Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Medienkritik

Vorverurteilung eines mutmaßlichen Raubmörders

Der Betreiber einer Lottoschein-Annahme fällt einem brutalen Raubmord zum Opfer. Seine Ehefrau wird schwer verletzt. Die Polizei fahndet nach den beiden Tätern. Einer wird gefasst, der andere ist noch flüchtig. So berichtet es ein Boulevardblatt. In seinem ersten Artikel über den Fall heißt es, der Raubmord sei jetzt geklärt. In einem Foto wird der 27jährige gezeigt, der unter Mordverdacht verhaftet wurde. Die Zeitung nennt seinen vollen Namen und erläutert, wie er seiner Freundin die Tat gestanden habe, dass er das Geständnis bei der ersten Vernehmung offenbar wiederholte, dann jedoch einen anderen bezichtigte. In der Bildunterzeile eines zweiten Artikels wird festgestellt: “Er ist einer der Täter”. Der Anwalt des Betroffenen schaltet den Deutschen Presserat ein. Namensnennung, Abbildung und die Behandlung als Täter seien angesichts des noch laufenden Ermittlungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Die Zeitung räumt ein, ihre Veröffentlichung sei ein Vorgriff auf das demnächst stattfindende Strafverfahren. In einer Unterlassungserklärung habe sich der Verlag verpflichtet, den Beschwerdeführer im schwebenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren bis zur Verurteilung als Täter nicht als solchen zu bezeichnen und ihn bis zur Anklageerhebung oder anderer gleichartiger Erklärungen des Staatsanwaltschaft in der Berichterstattung nicht mit vollem Namen zu erwähnen. Damit sei der Inhalt der Beschwerde im Sinne von Ziffer 13 des Pressekodex aus der Welt geschafft. In der vorherigen Berichterstattung kann der Verlag keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. Der Verdächtige habe seine Tat der Freundin gegenüber gestanden und dieses Geständnis gegenüber der Polizei wiederholt. Die Überschrift des Artikel habe den Tatsachen entsprochen. Zudem sei in der Fotozeile von einem Mordverdacht die Rede gewesen. (1998)

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Verbraucheraufklärung

Ein Informations-Dienst setzt sich mit dem Angebot einer Lebensversicherung auseinander. Verschiedene Risiken werden ausführlich erörtert und begründet. Das Angebot wird in pointierter Form als unseriös abgelehnt. In Nr.8/98 ist von einem dilettantisch und/oder täuschend gestalteten Provisions-Turbo-Modell sowie von schwachsinnigen Vertragsfallen die Rede. In Ausgabe Nr.9/98 wird behauptet, die Versicherungsgesellschaft arbeite mit dubiosen Täuschergruppen zusammen. Die betroffene Gesellschaft sieht ihre Geschäftstätigkeit verunglimpft. Ihr würden unlautere Methoden und sogar betrügerische Absichten unterstellt. Der Deutsche Presserat wird um eine Entscheidung gebeten. In der Vorprüfung wird die Beschwerde auf den Vorwurf der Zusammenarbeit mit Täuschergruppen beschränkt. Die übrigen Beschwerdepunkte werden dagegen als offensichtlich unbegründet angesehen. Den pointierten Bewertungen im ersten Artikel gehen nämlich ausführliche Erörterungen voraus, so dass erstere nicht unbegründet in den Raum gestellt werden. Zweifel an der Lauterkeit der Versicherung werden zudem in der Frage- bzw. Vermutungsform geäußert und aus der zuvor getroffenen Bewertung des Versicherungsangebots hergeleitet, was noch keine ehrverletzende Behauptung darstellt. Zum verbliebenen Beschwerdevorwurf räumt der Informationsdienst ein, dass die beanstandete Behauptung falsch ist. Er druckt eine Gegendarstellung des Vorstands ab und verbindet diese mit einer knappen Richtigstellung sowie einer Äußerung des Bedauerns. (1998)

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Rechtsextremismus

Eine Zeitschrift veröffentlicht eine Vorabmeldung unter der Überschrift “Neuer Nazi-Skandal um die Bundeswehr”. Die Meldung besagt, dass ein Geschichtsprofessor der Bundeswehrhochschule vor Neonazis und rechten Burschenschaftlern einen Vortrag über “Die Wehrmacht im Partisanenkrieg des Ostens” gehalten habe. Zur gleichen Thematik erscheint in der Zeitschrift selbst ein Artikel unter der Überschrift “Bundeswehr – Braune Kameraden”. In der Unterzeile steht geschrieben: “Ein Bundeswehrprofessor, ein Ex-General und ein CSU-Politiker redeten vor Neonazis und rechtsextremen Burschenschaftlern”. Ein Leser des Artikels, ehemaliger Offizier der Bundeswehr, ruft den Deutschen Presserat an. Er selbst hat besagte Veranstaltung besucht und konnte unter den etwa 100 Teilnehmern nicht einen als Neonazi erkennen. Insofern sieht er in der Behauptung eine pauschale Verunglimpfung aller Anwesenden als “Neonazis” sowie eine Falschaussage. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Zeitschrift keineswegs alle Anwesenden als Neonazis und rechtsextreme Burschenschaftler bezeichnet. Im Artikel heiße es lediglich “...redeten vor Neonazis und rechtsextremen Burschenschaftlern ...”. Dass sich solche unter den Zuhörern befanden, ergebe sich aus dem Umstand, dass die Veranstalter der Tagung eine Burschenschaft und die rechtsextremistische “Freie Deutsche Sommerakademie” gewesen seien. Über letztere habe der Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Bericht von 1996 geschrieben: “Diese Institution wurde von Rechtsextremisten zu Zwecken der ideologischen Schulung und Kontaktpflege initiiert”. Zudem sei anzumerken, dass die Veranstaltung nicht öffentlich war. Es seien Einladungen nur an ausgewählte Personen mit dem ausdrücklichen Vermerk geschickt worden, dass das Anmeldeformular nicht auf Dritte übertragbar sei. Der Beschwerdeführer gehöre offenbar zu einem erlesenen Zirkel. Dies liege vermutlich daran, dass Beiträge von ihm in mehreren rechtsextremen Printmedien erschienen seien. (1998)

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Fotos von Kinderleichen

Eine Zeitschrift widmet einem ehemaligen “Playmate”, das sich nun für die Versorgung von Slum-Kindern auf Haiti engagiert, eine Reportage. Der Artikel enthält diverse Fotos, welche das Ex-Model in schlichter, aber doch gestylter Aufmachung beim Hilfeleisten zeigen. Auf einigen Fotos ist die Frau mit toten Kindern zu sehen. Das Aufmacherfoto zeigt auf einer Doppelseite das Innere einer Leichenhalle mit zahlreichen gestapelten Kinderleichen und der Leiche eines Erwachsenen links im Vordergrund. In der Mitte verharrt die Hauptperson des Berichts in einem Trägerkleid, leicht entrückt blickend und mit offenem Haar. Der Text vergleicht das heutige Privatleben des Ex-Models mit dem früheren, wobei seine äußeren Reize und das luxuriöse Ambiente seiner Wohnung in den USA farbig geschildert werden. Zwei Leserinnen nehmen die Reportage zum Anlass einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die eine sieht in dem Aufmacherfoto eine Gefahr für Kinder. Diese könnten solche Bilder noch nicht verkraften. Zudem würden durch derlei Fotos Perverse und Pädosexuelle bedient, insbesondere durch eine mögliche Verbreitung über Internet. Die zweite Leserin beklagt, dass der Bericht von Klischees und “Schlimmerem” strotze. Es sei nicht erkennbar, ob der Wahrheitsgehalt der Reportage mit der nötigen journalistischen Sorgfalt überprüft worden sei. Die Beschwerdeführerin vermutet zudem einen Missbrauch des Leids der dargestellten Kinder zu einer Form der Selbstdarstellung der Akteurin. Dies stelle eine Verletzung der Menschenwürde dar. Die Rechtsabteilung des Verlags betont das Anliegen der Redaktion, die Leser auf das unbeschreibliche Elend in der beschriebenen Region hinzuweisen. Ferner solle der Beitrag auf die selbstlose Arbeit einer Frau hinweisen, die im ersten Abschnitt ihres Erwachsenenlebens etwas völlig anderes gemacht habe. Der Bezug zu der Welt und den Lebensumständen in westlichen Industrienationen werde gerade durch den Bericht über das Ex-Model und dessen Abbildung auf den Fotos hergestellt. Dabei konnte das Elend nicht ausschließlich durch Worte, sondern musste auch durch Bilder dargestellt werden. Die Bildsprache der Zeitschrift sei nicht sensationsheischend, sondern mitleid-erweckend und aufrüttelnd. (1998)

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Abzocker im Konzern

Eine Zeitschrift berichtet über einen Korruptionsskandal in einem großen Unternehmen. In diesem Zusammenhang wird ein Geschäftsführer namentlich als Verdächtiger genannt. Zudem wird ein Foto von ihm veröffentlicht. Der Betroffene sieht sich vorverurteilt und schaltet über seinen Anwalt den Deutschen Presserat ein. Dieser verweist auf diverse Falschdarstellungen. So hätten z.B. die anderen Verdächtigen – entgegen der Aussage der Zeitschrift – bisher kein Geständnis abgelegt und sein Mandant sei auch von keiner Seite aus als “Kopf einer Abzockertruppe” bezeichnet worden. Der Anwalt beanstandet ferner Namensnennung und die Veröffentlichung des Fotos. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, an jeder Stelle des Artikels werde deutlich gemacht, dass gegenwärtig staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer laufen und er deshalb nur in Verdacht stehe, strafbare Handlungen begangen zu haben. Der Betroffene sei ein führender Mitarbeiter im Konzern, so dass ein berechtigter Anlass zu einer Verdachtsberichterstattung bestanden habe. Da es sich insgesamt um Vorgänge handele, die in der Region großes Aufsehen erregt hätten, seien Namensnennung und die Veröffentlichung des Fotos gerechtfertigt. Sämtliche Tatsachenbehauptungen, die beanstandet würden, seien sorgfältig recherchiert und entsprächen dem gegenwärtigen Ermittlungsstand. Die Ermittlungsbehörden gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer in dem Korruptionsgeflecht eine herausragende Rolle gespielt habe. (1998)

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Wahlkampfberichterstattung

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Wahlkampfveranstaltung der DSU. Der dabei erwähnte Wahlkampfkandidat wendet sich daraufhin wegen der – nach seiner Ansicht falschen – Berichterstattung an die Zeitung mit der Bitte um eine Gegendarstellung. Diese wird eine Woche später in verkürzter Form von der Zeitung abgedruckt. Der Landesvorsitzende der DSU äußert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Ansicht, der Direktkandidat sei bei der Berichterstattung so benachteiligt worden, dass sich dies im Wahlergebnis niedergeschlagen habe. Zudem kritisiert er zwei Passagen des Artikels, die nach seiner Meinung falsch sind. Es handelt sich dabei um zwei Aussagen des Politikers, die dieser – wie aus der Gegendarstellung hervorgeht – nicht gemacht haben will. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die zur Bundestagswahl angetretenen Parteien und deren Kandidaten entsprechend der politischen Bedeutung in der Berichterstattung der Zeitung berücksichtigt worden seien. Eine Gegendarstellung des Beschwerdeführers habe man, allerdings in leicht geänderter Form, veröffentlicht. Die Behauptung, dass die Wahlchancen des Betroffenen eindeutig beeinträchtigt worden seien, hält die Chefredaktion für nicht gerechtfertigt. (1998)

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Fotos von Pressekonferenz

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Blitzer-Skandal” über drei ehemalige Mitarbeiter einer Radarüberwachung, die wegen Bestechung entlassen worden sind. Es werden Fotos der drei Betroffenen mit Nennung der Vornamen und abgekürzten Nachnamen veröffentlicht. Sowohl in dem Artikel als auch in einem beigestellten Kommentar unter der Überschrift “Dreckschleudern” wird behauptet, dass die drei Männer nun Vorwürfe gegen die Verwaltung erheben, aber einen Beweis dafür bisher nicht erbracht hätten. Einer der drei Betroffenen wendet sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die Veröffentlichung seines Fotos. Der Fotograf der Zeitung habe sich nicht an das Fotografierverbot gehalten. Eine Kollegin des Fotografen habe ihm zugesichert, dass das Foto mit einem Blockstreifen unkenntlich gemacht werde. Der Beschwerdeführer moniert ferner, dass er und die beiden anderen Betroffenen in dem Kommentar als “Dreckschleudern” und “Lügner” bezeichnet werden. Es gebe doch Beweise dafür, dass man es ihnen leicht gemacht habe. Sie würden zur Zeit von der Staatsanwaltschaft ausgewertet. Die Redaktionsleitung der Zeitung erklärt, die Beschuldigten seien selbst an die Öffentlichkeit getreten. Auf einer Pressekonferenz seien sie zudem von allen Vertretern der anwesenden Medien fotografiert und gefilmt worden. Damit sei eine Anonymisierung hinfällig geworden. Die Taten, die den Radar-Mitarbeitern vorgeworfen würden, hätten in der Region zu einem riesigen Skandal geführt. Wenn jetzt zur Entschuldigung gesagt werde, es seien noch viele Mitarbeiter des Rathauses informiert, die auch nicht besser seien, so könne diese Handlungsweise nicht anders als mit “Dreckschleudern” verglichen werden. Ein bezeichnendes Licht auf den Beschwerdeführer werfe dessen Äußerung auf der Pressekonferenz: “Wenn mich die Stadt wieder einstellt, werde ich alle meine bisherigen Behauptungen als Lüge bezeichnen.” Damit habe er sich selbst entlarvt. (1998)

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Auskunftsanspruch der Presse

Eine Heimatzeitung berichtet über ein Verfahren, das sie gegen den Bürgermeister bzw. die Gemeinde, der er vorsteht, wegen Verletzung des Auskunftsanspruches der Presse angestrengt hat. Der Anwalt des Bürgermeisters beschwert sich beim Deutschen Presserat. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei der Redaktion die gewünschte Auskunft bereits gegeben worden. Dies würde jedoch in dem Beitrag nicht erwähnt. Außerdem werde der Eindruck erweckt, der Bürgermeister stehe vor Gericht und nicht die Gemeinde. Vorverurteilend wirke die Passage: „.. wegen wiederholten Verstoßes gegen das Gesetz über Freiheit und Recht der Presse muss sich nun demnächst Bürgermeister ... (folgt der Name) vor dem Verwaltungsgericht verantworten“. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, das Schreiben der Gemeinde mit der erbetenen Auskunft sei erst nach Redaktionsschluss eingegangen. Indes sei auch nach diesem Schreiben der Bericht im Kern noch richtig. Die Beschwerdeführer hätten die gewünschte Auskunft fünf Monate nach dem anwaltlichen Schreiben der Zeitung erteilt. Hinzu komme der mäßige Informationsgehalt der Auskunft, mit dem die Gemeinde den Auskunftsanspruch offensichtlich nur formell erfüllen wollte. Der Bürgermeister werde nicht zu Unrecht hervorgehoben. Schließlich sei er derjenige, der über die Erteilung der Auskunft zu entscheiden habe. Zum Vorwurf der Vorverurteilung äußert die Redaktionsleitung die Ansicht, aus den Richtlinien zu Ziffer 13 ergebe sich, dass die Vorschrift in erster Linie für die Berichterstattung über laufende Strafverfahren gelte. Hier sei die Gefahr einer Vorverurteilung der Beschuldigten besonders hoch. Anders verhalte es sich jedoch bei der Berichterstattung über Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. In derartigen Verfahren bestehe wohl kaum die Gefahr einer Vorverurteilung. In einem solchen Verfahren einen Sachverhalt und die Rechtslage zu erörtern, sei für den Inhaber eines politischen Amtes möglicherweise unangenehm, als Erscheinung in einer Demokratie aber hinzunehmen. (1998)

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Paparazzi-Fotos

“Wie weit darf Freundschaft gehen – zu einem verheirateten Mann?” fragt eine Zeitschrift ihre Leserinnen und Leser und stellt in zwei Ausgaben anhand eines “Terminplans der Zweisamkeit” Begegnungen des Prinzen Ernst August von Hannover mit Prinzessin Caroline von Monaco an diversen Badestränden vor. “In Monaco endete ihr Versteckspiel” wird in der Überschrift des zweiten Berichtsteils festgestellt. Beide Beiträge sind mit Fotos illustriert, welche die Betroffenen hauptsächlich in Badekleidung zeigen. Ernst August Prinz von Hannover legt durch einen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Anwalt führt aus, dass sich sein Mandant durch eine ständig wiederholte Bild- und Textberichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt Er beantragt die Erörterung und Entscheidung der Frage, ob aus der Ferne und dem Geheimen geschossene Paparazzi-Fotos veröffentlicht werden dürfen. In den von ihm vorgelegten Fällen seien zudem unlautere Methoden angewandt worden. Die Chefredaktion der Zeitschrift vertritt den Standpunkt, dass sogen. “Paparazzi” Informanten seien und weder die Aufnahmen noch die Veröffentlichungen der Fotos vom korsischen Strand und vom Monte Carlo Beach-Club den Beschwerdeführer oder sonstige Personen belästigt bzw. in den Persönlichkeitsrechten verletzt hätten. Strand und Club seien für jedermann gegen Eintrittsgeld zugänglich gewesen. (1997)

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