Pressekodex ergänzt
Das Plenum des Deutschen Presserats hat auf seiner Sitzung am 02.03.2005 die Ziffer 12 des Pressekodex um ein Detail erweitert. Der Anregung von Behindertenverbänden und Betroffenen, einen Passus gegen die Diskriminierung von Behinderten in die Publizistischen Grundsätze aufzunehmen, kam der Presserat damit nach. Mit der Gleichstellung behinderter Menschen, die auch in Artikel 3 des Grundgesetzes ihre ausdrückliche Betonung gefunden hat, unterstreicht der Presserat die besondere Verantwortung der Medien.
Ziffer 12 des Pressekodex lautet jetzt:
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.“