Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Tageszeitung informiert ihre Leserinnen und Leser unter der Überschrift „Knebelverträge und ein vorbestrafter Vorsitzender“, dass der schwarz-rot-grüne AStA an der Universität nach nur drei Monaten gescheitert sei. Unter gegenseitigen Vorwürfen seien sechs der sieben Referenten zurückgetreten. Zudem sei bekannt geworden, dass der Vorsitzende des Studierenden-Ausschusses erst vor wenigen Monaten wegen Miet-Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Entgegen der Aussage in Überschrift und Text sei er nicht vorbestraft. Zudem habe das Urteil aus dem Jahre 2003 nichts mit seiner Arbeit als AStA-Vorsitzender zu tun. Sein voller Name werde in dem Beitrag genannt, um ihn öffentlich zu diskreditieren. Eine Internet-Recherche des Presserats ergibt, dass man sich bis einschließlich 90 Tagessätzen „umgangssprachlich“ als „nicht vorbestraft“ bezeichnen kann. Es gibt keinen Eintrag im Führungszeugnis, allerdings wird man im Bundeszentralregister gespeichert. Im Volksmund gelten erst Einträge im Führungszeugnis als Vorstrafen. Vorbestraft im juristischen Sinne ist man dagegen immer, sobald einmal eine Strafe verhängt worden ist. Der Autor des Beitrages teilt dem Presserat mit, dass er den vollen Namen des Beschwerdeführers genannt habe, weil er als gerade zurückgetretener AStA-Vorsitzender ein Amtsträger gewesen sei und weil seine Verurteilung im Widerspruch zu dem Bild stehe, das er in der Öffentlichkeit von sich verbreite. Zwar habe seine Verurteilung nicht im Zusammenhang mit seiner Arbeit als AStA-Vorsitzender gestanden, jedoch habe sie Zweifel an seiner Eignung für dieses Amt geweckt. (2004)
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Eine Regionalzeitung berichtet, eine Handvoll Neonazis habe auf einen Beschluss des Stadtrates zur Unterbringung von Asylbewerbern im Ort mit einem Aufmarsch reagiert und die Anwohner verängstigt. Das Blatt zitiert einen Augenzeugen, der berichtet habe, die nicht genehmigte Demonstration sei von einem größeren Polizeiaufgebot aufgelöst worden. Der „Anmelder“ der Demonstration beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Veranstaltung sei genehmigt gewesen und durch den Veranstaltungsleiter ordnungsgemäß aufgelöst worden. Die entsprechende Passage in dem Artikel sei somit falsch. Der Beschwerdeführer verwahrt sich gegen den Versuch, die Teilnehmer an der spontanen Demonstration zu kriminalisieren. Man habe niemanden verängstigt und niemanden verängstigen wollen. Nach Auflösung der Veranstaltung seien viele Anwohner gekommen, um sich mit den Demonstranten auf sachlicher Ebene zu unterhalten. Auf Anfrage teilt die Stadtverwaltung dem Presserat mit, dass die rechte Gruppe eine Spontandemonstration gegen Polizeiwillkür in der Innenstadt durchgeführt habe. Von dort seien die Teilnehmer in den genannten Stadtteil gefahren und hätten dort bei dem verantwortlichen Polizeiführer eine Spontandemonstration gegen die Entscheidung der Stadt für eine Asylbewerberunterkunft angemeldet. Nach der Aktion seien die Beteiligten mit der Straßenbahn wieder weggefahren. Eine Auflösung sei nach Aussagen des Ordnungsamtes nicht erfolgt. Die Stadtverwaltung betont, dass versammlungsrechtlich die Durchführung einer Spontandemonstration, die dann auch diesen Charakter haben müsse, zulässig sei. Die Chefredaktion der Zeitung räumt eine Ungenauigkeit im Detail ein. Auf Grund der Gesamtumstände des Geschehensablaufs sei die Lokalredaktion davon ausgegangen, dass durch den geringen Zeitabstand zwischen der Abstimmung im Stadtrat zum Standort einer Asylbewerberunterkunft und der spontanen Demonstration dagegen eine förmliche Anmeldung der Aktion nicht erfolgen konnte. Im Bemühen um eine aktuelle Berichterstattung über ein die Stadt bewegendes Thema sei eine Überprüfung dieser Auffassung nicht erfolgt. Auch eine Konkretisierung im Nachhinein sei nicht geschehen. Man bedauere diese Ungenauigkeit, sehe aber keine Möglichkeit, die Angelegenheit im Rahmen der Berichterstattung zu anderen Anlässen klarzustellen. (2004)
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Unter der Überschrift “Sorgen um Fürstin ...” berichtet eine Boulevardzeitung über den Klinikaufenthalt einer prominenten Angehörigen des deutschen Hochadels. Die 89-jährige Grande Dame habe einen Schlaganfall erlitten, schreibt das Blatt. Es nennt den Namen der Klinik sowie die Nummer des Krankenzimmers und beschreibt dessen Ausstattung. Akute Lebensgefahr bestehe nicht. Doch in der Klinik erfahre man: “Sie hilft zwar mit, wenn wir sie bewegen, aber sie wacht nicht mehr richtig auf.” Der Anwalt der Fürstin hat auf Grund der präzisen Beschreibung den Eindruck, dass Mitarbeiter der Zeitung in das Zimmer eingedrungen sind. Er hält dies für eine erhebliche Verletzung der Intimsphäre der Betroffenen und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Im Rahmen einer Vorprüfung lehnt der Presserat die Beschwerde jedoch als offensichtlich unbegründet ab. Allein die detaillierte Beschreibung enthält seiner Auffassung nach keinen Anhaltspunkt für ein widerrechtliches Eindringen der Redakteure. Er hält es für wahrscheinlicher, dass die Zeitung ihre Informationen von einem Mitarbeiter des Krankenhauses erhalten hat. Doch der Anwalt erhebt Einspruch gegen die Entscheidung im Vorverfahren. Er übersendet eine Stellungnahme des Geschäftsführers des Klinikums, in dem dieser feststellt, dass die Beschreibung des Krankenzimmers sehr detailgetreu sei. Die Informationen über die Patientin und ihr Zimmer hätten die Reporter nicht von Mitarbeitern des Krankenhauses erhalten. Vielmehr gehe man davon aus, dass sich ein Unberechtigter Zugang zu dem Krankenzimmer verschafft habe. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die Redaktion des Blattes seit jeher ein gutes Verhältnis zu der Fürstin pflege. Nicht zuletzt auf Grund ihrer herausragenden Position im Zusammenhang mit einer bedeutenden Musikveranstaltung hätte sie der Redaktion in der Vergangenheit vielfach zu umfangreichen Interviews und Fototerminen zur Verfügung gestanden. Als die Zeitung die Information erhalten habe, dass die Fürstin im Krankenhaus sei, habe die recherchierende Redakteurin in der Klinik angerufen, um zu erfahren, ob die Fürstin dort liege. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr über deren Gesundheitszustand nichts bekannt gewesen. Daraufhin habe sie sich mit einem Blumenstrauß zur Klinik begeben, um der Fürstin einen Besuch abzustatten. Am Empfang habe sie auf Nachfrage und unter Bekanntgabe ihrer journalistischen Tätigkeit für die Boulevardzeitung die Auskunft bekommen, in welchem Zimmer die Fürstin liege. Im Zimmer angekommen, habe sie dann festgestellt, dass die Fürstin nicht ansprechbar war, wobei sie nicht gewusst habe, ob sich diese in einem komatösen Zustand befinde oder lediglich schlafe. Die Redakteurin habe daraufhin von dem geplanten Interview Abstand genommen und nur die Blumen in dem Zimmer hinterlassen. Dann habe sie mit einer Krankenschwester über den Gesundheitszustand der Fürstin gesprochen. Auch dabei habe sie ihre Tätigkeit als Redakteurin offenbart. In ihrem Artikel habe sie dann ihre Eindrücke von dem Zimmer und die Aussagen der zuständigen Krankenschwester wiedergegeben. (2004)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht auf ihrer ersten Seite neben dem Titel den folgenden Text: “Die SPD verspricht eine Elite-Uni, um von ihren Kürzungen im Hochschulbereich abzulenken. Das ist zynisch!” Unter dem Text befindet sich die E-Mail-Adresse eines heimischen Bundestagsabgeordneten. Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass die Anzeige für den Leser nicht als Werbung erkennbar sei. Sie sei nicht als solche gekennzeichnet. Auf der gegenüberliegenden Seite des Titels befinde sich ein Hinweis auf eine redaktionelle Veröffentlichung in ähnlicher Größe und Form. Die Anzeige enthalte zur Kennzeichnung des Auftraggebers lediglich eine Internetadresse, die keine Rückschlüsse auf die Parteizugehörigkeit des Auftraggebers zulasse. Der Slogan in der letzten Zeile lege nahe, dass der Autor diese Anzeige in seiner Eigenschaft als Abgeordneter der CDU aufgegeben habe. Das Internet sei aber ein Medium, das längst nicht allen Lesern zugänglich sei, vor allem Senioren nicht. Für diese Bürger sei es unter Umständen nicht möglich, diesen Zusammenhang zu erkennen. Deshalb müsse bei politischer Werbung die Einhaltung der werberechtlichen Regelungen besonders aufmerksam beachtet werden. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, dass die beanstandete Anzeige als solche erkennbar sei. Dafür spreche die Platzierung rechts neben dem Zeitungsartikel, die Gestaltung und die Autorenschaft des bekannten Politikers. Um Missverständnisse künftig auszuräumen, werde man aber in Absprache mit der Anzeigenleitung von der nächsten Schaltung an den Werbecharakter durch den Hinweis “Anzeige” deutlich machen. (2004)
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Unter der Überschrift “Hier stirbt ein Fußballstar” veröffentlicht eine Boulevardzeitung ein Farbfoto des 24-jährigen ungarischen Nationalstürmers Miklos Feher, der in der 90. Minute des Spiels seines Clubs Benfica Lissabon gegen Vitoria Guimaraes tot zusammengebrochen war. Die Aufnahme zeigt das Gesicht des Toten: Seine Augen starren ins Leere. Im Blattinnern wird das Bild in noch größerer Aufmachung wiedergegeben. Eine Regionalausgabe des Blattes zeigt das Foto mit der eingeklinkten Schlagzeile “Hier stirbt Herthas Hoffnung”. Im Text von Gesamt- und Regionalausgabe wird erwähnt, dass der junge Ungar der Wunschstürmer von Hertha BSC Berlin gewesen sei. Die Veröffentlichung des Fotos löst sieben Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Alle Beschwerdeführer monieren, dass das Foto eines unmittelbar sterbenden Menschen unter den genannten Überschriften veröffentlicht wurde. Das Sterben als wohl letzten intimen Moment im Leben eines Menschen öffentlich zu machen, sei ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Ein sterbender Mensch habe Anspruch, nicht das Objekt reißerischer Berichterstattung zu sein. Es könne nicht angehen, dass der Tod eines Menschen für eine Steigerung der Auflage missbraucht werde, stellt eine Leserin zu der Veröffentlichung in der Regionalausgabe fest. Es sei dabei anscheinend nicht mehr um den Menschen selbst, sondern nur noch um seine Funktion als “Herthas Hoffnung” gegangen. Das Foto sollte wie in anderen Printmedien allein als Dokumentation verstanden und entsprechend verwendet werden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Berichterstattung in Wort und Bild auf Grund der besonderen Umstände des Vorfalles für gerechtfertigt. Die Veröffentlichung sei weder reißerisch noch sensationslüstern und stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Intimsphäre des Betroffenen dar. Der Fußballer habe sich zum Zeitpunkt seines Zusammenbruchs nicht in den Grenzen seiner geschützten Intimsphäre bewegt. Die Beschwerdeführer verkennen nach Ansicht der Rechtsabteilung, dass der Sportler während eines im Fernsehen öffentlich übertragenen Fußballspiels zusammengebrochen und später an den Folgen eines Herzversagens gestorben sei. Die Bilder dieses tragischen Unfalls seien kurze Zeit später durch alle Medien gegangen. Die Presse handele in Erfüllung ihres öffentlichen Informationsauftrages, wenn sie über den unerwarteten Tod eines bekannten Sportlers in dieser Form berichte. (2004)
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Eine Elterninitiative fordert die Sicherung eines von Grundschülern genutzten Zebrastreifens. Die Zeitung am Ort berichtet über eine Sitzung des Verkehrsausschusses, in der über die Anregung der Eltern diskutiert worden ist. Es geht um die Frage, ob der Übergang verlegt werden kann, ob eine Ampel installiert oder eine Mittelinsel angelegt werden sollte. Die Zeitung teilt mit, dass die Elternforderung auf tönernen Füßen stehe, die Polizei der Elterninitiative widerspreche und es Zweifel an den vorgelegten Beweisen gebe. Zitiert wird ein Kommunalpolitiker, der gesehen haben will, wie die siebenjährige Tochter des Sprechers der Initiative über den Zebrastreifen hin und her geschickt worden sei. Vermutungen, viele der 700 Strafanzeigen seien auf diese Weise getürkt worden, widerspricht laut Zeitung die Mutter des Kindes. Ein Foto zeigt Mutter und Tochter an besagtem Zebrastreifen. Vier Wochen später berichtet die Zeitung erneut über den Streit, der inzwischen auch Juristen beschäftige. So fordere jetzt die beschuldigte Frau den heimischen Verkehrspolitiker unter Androhung einer Vertragsstrafe auf, die Behauptung zu unterlassen, sie habe ihre Tochter mehrfach über den Zebrastreifen hin und hergeschickt, um möglichst viele Autofahrer anzeigen können. Der maßgebliche Betreiber der Elterninitiative, Ehemann der zitierten Frau, Vater des angeblich über den Zebrastreifen hin und hergeschickten Kindes, wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht in der Berichterstattung der Zeitung eine Vielzahl falscher Behauptungen. Zudem kritisiert er die Veröffentlichung des Bildes seiner Tochter und die Nennung des vollen Namens. Auch hält er den Inhalt zweier Leserbriefe, welche die Zeitung zu dem Vorgang veröffentlicht hat, für unwahr und ehrverletzend. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf einer falschen Berichterstattung als unzutreffend zurück. Die Zeitung habe stets korrekt das wiedergegeben, was sie bei ihrer Recherche erfahren habe. Schließlich habe sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, in einem dreispaltigen Leserbrief unter der Überschrift „Ich bleibe bei meiner Darstellung“ seine Sicht der Dinge darzulegen. Auf Grund ihrer Aktionen in der Elterninitiative und ihrer vielfältigen Auftritte sei die Familie des Beschwerdeführers im Ort so prominent, dass man die Nennung ihres Namens für gerechtfertigt halte. Dies gelte auch für die Veröffentlichung des Bildes, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter am Zebrastreifen zeige. Beide hätten gegen das Fotografiertwerden und eine Veröffentlichung des Bildes nichts einzuwenden gehabt. (2004)
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Unter Hinweis auf Planungen der Kieler Landesregierung zeigt eine Boulevardzeitung ein großformatiges Foto vom Timmendorfer Strand, in das sie eine lange Reihe von Riesen-Windrädern montiert hat. So wie auf dieser Montage könnte es bald an der Lübecker Bucht aussehen, stellt das Blatt in der Bildunterzeile fest. Und in der Schlagzeile wird die Frage gestellt: „Würden Sie da noch Urlaub machen?“. Der Landesverband Hamburg des Bundesverbandes Windenergie sieht in der Darstellung eine verzerrende Berichterstattung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Energiewende sei zu wichtig, als dass unsachgemäßer Journalismus – ohne vorherige Kontakte zu Fachleuten – die Bevölkerung verunsichere. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt dazu fest, dass der Artikel die Sorgen beliebter Tourismusorte an der Ostseeküste aufgreife, durch die Errichtung von Windkraftwerken an der Küste Umsatzeinbußen zu erleiden. So sei z.B. der Timmendorfer Bürgermeister der Ansicht, dass eine solche Anlage nicht in ein Urlaubsgebiet gehöre. Der Bürgermeister von Dahme habe sich dahingehend geäußert, dass die Windräder vom Strand aus zu sehen seien, und die Frage gestellt, wie die Landesregierung der Stadt so etwas vor die Nase setzen könne. Diese Diskussion habe die Redaktion aufgegriffen und im Rahmen einer Fotomontage aufgezeigt, wie es in der Lübecker Bucht bald aussehen könnte. Die Montage sei nicht nur als solche gekennzeichnet, es werde auch aufgezeigt, dass es in Timmendorf so aussehen könnte, nicht jedoch so aussehen müsse. Auf Nachfrage des Presserats teilt die Rechtsabteilung mit, dass es sich nicht mehr genau feststellen lasse, ob die Redaktion bei der Erstellung der Fotomontage das genaue Planungsvorhaben zu der Windkraftanlage unter Berücksichtigung der Gesetze von Optik und Perspektive zu Grunde gelegt hat. Man vermute aber, dass dies geschehen sei, denn nicht umsonst hätten sich die Bürgermeister von Timmendorf und Dahme entsetzt über das Projekt gezeigt. (2003)
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Eine Lokalzeitung berichtet über den Besuch der Frauen-Union des Kreises in einem Seniorenzentrum der Region. Dem Beitrag ist ein dreispaltiges Foto beigestellt, dass die Gäste bei einem Rundgang durch das Haus mit Senioren und der Leiterin des Zentrums zeigt. Der Bürgermeister der Stadt beklagt sich beim Deutschen Presserat, dass der Kandidat der CDU für die anstehende Bürgermeisterwahl, der sich an der Führung durch das Zentrum beteiligt hatte, aus dem Foto wegretuschiert worden sei. Als Beweis fügt er eine Veröffentlichung in der Konkurrenzzeitung vom selben Tag mit dem selben Foto bei, auf dem der Betroffene zu sehen ist. Die Zeitung teilt mit, dass sie seit Jahresbeginn einen neuen Eigentümer habe und der bis dahin tätige Chefredakteur in Urlaub sei. Dieser werde seine Stellungnahme später abgeben. (2003)
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Eine Regionalzeitung berichtet u.a. über den Rückzug einer Damen-Volleyballmannschaft aus der Bundesliga. Das Management sei an den eigenen Ansprüchen gescheitert, schreibt das Blatt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat stellt der Manager des Vereins fest, 80 Prozent der Aussagen in dem Beitrag seien entweder falsch, verleumderisch oder völlig unmotiviert destruktiv. Der Autor wische mit einem lockeren Abschiedsartikel alles weg, was in den letzten fünf Jahren von der Vereinsführung aufgebaut worden sei. Das Finale des Top Team Cups habe der Verein in der Saison 2003/2004 und nicht wie im Artikel dargelegt ein Jahr früher erreicht. Der Firmensitz des bisherigen Hauptsponsors, einer Arzneimittelvertriebsfirma, sei falsch genannt. Die Fußballer seien nicht von der Bundesliga in die Regionalliga, sondern in die 5.Liga abgestiegen. Es sei falsch, dass die Vereinsführung zuletzt mehr Geld ausgegeben habe als sie zur Verfügung gehabt habe. Zudem sei es nicht korrekt, dass das Management dem Trainer des Vereins den Vorwurf der Erpressung gemacht habe und ihn bei einem Spiel von der Bank habe verbannen wollen. Richtig sei vielmehr, dass der Trainer in einem Interview das Management angegriffen und den Spielerinnen Zweitliganiveau unterstellt habe. Deshalb habe man seine Suspendierung in Erwägung gezogen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass der Autor des Beitrages vor dessen Erscheinen mehrfach versucht habe, mit dem Vereinsmanager ins Gespräch zu kommen. Dies sei jedoch nicht gelungen, weil jener auf eine bevorstehende Presseerklärung verwiesen habe. In dieser seien alle kritischen Aspekte das Management betreffend ausgeklammert und bereits bekannte Standpunkte wiederholt worden. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Kabinenszene mit dem angeblichen Vorwurf der Erpressung beruhe auf der Schilderung zweier Zeugen, die glaubwürdig seien. Sie seien nicht namentlich genannt, weil sie zum Zeitpunkt der Recherche in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein gestanden hätten und auch jetzt noch in der Volleyballszene aktiv seien. Schließlich habe die Zeitung einen klarstellenden Hinweis abgedruckt, der geeignet sei, die Interessen des Beschwerdeführers zu befriedigen. (2004)
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