Gericht bestätigt Arbeit des Presserats
Die Berechtigung des Deutschen Presserats „folgt aus der verfassungsrechtlich verankerten Vereinigungsfreiheit, das Recht seiner Mitglieder zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 GG; seine Entschließungen, ob er einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze annimmt und gegebenenfalls welche Maßnahmen er ergreift, sind ausschließlich durch ideelle, im Pressekodex wiedergegebene ethische Vorstellungen geprägt“. Damit bestätigte das Gericht erstmalig ein Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Jahr 1959 zur Beschwerdearbeit des Deutschen Presserats.
Der Öko-Test-Verlag hatte sich gegen eine vom Presserat im Jahre 2004 gegen ihn ausgesprochene Missbilligung wegen Verstoßes gegen den Pressekodex gewehrt. Anlass lieferte eine Berichterstattung über Vaterschaftstests. Das Oberlandesgericht stellte jetzt nach dem Landgericht Bonn in zweiter Instanz klar, dass die Klage bereits deshalb unbegründet war, weil es sich bei den Bewertungen des Beschwerdeausschusses offensichtlich und inhaltlich um eine Meinungsäußerung handelt. Auch die tatsächlichen Annahmen, auf denen die Missbilligungsentscheidung des Deutschen Presserats beruhte, erschienen dem Gericht zutreffend. Die Zeitschrift hatte den Presserat verpflichten wollen, sowohl die weitere Äußerung zu unterlassen, sie habe gegen die journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex verstoßen, als auch die Maßnahme zurückzunehmen.
Die Ausschüsse des Presserats haben jährlich über 280 Beschwerdefälle zur Entscheidung vorliegen und sprechen hierzu in knapp der Hälfte der Fälle Beschlüsse aus, wonach mit Hinweisen, Missbilligungen und Rügen auf Verstöße gegen den Pressekodex erkannt wird.