Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Zeitung abbestellt

Ein Bundestagskandidat der PDS kündigt aus Verärgerung über die aus seiner Sicht fehlende Berichterstattung über seine Partei und seine Kandidatur das Abonnement der Lokalzeitung. Diese kommentiert sein Verhalten und verabschiedet ihn mit einem „Auf(Nimmer)-Wiedersehen“. Nach der Wahl werde die Zeitung noch existieren, schreibt der Autor, der Kandidat aber kaum noch. Der Betroffene legt den Kommentar dem Deutschen Presserat vor. Er ist der Ansicht, dass der Artikel ihn und seine Partei verunglimpft. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie habe in ihrer Wahlkampfberichterstattung die Kandidaten von CDU, SPD, FDP und den Grünen vorgestellt. Bei den kleinen Parteien habe man darauf verzichtet, da es völlig sinnlos sei, nur Köpfe mit Geburtsdaten abzubilden. Der Beschwerdeführer habe im Text seiner Abbestellung beleidigende Vorwürfe gegen die Redaktion erhoben. Diese Vorwürfe seien zum Thema des kritisierten Kommentars gemacht worden. (1998)

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Namensnennung bei Verdacht

„Heimbetreiber aus ... (Name des Ortes) belästigte Mädchen“ lautet die Überschrift eines Artikels, in dem eine Regionalzeitung über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Mitarbeiter eines Altenpflegeheims berichtet, der junge Aushilfskräfte unsittlich berührt und ihnen eindeutige Angebote gemacht haben soll. In dem Beitrag werden der Name des Mannes ebenso wie der seiner Freundin, die das Pflegeheim unter ihrem Namen betreibt, genannt. Der Betroffene beantragt beim Deutschen Presserat eine Rüge. Der Artikel enthalte falsche Angaben und verletze sein Persönlichkeitsrecht und das seiner Freundin. Der Autor des Berichts erklärt, die Angaben stammten sinngemäß und nahezu wörtlich vom stellvertretenden Leiter der Polizeiinspektion. Von einer Erfindung könne daher keine Rede sein. Der volle Name des Betroffenen sei in redaktioneller Verantwortung genannt worden. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung habe die Zeitung akzeptiert. Der Name der Frau sei nicht genannt worden, weil sie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei, sondern als Betreiberin des Unternehmens auch seine Geschäftspartnerin (1998).

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Schleichwerbung

Eine Lokalzeitung veröffentlicht das Foto eines Kinderzimmers, das mit Erzeugnissen eines bestimmten Herstellers bestückt ist. In der Bildunterzeile werden sowohl der Hersteller als auch der ortsansässige Händler genannt. Während eines Seminars über den Pressekodex entdecken Besucher eines Ausbildungszentrums für Journalisten die Veröffentlichung. Ein Mitarbeiter reicht sie weiter an den Deutschen Presserat mit der Anmerkung, dass es sich hier um einen Fall von nicht zulässiger Schleichwerbung handelt. Die Chefredaktion des Blattes lehnt es ab, sich zu der Beschwerde zu äußern. Es könne nicht Aufgabe eines Ausbildungszentrums sein, eine Rüge durch den Presserat anzuregen, vielmehr solle man sich dort um die Ausbildung des journalistischen Nachwuchses kümmern. (1998)

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Ausländer

„Zeitbombe“ betitelt ein Boulevardblatt einen Kommentar zur politischen und gesellschaftlichen Situation in Afrika. Der letzte Satz lautet wie folgt: „Wir in Europa können froh sein, dass sich die Woge schwarzer Menschenmassen noch nicht unkontrolliert über uns ergießt. Afrika tickt wie eine Zeitbombe!“ Eine Leserin der Zeitung legt den Kommentar dem Deutschen Presserat vor. Sie sieht in der zitierten Passage eine Diskriminierung. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Autor habe lediglich seine Meinung zum Ausdruck gebracht, dass Europa einem Flüchtlingsstrom aus Afrika nicht gewachsen sei. Der letzte Satz sei eine zulässige Meinungsäußerung, sein Inhalt nicht rassistisch. (1998)

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Bürgermeisterwahl

Eine Lokalzeitung stellt die Kandidaten für die Wahl des Oberbürgermeisters vor. U.a. schreibt sie, über das Erscheinungsbild der Lebenspartnerin eines der Bewerber werde sogar in dessen Fraktion „die Nase gerümpft“. Ein Leser des Blattes hält für bedenklich, wie die Zeitung das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frau missachtet, und schreibt an den Deutschen Presserat. Auch eine Leserin reicht eine Beschwerde ein. Der Artikel sei so weit entfernt von Takt und Anstand, dass sie dies als Frau und politische Gegnerin des Bewerbers nicht hinnehmen wolle. Der Chef vom Dienst der Zeitung räumt ein, dass die kritisierte Passage eine diskriminierende Wertung enthalte und ohne Interpretation nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Allerdings beruhe der strittige Hinweis nicht auf bloßen Gerüchten, sondern auf Äußerungen zweier namentlich bekannter Fraktionsmitglieder. Die Redaktion habe sich drei Tage später in einem „Notabene“ von der Veröffentlichung distanziert. Der Autor habe sich auch in einem persönlichen Brief bei dem OB-Kandidaten und später auch bei dessen Lebensgefährtin entschuldigt. (1998)

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Falsch berichtet

Eine Universität will mit einer CD-Rom um Nachwuchs werben. Unter der Überschrift „Frauenbeauftragte kippt Werbung“ berichtet die Zeitung am Ort, dass die Frauenbeauftragte der Universität angeordnet habe, dass die Texte „geschlechtsneutral“ geschrieben sein müssen. Damit sei, so die Zeitung, das Erscheinen der CD wegen zeitlicher Verzögerungen in Frage gestellt. Auch eine überregionale Tageszeitung beschäftigt sich mit dem Fall. Sie informiert ihre Leser gleichfalls, dass die Frauenbeauftragte das Vorhaben der Universität gekippt habe, und kritisiert, dass die hochgelobten geschlechtsneutralen Bezeichnungen im öffentlich geregelten Raum die Sprache aufblähen. Die Frauenbeauftragte beurteilt beide Artikel in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat als „Enten“. Sie habe – rechtzeitig vor der Korrekturphase – der CD-Redaktion lediglich einen Hinweis auf Beachtung einer ministeriellen Richtlinie gegeben und nicht die Werbung gekippt. Deren Fertigstellung laufe termingerecht. Durch die Beiträge sieht sie ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte diskreditiert. Die Autorin des Lokalberichts räumt ein, dass ihr Text zwei unglückliche Formulierungen enthält. Diese seien ihr jedoch in den Text „reinredigiert“ worden. Die bewussten Formulierungen seien „Frauenbeauftragte kippt Werbung“ und „Aufschub ins Ungewisse“. Hiermit werde ein Eindruck erzeugt, der wohl nicht zutreffe, da das Projekt nach der Intervention der Frauenbeauftragten trotzdem weitergelaufen sei. Die Chefredaktion der überregionalen Tageszeitung wundert sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht direkt bei ihr gemeldet habe, um ihre Sicht der Dinge darzulegen. Hätte sie auf einer Korrektur bestanden, hätte sich die Zeitung vermutlich nicht verweigert. Einen Verstoß gegen den Pressekodex könne man in dem bisher nicht dementierten Vorgang jedoch nicht erkennen. (1998)

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Adresse eines Mordopfers

In zwei Artikeln berichtet eine Lokalzeitung über den Tod einer 45jährigen Ehefrau, die in ihrer Wohnung erstochen aufgefunden worden ist. Tatverdächtig ist der Ehemann. Im ersten Bericht heißt es, nach ihm werde gefahndet. Im zweiten Beitrag wird mitgeteilt, er habe sich in Rom gestellt. Die Texte enthalten eine Vielzahl von Angaben zu dem Ehepaar, wie z.B. volle Namen, Beruf, Kinderzahl, Adresse sowie ein Foto des Verdächtigen. Zudem wird der Abtransport der Leiche in einem Zinksarg gezeigt. Eine Leserin, mit dem Opfer persönlich bekannt, kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Vielzahl der Angaben und die Veröffentlichung des Sargfotos. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, sie habe das Foto des Verdächtigen und dessen vollen Namen auf Bitten der Polizei veröffentlicht. Der Name des Opfers wäre im Normalfall nicht ausgeschrieben worden. Da es sich jedoch um die Ehefrau des mutmaßlichen Täters handelte und dieser aus Fahndungsgründen mit vollem Namen genannt wurde, hätte es aus Sicht der Redaktion wenig Sinn gemacht, in diesem Fall den Namen des Opfers abzukürzen. Das Opfer sei als Lehrerin einer großen Grundschule vielen Menschen in der Stadt bekannt. Diese hätten auch gewusst, dass das Ehepaar vier Kinder hat. Da sich der Tod der Frau schnell verbreitet habe und auch Rundfunkberichte über die Tat gelaufen seien, habe die Redaktion weitergehenden Bedürfnissen an Information in Wort und Bild Rechnung tragen wollen. So sei es zu dem Foto gekommen, das den Abtransport des Sarges zeigt. (1998)

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Hörensagen bedarf der Nachrecherche

Unter der Überschrift „Ein Hilfeschrei von Schülern und Eltern“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Schülerstreik in einer Hauptschule. Grund sei die Störung des Unterrichts durch einen 11jährigen Jungen. Die Forderung der Streikenden sei: Der Störenfried müsse aus der Klasse entfernt werden. In dem Beitrag wird behauptet, die Mutter dieses Schülers habe „Telefonterror“ auf die Schule ausgeübt. Zudem sei sie mit einem Messer hinter Schülern her gerannt, als diese Streit mit ihrem Sohn hatten. Aus diesen Gründen habe sie jetzt Hausverbot. Die Eltern des Jungen bitten den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung, die Fehlinformationen und falsche Sachdarstellungen enthalte. Die Chefredaktion der Zeitung schildert ihr zunächst vergebliches Bemühen, mit der Mutter des Jungen ins Gespräch zu kommen. Daraufhin habe sich die Zeitung im Sinne der Anhörung beider Seiten um einen Kontakt mit dem Anwalt der Betroffenen bemüht. Dessen Erklärungen seien unter der Überschrift „Für sechs Tage vom Unterricht ausgeschlossen“ acht Tage später veröffentlicht worden. Später sei es auch zu Gesprächen mit der Mutter gekommen. Diese habe sich zuerst sehr mitteilsam gezeigt, der Zeitung jedoch dann mitgeteilt, dass aus dem Gespräch gewonnene Informationen nicht veröffentlicht werden dürfen. Durch dieses Verhalten habe sie eine weitergehende Berücksichtigung von Argumenten aus ihrer Sicht selbst unmöglich gemacht. Eine „Gegendarstellung“ durch den Anwalt der Eltern, die nicht den üblichen formalen Vorgaben entsprach, sei Informationsgrundlage eines weiteren Berichts gewesen, der unter der Überschrift „Anwalt: Hauptschule hat ihr Ziel erreicht“ erschienen sei. Die zuständige Schulamtdirektion teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass die bei der Streikaktion beteiligten Eltern dem Pressevertreter gegenüber von einem „Hausverbot“ gesprochen hätten. Der dahinter stehende Sachverhalt sei die Auflage der Hauptschule gegenüber der Beschwerdeführerin, zukünftige Gesprächstermine mit der Leitung der Hauptschule schriftlich zu vereinbaren. Diese Auflage sei den Eltern offenbar bekannt gewesen und als „Hausverbot“ interpretiert worden. Der Direktor des Schulamtes bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach seiner Kenntnis häufig in der Schule und bei Lehrern angerufen hat. Diese Anrufe seien wohl als „Telefonterror“ ausgelegt worden. Die Szene mit dem Messer sei „wohl so gewesen“, habe sich allerdings nicht in der Schule, sondern im Privatbereich abgespielt. (1998)

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Rechtsextremismus in der Schule

Eine Lokalzeitung berichtet über das Urteil eines Verwaltungsgerichts, wonach ein Schüler einer offenbar rechtsextremen Schülergruppe das Gymnasium für immer verlassen muss. In einem späteren Artikel beschreibt ein Redakteur die Reaktion der Schüler und Eltern. In seiner Überschrift spricht er von einem „Klima der Angst“. Und in einem Kommentar dazu fragt er, wie es eigentlich kam, dass in einer Klasse wenige Schüler, von den Lehrern angeblich unbemerkt, andere so drangsalieren konnten. Der Fachobmann für Politik an der Schule wendet sich im Namen seiner Kollegen an den Deutschen Presserat. Eine Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts sei von der Zeitung ungeprüft und fehlerhaft veröffentlicht worden. Darin werde behauptet, an der Schule gebe es eine rechtsextreme Schülergruppe. Der Beitrag „Klima der Angst“ enthalte eine unbewiesene Tatsachenbehauptung. Recherchen hierzu seien nicht angestellt worden. Der Kommentar erwecke den Eindruck, als habe die Schule nicht auf die Vorfälle reagiert. Man habe jedoch sofort eine Klassenkonferenz einberufen und somit unverzüglich gehandelt. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass alle vom Beschwerdeführer kritisierten Passagen durch Tatsachen belegt seien. Die Formulierung der Überschrift „Ein Klima der Angst“ beruhe darauf, dass die Eltern eines bedrohten Mädchens Personenschutz organisiert und ihre Tochter von der Schule genommen hätten. Die Behauptung, das Gymnasium habe geschwiegen, sei gerechtfertigt, da die Schulleitung Straftatbestände wie das Zeigen des Hitlergrußes, das Mitbringen einer Gaspistole und die Bedrohung einer Schülerin nicht angezeigt habe. (1998)

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Vorverurteilung einer Verwaltungsangestellten

„Betrug bei der VHS“ verkündet ein Lokalblatt. Eine Verwaltungsangestellte soll in Teilnehmerlisten von Deutschkursen die Nationalität von Ausländern geändert haben, um zu verhindern, dass die Volkshochschule Zuschüsse von 20.000 Mark zurückzahlen muss. Wie die Zeitung berichtet, muss sich die Angestellte jetzt wegen des „festgestellten Subventionsbetrugs“ verantworten. In diesem Zusammenhang werden Formulierungen wie „Täterin ist...“ und „Sie änderte...“ gebraucht. Die Betroffene sieht sich vorverurteilt und protestiert beim Deutschen Presserat. Sie habe keine Listen geändert und bisher sei auch kein Subventionsbetrug festgestellt worden. Es laufe zur Zeit lediglich ein Ermittlungsverfahren, das die Stadtverwaltung aufgrund eines Verdachts veranlasst habe. Die Redaktionsleitung der Zeitung verweist auf entsprechende Recherchen in kompetenten Kreisen und bedauert, dass man die Tat als einen bereits bewiesenen Vorgang dargestellt habe. (1998)

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