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Auch Daten von Jubilaren sind geschützt

In seiner zweiten Sitzung dieses Jahres am 15.06.2004 hat der Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz zwei Hinweise ausgesprochen.

Eine Tageszeitung hatte unter der Rubrik „Wir gratulieren“ namentlich Jubilare unter Bekanntgabe des Geburtsdatums und der genauen Adresse genannt, ohne zuvor deren Zustimmung einzuholen. Der Ausschuss sah in dieser Veröffentlichung einen Verstoß gegen Richtlinie 8.7 des Pressekodex:

„Die Veröffentlichung von Jubiläumsdaten solcher Personen, die sonst nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen, bedingt, dass sich die Redaktion vorher vergewissert hat, ob die Betroffenen mit der Veröffentlichung einverstanden sind oder vor öffentlicher Anteilnahme geschützt sein wollen.“

Die Zeitung trug zu ihrer Rechtfertigung vor, die zugrundeliegenden Daten habe sie öffentlich zugänglichen Kirchengemeindeblättern entnommen. Der Ausschuss stellte dazu fest, dass die Presse eine eigene Verantwortung dafür trage, Persönlichkeitsrechte von Betroffenen nicht zu verletzen. Allein die Veröffentlichung in einer anderen Quelle lasse nicht jede weitere Verbreitung personenbezogener Daten uneingeschränkt zu. Die Zeitung hätte selbst prüfen müssen, ob die Betroffenen mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

In einem anderen Fall wurde auf einem Unfallfoto durch die erkennbare Abbildung eines Autokennzeichens ein Beteiligter identifizierbar. Die Zeitung räumte diesen Fehler selbst ein.

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