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Deutscher Presserat spricht sieben Rügen aus

Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2001 drei Zeitungen für ihre Berichterstattung über den am 13. Juni 1997 in Sebnitz angeblich von Neonazis getöteten Jungen, Joseph Kantelberg-Abdulla, gerügt: die BILD-Zeitung, die BERLINER MORGENPOST und die ebenfalls in Berlin erscheinende TAGESZEITUNG. Außerdem wurden die Beschwerden gegen zwei weitere Tageszeitungen als begründet erachtet. Ihren Entscheidungen legten die Mitglieder des Publizistischen Selbstkontrollorgans Ziffer 2 des Pressekodex zugrunde. Sie verpflichtet die Presse, die zur Veröffentlichung bestimmten

"Nachrichten und Informationen in Wort und Bild ... mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. ... Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen."

In allen drei Fällen kritisierte der Presserat insbesondere die Aufmachung der Artikel in den Überschriften. Sie schlossen jeden Zweifel am Tathergang aus. Damit wurde die Grenze zwischen zulässiger Verdachtsberichterstattung und unzulässiger Tatsachenbehauptung überschritten. Der Beschwerdeausschuss betonte, dass mit den Entscheidungen gegen einzelne Zeitungen die übrige Presse nicht entlastet sei. Er habe nur über diejenigen Veröffentlichungen beraten, gegen die beim Presserat Beschwerde erhoben wurde. Insgesamt habe es sich mit den offensichtlich falschen Berichten über die Geschehnisse in Sebnitz um einen Tiefpunkt der Medienberichterstattung gehandelt. Dabei sei ein "Mainstreameffekt" zu beobachten gewesen, der zu einem späteren Zeitpunkt noch genauer zu untersuchen sei. Das Plenum des Deutschen Presserats wird darum in einer seiner nächsten Sitzungen das Thema der journalistischen Sorgfaltspflicht grundsätzlich auch mit Hilfe von Experten beraten. In diesem Zusammenhang sei der "Fall Joseph" nur ein Beispiel unter vielen.

Gerügt wurde außerdem die Zeitschrift STERN. Sie hatte in einem Bericht über den Mord an einer Ärztin sowohl das Porträtfoto des Opfers als auch die Leiche als Fotografie gezeigt. Damit, so das Gremium, liege ein eindeutiger Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex vor, die der Presse vorschreibt, "das Privatleben und die Intimsphäre der Menschen" zu achten. In Richtlinie 8.1 wird für die Nennung von Namen und für Abbildungen festgelegt:

"Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich."

Eine weitere öffentliche Rüge sprach der Beschwerdeausschuss gegen die Zeitschrift VENTIL aus. Das Branchenblatt für Taxifahrer hatte gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennungsgrundsatz) verstoßen, indem es redaktionelle Beiträge über ein Unternehmen davon abhängig gemacht hatte, dass im Gegenzug entsprechende Anzeigen geschaltet werden.

In seiner ersten Sitzung in diesem Jahr verhängte der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats außerdem zwei nicht-öffentliche Rügen. In beiden Fällen hatten die jeweiligen Organe gegen Ziffer 13 der Publizistischen Grundsätze verstoßen. Darin heißt es:

"Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Über Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren Bekanntgabe berichtet werden."

Schließlich sprach der Beschwerdeausschuss neun Missbilligungen gegen verschiedene Zeitschriften und Tageszeitungen sowie insgesamt fünf Hinweise aus. Nur acht Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen.

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