassen hätten. Damit sei das Einverständnis für die Verwendung eines Fotos des Opfers gegeben gewesen. In einer dritten Stellungnahme erklärt die Chefredaktion schließlich, dass das Foto bei der Rückkehr der Familie in ihre Heimatstadt entstanden sei. Das Kind sei dort von seinen Mitschülern begrüßt worden. Die Eltern hätten vor ihrem Haus die Aufnahmen der Fotografen und Kameraleute zugelassen und sich auch für Interviews zur Verfügung gestellt. Die beteiligten Medienagenturen hätten dies als eindeutige Einverständniserklärung zur Verbreitung der Bilder gewertet. Ähnlich äußert sich die Agentur selbst. Das Foto sei erst gesendet worden, als klar gewesen sei, dass die Eltern zusammen mit dem Mädchen in ihrer Heimatstadt vor die Presse gehen würden. Die Heimkehr des Mädchens sei mit Wissen der Eltern von zahlreichen TV-Kameraleuten und Fotografen begleitet worden. Deshalb könne der Vorwurf der Missachtung des Opferschutzes nicht mehr greifen. (2004)
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Eine Regionalzeitung stellt auf ihrer Seite „Auto & Mobil“ ein neues Motorrad vor. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat merkt ein Leser an, der Artikel erwecke den Eindruck, als sei der Redakteur das Motorrad selbst gefahren und gebe seine Erfahrungen wieder. Nach der telefonischen Auskunft eines Redakteurs handele es sich jedoch um den Abdruck eines Pressetextes des Herstellers. Hinter dem Kürzel „bp“ verberge sich also nicht ein Mitarbeiter der Zeitung. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wird bei diesem Artikel die Quelle nicht deutlich. Damit verstoße der Beitrag gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Kritik des Lesers für berechtigt. Bei der Veröffentlichung handele es sich in der Tat um einen Pressetext, der abgedruckt worden sei, ohne deutlich zu machen, dass die Wertungen und Superlative auf die Einschätzung des Herstellers zurückgehen. Ein distanzierender Hinweis auf die Quelle hätte dies deutlich gemacht. Die Chefredaktion hat, wie sie mitteilt, die Beschwerde zum Anlass genommen, die Redaktion erneut darauf hinzuweisen, dass eine Quellenangabe unerlässlich ist und deren Unterlassung die Zeitung mit den Grundsätzen eines anständigen Journalismus in Konflikt bringt. (2004)
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In zwei Beiträgen berichtet eine Boulevardzeitung über eine „Riesenempörung“ im Rathaus. Entsprechend lauten die Schlagzeilen: „Personalratschefin als Raffke erwischt“ und „Personalräte entsetzt über Raffke-Chefin“. Im Text teilt die Zeitung ihren Leserinnen und Lesern mit, dass sich die freigestellte Personalratsvorsitzende der Stadtverwaltung und Mitbegründerin einer Wählervereinigung um das höher dotierte Amt einer Abteilungsleiterin Bäderwesen beworben habe. Im Klartext bedeute dies, dass sie den Job gar nicht antreten, als Abteilungsleiterin aber monatlich 200 Euro mehr bekommen werde. Dies nimmt die Zeitung zum Anlass, die Betroffene mehrfach als „Raffke“ zu bezeichnen. In einem Kommentar wird der Frau Besitzstandsdenken pur und ein fragwürdiges Verantwortungsgefühl gegenüber dem Unternehmen unterstellt, das in diesem Fall Rathaus heiße. Der Landesbezirksleiter der Gewerkschaft ver.di ist der Ansicht, dass die Berichterstattung unangemessen und ehrverletzend sei. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Kollegin habe sich auf die ausgeschriebene Stelle als Abteilungsleiterin beworben. Aus diesem Verfahren sei sie unter fünf weiteren Bewerbern als Favoritin hervorgegangen. Sie sei dem Verwaltungsausschuss zur Stellenbesetzung vorgeschlagen worden. Ihr könne zu keinem Zeitpunkt ein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer zitiert aus dem Personalversorgungsgesetz des Landes: „Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.“ Demzufolge sei es ehrverletzend, der betroffenen Frau aus dem Umstand ihrer berechtigten Bewerbung Vorwürfe zu machen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, die Bewerberin habe in einem Vorstellungsgespräch dem Sportamtschef der Stadt erklärt, dass sie bei Übernahme ihres neuen Amtes auf ihre Freistellung als Personalrätin verzichten werde. Auf Grund dieser Aussage sei sie dem zuständigen Ausschuss als Favoritin vorgeschlagen worden. Dem Ausschuss habe sie aber wenige Tage später erklärt, dass sie die Stelle nicht antreten werde. Dieses Verhalten habe bei den Fraktionen im Rathaus Befremden ausgelöst. Dementsprechende Äußerungen der Fraktionspolitiker hätten von „Skandal“ über „Enttäuschung“ bis zu „Unverständnis“ gereicht. Die Rechtsvertretung betont, dass die Berichterstattung in jedem einzelnen Punkt wahr sei. Der Zeitung habe es fern gelegen, das Verhalten der Frau in rechtlicher Sicht zu bewerten. Es gehe vielmehr um eine Bewertung ihres Vorgehens aus moralischer Sicht. (2004)
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In einem Kommentar unter der Überschrift „Völlerei im Doppelpack“ mokiert sich eine Lokalzeitung über die Kosten, die der Wechsel im Amt des Stadtbürgermeisters verursacht hat. Gleich zweimal sei in der festlich eingedeckten Halle gefeiert worden – bei der Verabschiedung des Amtsvorgängers und 14 Tage später bei der Einführung des Amtsantreters. Das Geld der Steuerzahler sei auf zwei Bürgermeister-Festen mit vollen Händen rausgeschmissen worden, zitiert das Blatt die Kritiker. Dann sei großzügigerweise noch ein Bürgermeistersessel der Luxusklasse an den Ausscheidenden verschenkt und neues Gestühl für den Nachfolger gekauft worden. 2.000 Euro seien so verpulvert worden. Der Bürgermeisterwechsel habe insgesamt an die 20.000 Euro gekostet. In seiner Antrittsrede habe der neue Bürgermeister darauf hingewiesen, dass die Stadt 40 Millionen Euro Schulden habe und jeder Bürger der Stadt allein für die Schuldenzinsen jährlich 700 Euro berappen müsse. Der scheidende Bürgermeister sieht den angeblichen Kostenaufwand falsch dargestellt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der neu gekaufte Stuhl habe 870 Euro gekostet und der alte sei nach AfA bereits abgeschrieben gewesen. Weiterhin sei die angeblich von seinem Nachfolger in den Raum gestellte Zahl von 700 Euro Schuldzinsen pro Bürger falsch. Tatsächlich ergebe sich eine jährliche Zinslast in Höhe von 18,99 Euro pro Einwohner. Der neue Bürgermeister teilt dem Presserat mit, er habe in seiner Antrittsrede u.a. folgendes gesagt: „Die kumulierten Schulden der Stadt betragen zum jetzigen Zeitpunkt ca. 40 Millionen Euro. Das sind mehr als 2.000 Euro Schulden für jeden Bürger, egal ob Angestellter, Säugling, Mutter oder Rentner. Wären die Schulden der Stadt ‚normale‘ Bankkredite, müsste jeder Arbeitnehmer in der Stadt fast 700 Euro im Jahr aufbringen, um die Zinsen zu bezahlen.“ Die Berichterstattung treffe insoweit (fast) zu. Er gehe davon aus, dass der Autor des Beitrags ihn nicht vorsätzlich falsch zitiert habe. Die Redaktionsleitung der Zeitung betont, nach Aussagen des Stadtkämmerers hätten die beiden Feiern rund 10.000 Euro gekostet. Den Stuhl habe man deutlich zu hoch angesetzt. Er habe tatsächlich 1.000 Euro gekostet. Im Hinblick auf den Schuldenstand teilt die Redaktionsleitung mit, dass nach neuerlicher Rücksprache mit dem neuen Bürgermeister und dem Stadtkämmerer es sich bei der Rechnung des Beschwerdeführers unter der Position „Verzinsung Anlagen kapital in Höhe von 630.230 Euro“ lediglich um einen so genannten Verrechnungsposten und nicht, wie der Beschwerdeführer glauben machen wolle, um eine tatsächliche Einnahme handele. Nicht der Glossenschreiber, sondern der Beschwerdeführer habe somit mit falschen Zahlen jongliert. Mittlerweile habe die Stadt festgestellt, dass sie hoffnungslos überschuldet sei und im laufenden Rechnungsjahr keinerlei Investitionen möglich seien. (2004)
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Eine Lokalzeitung berichtet in einer Serie im April 2004 über familiengerechte städtebauliche Planung und über Baugebiete im Landkreis, wo „Häuslebauer“ noch eine Chance haben. Im ersten Beitrag stellt sie eine Gemeinde mit 10.800 Einwohnern vor, deren dringender Bauflächenbedarf jetzt erfüllt werden könne. Zu dem neu erschlossenen Wohngebiet gebe es zwei Zufahrten. Die Anbindung einer der beiden Zufahrten an die vorhandene Umgehungsstraße sei geplant. Dem Beitrag ist ein Auszug aus der Umlegungskarte beigestellt. Die auf dem Lageplan in Gelb gefassten Grundstücke könnten noch erworben werden. 199,40 Euro pro Quadratmeter zuzüglich Erschließungskosten würden hierfür verlangt. Ein Leser des Blattes beklagt sich beim Deutschen Presserat über eine fehlerhafte Berichterstattung. Die Gemeinde habe nicht 10.800, sondern 11.122 Einwohner. Die Anbindung der genannten Zufahrt an die Umgehungsstrasse sei nicht geplant, sondern schon längst erfolgt. Der Grundstückspreis liege nicht mehr bei 199,40 Euro, sondern nach Neuvermessung und Umlegung etwa bei 280 Euro pro Quadratmeter. Schließlich wirft der Beschwerdeführer der Zeitung vor, wichtige Fakten der Bauplanung nicht erwähnt zu haben, darunter die Umwandlung von neun Reihenhausbauplätzen zu Grundstücken für sechs Doppelhäuser und zwei Einzelhäuser und die Tatsache, dass ursprünglich 126 Bauplätze und nicht nur 47 zur Verfügung gestanden haben. Die Zeitung veröffentlicht im September 2004 eine Richtigstellung und teilt dem Presserat mit, dass sie mit dem Leser Kontakt aufgenommen und die Angelegenheit in beiderseitigem Einverständnis gelöst habe. (2004)
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Eine Regionalzeitung berichtet über Aufbruchstimmung im Ort, seitdem der frühere Oberbürgermeister abgewählt worden sei. Wenn der Gemeinderat in den nächsten Wochen die Pläne für ein exklusives Einkaufszentrum absegne, sei die Stadt endgültig in der Zukunft angekommen. Der unrühmlich abgewählte frühere Rathauschef habe einen der Investoren einfach vor die Tür gesetzt. Die Zeitung erläutert das Projekt und zählt weitere Maßnahmen auf, mit denen der neue Oberbürgermeister das Bild der Stadt aufpolieren wolle. Zum Schluss geht der Autor des Beitrags noch einmal auf das Wirken des Amtsvorgängers ein, den die Bürger regelrecht aus der Stadtverwaltung gejagt hätten, um nun Ruhe vor ihm zu haben. Der Betroffene, der schwer krank sei, wolle jedoch nicht aus der städtischen Dienstvilla ausziehen. Nach dem Willen des Gemeinderats solle er nun herausgeklagt werden. Wiederholt sei er nach seiner Abwahl aufgefordert worden, den Rathausschlüssel, den Dienstlaptop und den Fernsehapparat zurückzugeben. Weil im Rathaus Bücher im Wert von 3.300 Euro fehlen, habe die Polizei das Haus des früheren Oberbürgermeisters durchsucht. Der Kreisvorsitzende einer Grauen-Partei kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die seiner Meinung nach ehrverletzende Berichterstattung. Die Zeitung habe den früheren Oberbürgermeister öffentlich madig gemacht und gepriesen, dass er nicht mehr im Amt sei. Der Ex-OB habe ihm telefonisch eine eigene Darstellung der Sachverhalte gegeben. So habe die Zeitung inzwischen einem Rechtsanwalt gegenüber eingeräumt, dass die öffentliche Darstellung, er sei schwer krank, nicht auf den Erkenntnissen der Redaktion, sondern auf Hinweisen des Amtsnachfolgers beruhe. Die Behauptung könne nicht mehr aufrecht erhalten werden. Entgegen der Darstellung in der Presse habe der frühere Oberbürgermeister seinen Rathausschlüssel umgehend an seine bisherige Sekretärin zurückgegeben. Die Polizei habe bei ihm drei Bücher abgeholt, diese aber später wieder zurückgegeben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Zeitung gemäß der journalistischen Sorgfaltspflicht vorher überprüfen müssen, ob die veröffentlichten Behauptungen korrekt sind. Dies habe sie aber nicht getan und statt dessen den Ex-OB öffentlich diffamiert. (2004)
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Eine Boulevardzeitung berichtet von einem neuerlichen S-Bahn-Drama und behauptet, die Deutsche Bahn wolle das Unglück vertuschen. Eine 75-jährige Rentnerin sei mit einem Bein zwischen einer sich schließenden Tür der S-Bahn hängen geblieben und von dem Zug mitgeschleift worden. Die Zeitung zitiert in diesem Zusammenhang den Bahnsprecher, der entgegen der polizeilichen Ermittlungen behauptet habe: „Die Frau ist mit ihrem Fuß zwischen Bahnsteig und Zug geraten. Die Fahrerin hat das selbst bemerkt und ihr geholfen. Gefahren ist der Zug nicht, die Frau wurde nicht mitgeschleift“. Drei Tage später schildert die Zeitung unter der Überschrift „Münchhausen von der S-Bahn“, wie der Bahnsprecher ein Zugunglück „einfach aus der Welt gelogen“ habe. Die Version des Bahnsprechers sei völlig frei erfunden. Die Bahn bekomme das Problem der automatischen Türen anscheinend nicht in den Griff. Der Zug habe die arme Frau 15 Meter mitgeschleift. Falsch sei auch die Behauptung des Sprechers, die Bahn habe die Polizei über den Vorfall informiert. Die Einsatzzentrale der Polizei sei vielmehr von der Feuerwehr informiert worden, die ihrerseits den Notruf eines Sanitäters auf dem S-Bahnhof empfangen habe. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet der Konzernsprecher der Bahn, dass sein Kollege fälschlicherweise der Lüge bezichtigt werde. Laut Auskunft der Polizeibehörden sei die Polizei um 14.11 Uhr von der Bahn zum Unfallort gerufen worden. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die Aussage des Bahnsprechers schon zum Unfallhergang falsch gewesen sei. Er habe erklärt, dass der Fuß des Opfers zwischen Zug und Bahnsteig geraten sei und die Fahrerin der Frau in dieser misslichen Lage geholfen habe. Eine Nachfrage bei der Polizei habe jedoch ergeben, dass zweifelsfrei der Fuß der Rentnerin in der Tür der S-Bahn eingeklemmt gewesen und die Frau vom anfahrenden Zug mitgeschleift worden sei. Diese Aussagen des Pressesprechers seien daher definitiv falsch. Weiterhin habe er erklärt, dass die S-Bahn die Polizei über den Vorgang informiert habe. Die Recherche der Redaktion habe jedoch ergeben, dass die Erstinformation über den Unfall um 14.05 Uhr von der integrierten Rettungsleitstelle der Feuerwehr eingegangen sei. Als der Anruf der Bahn dann sechs Minuten später erfolgt sei, sei die Polizei schon unterwegs gewesen. Die Angaben des Bahnsprechers seien also auch in diesem Punkt fehlerhaft. Die Zeitung halte es für ihre Pflicht, die Leser über eine solche fehlerhafte Aufklärungspolitik zu informieren. Der Begriff „Münchhausen“ sei mit seiner plakativen boulevardesken Darstellungsweise zulässig. Er stehe im Volksmund für einen liebenswerten Geschichtenerzähler, der es mit der Wahrheit nicht so genau nehme. Dies treffe im vorliegenden Fall genau den Punkt. Der Presserat recherchiert auch seinerseits. Er erfährt auf Anfrage beim zuständigen Polizeipräsidium, dass am besagten Tag um 14.11 Uhr bei der Notrufzentrale der Polizei ein Notruf des Betriebsleiters der S-Bahn mit der Mitteilung eingegangen sei, in der S-Bahn sei eine Person verletzt worden. Die Polizei habe dem Anrufer mitgeteilt, dass sie schon verständigt und bereits im Einsatz sei. Der erste Anruf sei um 14.04 Uhr bei der Notrufzentrale eingegangen. Er sei von der „Integrierten Leitstelle – Feuerwehr, Rettungsdienste“ getätigt worden. Wer angerufen habe, wisse man nicht mehr. Der Anrufer sei jedoch ein Sanitäter gewesen. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilt dem Presserat den von Polizeibeamten ermittelten Sachverhalt mit. Danach wurde festgestellt, dass die 75-jährige Frau auf Grund ihres Alters nicht schnell genug aus der S-Bahn aussteigen konnte. Dabei seien ihr rechter Fuß und möglicherweise auch ihr rechter Arm eingeklemmt worden. Das Warnsignal im Führerhaus der S-Bahn habe nicht aufgeleuchtet, da Fuß und Arm der Frau nur etwa fünf bis sechs Zentimeter Durchmesser hatten. Als die S-Bahn dann losgefahren sei, sei die Frau gestürzt, wodurch ihr Arm aus der geschlossenen Tür befreit und sie dann mit dem rechten eingeklemmten Fuß von der S-Bahn mitgezogen worden sei. Zeugen hätten den Vorfall bemerkt und die Lokführerin auf den Vorfall aufmerksam gemacht, so dass diese eine Schnellbremsung habe einleiten können. In dem Polizeibericht ist ferner vermerkt, die Lokführerin habe während der Unfallaufnahme ausgesagt, sie sei vor ihrer Abfahrt aus dem Zug ausgestiegen und habe geprüft, ob alle Türen geschlossen seien. Beim Einsteigen in die Führerkabine habe die Warnleuchte für offene Türen nicht geblinkt. Ihrer Vermutung nach habe noch jemand von außen trotz geschlossener Türen einsteigen wollen, habe sich am Türgriff festgehalten und sei auf dem schmalen Türvorsprung mitgefahren. Dabei sei dieser Passagier mit den Füßen vom Türvorsprung zwischen Bahnsteig und S-Bahn geraten. Der Sprecher der Staatsanwaltschaft weist in einem begleitenden Schreiben darauf hin, dass sich der ermittelte Sachverhalt und die Aussage der Lokführerin somit nicht decken. Nach seiner Ansicht könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Bahnsprecher bei seiner Stellungnahme gegenüber der Zeitung auf die Aussagen der Zugführerin bezogen habe und von deren Richtigkeit ausgegangen sei. (2003)
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