Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Ein 46-jähriger Mann steht wegen sexuellen Missbrauchs eines fünfjährigen Jungen vor Gericht. Die Zeitung am Ort berichtet darüber, schildert die Umstände der Tat. Sie erwähnt, dass die Mutter zur Zeit der Tat einen Verkaufsstand auf einem Flohmarkt hatte. Sie nennt das Alter der Mutter, die Zahl ihrer Kinder und ihren Wohnort. Die Rechtsvertretung der Frau macht in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat geltend, dass durch die Vielzahl der detaillierten Angaben Mandantin und Sohn identifizierbar werden. Dies sei eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, man habe im Sinne einer umfassenden und klaren Berichterstattung den Ort des Missbrauchs nennen müssen. Ob es notwendig war, auch den Wohnort der Betroffenen zu nennen, könne man aus heutiger Sicht verneinen. Da aber der Wohnort außerhalb des Verbreitungsgebiets der Zeitung liege, müsse man bezweifeln, dass der Familie durch die Ortsnennung ein Schaden entstanden sei. (1997)
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Zwei Wohnungsgesellschaften sollen zusammengeführt werden. Vier Aktionäre erheben Anfechtungsklage mit dem Vorwurf, vor allem die Kleinaktionäre würden durch die entsprechenden Beschlüsse finanziell erheblich geschädigt. So berichtet die Zeitung am Ort. Sie erwähnt, dass Versuche der Kläger, ihre Anteile im Rahmen eines Vergleichs über dem auf der Hauptversammlung festgelegten Wert an die Gesellschaft zu verkaufen, gescheitert seien. Einer der vier Aktionäre hält die letztere Behauptung für falsch. Er habe seine Anteile zu keiner Zeit zum Kauf angeboten, trägt er dem Deutschen Presserat in einer Beschwerde vor. Der Autor des Beitrags weist in einer persönlichen Stellungnahme darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer kritisierte Passage seines Textes auf Informationen beruhe, die er von einem Mitarbeiter der Wohnungsgesellschaft erhalten habe. Diesen Informanten kenne er seit Jahren und er habe keine Zweifel an dessen Integrität. Bisher hätten sich alle Informationen aus dieser Quelle als völlig korrekt erwiesen. (1997)
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“Terroristen-Sohn will in Bundestag” lautet die Schlagzeile eines Boulevardblattes. Die Zeitung schildert ausführlich den Lebensweg des Mannes und seine politischen Ziele. Der Sohn einer RAF-Terroristin bewirbt sich um ein Grünen-Mandat und wird mit dem Slogan zitiert: “Reformen statt Revolution”. Einen Leser des Blattes erinnert dieser Beitrag an die Praxis der “Sippenhaft” während der nationalsozialistischen Terrorherrschaft. Er legt ihn dem Deutschen Presserat zur Begutachtung vor. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, dass der Betroffene dem Wortlaut des Artikels und insbesondere der Wahl der Überschrift ausdrücklich zugestimmt habe, ja dass er an der Formulierung der Schlagzeile aktiv beteiligt gewesen sei. Die mit ihm abgestimmte Überschrift sei im Gesamtkontext mit dem Inhalt des Artikels zu sehen. Dieser beschäftige sich in positiver Weise mit der Person des Betroffenen und seiner Kandidatur. Bereits der zweite Satz des Textes laute: “Zwanzig Jahre später setzt der Sohn auf Reformen statt Revolution”. Dem Sohn würden gerade nicht die Taten seiner Mutter zugerechnet, wie dies bei “Sippenhaft” der Fall wäre. Statt dessen werde betont, dass er als Organ des Staates, nämlich als Bundestagsabgeordneter, also in grundsätzlicher Anerkennung des Staates, an der politischen Reform arbeiten wolle. Der Vorwurf der “Sippenhaft” sei damit nicht berechtigt. Ein Telefongespräch des Presserats mit dem Betroffenen ergibt, dass er nicht an dem Zustandekommen der Überschrift beteiligt war und diese vor der Veröffentlichung des Artikels auch nicht kannte. Nach seiner Aussage wurden lediglich die in dem Text enthaltenen Zitate mit ihm abgestimmt. Nach seiner Meinung sollte man jedoch die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. (1997)
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Eine Regionalzeitung berichtet, dass der Sohn eines ehemaligen Fußballprofis, der seinen Bruder angeschossen haben soll, weiterhin in Haft ist. Sie teilt ihren Lesern mit, dass sie bei der Erstberichterstattung die Namen der Beteiligten nicht genannt habe, weil sie in einer für die Familie tragischen Situation die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes höher eingestuft habe als das Interesse der Öffentlichkeit an der Nennung des Namens. Die Zeitung gibt diese Zurückhaltung auf, weil andere Medien die Namen inzwischen bundesweit verbreiten. Ein Leser des Blattes beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Veröffentlichung des Namens. Schließlich habe der Vater mit der Tat selbst nichts zu tun. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, warum sie ihren Verzicht auf die Namensnennung aufgegeben habe. Zahlreiche Leser hätten sich unter Verweis auf andere Medien beschwert, dass die Zeitung “mal wieder nichts wisse”. Diese Leser hätten nicht erkannt, dass die anonymisierte Berichterstattung den ihnen aus anderen Medien bekannten Fall betraf. Die Redaktionskonferenz habe angesichts dieser Situation beschlossen, die Namen zu nennen. Diese Entscheidung habe sich jedoch ausschließlich auf den Text und nicht auf die Überschrift bezogen. Diese sei erst später hinzugefügt worden, Anlass für einen Hinweis an die Redaktion, dass in vergleichbaren Fällen auf die Verwendung von Namen in Überschriften verzichtet werden soll. (1998)
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Unter der Überschrift “Neue Indizien” berichtet ein Nachrichtenmagazin im Dezember 1997, dass der Immunitätsausschuss des Bundestags den PDS-Gruppenchef Gregor Gysi mit einer neuen Indizienkette zum Vorwurf einer inoffiziellen Mitarbeit für die Stasi konfrontieren will. Im Inhaltsverzeichnis wird der Beitrag mit “Gauck: Neues Gutachten über Gysi” angekündigt. Der Pressesprecher der PDS legt daraufhin Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er erklärt, dass es weder ein neues Gutachten noch neue Indizien gebe, da keine neuen Unterlagen der Gauck-Behörde vorlägen. Die Inhaltsangabe und die Überschrift des Beitrags seien eine glatte Lüge. Des weiteren gebe es auch keinen Bericht – nicht einmal einen Berichtsentwurf – des Ausschusses und mithin auch keine Aussage des Ausschusses hinsichtlich einer Bewertung der Unterlagen. Das einzige, das existiere, sei ein Teilentwurf eines SPD-Abgeordneten, den dieser selbst in einem Anschreiben als “ersten Textentwurf” bezeichne. Somit sei die Auffassung eines einzelnen Abgeordneten als Auffassung des Ausschusses bzw. des Bundestages dargestellt worden. Bei allen Entwürfen oder Teilentwürfen für einen Bericht, die dem Immunitätsausschuss vorlägen, handele es sich um Entwürfe einzelner Abgeordneter, von denen keiner bis heute Gegenstand von Beratungen, geschweige denn einer Meinungsbildung im Ausschuss gewesen sei. Die Rechtsabteilung des Magazins hält die Beschwerde für obsolet, da der Bundestagsausschuss im Prüfungsverfahren eine inoffizielle Tätigkeit von Gysi für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit inzwischen als erwiesen festgestellt habe. Darüber habe die Zeitschrift im März 1998 berichtet, ohne dass Gysi dagegen rechtliche Schritte angekündigt oder eingeleitet hätte. Der jetzt vorliegende offizielle Bericht des Immunitätsausschusses sei nahezu wörtlich identisch mit dem im Dezember vorliegenden Entwurf, der in dem angegriffenen Artikel des Magazins behandelt worden sei. Lediglich die Ankündigung im Inhaltsverzeichnis sei nicht völlig zutreffend. Dies liege aber zum einen daran, dass im Inhaltsverzeichnis notwendigerweise verkürzt werden müsse, zum anderen daran, dass die Schlussredaktion der Zeitschrift und nicht der einzelne Autor des jeweiligen Artikels das Inhaltsverzeichnis formuliert. Nicht unzutreffend sei auch die Darstellung, dass der Entwurf des Berichts des zuständigen Ausschusses vorliege. Da der erwähnte SPD-Abgeordnete genau für diesen Textbereich zuständig sei, der Ausschuss diesen Textbaustein dann auch in seinem vorläufigen Entwurf und schließlich auch in seinen endgültigen Bericht wörtlich übernommen habe, werde Gysi hierdurch in keiner Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Auch ein Rufmord liege nicht vor. (1997)
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In fünf Beiträgen informiert eine Tageszeitung im Dezember 1997 über einen Berichtsentwurf des Parlamentsausschusses zur MfS-Verstrickung von Gregor Gysi und die Reaktion der PDS, welche die Existenz eines solchen Entwurfs abstreitet. Der Pressesprecher der PDS erklärt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass es in den Beiträgen von falschen, halbwahren und unvollständigen Darstellungen nur so wimmele. Insbesondere sei durchgängig von einem “Berichtsentwurf des Parlamentsausschusses” bzw. gar von einem “Berichtsentwurf des Bundestages” die Rede, der “kommende Woche vom Bundestagsausschuss beraten und im Januar offiziell vorgestellt werden (soll)”, und in dem die Vorwürfe als “erwiesen” beurteilt würden, wobei der Autor wisse, dass der Immunitätsausschuss zu diesem von ihm dargestellten Ergebnis kommen “will”. Ein solcher Berichtsentwurf existiere jedoch nicht, es gebe lediglich einen Teilentwurf eines SPD-Abgeordneten. Aus diesem “ersten Textentwurf” zitiere die Zeitung. Dabei stelle sie die Auffassung eines einzelnen Abgeordneten fälschlicherweise als Auffassung des Ausschusses oder gar des Bundestags dar. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem, dass die Zeitung unter der Überschrift “PDS tritt Stasivorwürfen gegen Gysi entgegen” zwar auf eine seitens der PDS herausgegebene Richtigstellung eingeht, jedoch gleichzeitig die Lüge vom “Berichtsentwurf des Geschäftsordnungsausschusses” wieder aufstellt. Die Chefredaktion des Blattes räumt ein, dass ihre Überschrift “Bundestags-Gremium sieht Gysi als Stasi-IM überführt” eine verkürzte Zusammenfassung des Ergebnisses des “Berichtsentwurfs” darstellt. In der Unterzeile werde jedoch ausdrücklich klargestellt, dass es sich um einen “Berichtsentwurf” handele. Auch in der Folgeberichterstattung sei durchgängig von einem “Berichtsentwurf” die Rede. Bei der Beurteilung der Beschwerde seien die Verfahrensabläufe des betreffenden Ausschusses zu berücksichtigen. Entsprechend der Arbeitsorganisation teilen sich die Berichterstatter die umfangreiche Materie in verschiedene Bereiche auf mit dem Ziel, dass jeder Parlamentarier einen Berichtsentwurf für den Ausschuss zu “seiner” Materie erstellt und diesen den anderen Berichterstattern zuleitet. Der vorliegende Entwurf werde beraten, die jeweils von den einzelnen Mitgliedern zu verantwortenden Teile des Berichtsentwurfs würden dann zu einem sozusagen abschließenden Bericht zusammengefügt. Bei den von den Berichterstattern erstellten Entwürfen handele es sich also um Entwürfe des Ausschusses insgesamt. Bereits Tage vor der Berichterstattung in der Zeitung hätte der in dem Artikel ausgiebig zitierte Berichtsentwurf sämtlichen Parteien im Bundestag vorgelegen. Aus diesem Entwurf sei klipp und klar herauszulesen, dass nach Auffassung des Ausschusses Gregor Gysi inoffizieller Mitarbeiter des MfS war. (1997)
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Unter der Überschrift “Rechnungsprüfungsamt befand: Grünen-Vorwürfe sind nicht haltbar” berichtet eine Regionalzeitung über Vorwürfe eines Grünen-Politikers, welcher der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft der Stadt in einem Interview des Lokalsenders “Filz- und Vetternwirtschaft” unterstellt hat. In dem Bericht heißt es, das Rechnungsprüfungsamt habe festgestellt, der Kommunalpolitiker habe als Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft die Verschwiegenheitspflicht verletzt und sich damit strafbar gemacht. Diese Behauptung findet sich auch in einem beigestellten Kommentar: “Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes gibt Klarheit: ... (Name des Betroffenen) hat ausgeplaudert, was nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war”. Der Grünen-Politiker führt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat an, dass eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eine strafbare Handlung sei. Ein solcher Straftatbestand werde in einem Rechtsstaat von einem ordentlichen Gericht festgestellt und nicht durch ein Gutachten eines durch eine Partei beauftragten Wirtschaftsprüfungsbüros. Für jeden Beschuldigten gelte bis zur gerichtlichen Verurteilung die sogen. Unschuldsvermutung. Durch die von der Zeitung gewählten Formulierungen entstehe jedoch eine nicht hinnehmbare öffentliche Vorverurteilung. Der Beschwerdeführer kritisiert schließlich, dass der Autor ihn nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass sich der Autor der Beiträge in seiner Berichterstattung und Kommentierung stets auf die Aussagen der Bezirksvorsteherin bezieht, die wie folgt zitiert wird: “Dieser Straftatbestand ist nachgewiesen worden”. Auch im Kommentar habe sich der Autor den Vorwurf nicht zu eigen gemacht, sondern durch die Formulierung “Und noch eines ist festgestellt worden” auf eine Quelle verwiesen, die im darüberstehenden Bericht klar erkennbar sei. Zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er nicht um eine Stellungnahme gebeten worden sei, erklärt die Chefredaktion, beide Beiträge seien das Resultat einer offiziellen Pressekonferenz der Bezirksvertretung. Es entspreche der üblichen Praxis, über Inhalte von Pressekonferenzen aktuell zu berichten, ohne dabei die von der Berichterstattung Betroffenen zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieses Angebot habe der Autor dem Betroffenen tags darauf gemacht, als dieser in der Lokalredaktion anrief. Jener habe darauf hin dem Autor zugesagt, sich nach dem Weihnachtsurlaub zu melden. Die Bezirksvorsteherin teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass sie den gesamten Prüfungsbericht nicht zur Verfügung stellen könne, da die Gesellschaft gemeinnützig sei und der Aufsichtsrat nichtöffentlich tage. Sie gibt dem Presserat aber zwei Pressemitteilungen zur Kenntnis. In der ersten wird mitgeteilt, die mit der Sonderprüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe festgestellt, dass das Aufsichtsratsmitglied ... (folgt der Name) durch seine Äußerungen zu der fraglichen Grundstücksangelegenheit in einer vom Lokalradio ausgestrahlten Sendung aus internen Angelegenheiten der Gesellschaft, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, öffentlich berichtet hat. In der zweiten Pressemitteilung wird kundgetan, dass eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht strafbar ist und das Aufsichtsratsmitglied zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. (1997)
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Eine Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift “Die Panscher von der Pfalz” über Weinpanscherei. Im Text werden drei Fälle geschildert, in denen Wein gepanscht wurde. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht in der Überschrift eine Kollektivbeleidigung und eine Geschäftsschädigung aller pfälzischen Winzer. Zudem werde die Überschrift durch den Inhalt des Artikels nicht gedeckt. Die Chefredaktion der Zeitung bedauert, dass der Autor einen Ort in Rheinhessen in die Pfalz verlegt habe. Diese fehlerhafte Zuordnung sei jedoch kein Fakt, der eine Beschwerde beim Presserat tragen könne. Aus der Überschrift sei nicht zu schließen, dass alle pfälzischen Winzer Weinpanscher wären. Der Bericht beziehe sich auf drei konkret abgehandelte Winzer und nicht allgemein auf die Winzer in der Pfalz. Bei dieser auf ganz spezielle Weingüter bezogene Berichterstattung käme kein Leser auf die Idee, dass generell in der Pfalz gepanscht werde. Die Überschrift mache genau umgekehrt deutlich, dass es die in der Veröffentlichung genannten Winzer seien, die gepanscht hätten. (1998)
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine Partner-Vermittlung per Video und illustriert ihren Beitrag mit einem Foto, das einen Mann und eine Frau im Gespräch in einem Straßencafé zeigt. Ein Leser der Zeitung erkennt sich auf dem Foto wieder. Die Aufnahme wurde vor etwa sieben bis acht Jahren gemacht und zeigt ihn mit einer ehemaligen Bekannten. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung erwecke unter Verwendung eines Archivfotos in Zusammenhang mit dem Artikel “Eheglück kommt aus dem Videoregal” den Eindruck, dass er per Video eine Partnerin suche. Dadurch werde sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass das Foto vor sieben bis acht Jahren entstanden und veröffentlicht worden sei. Man habe damals einen Eindruck von einem Sommertag mit fröhlichen Menschen vermitteln wollen. Er betont, dass es bei der neuerlichen Verwendung des Bildes nicht in der Absicht der Zeitung lag, die darauf abgebildeten Personen als Klientel des im Text behandelten Vermittlungsinstituts darzustellen. Da das Motiv des Bildes eine gewöhnliche Straßenszene sei, erscheine die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, es werde ein Zusammenhang zwischen der Partnervermittlung und dem Bild suggeriert, auch keinesfalls zwingend. Ungeachtet dessen habe er die für die Veröffentlichung verantwortlichen Kollegen deutlich gerügt. In Zukunft werde man mit größerer Sorgfalt Fotos auswählen. Dem Beschwerdeführer habe man angeboten, ihn und seine Ehefrau zu einem Abendessen in ein Restaurant der gehobenen Kategorie einzuladen. Dieses Angebot sei jedoch abgelehnt worden. Statt dessen habe der Anwalt des Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 5.000 D-Mark sowie die Übernahme der anwaltlichen Kosten gefordert. Die Zeitung habe daraufhin nochmals ihr Bedauern über die versehentliche Veröffentlichung des Bildes ausgedrückt, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie zur Zahlung des von dem Beschwerdeführer avisierten Betrages nicht bereit sei. Beide Parteien teilen dem Presserat mit, dass Einigungsversuche gescheitert seien und nun eine Auseinandersetzung vor Gericht anstehe. (1998)
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