Rügen für Suizidberichterstattung
Einmal mehr hat der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats Rügen ausgesprochen für die Berichterstattung über Suizide.
Die DRESDNER MORGENPOST wurde öffentlich gerügt, da sie in unangemessen sensationeller Weise über den Selbstmord eines jungen Mannes berichtet hatte. So war auf einem großen Foto die zugedeckte Leiche zu sehen und über die Motive der Tat zu Lasten der Ehefrau spekuliert worden. Durch die Nennung des Vornamens, des Alters und anderer Merkmale wurden das Opfer und auch die hinterbliebene Ehefrau zudem für einen bestimmten Personenkreis identifizierbar. Nach Ziffer 8 Richtlinie 8.5 des Pressekodex gebietet die Berichterstattung über Suizide Zurückhaltung:
"....Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handelt."
Ein höheres öffentliches Interesse konnte weder bei diesem Fall festgestellt werden, noch bei der zweiten öffentlichen Rüge, die der Beschwerdeausschuss gegen die BILD-Zeitung aussprach. Auch hier wurde das Opfer für einen größeren Kreis identifizierbar dargestellt, da sowohl ein Foto von ihm, als auch sein Wohnort, der Vorname und der abgekürzte Nachname veröffentlicht wurden. Der Beschwerdeausschuss weist darauf hin, dass durch diese Art der Berichterstattung häufig auch die Angehörigen der Opfer ein zweites Mal belastet werden.
Die BILD-Zeitung erhielt eine nicht-öffentliche Rüge, da sie in zwei Artikeln über die psychische Krankheit einer Frau berichtet und ein Foto der Kranken veröffentlicht hatte. Auch wenn diese früher einmal eine bekannte Sportlerin - und somit eine Person des öffentlichen Lebens - war, gilt auch für sie, dass die Berichterstattung über Erkrankungen immer die Privatsphäre der Betroffenen achten muss. Richtlinie 8.4 des Pressekodex sagt hierzu:
"Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte genießen über den Tod hinaus den Schutz vor diskriminierenden Enthüllungen."
Die Veröffentlichung eines Fotos einer Richterin war Grundlage einer weiteren Beschwerde, mit der sich der Beschwerdeausschuss befasste. Der Ausschuss stellte fest, dass Fotos von Richtern grundsätzlich veröffentlicht werden dürfen, da diese ein öffentliches Amt ausüben. Dabei darf ein solches Foto jedoch nicht die Privatsphäre der Richter verletzen, die auch diesen zusteht. So darf beispielsweise ein Journalist nicht ohne weiteres einen Richter in seinem privaten Umfeld fotografieren, wie in dem vorliegenden Fall geschehen. Der Beschwerdeausschuss missbilligte diese Veröffentlichung.
Auf seiner dritten Sitzung des Jahres behandelte der Beschwerdeausschuss insgesamt 28 Beschwerden. Neben den drei Rügen sprach er noch 8 Missbilligungen und 7 Hinweise aus. 6 Beschwerden wurden als unbegründet angesehen, eine Beschwerde wurde eingestellt, da sie als nicht aufklärbar eingestuft wurde.