Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Hausdurchsuchung

Diäten mit Jodsalz

Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht diverse Diät-Tipps. Dabei ist die Rede davon, das Jod den Stoffwechsel ankurbelt und die Schilddrüse dadurch Fett verbrennt. Eine Selbsthilfegruppe von Jodallergikern kritisiert, dass für Jodsalz Reklame gemacht werde mit dem Versprechen, damit könne man abnehmen. Sie warnt vor dieser Darstellung. Eine gesunde Schilddrüse beschleunige nicht den Stoffwechsel bei Einnahme von Jodsalz. Werde der Stoffwechsel beschleunigt, liege eine Überfunktion vor. Vor Joddiäten werde in der Fachliteratur gewarnt. Dennoch berichteten manche Medien, es sei möglich, mit Hilfe von Jodsalz abzunehmen. Die Selbsthilfegruppe ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Frauenzeitschrift bestreitet, dass in den beanstandeten Artikeln zu so genannten „Jod-Diäten“ aufgerufen werde. Es gehe einzig und allein um die Darstellung und Erklärung von Wirkstoffen, Enzymen, Hormonen etc., die den Stoffwechsel ankurbeln und dadurch zu unbestrittenen Gewichtsabnahmen führen könnten. Hier sei nur einmal indirekt die Sprache von „Jod“ und nur einmal die Rede von „jodiertem Speisesalz“ gewesen. Hierbei handle es sich um ernährungs- und gesundheitswissenschaftlich untermauerte Aussagen, die sogar Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums entsprächen. Die von der Beschwerdeführerin angemahnten Probleme, so die Chefredaktion, würden ausdrücklich von allen Experten bestritten. Die Zeitschrift habe also keinesfalls „Jod-Diäten“ empfohlen, sondern nur Ernährungstipps gegeben und deren medizinische Wirkung auf den Organismus erklärt. (2002)

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Foto mit falscher Unterzeile

Unter der Überschrift „Tödliche Klemme“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Fangjagdverordnung in Schleswig-Holstein, nach der Totschlagfallen wie der so genannte „Schwanenhals“ erlaubt bleiben, da sie tierschutzgerecht seien. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das einen Iltis in einer Falle zeigt. Die Unterzeile lautet: „Iltis in Totschlagfalle“. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, weit darauf hin, dass es sich bei der abgebildeten Falle um ein Tellereisen handele, das fälschlicherweise als Totschlagfalle bezeichnet werde. Tellereisen seien in Deutschland seit 1934 verboten. Das Foto sei in Rumänien aufgenommen worden. Das Magazin habe durch dieses Bild rumänische Verhältnisse in die deutsche Realität implantiert und damit dem Leser eine Situation vorgegaukelt, die nicht existiere. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass die Redaktion das Foto von einer Agentur erhalten habe. Die Unterzeile habe „Iltis in Schlagfalle“ gelautet. Es sei für Redakteur nicht erkennbar gewesen, dass das Foto in Rumänien aufgenommen worden sei. Davon abgesehen komme es ausschließlich darauf an zu zeigen, wie eine solche Falle aussehe und wie sie funktioniere. Der Beschwerdeführer habe recht damit, dass das Foto einen Iltis in einem Tellereisen zeige und dass die Jagd mit diesen Fallen in Deutschland verboten sei. Die Differenzierung zwischen erlaubter Totschlagfalle und verbotener Schlagfalle, die der Leser fordere, sei jedoch eine sehr formale Betrachtung, die an der Realität völlig vorbei gehe. Tellereisen seien zwar verboten, weil sie größere Tiere nicht in jedem Fall töteten, de facto seien aber auch sie Totschlagfallen und müssten deshalb im allgemeinen Sprachgebrauch auch so bezeichnet werden dürfen. (2002)

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Leserbrief sinnentstellt

Der USA-Korrespondent einer Tageszeitung kommentiert zustimmend die Kriegspläne der Vereinigten Staaten gegen Saddam Hussein und den Irak. Eine Woche später veröffentlicht das Blatt die Reaktion seiner Leser, darunter den Leserbrief eines Berufskollegen. Dieser beklagt beim Deutschen Presserat, dass seine Zeilen sinnentstellend gekürzt worden seien. Seine Zuschrift habe aus insgesamt sechs Sätzen bestanden. In den ersten drei Sätzen habe er in Kurzform die wesentlichen Aussagen des Kommentators referiert. In den drei folgenden Sätzen habe er dann seine Kritik formuliert. Diese drei letzten Sätze seien von der Redaktion gestrichen worden, so dass aus seiner scharfen Kritik ein zustimmender Text geworden sei. Der Autor des Leserbriefes hatte zum Schluss festgestellt: „Selten zuvor ist in deutscher Sprache ein so zynischer und zugleich törichter Kommentar erschienen. Herr ... ist ein furchtbarer Journalist ! Das Erscheinen dieses gefährlichen Unsinns ist ein Tag der Schande für die ... !“ Die Chefredaktion erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der zweite Teil des Briefes beleidigende Äußerungen über den Amerika-Korrespondenten der Zeitung enthalte. Diese seien deshalb gestrichen worden. Dabei sei einzuräumen, dass die Veröffentlichung des Briefes insgesamt besser unterblieben wäre, weil er außer den äußert abfälligen Bemerkungen keine weiterführenden diskutierenswerten Argumente enthalte. (2002)

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Wertung zulässig

Zentrale oder dezentrale Entwässerung? Darum geht es in zwei kleinen Gemeinden. 90 Prozent der Bevölkerung des einen und 67 Prozent des anderen Ortes haben sich für die dezentrale Lösung ausgesprochen. Die örtliche Zeitung spricht „von einigen Bürgern“, denen die dezentrale Entwässerung lieber wäre. Gegen diese Darstellung wendet sich ein Leser mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Berichterstattung eine Tendenz, dem regionalen Wasserverband nach dem Mund zu reden, der trotz des eindeutigen Bürgervotums der zentralen Entwässerung den Vorzug gibt. Die Rechtsvertretung der Zeitung ist der Auffassung, dass die Redaktion mit der gebotenen Sorgfaltspflicht berichtet und Fachleute zu dem Thema zentrale oder dezentrale Entwässerung zitiert habe. Sie weist auf einen Beitrag aus der Zeitung hin, der gerade nicht die kritisierten Behauptungen enthalte und der wohl vom Beschwerdeführer nicht richtig gelesen worden sei. (2002)

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Falschberichterstattung

Die Wahl des Oberbürgermeisters einer deutschen Stadt wird legitimiert. Damit weist der Stadtrat den Wahleinspruch eines Bürgers als völlig unbegründet zurück. Der Bürger kritisiert, dass in der entsprechenden Meldung der örtlichen Zeitung nicht mitgeteilt werde, worauf sich der Einspruch gegründet habe. Die Meldung sei lapidar und erwecke den Eindruck, der Einspruch sei absurd gewesen. Die Meldung sei für ihn, da der Einspruch von ihm stamme, eine Beleidigung, da der Leser den Eindruck haben müsse, er habe die Wahl aus „Jux und Tollerei“ angefochten. Der Bürger schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für abstrus. Die Redaktion habe das Ergebnis der Abstimmung im Stadtrat korrekt wieder gegeben. Er könne keinerlei Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze des Presserats erkennen. (2002)

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Mobbing in einer Verwaltung

Über „finstere Intrigen im Rathaus“ berichtet eine Regionalzeitung. Es geht um eine Angestellte, die sich durch die Verwaltungsspitze gemobbt fühlt. In dem Artikel heißt es, der Bürgermeister sei zu einer Stellungnahme über den Fall nicht bereit gewesen. Die Rechtsvertretung der Gemeinde wirft der Zeitung vor, sie habe gar keinen Versuch unternommen, den Bürgermeister zu befragen. Es sei lediglich ein Anruf bei der leitenden Bürobeamtin eingegangen. Dabei habe sich die Zeitung über den Stand des Einigungsverfahrens erkundigt. Der Anwalt der Gemeinde kritisiert im Rahmen einer Gegendarstellung diverse Behauptungen, die in dem Artikel aufgestellt werden. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, entgegen der Ausführungen des Anwalts habe sich die Redaktion sehr wohl mehrmals um eine Stellungnahme des Bürgermeisters bemüht. Sie legt eine eidesstattliche Erklärung der recherchierenden Volontärin vor, in der diese aussagt, dass sie mehrfach versucht habe, den Bürgermeister telefonisch zu erreichen. (2002)

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Falschberichterstattung

In die Orangerie des örtlichen Schlosses einer Großstadt soll eine Business School einziehen. Das berichtet die Regionalzeitung. Sie stellt dem Artikel einen Kasten zur Seite, in dem chronologisch der Weg zu dieser Bildungseinrichtung nachgezeichnet wird. Eine Passage lautet: „Im September 2001 gibt der Rat der Stadt grünes Licht für die Errichtung einer Hochschule in der Orangerie.“ Dagegen wendet sich ein Leser der Zeitung, der den Deutschen Presserat einschaltet. Er teilt mit, dass es einen solchen Ratsbeschluss nicht gegeben habe. Aus dem Protokoll der fraglichen Sitzung, das dem Presserat vorliegt, gehe ein solcher Beschluss nicht hervor. Im Gegenteil habe ein Ratsherr sogar gesagt, dass sich zwar seit einiger Zeit das Gerücht halte, dass man eine Bildungseinrichtung in die Orangerie des Schlosses „packen“ wolle, dies aber nicht geschehen werde. Die Zeitung bestreitet eine Falschberichterstattung. Der Beschwerdeführer sei gegen die Schule und suche daher nach Gründen, der Redaktion fehlerhafte Berichterstattung vorzuwerfen. Er setze nunmehr die Worte „grünes Licht…“ mit „Ratsbeschluss…“ gleich. Das sei jedoch falsch. Die Redaktion habe bewusst die vagere Formulierung gewählt, weil die zuständigen Ratsausschüsse zwar ein weitgehendes Einvernehmen erreicht hätten, die Entscheidung aber noch nicht formalisiert worden sei. (2002)

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Werbung für ein Aktienzertifikat

Eine Wirtschaftsmagazin berichtet in mehreren Ausgaben über ein Aktienzertifikat, das es gemeinsam mit einer Großbank und einer weiteren Fachzeitschrift entwickelt hat. Dieses Produkt wird im Rahmen der Berichterstattung sehr positiv bewertet und zum Kauf empfohlen. Eine Rechtsanwaltskanzlei reicht im Namen einer nicht benannten Mandantschaft Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Ihr sei vom Leiter Zertifikate der genannten Bank mitgeteilt worden, die Bank habe sich gegenüber dem Wirtschaftsmagazin verpflichtet, gemessen an dem Emissionsvolumen des Anlageprodukts Anzeigen zu schalten. Die Zeitschrift empfehle das Aktienzertifikat und werde hierfür versteckt vergütet. Dieses Vorgehen sei mit Ziffer 7 des Pressekodex nicht zu vereinbaren. Der Anwalt des Verlages weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Weder die Redaktion noch der Verlag hätten mit der Bank irgendeine Vergütung vereinbart noch von dieser eine solche erhalten. Es treffe aber zu, dass die genannte Bank 16.000 Exemplare einer Ausgabe des Magazins zum Selbstkostenpreis von 1,30 Euro pro Heft erhalten habe. Der Preis am Kiosk betrage bekanntlich 3 Euro. Dass Interessenten Hefte in größerer Auflage kaufen oder Sonderdrucke bestellen, sei presseüblich. Ein Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze sei darin nicht zu sehen. (2002)

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Leserbrief ohne Autorenangabe

Eine Verbandszeitschrift für Lehrer an beruflichen Schulen veröffentlicht den Leserbrief eines Lehramtsreferendars, der aus familiären und finanziellen Gründen das zweite Ausbildungsjahr nicht antreten kann und die unattraktiven Bedingungen des Referendariats kritisiert. Der Dienstherr gehe mit seinen motivierten Nachwuchslehrern um wie ein Lehnsherr vor 200 Jahren mit seinen Leibeigenen. Der Leserbrief schließt mit der Passage: „Sie können mein Schreiben gerne in der Verbandszeitschrift veröffentlichen. Allerdings möchte ich nicht, dass mein Name genannt wird, da in der Referendarausbildung faschistoide Züge durchaus an der Tagesordnung sind und ich ansonsten eine Benachteiligung bei der dienstlichen Beurteilung befürchten muss.“ Unter dem Brief steht: „Name der Redaktion bekannt.“ Zu der Veröffentlichung gehen beim Deutschen Presserat zwei Beschwerden ein. Ein Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Beruflichen Schulen sieht in der Behauptung „faschistoide Züge“ eine Verleumdung bzw. üble Nachrede. Eine Rückfrage bei dem zuständigen Redakteur habe ergeben, dass der Leserbrief per E-Mail in der Redaktion eingegangen sei und man die Identität des Verfassers nicht überprüft habe. Der Brief stehe unter der Rubrik „Nachrichtliches“. Im Impressum werde darauf verwiesen, dass namentlich gekennzeichnete Beiträge sich nicht unbedingt mit der Meinung der Redaktion deckten. Der Brief sei nicht namentlich gekennzeichnet. Ähnlich äußert sich ein zweiter Beschwerdeführer, der sechs Seminarvorstände und rund hundert Seminarlehrer pauschal verleumdet sieht. Der betroffene Verlag nimmt zu der Beschwerde konkret nicht Stellung. Er versichert, dass er beabsichtige, die Angelegenheit in einem Gespräch einvernehmlich zu klären. 2002)

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