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Sperren, nicht löschen

In der Sitzung am 22.09.2004 beschäftigte sich der Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz u. a. mit der Veröffentlichung einer Tageszeitung, die der Presserat bereits in einer vorherigen Sitzung gerügt hatte. Der damalige Beschwerdeführer verlangte nun die Löschung seiner personenbezogenen Daten. Grundlage war Richtlinie 4.3 des Pressekodex:

„Personenbezogene Daten, die unter Verstoß gegen den Pressekodex erhoben wurden, sind von dem betreffenden Publikationsorgan zu sperren oder zu löschen.“

Die Redaktion hatte bereits zuvor Maßnahmen zur Sperrung der Daten ergriffen. Dies sei unabhängig davon erfolgt, ob diese Pflicht überhaupt bestehe. Konkret wurde der Artikel für den redaktionsinternen Zugriff mit dem deutlichen Hinweis versehen, dass keine Informationen ohne Rücksprache mit der Rechtsabteilung übernommen werden dürften und der Artikel vom Presserat gerügt worden sei. Zudem sei auch dafür Sorge getragen worden, dass ein externer Zugriff auf den Artikel nicht mehr möglich sei.

Der Datenschutz-Beschwerdeausschuss hielt dies für ausreichend, um die Anforderungen der Richtlinie 4.3 zu erfüllen. Er stellte zudem fest, dass die Löschung von Daten nur in Ausnahmefällen in Frage komme, da hierdurch das „Gedächtnis der Redaktion“ verfälscht werden könne. Sofern die Persönlichkeitsrechte durch die Sperrung personenbezogener Daten gewahrt würden, sei diese ausreichend und einer Löschung vorzuziehen.

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