Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „´Schlampe´ bleibt eine Beleidigung“ über eine Berufungsverhandlung wegen Beleidigung vor einer Strafkammer des Landgerichts. Dem Angeklagten, einem 46 Jahre alten Wirtschaftsjuristen, sei vorgeworfen worden, vor einem Jahr an einer Tankstelle am Verlagsort eine Autofahrerin schwer beleidigt zu haben. Das Amtsgericht habe ihn zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt. Später sei die Auflage auf 400 Euro herabgesetzt worden, nachdem der Angeklagte auf einen Geldmangel hingewiesen habe. Später habe das Gericht erfahren, dass er in einem fast bezahlten Reihenhaus wohnt, Tennis spielt und 3400 Euro netto im Monat verdient. Schließlich – so die Zeitung weiter – habe der Mann nachgegeben und erklärt, er werde jetzt auch die restlichen 200 Euro nach dem Verkauf seiner teuren Tennisballmaschine bezahlen. Der Jurist ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sei durch die detaillierten Angaben zu seiner Person von der Zeitung für seinen näheren und weiteren Bekanntenkreis identifizierbar dargestellt worden. Das sei gleichzusetzen mit einer Nennung seines vollen Namens. Sein Persönlichkeitsrecht sei verletzt worden. Er sei auch keine Person des öffentlichen Lebens. Die Erwähnung der Tennisballmaschine und seines Einkommens sei rufschädigend. Die Chefredakteurin sieht ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem berichteten Sachverhalt. Die im Gerichtsbericht geschilderten Tatsachen seien wichtig für das Verständnis dieses Sachverhalts. Der Hinweis auf die Tennisballmaschine sei zur sachgerechten Unterrichtung der Leserschaft notwendig, nachdem der Beschwerdeführer dem Amtsgericht zunächst wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er nicht einmal in der Lage sei, eine Geldauflage von 600 Euro zu bezahlen. Zu Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) stellt die Chefredakteurin fest, dass eine Identifizierung des Betroffenen durch den Bericht nicht möglich sei. Ihr Stellvertreter habe sich um ein Gespräch mit dem Mann bemüht. Dabei habe sich jedoch gezeigt, dass es dem Kläger in Wirklichkeit nicht um die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte, sondern nur ums Geld gehe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.
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„Transe bekommt Haarentfernung bezahlt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über ein Sozialgerichtsurteil. Danach muss die gesetzliche Krankenkasse die Kosten tragen, wenn eine Transsexuelle ihre Barthaare bei einer Kosmetikerin entfernen lässt. Eine Person, die die Zeitung liest, hält den Begriff „Transe“ nicht für objektiv. Sie sieht unter anderem die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt und wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Kritik an der Überschrift für berechtigt und spricht von einem bedauerlichen Fauxpas. Die Formulierung sei an jenem Tag durchgerutscht. Der bearbeitende Redakteur habe diesen Begriff in die Überschrift genommen, weil sich Transsexuelle ironisierend immer mal wieder selbst als „Transen“ bezeichneten. Das rechtfertige allerdings nicht, merkt der Chefredakteur an, in einer nachrichtlichen Überschrift zu dieser diskriminierenden Vokabel zu greifen. Die Redaktion wolle Transsexuelle nicht diskriminieren. Umso ärgerlicher sei es, dass die Überschrift so erschienen sei. Der Fall sei im Verlauf der Redaktionskonferenz deutlich thematisiert worden. Nach dieser Erläuterung habe die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität die Entschuldigung der Redaktion akzeptiert und ihrerseits von einer ursprünglich beabsichtigten Anrufung des Presserats Abstand genommen.
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Ein Journalist schreibt eine E-Mail an die Firmen-Adresse eines von Plagiatsvorwürfen betroffenen Hochschuldozenten, der in einer weiteren Funktion auch in einem anderen Bereich tätig ist. Der Journalist setzt auch die allgemeine Firmenadresse sowie die eines Kollegen auf Kopie. Grund für das Schreiben ist eine Untersuchung der Doktorarbeit des Dozenten auf einer Plagiatsplattform. Die E-Mail enthält Fragen zu existierenden Plagiatsvorwürfen und zum Führen von Titeln. Wenige Tage später erneuert der Absender seine Anfrage mit Fristsetzung. Äußere sich der Beschuldigte nicht innerhalb der gesetzten Frist, werde er die berufsständische Kammer, eine Akademie sowie eine Hochschule, an der der Beschuldigte Dozent bzw. Honorarprofessor ist, sowie die Staatanwaltschaft zu der Sache befragen. Kurz darauf scheibt der Journalist erneut an die Mailadresse eines der Firmen-Standorte. Zudem geht eine E-Mail-Anfrage bezüglich der Plagiatsvorwürfe an die Akademie. In einer weiteren Mail wird der Doktortitel des Beschuldigten in Anführungszeichen gesetzt. Dieser beschwert sich beim Presserat: Es gehe um den Vorwurf, er stehe unter Plagiatsverdacht und führe zu Unrecht einen Professorentitel. Dagegen wehrt er sich. Dass der Doktor- und der Professorentitel von seinem Kontrahenten in Anführungszeichen gesetzt worden seien, sei ehrverletzend. Außerdem kritisiert der Betroffene die sehr kurze Frist für eine Stellungnahme, die der Journalist ihm gesetzt hat. Er habe urlaubsbedingt nicht sofort von der ersten Mail erfahren. Zu diesem Zeitpunkt habe der Journalist bereits die Akademie kontaktiert, an der er als freiberuflicher Dozent arbeite. Außerdem habe die Mail an die allgemeine Firmenadresse von den Mitarbeitern gelesen werden können. Der Journalist teilt mit, es sei zutreffend, dass er Recherchen angestellt habe wegen der Vorwürfe der entsprechenden Rechercheplattform. Es gehe um Plagiate in der Dissertation des Betroffenen. Er bedauert, den Titel des Dozenten einmalig in Anführungszeichen gesetzt zu haben.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Kommentar unter der Überschrift „Pressefreiheit mit Füßen getreten“. Der Autor kritisiert einen Abgeordneten einer Stadtverordnetenversammlung, der den Magistrat dazu aufgefordert hatte, darauf hinzuwirken, dass die Pressevertreter künftig bis zum Ende der Ratssitzungen anwesend sein sollten. Er fühlt sich an den Fall in Dresden erinnert, bei dem die Polizei ein Fernsehteam festgehalten habe. Durch das Verhalten des Lokalpolitikers sieht sich der Kommentator zur oben genannten Überschrift veranlasst. Er stellt weiter fest, dass in diesem Fall ein gewählter Volksvertreter nicht den Sinn der Pressefreiheit begreife. Er wolle die Arbeit der Presse beeinflussen. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass in dem Kommentar eine Behinderung der Presse wie in Dresden mit einer Bitte um Berichterstattung gleichgesetzt werde. Hier werde ein falscher Eindruck erzeugt, mit dem der Politiker in seiner Ehre verletzt werde. Der Redaktionsleiter ist Autor des kritisierten Beitrages. Er verweist auf seinen Meinungsbeitrag, der eindeutig als solcher gekennzeichnet sei. Hintergrund sei, dass er eine Ratssitzung nach Abschluss der offiziellen Tagesordnung verlassen habe, um sich den Punkt „Verschiedenes/Anregungen“ zu ersparen. Diesen nutzten die Stadtverordneten erfahrungsgemäß gern, um überfüllte Mülleimer und kaputte Straßenlampen zu kritisieren oder Veranstaltungen anzukündigen. Er sehe seine Aufgabe als Journalist nicht darin, Chronist einer Stadtverordnetenversammlung zu sein. Vielmehr wolle er Schwerpunkte setzen und für den Leser Wichtiges von Unwichtigem trennen. Den Aufruf des Stadtverordneten, „auf die Presse einzuwirken“, sehe er nach wie vor als Angriff auf die Pressefreiheit an. Vor der Veröffentlichung seines Kommentars habe er - der Autor – versucht, mit dem Stadtverordneten Kontakt aufzunehmen, um ein eventuelles Missverständnis aus der Welt zu schaffen. Von diesem Angebot habe der Lokalpolitiker jedoch nicht Gebrauch gemacht.
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Eine Boulevardzeitung macht ihre Titelseite mit der Schlagzeile „Datenschutz-Irrsinn: Unsere Klingel-Schilder sollen weg!“ auf. Unter der Überschrift heißt es: „Deutschland droht ein Wirrwarr an Millionen von Haustüren. Schon bald könnten die Namensschilder am Klingelschild verschwinden – und durch anonyme Zahlen ersetzt werden. Schuld ist eine EU-Verordnung zum Datenschutz.“ Im eigentlichen Artikel auf der nächsten Seite wird dann erläutert, Schuld an dem drohenden Chaos sei die EU-Datenschutzgrundverordnung, die jetzt in ganz Europa gelte und die Privatsphäre aller Bürger schützen solle. Ob darunter auch ein Name auf einem Klingelschild falle, sei unklar. Deshalb wolle der Immobilienverband Haus & Grund seinen 900.000 Mitgliedern empfehlen, die Namensschilder bei vermieteten Wohnungen abzuschrauben. Mit seiner Empfehlung folge Haus & Grund einem Vorgehen der Wiener Firma „Wohnen“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Zeitung betreibe auf ihrer Titelseite Irreführung. Sowohl die EU-Kommission als auch die Datenschutzbeauftragte der Bundesrepublik dementierten die Aussage, dass aus Datenschutzgründen Klingelschilder anonymisiert werden müssten. Ohne Nachfrage bei verantwortlichen Stellen würde die Leserschaft falsch informiert. Die Zeitung suggeriere, dass der Datenschutz Irrsinn sei. Das Beispiel – so der Beschwerdeführer – sei sachlich unbegründet und nicht hinterfragt. Nach Ansicht des auf die Beschwerde antwortenden Chefredakteurs genüge die Berichterstattung allen Anforderungen an die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Der Vorwurf der Irreführung sei nicht nachvollziehbar. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers suggeriere der Artikel schon gar nicht, dass Datenschutz im Allgemeinen „Irrsinn“ sei. Der Bericht beziehe sich nur auf den „Irrsinn“ in Form der Unsicherheit der Bürger und Rechtsanwender im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Vorwurf, die Redaktion informiere ihre Leserinnen und Leser falsch, sei haltlos, so der Chefredakteur. Sämtliche Informationen im Artikel basierten auf Tatsachen. Der Autor schreibe ausdrücklich, dass unklar sei, ob ein Name auf einem Klingelschild überhaupt unter die DSGVO falle. Die rechtlichen Interpretationen der EU-Kommission und der Datenschutzbeauftragten im Nachgang zu dem Bericht könnten nichts daran ändern, dass es die geplante Empfehlung und die dadurch entstandene Verwirrung tatsächlich gegeben habe.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Ergebnis der Landtagswahl 2018 im Stimmkreis Hof“. Aufgeführt werden in Listenform die Ergebnisse von zehn Parteien, die zwischen 38,3 und 0,5 Prozent der Stimmen erreicht haben. Beschwerdeführer in diesem Fall ist Direktkandidat der Partei „Die Partei“. Er sieht die Auflistung der Wahlergebnisse durch die Redaktion als willkürlich an. „Die Partei“ fehle, obwohl sie ein höheres Ergebnis erzielt habe als die „Piraten“, die „Bayernpartei“ und die „ÖDP“, die in der Auflistung enthalten seien. Die Redaktion verwende auch nicht den sonst üblichen Hinweis auf die „Sonstigen“. Somit sei die Darstellung des Wahlergebnisses unvollständig und irreführend. Sie verstoße gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Manuel S. unter Verdacht – Die wichtigsten Fragen zum Mordfall Peggy“ über ein spektakuläres Verbrechen. Der Autor teilt mit, dass der unter Mordverdacht stehende Manuel S. den 2004 als Täter verurteilten und 2014 freigesprochenen Ulvi K. stark belaste. Dem Bericht ist ein großes Porträtfoto von Ulvi K. beigestellt. Dessen gerichtlich bestellte Betreuerin ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Obwohl bereits 2017 wegen unseriöser Berichterstattung verurteilt, unterlasse es der Autor nicht, weiterhin durch öffentliche Diffamierung und menschenverachtende Vorgehensweise der Öffentlichkeit ihren Betreuten trotz eines eindeutigen Freispruchs im Jahr 2014 als möglichen Täter zu präsentieren. Der Autor habe dabei erneut keine Skrupel, das Foto ihres Betreuten ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen. Dieses Verhalten schade nicht nur in hohem Maße ihrem Betreuten, der inzwischen in einem Behindertenwohnheim gut integriert und bei den Bewohnern sehr beliebt sei, sondern er bringe erneut dessen Familie in eine missliche Lage. Der Journalist führe überdies ihre langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Betreuerin ad absurdum. Diese Vorgehensweise bringe den gesamten Journalismus in Verruf. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er vertritt die Auffassung, dass die Erkrankung von Ulvi K. längst einer breiten Öffentlichkeit bekannt sei und somit außerhalb seiner Privatsphäre liege. Im Artikel gehe es weiterhin um die Aussage von Manuel S. als neue Spur im Mordfall Peggy. Diese Berichterstattung habe mit einer Missachtung der Resozialisierung nichts zu tun. Vielmehr beförderte der Artikel den Gedanken der Resozialisierung im Hinblick auf das abgeschlossene Verfahren und den dahinter liegenden Justiz-Skandal sogar, indem zu Beginn des Berichts der Freispruch von Ulvi K. in Fettdruck dargestellt worden sei. Es sei Aufgabe der Presse, krasse Fehler der Justiz der Öffentlichkeit darzulegen, um Opfer dieser Justizirrtümer wie in diesem Fall Ulvi K. zu rehabilitieren. Mit dem kritisierten Artikel sei kein presseethischer Grundsatz verletzt worden.
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Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Aus dem Kreißsaal in (…) in die Abschiebung“. Es geht um einen Asylbewerber, der während der Geburt seines Kindes festgenommen worden sei. Passage aus dem Bericht: „Im Kreißsaal des Krankenhauses (…) lag eine Frau in den Wehen, ihr Mann saß daneben, um die Geburt ihres Kindes gemeinsam durchzustehen. Da klingelte es an der Tür zum Kreißsaal. Acht Polizeibeamte standen vor der Tür, dazu mindestens ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde (…). Sie führten den werdenden Vater ab, um ihn zum Flughafen nach Frankfurt zu bringen“, so schildere der Flüchtlingsrat des Bundeslandes den Vorfall. So sei dieser vom Krankenhaus bestätigt worden. Nur dem couragierten Einsatz der Hebammen sei es zu verdanken, dass die Abschiebung verhindert werden konnte. Nach ihrem Protest und einem Anruf bei den Behörden sei die Aktion unterbrochen worden. Der Mann habe zu seiner Frau zurückkehren können. Die Ausländerbehörde erläutert, dass in diesen Fall die Abschiebung auf den konkreten Termin der Niederkunft der Frau gefallen sei, sei für sie nicht abzusehen gewesen. Die Behörde teilt mit, die Schwangerschaft der Frau sei nach deutschem Recht kein Abschiebe-Hindernis. Die Zeitung berichtet, dies sei bereits der zweite Fall einer Abschiebung direkt aus dem Krankenhaus in diesem Jahr. Sie teilt mit, dass die Landesärztekammer das behördliche Vorgehen heftig kritisiere. Der für das Krankenhaus zuständige Landkreis ist Beschwerdeführer. Seine Kritik richtet sich gegen die Behauptung, die Abschiebung habe direkt aus dem Kreißsaal stattgefunden. Das sei eine freie Erfindung der Berichterstatterin. Weder in der Pressemitteilung des Flüchtlingsrates noch in der Antwort des Landratsamtes auf die Anfrage der Journalistin sei von einer Abschiebung aus dem Kreißsaal die Rede gewesen, sondern leidglich aus dem Krankenhaus. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung bedauert die Kritik, denn es gehöre zu den grundlegenden Prinzipien der Zeitung, sorgfältig zu recherchieren. Die Darstellung, dass die Abschiebung aus dem Kreißsaal erfolgt sei, habe sich nach dem seinerzeitigen Kenntnisstand aus der Pressemitteilung des Flüchtlingsrates sowie aus dem Gespräch der Redakteurin mit einem Sprecher des Krankenhauses ergeben. Nunmehr – zwei Monate nach der Recherche – könnten die damaligen Ereignisse nicht mehr im Detail rekapituliert werden. Es wäre gut gewesen, wenn sich der Beschwerdeführer nicht nur an den Presserat, sondern direkt an die Zeitung gewandt hätte. Ein möglicher Fehler wäre umgehend korrigiert worden. Da der Beitrag im Netz stehe, sei die Korrektur dort vorgenommen worden.
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Eine überregionale Zeitung weist per Teaser auf einen Online-Artikel hin. Der Beitrag lautet so: „Wirtschaft – Abgas-Skandal Jetzt buhlen die Anwälte um Schummeldiesel-Besitzer – Ab Donnerstag besteht die Möglichkeit, wegen des Abgas-Betrugs Sammelklagen gegen VW einzureichen. Die Verbraucherzentralen und der ADAC bereiten eine vor. Aber auch die Kanzlei Hausfeld preist mit neuen Argumenten ihren Klageweg an.“ Im Online-Artikel selbst wurde dann berichtet, ab Donnerstag gelte das Gesetz zur Einführung zivilrechtlicher Musterfeststellungsklagen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen plane, in Kooperation mit dem ADAC die erste Musterfeststellungsklage gegen VW einzureichen. Auch hier wurde teilweise der Begriff „Sammelklage“ anstatt „Musterfeststellungsklage“ verwendet. Ein Leser der Zeitung kritisiert, der Artikel verstoße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltsplicht/Wahrheitsgehalt). Die Redaktion suggeriere, es handele sich um eine „Sammelklage“, was erwiesenermaßen falsch sei. Eine Sammelklage sei gezielt durch die Gesetzgebung verhindert worden. Ermöglicht sei nur eine Musterfeststellungsklage, die im Gegensatz zu einer Sammelklage jedem Beteiligten nur einen individuellen Prozess ermögliche. Bei einer Sammelklage sei genau das nicht mehr notwendig. Das aber wolle der Gesetzgeber ausdrücklich nicht. Insofern – so der Beschwerdeführer – belüge und manipuliere die Zeitung die Öffentlichkeit. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Musterfeststellungklage im strengen juristischen Sinne keine Sammelklage sei. Dies werde aber dem Leser in dem besagten Artikel an mehreren Stellen erklärt. Nach Eingang der Beschwerde und Rücksprache mit den Autoren habe die Zeitung den kritisierten Vorspann unverzüglich präzisiert: „Ab Donnerstag besteht die Möglichkeit, sich an einer Art Sammelklage gegen VW zu beteiligen.“
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Unter der Überschrift „Vermögen einer Aktiengesellschaft veruntreut?“ berichtet eine Lokalzeitung unter der Rubrik „Wirtschaftskriminalität“, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen einen am Verlagsort ansässigen Unternehmer wegen Untreue und Unterschlagung erhoben habe. Der Mann wird in dem Artikel namentlich genannt. Beschwerdeführer ist der Unternehmer, der sich darüber beklagt, dass die Zeitung mehrfach Artikel veröffentlicht habe, die nach seiner Ansicht gegen den Pressekodex verstoßen. So wendet er sich gegen die obengenannte Überschrift. Jeder Leser müsse nach der Lektüre davon ausgehen, dass das Vermögen veruntreut worden und verschwunden sei. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass sein Name und der seiner Familienmitglieder genannt worden seien. Er vermutet eine Absicht der Zeitung, den Ruf der Familie zu ruinieren, und wendet sich gegen weitere Passagen der Berichterstattung. Der Redaktionsleiter der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Presseethische Grundsätze seien nicht verletzt worden. Er nimmt zu allen in der Beschwerde genannten Punkten Stellung. Die dem Artikel zugrunde liegenden Informationen stammten von der Staatsanwaltschaft und gingen auf ein Gespräch mit dem zuständigen Amtsgerichtsdirektor zurück. Die bearbeitende Redakteurin habe den gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht bestehenden Auskunftsanspruch der Presse auf der Grundlage des Landespressegesetzes geltend gemacht.
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