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Tagungsergebnisse Redaktionsdatenschutz

Dürfen Zeitungen und Zeitschriften redaktionelle Beiträge über Privatpersonen in einem Onlinearchiv auch Jahre nach der Veröffentlichung noch zum Abruf bereit halten? Diese und viele weitere Fragen rund um das Thema Onlinearchive stellten sich am 22.01.2010 die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und des Arbeitskreises Redaktionsdatenschutz beim Deutschen Presserat. Anlässlich verschiedener Anfragen und Beschwerden, die den Ausschuss erreichten, entschied sich der Presserat, die Mitglieder im Rahmen einer Tagesveranstaltung über die rechtlichen, praktischen und ethischen Facetten eines Onlinearchivs zu informieren.

Anhand der Vorträge von Rechtsanwältin Dr. Julia Hoecht aus Hamburg über die „Rechtliche Zulässigkeit der Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven“ und von Dr. Hauke Janssen, Leiter der Dokumentation des Verlags Der Spiegel, der über die „Funktionsweise des Spiegel-Archivs“ berichtete, ergab sich eine kontroverse Diskussion unter den rund 35 Teilnehmern aus Redaktionen und Verlagen. Beeindruckt von der Organisation des Archivs der Zeitschrift, ergab sich die Frage, ob es auch für kleinere Verlage in Frage kommt, ein professionell betreutes Onlinearchiv anzubieten. Vor dem Hintergrund des aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2010 (Az. VI ZR 228/08), das in der Streitsache eines der Sedlmayr-Mörder gegen das Deutschlandradio erging, wurde diskutiert, welche Möglichkeiten sich nunmehr für die Verlage in Onlinearchiven bieten und ob das Urteil auch Grenzen aufzeigt.

Auch über die Rolle des Presserates im Zusammenhang mit Beschwerden über Onlinearchive  wurde diskutiert. Aufgrund der „pressefreundlichen“ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wurde gemutmaßt, der Presserat könne um das Erreichen von „weichen Lösungen“ in Archivstreitigkeiten gebeten werden. Die anwesenden Presseratsmitglieder stellten jedoch klar, dass der Presserat jede eingehende Beschwerde nach den Grundsätzen des Pressekodex einzeln prüfe und sich nicht „vor den Karren gescheiterter Kläger“ spannen lasse.

Im Anschluss an diese Debatte, tagte der Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz und beriet über die ihm vorgelegten zehn Beschwerden. Sechs Beschwerden wurden als unbegründet bewertet, eine Beschwerde ging mit einem Hinweis, eine weitere mit einer Missbilligung aus. Eine Beschwerde war zwar begründet, es erfolgte jedoch keine Maßnahme, weil die Redaktion den Artikel aus dem Online-Angebot entfernt hatte. In einem Beschwerdefall bemüht sich der Presserat um eine gütliche Einigung.

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