Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Streit um Urheberrechtsnovelle

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „EU-Urheberrechtsnovelle – das ist der perfekte Shitstorm“. Autor des Gastbeitrages ist Stefan Herwig, Betreiber der Denkfabrik „Mindbase“, einem Beratungsunternehmen zu netzpolitischen Themen. Der Autor kommentiert mehrere Kritiker der EU-Urheberrechtsnovelle wie den Rechtsanwalt Christian Solmecke sowie Youtuber, die in der Regel Argumente vermeintlich Kundiger „recyceln“ würden, „garniert“ mit der Aufforderung, doch bitte demonstrieren zu gehen oder gleich nie mehr CDU zu wählen, weil die ja für den Artikel 13 sei. Dass die Unterstützung der Urheberrechtsnovelle im Europaparlament durch nahezu alle Parteien des politischen Spektrums gehe und auch Grüne, Sozialdemokraten und Liberale umfasse, werde ignoriert. Auch finde eine Recherche an der Primärquelle des viel diskutierten Gesetzes kaum statt. Stattdessen werde häufig unreflektierte Kritik weitergereicht, die man bei Kritikern aufgeschnappt habe. Der Autor kritisiert zudem, dass Empfehlungsalgorithmen insbesondere solche Beiträge befördern, die viel Engagement hervorrufen. Journalistische Tugenden wie Objektivität, Neutralität und Recherchetiefe seien hier eher abträglich. Zu dem Gastbeitrag erreichen den Presserat sechs Beschwerden. Vor allem stören sich die Beschwerdeführer an der aus ihrer Sicht vom Gastautor geäußerten Hetze und Beleidigung einer Gruppe von kreativen Künstlern einer Onlineplattform. Das Justitiariat des Verlages übermittelt eine Stellungnahme des Autors. In seinem Artikel sei es nicht darum gegangen, Herrn Solmecke zu diskreditieren. Der Beitrag biete einen relativ repräsentativen Überblick über die in der Online-Plattform präsentierten Themen. Im Artikel gehe es vor allem darum zu zeigen, wie die Algorithmen der großen Social-Media-Plattformen die Debatte um die Urheberrechtsnovelle formatierten und bestimmten.

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Nur ein hauseigenes Produkt beschrieben

Eine Zeitung der Madsack-Mediengruppe berichtet über ein Datenleck in der niedersächsischen Landesregierung. Eine Ministerin und mehrere Staatssekretäre hätten dem Messengerdienst Whatsapp auf ihren Diensthandys Zugang zu ihren persönlichen Adressbüchern gewährt. Die Zeitung schreibt: „In sensiblen Bereichen ist die Nutzung von Whatsapp daher häufig verboten – etwa bei Lehrern, Unternehmen wie Continental oder der Polizei. Diese nutzt einen sicheren Messengerdienst, entwickelt von heinekingmedia, einem Unternehmen der Madsack-Mediengruppe. Die Stadt Köln führt einen Messenger auf derselben Basis in Schulen ein.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert, diese mache Werbung für ein eigenes Produkt. Zahlreiche Alternativen würden nicht erwähnt. Sie empfindet dieses Vorgehen in einem auf der Titelseite veröffentlichten Artikel als befremdlich. Sie erwarte, von der Zeitung sachlich informiert zu werden. Stattdessen stelle die Redaktion einseitig ein hauseigenes IT-Produkt vor. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die Redaktion habe den Sachverhalt zutreffend wiedergegeben. Es sei relevant gewesen, darüber zu berichten, wie sich andere sicherheitsrelevante Institutionen in Niedersachsen in Bezug auf ihre digitale Kommunikation verhalten. Es sei nicht darum gegangen, dass die Polizei möglicherweise auch andere Messenger-Dienste hätte einsetzen können. Sie habe sich nun einmal für das Produkt aus dem Hause Madsack entschieden.

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Pfarrer wegen Betruges verurteilt

„Pfarrer zockt 40.000 Euro ab“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über einen Pfarrer, der wegen Betruges im Zeitraum von 2014 bis 2016 nunmehr zu acht Monaten Haft mit Bewährung verurteilt wurde. Er hat das Geld zurückgezahlt; das Bistum hat ihn suspendiert. Nach Angaben seines Anwalts wolle der Mann aber weiter als Seelsorger arbeiten. Dem Bericht beigestellt ist ein Foto des Verurteilten. Im Bildtext wird er als Pfarrer Armin S. (47) bezeichnet. Die Rechtsvertretung des Betroffenen sieht in der Berichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes ihres Mandanten sowie eine Verletzung seiner Ehre. Der Anwalt betont, dass die Straftaten schon länger zurückliegen. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Redaktion habe den Persönlichkeitsschutz des suspendierten Pfarrers verletzt. Die Argumente für eine presseethisch korrekte Gerichtsberichterstattung liefere der Beschwerdeführer selbst. Er schreibe, die Berichterstattung sei wahr, sein Mandant sei als Pfarrer wegen Veruntreuung von 40.000 Euro rechtskräftig verurteilt worden, die Straftaten habe er begangen und gestanden, die Verurteilung sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung aktuell gewesen und schließlich sei sein Mandant wegen der Straftaten von Dienst suspendiert. Aus all diesen Gründen habe die Zeitung über den Betroffenen identifizierend berichten dürfen. Eine Ehrverletzung eines offensichtlich ehrlosen Geistlichen vermöge er – der Chefredakteur – nicht zu erkennen. Das Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit überwiege hier klar mögliche Interessen des suspendierten Pfarrers.

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Eine Kernfusion im Kinderzimmer

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online unter der Überschrift „Reaktor Bubi (12) schafft Kernfusion im Kinderzimmer“ über einen zwölfjährigen Jungen, dem eine Kernfusion im Kinderzimmer geglückt sei. Damit gehöre ihm jetzt ein Weltrekord. Die Zeitschrift schreibt: „Das Atom-As ist bislang der jüngste Mensch, der eine Kernfusion vollbracht hat.“ Ein Leser des Magazins sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Die Berichterstattung sei unwahr. Der Leser werde angelogen. Heutzutage sei noch keine Kernfusion möglich. Erst recht nicht in einem Kinderzimmer. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins vermutet in seiner Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer auf dem Sachgebiet, zu dem er sich äußere, offensichtlich über keinerlei Sachkunde verfüge. Selbstverständlich sei Kernfusion möglich, sowohl unkontrolliert (zum Beispiel eine Wasserstoffbombe) als auch kontrolliert (zum Beispiel in Forschungsreaktoren). Tatsächlich sei es auch auf Amateurniveau möglich, Atomkerne zu fusionieren und dies durch Registrierung dabei freiwerdender Neutronen zu verifizieren. Der Chefredakteur fügt einen Ausdruck aus dem Internetforum Fusor.net bei, in dem der damals 13-jährige Jackson Oswalt sein Experiment und die erzielten Ergebnisse näher beschreibt. Er legt auch einen Blogbeitrag des Physikers Tobias Cronert von der renommierten Plattform Scienceblogs bei, in dem dieser sich mit diesem Fall einer „Kernfusion im Kinderzimmer“ beschäftige und deren Machbarkeit bestätige. Der Chefredakteur legt weitere Belege vor, mit denen er nachweist, dass der Vorwurf, der Leser werde angelogen, jeder Grundlage entbehre.

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Journalist reiste fremdfinanziert mit

Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Artikeln über die Reise einer Delegation aus einer Stadt in ihrem Verbreitungsgebiet in deren brasilianische Partnerstadt. Ein Leser der Zeitung stellt in den Mittelpunkt seiner Beschwerde, dass die Reisekosten des mitgereisten Journalisten vollständig über öffentliche Mittel finanziert worden seien. Er habe zu diesem Thema die Stadtverwaltung kontaktiert und die folgende Antwort erhalten: „Die Dienstreise wurde für alle Angehörigen der Delegation (inklusive des mitgereisten Journalisten) vollständig durch Mittel des Bundes aus dem Fördertopf ´Kleinprojektefonds´ der Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW/Engagement Global) und des Landes NRW (Außenstelle Engagement Global) finanziert.“ Der Beschwerdeführer bittet den Presserat, die Angelegenheit im Hinblick auf Ziffer 15 des Pressekodex (Vergünstigungen/Einladungen und Geschenke) zu prüfen. Der Chefredakteur betont am Anfang seiner Stellungnahme die Bedeutung der Städtepartnerschaft für die Stadt in seinem Verbreitungsgebiet. Er hält die Teilnahme eines Mitgliedes seiner Redaktion für gerechtfertigt. Das lasse sich auch daran erkennen, dass auf der Basis der Reise zahlreiche journalistische Beiträge für die Zeitung entstanden seien. Eine Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit durch die Fremdfinanzierung der Reise könne man nicht erkennen. Der Chefredakteur räumt allerdings ein, dass man die Fremdfinanzierung in den Artikel hätte kenntlich machen müssen. Dieses Versäumnis bedauere er.

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Überbrückung irgendwie und irgendwo

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Ein schlimmer Verdacht“ über den Brand im Keller eines Hochhauses. Das Haus sei unbewohnbar. Die Stadtverwaltung koordiniere nun die weiteren Abläufe. Am nächsten Tag berichtet die Zeitung in einem weiteren Beitrag über den Vorfall. Überschrift: „78 Mieter sind nun obdachlos“. Im Text heißt es, die Mieter seien nach dem Brand von der Hausverwaltung praktisch sich selbst überlassen worden. Sie hätten die Tage und Nächte irgendwie und irgendwo überbrückt, vor allem mit der Hilfe des Bürgermeisters und der Gemeinde. Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Anwalt, der von der Hausverwaltung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut worden ist. Dieser kritisiert, dass in der Berichterstattung der Vorname und der abgekürzte Familienname des Hauseigentümers genannt würden. Das sei eine Rufmordkampagne, da dieser wegen der Namensangaben und der Nennung des Wohnortes leicht identifizierbar sei. Ferner hätte es die Redaktion versäumt, mit der Hausverwaltung Kontakt aufzunehmen. Schließlich sei die Behauptung, der Eigentümer habe sich nach einem solchen Schadensereignis um die Unterbringung der Mieter zu kümmern, schlichtweg falsch. Die Mediengruppe, zu der die Zeitung gehört, nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie bezeichnet die Behauptung, die Autoren hätten nicht mit dem Eigentümer gesprochen, als falsch. Eine Autorin habe mit dem Eigentümer selbst Kontakt aufgenommen. Die im Bericht enthaltenen Behauptungen würden allesamt als Behauptungen Dritter wiedergegeben. Die Verfasser hätten sich stets von diesen distanziert und sich gerade nicht hinter die Aussagen gestellt. Die Distanzierung sei für die Leser deutlich erkennbar. Eine der Autorinnen habe mit dem Hauseigentümer gesprochen. Sie habe vor Ort Betroffene befragt, die die genannten Fakten unabhängig voneinander wiedergegeben hätten. Durch Verwendung des Konjunktivs habe sich die Verfasserin ausreichend von den Äußerungen der Befragten distanziert.

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Die Presse ist nicht verpflichtet, neutral zu sein

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen inhaltlich zu überwiegenden Teilen identischen Artikel mit zwei unterschiedlichen Überschriften. Dabei werden die Hintergründe der EU-Urheberrechtsreform - vor allem im Hinblick auf den Artikel 13 – erläutert. Zwei Experten kommen zu Wort. Der Medien- und Kommunikationswissenschaftler Herwig ist Chef der Firma Mindbase, die für Kunden unter anderem Kommunikationsprozesse im Internet analysiert. Er kritisiert vor allem die Ahnungslosigkeit vieler Kritiker, was den Artikel 13 angeht. Nach seiner Auffassung pushten Algorithmen das Thema einseitig. Volker Rieck, Chef der Firma File Defense Service, welche ihren Kunden hilft, Rechte an digitalen Inhalten zu schützen, habe herausgefunden, dass die Firma N-Square, die Google zu ihren Kunden zählt, finanzielle Hilfe von einem einschlägigen Branchenverband erhalten haben soll. Der Artikel erschien in zwei Versionen. Die erste enthielt folgenden Passus: „Auch andere Akteure recherchierten, woher die Massenmails und die Tweetflut kamen. Das Ergebnis: Offenbar waren viele der Absender nicht echt, sondern nach allem, was bekannt ist, fingierte Personen mit IP-Adressen in den USA. Oder anders formuliert: Ein beträchtlicher Teil der Protestschriften könne von Botfarmen in den USA gekommen sein.“ Dieser Passus wurde für die zweite Textversion gestrichen, da sich die These als so nicht haltbar herausgestellt habe. Fünf Beschwerdeführer sehen in der Berichterstattung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins weist die Vorwürfe zurück. Ein Passus des Artikels, der einen für die Redaktion nicht erkennbaren möglichen Fehler enthalten habe, sei umgehend transparent korrigiert worden.

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Serie über familienfreundliche Arbeitgeber

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter dem Titel „Arbeit und Familie? Diese Agentur aus dem Kreis Gütersloh setzt auf Familienfreundlichkeit“. Im Beitrag werden zwei Angestellte der Agentur Neuland-Medien aus Lintel bei Gütersloh vorgestellt, die die Vorzüge ihrer Arbeit schildern. Ihr Arbeitgeber, die Agentur, hat – so steht es im Beitrag – das Siegel „Familienfreundliche Arbeitgeber“ von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises bekommen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Schleichwerbung für die Agentur. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Berichterstattung sei einer von fünf Teilen einer redaktionellen Serie, die der Autor zum Thema „Unternehmenskultur“ umgesetzt habe. Von nicht ausreichend kenntlich gemachter Werbung könne keine Rede sein. Der Vollständigkeit halber hält der Chefredakteur fest, dass die Serie für die Printausgabe produziert worden sei. Die einzelnen Teile seien versehen mit der roten Anlaufzeile „Serie Unternehmenskultur“. Damit werde für den Leser recht schnell klar, dass es sich um eine redaktionelle Serie handele. Online sei der Seriencharakter kaum deutlich zu machen. Dazu kämen andere Überschriften als in der Printausgabe. Der Chefredakteur betont abschließend, dass die Redaktion die Relevanz des Themas „Unternehmenskultur“ sehr wohl als gegeben ansehe – nicht zuletzt in Zeiten des Fachkräftemangels und der Neuausrichtung vieler Unternehmen im Kampf um gute Mitarbeiter.

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Redaktionell für Fahrradreifen geworben

Eine überregionale Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Winterliche Profilneurose“ über Fahrrad-Spezialreifen. Im nächsten Winter müsse das Fahrrad nicht im Keller bleiben. Es gebe Spezialreifen, auch mit Spikes. Der Autor des Beitrages stellt zwei Reifen des namentlich genannten Herstellers vor, einen Ganzjahresreifen und einen Winterreifen mit Spikes. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Aus seiner Sicht handele es sich um Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet sei. Der Autor des Beitrages nimmt Stellung. Winterreifen für Fahrräder seien Nischenprodukte. Entsprechend überschaubar sei der Markt. Neben dem im Beitrag genannten Hersteller habe er auch einen anderen Anbieter angefragt. Dort habe man ihm gesagt, man werde sich um die Angelegenheit kümmern. Er – der Autor – habe dann von dieser Firma nichts mehr gehört. Von einem Verstoß gegen presseethische Grundsätze könne keine Rede sein. Der Hinweis auf das „gewöhnungsbedürftige“ Abrollgeräusch der Spikes auf Pflaster sowie die Passage mit der schwierigen Montage dürfe sich der Hersteller kaum gefreut haben.

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Verwechslung mit Hinweisen auf Artikel möglich

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online unter dem Motto „Das könnte Sie auch interessieren“ mit Bildern versehene Links. Unter Foto und Link-Name steht rechtsbündig in einer dunkleren Farbschattierung als der Hintergrund und in kleinerer Schrift „Anzeige“ und linksbündig teilweise der Name des Werbepartners, hier „Bayer Crop Science“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Gestaltung der Anzeigen einen Verstoß gegen den Pressekodex. Das Layout der Anzeigen solle offensichtlich dazu verleiten, diese anzuklicken, weil man sie mit Links zu Artikeln verwechsle. Über dem Anfang der Werbeanzeigen stehe nur „Das könnte Sie auch interessieren“. Erst unter den Anzeigen finde man dann in unauffälliger Schrift das Wort „Anzeige“. Dieser Hinweis sei aber so platziert, dass man ihn den nachfolgenden Anzeigen zuordne. Der Chefredakteur der Digital-Zentralredaktion trägt vor, der Beschwerdeführer beanstande wohl generell die Art, wie man Anzeigen kennzeichne. Dem verständigen Nutzer werde durch die Verlinkung deren Werbecharakter jedoch hinreichend deutlich gemacht.

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