Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Aufstieg einer Service-Kraft“ berichtet eine Zeitschrift in großer Aufmachung über den Seitensprung eines bekannten TV-Produzenten, die Trennung von seiner Ehefrau, einer bekannten Schauspielerin, und die neue Liaison des Mannes mit der Rivalin, einer Brezelverkäuferin. Der Beitrag ist u.a. mit privaten Urlaubsfotos illustriert. Eines der Bilder zeigt die junge Geliebte mit entblößtem Oberkörper. Ein Jurist sieht das Privatleben der Frau dadurch an den Pranger gestellt und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlages stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass der Artikel – jedenfalls unter Zugrundelegung der derzeit bekannten Faktenlage – nicht die Anforderungen der Ziffer 8 des Pressekodex erfülle. Doch sei der Beitrag nur einer unter vielen gewesen, die sich mit der Privatsphäre der betroffenen Frau befasst hätten. Sollte der Zeitschrift eine Rüge erteilt werden, müsste diese auch gegenüber vielen anderen deutschen Medien ausgesprochen werden. Allein eine deutsche Boulevardzeitung habe dem Thema siebzehn Artikel gewidmet, darunter sieben Aufmacher. Das Privatleben der jungen Frau habe somit bereits im Mittelpunkt der allgemeinen Berichterstattung gestanden, als der beanstandete Artikel erschienen sei. Dieser Umstand habe die Redaktion veranlasst anzunehmen, dass das öffentliche Interesse an Informationen über die Herkunft der Betroffenen höher einzustufen sei als ihr Recht auf Privatsphäre. Auch nach Erscheinen des Beitrages habe die Berichterstattung über das Ehepaar und die Geliebte des Ehemannes angehalten. (2002)
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Eine Zeitung berichtet, ein regionaler Müllentsorgungsunternehmer habe an zwei namentlich genannte SPD-Kommunalpolitiker im Jahr 1999 jeweils Spenden in Höhe von 5000,-- DM gezahlt. Einer der beiden weist diese Darstellung zurück. Nicht er habe die Spende bekommen, sondern der SPD-Unterbezirk. Ein weiterer Bericht der Zeitung über Fördergelder für Baumaßnahmen auf einer kreiseigenen Mülldeponie verknüpfe wider besseres Wissen unterschiedliche Tatsachen miteinander und bringe sie in Beziehung zu der Wahlkampfspende, die erst vier Jahre später erfolgt sei. Der Betroffene legt Wert auf die Feststellung, dass er, als es um die Deponie ging, noch nicht einmal Mitglied des Kreistages gewesen sei. Auch in diesem Artikel werde wiederum behauptet, er – der Beschwerdeführer – und der andere Kommunalpolitiker hätten Spenden des Müllentsorgers erhalten. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, der Politiker habe sich bislang weder schriftlich noch mündlich an die Redaktion mit der Bitte um eine Korrektur gewandt. Er habe die Redaktion über Wochen hinweg nicht einmal darüber informiert, dass er ihre Berichterstattung für unkorrekt halte. Als die Redaktion von seiner Unzufriedenheit gehört habe, habe sie von sich aus angerufen und das Angebot gemacht, seine Sicht der Dinge ausführlich darzustellen. Im übrigen habe die Geschäftsführung des Unterbezirks mitgeteilt, die Wahlkampfspende des Müllentsorgers sei direkt auf das Wahlkampfkonto des Beschwerdeführers geflossen. Diese Aussage sei in der Berichterstattung eindeutig als Information des Geschäftsführers kenntlich gemacht worden. Sie entspreche auch den Tatsachen, da die Spende auf ein eigens für den Wahlkampf des Kommunalpolitikers eingerichtetes Konto des Unterbezirks überwiesen wurde. (2002)
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Über einen „Pleitegeier in Nadelstreifen“ berichtet ein Boulevardblatt und meint damit den Vizepräsidenten bzw. Angestellten eines Vereins der Fußballbundesliga. Nach dessen Ansicht enthält der Artikel diverse Falschdarstellungen. So habe er niemals – wie in dem Artikel behauptet – Provisionen erhalten. Auch seien niemals Ladenhüter bilanziert worden. Falsch sei auch, er hätte einem entlassenen Manager des Vereins persönlich die Abfindung überbracht und in dessen Hotel übernachtet, was den Gefeuerten angewidert habe. Der Fußballfunktionär fühlt sich durch den Artikel unzumutbar verunglimpft und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung teilt mit, der Ruf der Vereinsführung sei bekannt. Von einer Herabsetzung der Ehre des Beschwerdeführers könne keine Rede sein. Er selbst räume ein, dass Waren, die schwer verkäuflich gewesen seien, als abgeschrieben geführt worden seien. Der Punkt, dass die Abfindung nicht persönlich überbracht wurde, sei unerheblich. (2002)
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Unter der Überschrift „Riester fördert nur Anlageformen mit lebenslang garantierten Leistungen“ erläutert eine Regionalzeitung die Riester-Rente und entsprechende Angebote von privaten Rentenversicherern. Ein Journalist, der sich beruflich auch mit Rentenproblemen befasst, legt den Beitrag dem Deutschen Presserat vor. Er ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung gegen Ziffer 7 des Pressekodex verstoße, da die Hälfte des Textes im Wortlaut aus einer Broschüre des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft übernommen worden sei. Dadurch werde bewusst allein das Geschäft der Versicherungswirtschaft beworben. Andere Anlageformen wie etwa Bank- und Investmentfondssparpläne, die ebenfalls in dem Förderkatalog Riesters enthalten seien, fänden in dem Artikel keine Berücksichtigung. Beim Leser entstehe der Eindruck, dass nur private Rentenversicherungen staatlich gefördert würden. Die Chefredaktion des Blattes verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass in Absatz 3 des Artikels auch die Möglichkeit einer Kapitalanlage in Investmentfonds erwähnt werde. Dass aus einer Informationsbroschüre eines Interessenverbandes zum Teil in wörtlicher, zum Teil in indirekter Rede zitiert werde, sei ein journalistisch völlig normaler Vorgang. Die Quelle des Zitats werde in dem Artikel zweimal genannt. Richtig sei, dass der Beitrag sich mit dem Angebot der privaten Rentenversicherung befasse. Der Artikel müsse aber im Kontext des redaktionellen Angebots zur Riester-Rente gesehen werden. Er sei zusammen mit einem Bericht über die Riester-Rente in Form von ethisch-ökologischen Geldanlagen und einem Beitrag über den Verlauf einer Podiumsdiskussion über die Riester-Rente auf einer Themenseite veröffentlicht worden. Diese Themenseite sei Abschluss einer mehrteiligen Serie gewesen, in der ausführlich über alle Aspekte der Riester-Rente informiert worden sei. (2002)
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Unter der Überschrift „Neuer Krieg am Maschendrahtzaun“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen Nachbarschaftsstreit. Ein Amtsgericht hatte einem Landwirt untersagt, seine Hühner offen zu halten und im Freien zu füttern. Geklagt hatten seine Nachbarn. Durch die Fütterung der zwölf Hühner würden mehr als hundert Spatzen angelockt, die das Nachbargrundstück verkoten und einen gewaltigen Lärm verursachen würden. Der Beitrag enthält die vollen Namen aller Beteiligten und zeigt den Landwirt sowie dessen Widersacher im Foto. Die betroffenen Nachbarn beschweren sich beim Presserat. Ihr Anwalt vertritt die Ansicht, dass durch die Veröffentlichung des Bildes sowie durch die Namensnennung das Persönlichkeitsrecht seiner Mandanten verletzt worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist darauf, dass die beiden Eheleute schon in der Berichterstattung der örtlichen Zeitung über den Vorfall namentlich erwähnt worden seien. Gegen diese Berichterstattung sei das Ehepaar nicht vorgegangen. Auch eine Berichterstattung des regionalen Rundfunk- und Fernsehsenders über den Vorgang sei nach Wissen der Rechtsabteilung nicht beanstandet worden. Auf Grund dieser Beiträge sei die Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Nachbarn bereits in der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe sich auch in der örtlichen Zeitung zu dem Streit ausführlich geäußert. In Anbetracht dieser Umstände greife die so genannte Scheidungsgrundentscheidung des BGH vom 29. Juni 1999. Die Eheleute hätten sich, da sie aktiv an einer Berichterstattung mitgewirkt hätten, ihrer Persönlichkeitsrechte begeben. Die Berichterstattung über die immerhin auch noch öffentliche Gerichtsverhandlung sei somit aus juristischer Sicht zulässig. Daher könne es nicht möglich sein, dass die Redaktion für eine Berichterstattung, die gerichtlich nicht zu beanstanden sei, vom Presserat sanktioniert werde. (2002)
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Auf dem Pausenhof einer Grundschule in einer Großstadt wird ein siebenjähriger Junge zusammengeschlagen. Ein kleines Mädchen wird mit einem spitzen Gegenstand verletzt. Eine Zeitung lässt den Rektor und den Vater des Jungen zu Wort kommen. Der Schulleiter wird mit den Worten zitiert, der kenne die Vorfälle vom Hörensagen. Richtig sei, dass er sich sofort um diese Fälle von Gewalt an seiner Schule gekümmert habe. Er kritisiert zudem die in dem Bericht wiedergegebene Einschätzung des Vaters, die Lehrer an dieser Schule interessiere das Gewalt-Problem nicht. Der Rektor wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermutet in ihrer Entgegnung, der Beschwerdeführer wolle dem Blatt wohl über den Presserat schaden, weil eine Gegendarstellung aus formalen Gründen mehrfach abgelehnt worden sei. Die Kritik des Schulleiters richte sich gegen die Einschätzung des Vaters des Jungen. Allen Beteiligten sei ausreichend Raum für die Darstellung ihrer Auffassungen eingeräumt worden. (2002)
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Eine Hotel-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über die Dienstleistungen einer Firma, deren Anzeige weiter hinten im Blatt erscheint. Der Chef eines Konkurrenzblattes zitiert die gleiche Firma, die mit der Berichterstattung in seiner Zeitschrift unzufrieden ist. Sie werde künftig ihre Anzeigen woanders platzieren, denn da bekäme sie zu ihrem Beitrag auch noch Telefonnummer und Adresse veröffentlicht. Weiterhin erwähnt der Beschwerdeführer, dass bei vielen Beiträgen in dieser Zeitschrift die dazugehörige Anzeige gleich im Anschluss platziert sei. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Fachzeitschrift entgegnet, als Hotel-Fachblatt erwarteten deren Leser eine Berichterstattung über Produkte und Dienstleistungen, die für den Hotelbetrieb nützlich sind. Dazu gehörten auch Berichte über Warenhersteller und Dienstleister, die keine Anzeigenkunden seien. Nicht zu beanstanden sei der Abdruck von Themen bezogenen Anzeigen in erkennbarer Trennung zu redaktionellen Beiträgen. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für ein Verbot, bezahlten Anzeigen redaktionelle Beiträge beizustellen. (2002)
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In vier Fällen berichtet eine Fachzeitschrift über Firmen, deren Anzeigen in unmittelbarer Nähe der Artikel platziert sind. In einem mehrseitigen Special über Tischdekorationen werden außerdem die jeweiligen Hersteller genannt. Der Chef eines Medienverlages ist der Ansicht, dass hier redaktionelle Berichterstattung mit Anzeigen gekoppelt ist. Auch das Special hält er für Werbung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Beschwerde – so die Geschäftsführung der Fachzeitschrift – gehe ins –Leere. Sie stellt die Frage, ob sie künftig Anzeigen ablehnen solle, wenn beabsichtigt sei, über das entsprechende Produkt der betreffenden Firma zu berichten. (2002)
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„So werden Ferkel gequält – ganz legal“ betitelt eine Sonntagszeitung ihren Beitrag über die „schlimmen Zustände in deutschen Schweinemast-Batterien“. Der Artikel beschreibt ein schockierendes Szenario auf einem Hof in Bayern, wo rund 400 Ferkel in Flachkäfigen gemästet werden. Die Zeitung zitiert einen Vertreter der Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung, der berichtet, dass 90 Prozent der Betriebe diese Flachkäfige nutzen. Fotos belegen die Zustände in den dreigeschossigen Metallkäfigen des bayerischen Hofes. Im weiteren Teil der Artikels äußern sich Tierschützer und Vertreter der Schweinemastindustrie über die Kriterien einer Masthaltung, über die Nach- und Vorteile der Flatdecks. Ein Schweinezüchter wirft in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat der Autorin der Reportage eine schlechte Recherche vor. Hier nutze eine engagierte Tierschützerin einen Einzelfall, um eine gesamte Branche zu verunglimpfen. Rund 70 Prozent aller Aufzuchtferkel seien in Ställen mit einer geschlossenen Liegefläche untergebracht. Eine Hälfte des Stallbodens, der Liegebereich, sei planbefestigt, die andere Hälfte perforiert, um den Stall sauber und geruchsfrei zu halten. 8 Prozent aller Ferkel würden auf eingestreuten oder voll perforierten Böden gehalten. Mehrstöckige Ferkelhaltungen seien veraltet, gebe es nur noch vereinzelt. „Bei mir werden Sie keinen Stall finden, in dem ‚Ammoniakschwaden die Augen tränen lassen‘“, schreibt der Beschwerdeführer zum Schluss. Sein Hof stehe stellvertretend für alle ordnungsgemäß wirtschaftenden Landwirte. Die Chefredaktion der Zeitung betont in ihrer Stellungnahme, die Autorin des Artikels verfolge mit ihrer Berichterstattung keine privaten Interessen. Sie kritisiere in dem Beitrag insbesondere die Art und Weise der Tierhaltung in den so genannten Flatdecks. Die dem Beitrag beigestellten Fotos belegten eindeutig eine Haltung der Ferkel in Flachkäfigen, die so nicht akzeptiert werden könne. Im übrigen komme der Beschwerdeführer nicht an der Tatsache vorbei, dass sich der Pressesprecher des Zentralverbandes der Deutschen Schweineproduktion sowie ein Angehöriger der Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung dahingehend geäußert hätten, dass die Flatdeckhaltung in Deutschland nicht nur zunehme, sondern in einem Großteil der Betriebe mittlerweile betrieben werde. Diese Zitate seien nicht dementiert worden. Die Autorin habe auch darauf hingewiesen, dass das Halten von Ferkeln in so genannten Flachkäfigen legal sei. Ihre Meinung, eine derartige Haltung sei nicht artgerecht, sei wohl weder unzulässig noch mit irgendeiner Maßnahme des Presserats zu sanktionieren. (2002)
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