Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Schließung einer Klinik

Die beabsichtigte Schließung der Frauenklinik in einer Kleinstadt veranlasst die örtliche Zeitung zu einem Kommentar. Autorin ist eine 14jährige Schülerin, die den Beitrag im Rahmen der Aktion „Schüler machen Zeitung“ verfasst. Auf diesen Umstand wird deutlich hingewiesen. Ein Arzt bemängelt die nach seiner Meinung falschen Darstellungen in dem Artikel. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Zum Beispiel sei es falsch, wenn die Autorin behaupte, durch die Schließung der Klinik und die Fusion mit einer Kinderklinik in einem Nachbarort würden Ärzte und Krankenschwestern arbeitslos. Auch sei die Zusammenlegung der beiden Krankenhäuser nicht – wie behauptet – von einem „hohen Tier“, sondern von den dafür zuständigen Gremien veranlasst worden. Die Redaktion wehrt sich gegen den Vorwurf, falsch berichtet zu haben. Sie habe den Vorgang über Monate hinweg publizistisch begleitet und alle Beteiligten, Befürworter und Gegner, ausgewogen zu Wort kommen lassen. Zu dem Kommentar der Schülerin teilt die Zeitung mit, er sei klar erkennbar als Beitrag der Aktion „Schüler machen Zeitung“ gekennzeichnet gewesen. Die Gastautorin habe das Thema selbst gewählt, ein Zeichen dafür, dass der Vorgang auch junge Menschen interessiert. (2002)

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Dienstaufsichtsbeschwerden

Fotoveröffentlichung

„Selbstgerecht und arrogant“ ist ein Leserbrief in einer Regionalzeitung überschrieben. Dabei geht es um eine sehr israelkritische Stellungnahme zu einem Interview mit dem israelischen Botschafter in der Bundesrepublik, Shimon Stein. Zu dem Leserbrief hat die Redaktion ein Foto gestellt, das zwei trauernde Frauen zeigt. Im Bildtext heißt es, die Frauen seien bei der Beerdigung eines sechsfachen israelischen Familienvaters aufgenommen worden, dem Opfer eines palästinensischen Selbstmordattentats. Ein Lehrer legt beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Er nennt den Leserbrief „moderat und besonnen“. Diesem sei ein „pathetisches Gegenbild“ entgegen gesetzt worden. Zudem sei das Foto gefälscht. Nicht nur er sei Zeuge gewesen, wie das Bild auf einem deutschen Sportplatz in ganz anderem Zusammenhang aufgenommen worden sei. Später zieht der Leser den Vorwurf, die Zeitung habe ein gefälschtes Foto veröffentlicht, zurück, nachdem sowohl die Zeitung als auch die angegebene Fotoagentur die Authentizität des Fotos zweifelsfrei nachgewiesen haben. Den Vorwurf, die Zeitung habe durch die Verbindung des Leserbriefes mit dem Foto der Einsendung jegliche Kraft genommen, hält der Leser jedoch aufrecht. (2002)

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Diskriminierung von Sinti und Roma

Unter der Überschrift „Polizei beendet Roma-Krawall“ berichtet eine Regionalzeitung über Ausschreitungen in einem Bistro. Die Polizei sei zur Schlichtung des Streits zwischen rivalisierenden Roma-Großfamilien gerufen worden. Der Verband deutscher Sinti und Roma sieht in der Nennung der Minderheitenzugehörigkeit einen Verstoß gegen den Pressekodex und legt beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Ein Krawall sei keine minderheitenspezifische Verhaltensform, sondern leider ein alltäglicher Vorgang. Die Chefredaktion teilt mit, dass die Zeitung auch weiterhin die Dinge beim Namen nennen und sich nicht an der Unsitte der Umschreibung „gewöhnlich umherreisende Bevölkerungsgruppe“ beteiligen werde. Für das Verständnis des Sachverhalts sei es erforderlich gewesen, die ethnische Zugehörigkeit der Beteiligten zu nennen. Jede Umschreibung des Streits zweier Großfamilien hätte die Zeitung der Lächerlichkeit preisgegeben. Zudem stigmatisiere der Bericht keinesfalls alle Sinti und Roma öffentlich. (2002)

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Datenschutz bei historischen Kriminalfällen

In einer Serie über historische Kriminalfälle schildert eine Lokalzeitung eine Gewalttat im Jahre 1964. Der Nachtwächter einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war damals erschlagen aufgefunden worden. Die Zeitung berichtet über die Ermittlungen der Kriminalpolizei und die Verhaftung eines 24-jährigen Mannes, der in der Genossenschaft als Traktorist gearbeitet hatte. Die Zeitung bezeichnet ihn in ihrer Überschrift als den „LPG-Hof-Mörder“. Der Betroffene wurde in erster Instanz wegen Mordes und Brandstiftung, in nächster Instanz wegen Totschlags und Brandstiftung zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt. 1979 wurde die Strafe auf 15 Jahre herabgesetzt. Ende des Jahres wurde der Mann aus dem Gefängnis entlassen. Er wird in dem Bericht mit Vornamen und Anfangsbuchstaben des Nachnamens genannt. Die Ehefrau des damaligen Täters beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass ihr Mann in der Überschrift als „Mörder“ bezeichnet wird, obwohl die rechtskräftige Verurteilung nicht auf Mord, sondern auf Totschlag lautete. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass die Namensnennung hätte unterbleiben müssen, da es sich um eine Berichterstattung in Anschluss an ein Strafverfahren handele. Schließlich beklagt die Beschwerdeführerin, dass durch die Berichterstattung die bis dahin positiv fortschreitenden Bemühungen um eine Resozialisierung ihres Mannes zunichte gemacht worden seien. Der Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass die Schlagzeile aus Sicht der journalistischen Qualität und der juristischen Stichhaltigkeit heute nicht berechtigt sei. Sie sei gewählt worden, weil sie prägnanter und griffiger sei als etwa die Formulierung „der LPG-Hof-Totschläger“. Der Autor mache zu seiner Rechtfertigung geltend, dass das Verbrechen ganz allgemein als „LPG-Hof-Mord“ in die Ortsgeschichte eingegangen sei. Auch seien die damaligen Ermittlungen der Kriminalpolizei in einem Mordfall geführt worden. Der Täter sei des Mordes angeklagt und wegen Mordes verurteilt worden. Erst im Nachhinein sei durch das Oberste Gericht der DDR der Straftatbestand neu bewertet und auf Totschlag statt Mordes erkannt worden. Darauf habe der Autor im Text aufmerksam gemacht. Für die Chefredaktion könne die Frage der Legitimität der Aufarbeitung historischer Kriminalfälle, wenn handelnde bzw. betroffene Personen noch leben und in ihren Persönlichkeitsrechten trotz Anonymisierung beeinträchtigt werden könnten, nur durch die Bewertung des konkreten Falles beantwortet werden. Bedauerlicherweise sei es dem Autor bei der Abfassung des Artikels trotz Nachfrage vor Ort nicht möglich gewesen, einen Hinweis auf den Verbleib des Täters zu erhalten, obwohl sich später herausstellte, dass dieser ganz in der Nähe wohnhaft sei. Wie der Presserat erfährt, wohnen Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, der damalige Täter, heute etwa zehn Kilometer vom Ort der Tat entfernt. Da es sich jeweils um kleine Ortschaften handelt, kennen sich die Menschen der Gegend untereinander. (2002)

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Asylpolitik

Eine Regionalzeitung kommentiert die Ergebnisse rotgrüner Koalitionsverhandlungen. Der letzte Absatz des Artikels veranlasst einen Leser des Blattes zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Darin heißt es: „Zum Beispiel die zweistelligen, Jahr um Jahr steigenden Milliardenlasten, die ´unsere´ willfährige Politikerklasse im Sofortverfahren praktisch allen Wirtschaftsflüchtlingen und sogar illegal eingereisten und trotzdem meist dauerhaft geduldeten Asylsuchenden gewährt – einschließlich Unterkunft, Verpflegung und ärztlicher Vollversorgung auch für ganze zugehörige Großfamilien“. Der Leser bemängelt, dass der Autor für seine Behauptungen jeglichen Beweis schuldig bleibe. Indem Wirtschaftsflüchtlinge und Asylsuchende sozusagen in einem Atemzug genannt würden, werde gegenüber dem uninformierten Leser vorsätzlich der falsche Eindruck erweckt, als handele es sich bei illegal nach Deutschland eingereisten Asylsuchenden grundsätzlich um nicht politisch verfolgte Asylbewerber. Der Chefredakteur der Zeitung, zugleich Autor des strittigen Kommentars, teilt mit, der Beschwerde führende Leser verfolge das Blatt seit Jahren geradezu notorisch. Er lehne es daher künftig ab, zu diesen Beschwerden Stellung zu nehmen. Er teile jedoch in diesem Fall mit, dass die Bundesregierung schon Mitte der neunziger Jahre die Aufwendungen und Folgekosten für politische Flüchtlinge auf etwa 15 bis 17 Milliarden Mark pro Jahr beziffert habe. Das hätten auch die Medien berichtet. Zu dem Vorwurf der ärztlichen Vollversorgung für Asylsuchende teilt der Chefredakteur mit, dass es ungezählte Beispiele hierfür gebe, bis hin zum offenkundigen Missbrauch der Sozialsysteme. Weder Ärzte noch Klinikbedienstete oder Krankenkasse trauten sich, diese milliardenschweren Auswüchse und Missbräuche beim Namen zu nennen, da sie Schwierigkeiten bzw. berufliche Nachteile befürchteten. (2002)

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Fotodokument der Zeitgeschichte

Unter den Überschriften „Todes-Gas !“ und „So qualvoll starben 116 Geiseln“ berichtet eine Boulevardzeitung auf ihrer Titelseite über die spektakuläre Geiselnahme in einem Moskauer Musical-Theater. Russische Spezialeinheiten hatten die Kidnapper mit Gas betäubt und getötet. 750 Menschen wurden befreit, aber auch sie atmeten das Todesgas ein. Auf einem großformatigen Foto ist ein Opfer der Geiselnahme zu sehen, eine halb entblößte Frau, entweder bewusstlos oder tot. Das Foto löst drei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Ein Leser kritisiert die Aufnahme als unangemessene Darstellung des Opfers eines Gewaltverbrechens und vermisst den Respekt gegenüber den Toten und ihren Angehörigen. In der Darstellung der entblößten Brüste der Frau erkennt er einen deutlich sexuellen Bezug, der keinen Mehrwert an Informationen bringe. Diesen sexuellen Bezug sieht er durch den Kontext der Veröffentlichung verstärkt, da auf der ersten Seite der Zeitung regelmäßig barbusige Modelle abgebildet seien. Das Opfer werde dadurch aus Profitinteressen zu einem Objekt erotischer und sadistischer Schaulust herabgewürdigt.. Gegen diese die Menschenwürde mißachtende Instrumentalisierung könne das Opfer sich zudem nicht wehren. Zudem vermutet er einen Eingriff in die postmortalen Persönlichkeitsrechte des Opfers. Ein anderer Leser sieht die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person missachtet. Das Opfer werde so erneut zum Opfer. Ein Jugendmedienzentrum moniert schließlich, dass ein Einverständnis der abgebildeten Frau offensichtlich nicht vorhanden sein könne, da diese wohl ohne Bewusstsein sei. Die Zeitung missachte den Opferschutz. Die Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass es sich bei der Frau auf dem Foto nicht um eine Tote mit entblößten Brüsten und Schaum vor dem Mund handele. Die Abgebildete sei vielmehr eines der Geiselopfer, das nach der Befreiung in ein Krankenhaus gebracht werde. Da die Frau nicht mit entblößten Brüsten zu sehen sei, gebe es auch keinen deutlichen sexuellen Bezug, wie der Beschwerdeführer schreibe. Dessen Interpretation des Fotos könne man nicht nachvollziehen. Das Foto mache die Brutalität des Geschehens deutlich. Solche Fotos müsse man zeigen, um wachzurütteln und zu dokumentieren, wie die Folgen einer Geiselbefreiung aussehen könnten. Nur so könne man versuchen, derartige Versuche in Zukunft im Ansatz zu verhindern. Eine textliche Beschreibung helfe nicht, das Bewusstsein für die Zukunft zu schärfen. Optische Kritik sei vielmehr die Möglichkeit, auch denen, die meinen, auf diese Weise eine Befreiung durchführen zu können, zu zeigen, dass eine derartige Handhabung nicht hinnehmbar sei. (2002)

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Namensnennung bei Schuldunfähigkeit

Eine Boulevardzeitung berichtet über den 17 Monate zurückliegenden – vermutlichen – Mord an einem 9-jährigen Mädchen. Es gebe jetzt einen dringend Tatverdächtigen. Er sitze bereits in Haft. „Es war wieder so ein Schwein !“ heißt es in der Dachzeile des Aufmachers auf der Titelseite. Ein 24-jähriger Nachbar habe die Tat gestanden. Die Zeitung nennt den Mann mit Vornamen und Anfangsbuchstaben des Nachnamens und zeigt sein Foto. In der Überschrift im Innenteil des Blattes wird die Frage gestellt, ob der „Killer“ heute verrate, wo er die Leiche versteckt habe. Bereits vor einem Jahr habe der Betroffene der Polizei gestanden, dass er sich triebhaft zu Kindern hingezogen fühle und bereits zwei Jungen sexuell missbraucht habe. Das Verfahren sei damals wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Drei Monate nach dem Verschwinden des Mädchens habe der Mann gestanden, mit dem Kind etwas Verbotenes getan zu haben. Erst zu diesem Zeitpunkt sei er in die Psychiatrie eingeliefert worden. Zwei Leser der Zeitung reichen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Beide sehen speziell in der Dachzeile „Es war wieder so ein Schwein !“ einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 13 des Pressekodex. Einer der Leser hält es für erschwerend, dass der Zeitung bei der Abfassung des Artikels bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Verdächtigen um einen geistig behinderten Menschen handele. Der andere glaubt, dass die Zeitung mit dieser Art von Berichterstattung ihre Objektivität aufgibt. Die Rechtsabteilung der Zeitung kritisiert in ihrer Stellungnahme, dass sich beide Beschwerdeführer ausschließlich für den Straftäter einsetzen, ohne ein Wort über das Opfer und die Angehörigen zu verlieren. Der betroffene Mann habe eine grauenvolle Tat begangen. Auch wenn Ziffer 13 des Pressekodex einem Tätergeständnis nicht die Wertigkeit einräume, wie es die Rechtsprechung mache, sei die Zuordnung des geständigen Täters zu anderen Tätern im Sinne von „...wieder so ein Schwein !“ verständlich und nachvollziehbar. Der Hinweis, dass es sich bei dem Täter um einen geistig behinderten Menschen handele, rechtfertige jedoch derartige Taten nicht. (2002)

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Öffentliche Person

Unter der Überschrift „Warme Wohnung ja, neue Zähne nein“ informiert eine Lokalzeitung ihre Leserinnen und Leser über den Rechtsstreit eines Sozialhilfeempfängers gegen seinen Landkreis, der als Sozialhilfeträger fungiert. Sie berichtet, dass die begehrte Erstattung von Zahnbehandlungskosten dem Kläger nicht zugesprochen wurde und dass die Übernahme von Heizkosten nur anteilig gewährt wird. Der Kläger hatte versäumt, die Ersetzung alter Amalgamfüllungen durch Kunststofffüllungen und die Bestellung zusätzlichen Heizöls durch das Landratsamt vorher genehmigen zu lassen. Die Zeitung nennt den Betroffenen mehrmals mit vollem Vor- und Nachnamen. Dagegen wehrt sich der Mann in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Zusammen mit seinem Namen seien durch den Artikel seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an die Öffentlichkeit gebracht worden, obwohl es sich seiner Ansicht nach um ein in keiner Weise berichtenswertes Gerichtsverfahren gehandelt habe. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass in der weiteren regionalen Tagespresse nicht über das Gerichtsverfahren berichtet worden sei. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme mit, dass der Beschwerdeführer seit rund zehn Jahren einen erbitterten Kleinkrieg mit kommunalen Mandatsträgern, dem Bürgermeister, dem Landrat sowie mit Behörden und der Justiz führe. Er rühme sich selber öffentlich, über hundert Dienstaufsichtsbeschwerden geschrieben zu haben, und werfe quasi jedem Amtsträger, mit dem er zu tun habe, Amtsmißbrauch oder Strafvereitelung im Amt vor. Hiermit habe er sich regelmäßig an die Zeitung gewandt und stets den Abdruck seiner Elaborate mit voller Namensnennung erwartet oder besser verlangt. Aus Sicht der Zeitung handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen chronischen Querulanten und Rechthaber, der sich „einen Dreck um die Persönlichkeitsrechte der Menschen schere, die er permanent und öffentlich beleidige“. Der Redaktionsleiter belegt diese Aussage mit verschiedenen Beispielen. Nach seiner Überzeugung müsse aber jemand, der sich ständig und mit großem öffentlichen Getöse mit Behörden und mit der Justiz herumschlage, auch in dem aktuellen Fall, über den er nun Beschwerde führe, mit Berichterstattung und Namensnennung rechnen und diese hinnehmen. Schließlich seien Prozesse und das Drängen auf Berichterstattung darüber die bevorzugte Beschäftigung des Mannes. (2002)

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Meinungsäußerung

Ein Unternehmer, dessen Tochter Reiterin ist, beschwert sich über einen Artikel, der mit der Überschrift „Einer benahm sich daneben“ in einer Reiter-Fachzeitschrift erschienen ist. Es geht um Vorkommnisse im Umfeld eines Reitturniers. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, kritisiert, in dem fraglichen Artikel würden Meinung und Bericht nicht getrennt. Er hält die Darstellung für einseitig. Der Autor erhebe zwar Vorwürfe, habe mit ihm aber nicht gesprochen, sondern nur Informationen aus zweiter Hand verwendet. Durch die Aussage in der Überschrift gebe der Autor eine eindeutige Wertung ab. Die in dem Artikel aufgestellte Behauptung, eine Gruppe Jugendlicher habe die Besprechung, bei der es zu dem angeblichen Danebenbenehmen gekommen sei, wegen der Äußerungen des Beschwerdeführers verlassen, sei falsch. Die jungen Leute seien gegangen, als ihre Besprechung vorbei war und ein neues Treffen in anderer Zusammensetzung terminiert gewesen sei. Während seiner – des Beschwerdeführers – Anwesenheit, habe niemand den Raum aus Protest verlassen. Seine Kritik am Landestrainer der Reiter habe sich nicht auf die Nominierung seiner Tochter für die Deutschen Meisterschaften, sondern darauf bezogen, dass dieser seine Tochter nicht beglückwünscht habe. Alles andere seien persönliche Vermutungen des Autors. Die Redaktion der Fachzeitschrift besteht darauf, dass die Berichterstattung zwar kritisch, aber korrekt gewesen sei. Der Vater der Reiterin habe bei der Besprechung den Landestrainer in ungewöhnlich scharfer Form angegriffen, ein Vorgang, den es so noch nie gegeben habe. Unmittelbar danach hätten die meisten der 20 anwesenden jungen Leute den Raum verlassen. Einige hätten den Autor des Artikels angesprochen. Dieser habe sich nach intensiver Gesprächen und Recherchen, auch nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer selbst, zur Berichterstattung entschlossen. Zwei führende Sportfunktionäre hätten wenig später noch den Vater der Reiterin zur Mäßigung aufgefordert. Wie dieser selbst schreibe, habe er sich am Schlusstag der Meisterschaften darüber geärgert, dass der Landestrainer zu Beginn der Besprechung die Tochter nicht zu ihrem Titelgewinn beglückwünscht habe. Das kommentiere sich selbst. (2002)

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