Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Ein Mann wird gesucht. Er soll Gelder seines Arbeitgebers veruntreut haben. Eine Zeitung am Ort berichtet, dass der Gesuchte auf Martinique im Gefängnis sitzt. Zweimal wird er als „Betrüger“ bezeichnet. Auf Betreiben des Anwalts des Betroffenen stellt die Zeitung zwei Tage später unter der Überschrift „Berichtigung“ klar, dass der Mann noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und nicht wegen Betrugs, sondern wegen Veruntreuung gesucht wird. Der Anwalt ruft auch den Deutschen Presserat an. Durch die Formulierung „Betrüger“ werde sein Mandant vorverurteilt. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sie ihre nicht korrekte Berichterstattung nicht nur berichtigt habe, sie habe sich bei dem Beschwerdeführer auch entschuldigt. Mehr sei aus Sicht der Redaktion in der Sache nicht zu tun. (1998)
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Unter der Überschrift „Angst vor Post aus Deutschland“ berichtet eine Regionalzeitung über Deutsche, die Eigentumsansprüche an Liegenschaften in Polen erheben. In diesem Zusammenhang wird eine Frau genannt, die Anspruch auf das ehemalige Haus ihrer Eltern in Stettin erhebt. Laut Zeitung bestätigt die Frau, dass Briefe an das polnische Außenministerium das Ergebnis einer organisierten Kampagne seien. In dem Beitrag werden zudem ein Brief an den polnischen Botschafter in Köln sowie das Foto eines Gebäudes in Liegnitu in Polen veröffentlicht. Der Rechtsanwalt der Frau führt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat an, dass der Verfasser des Artikels seine Mandantin nicht persönlich aufgesucht und mit ihr gesprochen habe. Er kritisiert die Nennung des Namens und des Wohnortes seiner Mandantin und moniert, dass sie mit Dokumentenauszügen und einem Foto in Verbindung gebracht wird, welche nicht von ihr stammen. Zugleich beklagt er die Beschaffung datengeschützter und persönlicher Unterlagen durch die Redaktion. Der Autor des Artikels, lässt die Rechtsabteilung der Zeitung wissen, habe die betroffene Frau zwar nicht persönlich aufgesucht, jedoch telefonischen Kontakt mit ihr gehabt. Bereitwillig habe die Beschwerdeführerin während des gesamten Gesprächs zu der Thematik Auskunft gegeben und zu keiner Zeit auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass sie nicht zitiert werden möchte bzw. mit einer Veröffentlichung ihres Namens nicht einverstanden sei. Der Autor habe keinen Zweifel daran gehabt, dass die Frau mit der wörtlichen oder sinngemäßen Publikation ihrer Äußerungen einverstanden war. Das Gespräch sei in einer freundlichen und angenehmen Atmosphäre verlaufen. Weder der auszugsweise veröffentlichte Brief noch das Foto des Gebäudes seien mit dem Antrag der Beschwerdeführerin in Verbindung zu bringen. Das gehe aus dem Text des Beitrages und der Bildunterzeilen klar hervor. (1998)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Arbeitslosigkeit – teuer wie noch nie“ einen Artikel über das Thema „Arbeitslosigkeit“. Immer stärker belaste der anhaltende Zustrom von Wirtschaftsflüchtlingen den Sozialstaat, schreibt der Autor. Er strapaziere die Hilfswilligkeit und Opferbereitschaft der Bevölkerung zusätzlich. Ein Deutsch-Internationaler Verein legt den Beitrag dem Deutschen Presserat zur Prüfung vor. Er enthalte falsche Tatsachenbehauptungen und schüre unterschwellig Ausländerfeindlichkeit. Die Chefredaktion des Blattes weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Bundesrepublik eine wesentlich höhere Zahl von Zuwanderern aufnehme als andere Länder. So beherberge Deutschland z.B. heute bereits doppelt so viele Ausländer wie Frankreich. Die Berichterstattung stütze sich auf die genannten Tatsachen. Der starke Zustrom von Zuwanderern gebiete es – gerade auch im Hinblick auf die Massenarbeitslosigkeit und die für jedermann offenkundige Überbelastung der Sozialsysteme in Deutschland -, eine kritische Bestandsaufnahme vorzunehmen. (1998)
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Eine Nachrichtenagentur fordert den Hersteller eines Diät-Produktes auf, die Rechnung für eine Testpackung seiner Diät zu begleichen, falls eine Prüfung, die man durchführen wolle, negativ ausfallen würde. Sollte das Unternehmen dazu nicht bereit sein, werde man das Produkt als „Crash-Diät“ vorstellen, die „wie bekannt absolut keine Empfehlung ist“. Die betroffene Firma findet dieses Vorgehen erpresserisch und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Agentur verweist auf die Anzeigenwerbung der Firma, in der behauptet werde, dass man mit der angepriesenen Diät in drei Tagen bis zu 3,4 Kilogramm abnehmen könne. Eine Vielzahl von Anrufen der von ihr betreuten Leser, die hätten wissen wollen, ob man die Diät empfehlen könne, sei Anlass eigener Recherchen gewesen. Dabei habe sie festgestellt, dass die Werbung auf keinen Fall den Tatsachen entsprechen könne, da ein derart schneller Gewichtsverlust, auch wenn er hauptsächlich durch Flüssigkeitsentzug entstehe, gesundheitsschädlich sein müsse. Dieser Verdacht habe sich erhärtet, als bekannt geworden sei, dass eine Tageszeitung bereits einen Test vorgenommen habe, aus dem eindeutig hervorgegangen sei, dass die sogen. Schlankheitsmittel absolut unwirksam sind und dass bei den Testpersonen keinerlei Gewichtsabnahmen hatten festgestellt werden können. Daraufhin habe man darauf verzichtet, über die neue Diät zu berichten, habe es jedoch für angebracht gefunden, die Herstellerfirma zu fragen, ob sie den Kaufpreis des Produktes erstatte, falls die von der Agentur ausgewählte Testperson nach drei Tagen keinen Gewichtsverlust aufweise. Auf dieses Schreiben habe man keine Antwort erhalten. Daraufhin habe man die Firma erneut angeschrieben und mitgeteilt, dass man das Produkt als Crash-Diät vorstellen werde, falls der Hersteller an einem Test nicht interessiert sei. Dieser Handlungsweise könne man entnehmen, dass die Agentur an irgendeiner Veröffentlichung über das Produkt überhaupt nicht interessiert gewesen sei, sondern den Anbieter lediglich provozieren wollte. (1998)
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Unter der Überschrift „Anlage-Betrug“ warnt ein Wirtschaftsdienst vor „falschen Genossenschaften“, die als „Betrügerfirmen“ vor allem Familien übervorteilen. In diesem Zusammenhang werden zwei Genossenschaften mit Namen genannt. Eine von ihnen beschwert sich beim Deutschen Presserat, nachdem sie mit einem Darstellungsbegehren keinen Erfolg hatte. Sie wehrt sich gegen den Vorwurf des Betrugs und macht geltend, dass sie in jeder Hinsicht rechtlich einwandfrei arbeite. Die Rechtsabteilung des Wirtschaftsdienstes erklärt, in den Prospekten der genannten Genossenschaft werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Beitritt zur Genossenschaft um eine verzinsliche Anlage handele, bei welcher der Anleger am Ende einer Frist seine anfangs investierte Summe in voller Höhe zurück erhalte. Dieses Versprechen sei ein Indiz für eine hohe Risikobereitschaft. Da es keinen funktionierenden Zweit-Markt für Genossenschaftsanteile gebe, sei die Gefahr groß, dass der Anleger für seinen Anteil nichts erhalte. Diese Einschätzung werde auch von einem weiteren renommierten Wirtschaftsdienst geteilt. (1998)
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Eine Lokalzeitung kommentiert einen offenen Brief, mit dem eine am Ort tätige Soziale Offensive auf die Räumung einer nur teilweise geduldeten Obdachlosensiedlung durch die Polizei reagiert hatte. „Dass das Gebiet ... nicht noch in ‘Platz des himmlischen Friedens umbenannt wurde“, schreibt der Autor, „ist wohl nur der Tatsache zu verdanken, dass in Peking die roten Brüder gemetzelt haben.“ Die Soziale Offensive erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Sie sieht sich diffamiert, da in ihr engagierte Menschen mit dem mörderischen Regime in Peking, das auf wehrlose Menschen schießen lässt, gleichgesetzt werden. Der stellvertretende Chefredakteur des Blattes sieht durch die Kommentierung keine publizistischen Grundsätze verletzt. Der Beitrag blicke kommentierend und glossierend auf die Geschehnisse zurück. Dazu habe ihn auch die von der Sozialen Offensive praktizierte Polemik veranlasst. (1998)
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„Landfahrerin bleibt weiter unter Verdacht“ berichtet eine Lokalzeitung. Die Frau habe einer 83jährigen Tischdecken verkaufen wollen. Danach habe diese zwei Ringe im Werte von 4.000 Mark vermisst. Die Polizei habe die Schmuckstücke jedoch nicht entdecken können, ermittele aber weiter. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma äußert in einer Beschwerde an den Deutschen Presserat die Feststellung, dass eine Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit der Verdächtigten für das Verständnis des Vorganges nicht notwendig gewesen sei. Die Redaktion der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Ziffer 12 des Pressekodex dürfe nicht im Umkehrschluss so ausgelegt werden, dass in keiner Veröffentlichung berichtet werden könne, welcher Bevölkerungsgruppe ein Beschuldigter angehöre. (1998)
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Zwei Männer und eine Frau stehen vor Gericht, weil sie laut Anklage eine Million Mark Falschgeld an den Mann hatten bringen wollen. Der Abnehmer sei jedoch ein verdeckter Ermittler der Polizei gewesen. Die Zeitungen am Ort berichten über den Fall. Die erste Zeitung bezeichnet einen der Angeklagten als Oberhaupt einer großen Sinti-Familie und beschreibt ihn wie folgt: Dünne Haarsträhnen, über den Kopf pomadisiert und zum Pferdeschwanz gebunden. Analphabet. Blaues Cashmere-Sakko, goldene Armbanduhr. Während sie den zweiten Angeklagten den lieben Onkel mit dem Spitznamen „Büffel“ nennt, spricht die zweite Zeitung von einem Rentner und Sinti-Geiger, der auf Rat aus Roma-Kreisen eine Sporttasche voller falscher Hunderter besorgt habe. Die selbe Zeitung hebt in einem zweiten Artikel über den Ausgang des Verfahrens die Zugehörigkeit der zu Gefängnisstrafen Verurteilten zur Gruppe der Sinti hervor. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit für einen Missbrauch der Pressefreiheit und beantragt eine Rüge des Deutschen Presserats. Die Rechtsabteilung des Verlags, in dem beide Zeitungen erscheinen, erklärt, im Vordergrund ihres Artikels stehe die Tat selbst, nämlich der Handel mit gefälschten Banknoten. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Tat und der ethnischen Zugehörigkeit werde nicht her- und vor allem nicht herausgestellt. Der Fall sei bestimmt anders zu beurteilen, hätte es in der Schlagzeile geheißen „Sinti-Trio“ statt „Rentner-Trio“ oder „Hohe Strafen für Sintis“ anstatt „Hohe Strafen für Blüten-Händler“. Die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit sei nach Inhalt und Aufmachung des Artikels insgesamt zu unbedeutend, um bei dem nach der Rechtsprechung maßgeblichen flüchtigen Durchschnittsleser etwaige Vorurteile erwecken zu können. (1998)
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In zwei Artikeln berichtet eine Boulevardzeitung über die bevorstehende Gerichtsverhandlung gegen einen ehemaligen Gefängniswärter, dem mehrfache Körperverletzung vorgeworfen wird. Die Zeitung zählt die Vorwürfe auf, die gegen den „wohl grausamsten Knastwärter der untergegangenen DDR“ erhoben werden. Zu beiden Berichten werden Fotos des Betroffenen veröffentlicht, der Vorname sowie das Alter des Mannes werden genannt und seine Adresse wird bekanntgegeben. Die Anwälte des Beschuldigten rufen den Deutschen Presserat an. Sie beklagen sensationelle Darstellung sowie Vorverurteilung und sehen durch die Wiedergabe der Fotos und die Adressenangabe das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass die Artikel zwar emotional geschrieben seien, eine Vorverurteilung aber nicht vorgenommen werde. Man berichte über einzelne Vorfälle, die zur Anklage geführt hätten, weise aber darauf hin, dass es sich um Vorwürfe handele. Diese Vorwürfe seien so gravierend, dass Mann 1990 aus dem Justizdienst entlassen worden sei. (1996)
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Eine Fachzeitschrift für Ärzte bittet einen Professor der Medizin um einen Beitrag über die Fußbehandlung von Diabetikern. Der Mediziner entspricht dem Wunsch, stellt aber später zu seinem großen Ärger fest, dass sein Text ohne seine Zustimmung gekürzt und dadurch seines kritischen Inhalts beraubt wurde. Er trägt den Fall dem Deutschen Presserat vor. Der betroffene Verlag räumt ein, dass es im vorliegenden Fall richtig und zweckmäßig gewesen wäre, mit dem Autor über die geringfügige Kürzung seines Beitrages zu sprechen. Dies sei jedoch aus Zeitgründen nicht geschehen. Als Begründung für die Kürzung des Textes führt der Verleger an, er habe sich verpflichtet gefühlt, eine überspitzte und den neuesten Forschungsergebnissen nicht mehr entsprechende Bewertung einer verbreiteten Behandlungsmethode durch den Autor nicht abzudrucken, weil dies Ärzte, die nach dieser Methode behandeln, verunsichert und mögliche Erfolge therapeutischer Maßnahmen in Frage gestellt hätte. Zudem sei der kritische Grundtenor des Beitrags nicht verändert worden. (1996)
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