Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht online eine redaktionell gestaltete Anzeige mit der Überschrift „Mehr Wohnungen – weniger Leerstand“. Der Beitrag, eine Pressemitteilung der SPD-Fraktion im Frankfurter Römer, ist oben links mit dem Hinweis „Anzeige“ versehen. Am Ende der Veröffentlichung sind die Kontaktangaben der Fraktion vermerkt. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Pressemitteilung nicht eindeutig als Werbung erkennbar sei. Nach Mitteilung der Redaktionsleiterin handelt es sich bei der Veröffentlichung um eine Anzeige, die entsprechend gekennzeichnet sei. Im konkreten Fall ähnele die Anzeige in der Aufmachung stark der redaktionellen Mach-Art. Über diese Art der Anzeigen diskutiere man im Haus inzwischen sehr intensiv und arbeite konkret an einer Lösung, um die Verwechslungsgefahr zwischen redaktionellen Beiträgen und Anzeigen auszuschließen.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online im Ressort „Reisen“ einen umfangreichen Sonderteil zum Thema Camping. Nach Bundesländern getrennt, werden die nach Ansicht der Redaktion schönsten Camping-Plätze aufgeführt. An das Ende jeder Beschreibung hat die Redaktion unter dem Punkt „Preise und Info“ eine Verlinkung gesetzt, mit der auf die jeweilige Campingplatzseite eines namentlich genannten Anbieters hingewiesen wird. Ein anonymisierter Beschwerdeführer vertritt die Meinung, dass hier gegen die Ziffer 7 des Pressekodex (Strikte Trennung von Redaktion und Werbung) verstoßen worden sei. Offensichtlich seien die Beiträge unter dem gemeinsamen Titel unter dem Oberbegriff „Special Camping“ veröffentlichten Beiträge allesamt keine redaktionellen Inhalte, sondern vielmehr Anzeigen. Das Magazin habe aber nur Teile der verschiedenen Artikel in dieser Rubrik als Anzeigen gekennzeichnet. Der Rechtsvertreter der Zeitschrift betont, mit ihrer Berichterstattung verfolge die Redaktion keinerlei kommerzielle Interessen. Weder war noch ist die Listung der Campingplätze – so der Anwalt - in irgendeiner Weise durch Dritte bezahlt oder sonst beeinflusst. Die Links in diesem Camping-Reiseteil seien ausschließlich im Informationsinteresse der Nutzer gesetzt worden. Die Inhalte, um die es gehe, seien keine klassischen Anzeigen, sondern inhaltlich nutzwertige Beiträge, bei denen der Sachbezug und der Informationsgehalt gegenüber einer werblichen Komponente stark überwiege.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Der Einsender antwortet auf einen zuvor veröffentlichten Lesertext. Beide Einsendungen befassen sich mit Problemen rund um die 5G-Strahlung. Einer der beiden Einsender wirft der Redaktion vor, bei der Veröffentlichung seines Briefes gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), Richtlinie 2.6, Absatz 4 (Umgang mit Leserbriefen) verstoßen zu haben. Ohne sein Einverständnis und ohne einen entsprechenden Hinweis in der Rubrik „Briefe an die Redaktion“ sei eine gekürzte Version erschienen. Dies sei entgegen einer telefonischen Zusicherung geschehen. Zudem habe er die Redaktion mehrfach ausdrücklich um vollständigen Abdruck gebeten. Der Verleger der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Der fragliche Brief sei ohne jegliche Kürzung abgedruckt worden. Lediglich der Bitte, die in Klammern gesetzten Quellenangaben mit Fußnoten abzudrucken, sei die Redaktion nicht nachgekommen. Das Abdrucken von Fußnoten entspreche nicht dem Text- und Layout-Prinzip der Zeitung und sei deshalb auch gar nicht vorgesehen. Es sei nicht Aufgabe der Zeitung, weiterführend Quellenarbeit zu leisten. Dies schon gar nicht mit kryptischen Verschlüsselungen wie in diesem Fall. Für den interessierten Leser seien die verwendeten Quellen im Leserbrief erwähnt.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Betrag unter der Überschrift „Teamchef fordert Knast für Unfallverursacher“. Sie informiert über den schweren Sturz eines Niederländers bei einem Radrennen in Polen. Zum Beitrag gestellt sind zwei Fotos, auf denen zu sehen ist, wie er und ein ebenfalls verletzter Fotograf ärztlich versorgt werden. Eine Ärztin wird zitiert. Demnach sei der Gaumen des Sportlers gebrochen. Der Teamchef sagt, dass alle Knochen im Gesicht des verunglückten Sportlers gebrochen seien. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine unangemessen sensationelle Darstellung. Er meint damit vor allem die Fotos und das Statement der Ärztin. Im Rahmen der Vorprüfung hat der Presserat die Beschwerde auf eine mögliche Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) erweitert. Nach Meinung des Chefredakteurs der Zeitung bediene die Berichterstattung das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem außergewöhnlichen Radunfall und dessen schrecklichen Folgen. Im Beitrag würden der Geschehensablauf und die medizinischen Folgen des Unfalls dokumentiert, und zwar objektiv, unabhängig und authentisch. Die Fotos zeigten weder das Gesicht noch die Verletzungen des Verunglückten. Auch der Vorwurf, den Opferschutz nach Richtlinie 8.2 verletzt zu haben, greife hier nicht. Das Wissen um die Identität des verunglückten Radsportlers sei nicht – wie vom Beschwerdeführer angenommen - unerheblich. Es handele sich um einen Akteur, der bewusst am öffentlichen Leben im Sinne von Richtlinie 8.2, Satz 2, teilnehme, indem er öffentlich wahrnehmbare Radrennen fahre, über die sämtliche Medien berichteten.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Ein Toter nach Streit am Alexanderplatz“. Im Artikel geht es um eine Auseinandersetzung zwischen drei Männern auf dem Alexanderplatz in Berlin, bei der ein Mann getötet und ein weiterer verletzt worden sei. Alle drei - so die Zeitung – seien Syrer. Ein Leser der Zeitung vertritt in seiner Beschwerde an den Presserat die Auffassung, dass an der Angabe der Nationalität der Beteiligten kein begründetes öffentliches Interesse bestehe. Der stellvertretende Chefredakteur vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Angabe der Nationalität um eine neutrale Information handele, die wie Geschlecht oder Alter im Personalausweis vermerkt sei. Eine Weitergabe dieser Information an den Leser -zumal bei einer schweren Straftat wie einem Tötungsdelikt – müsse möglich sein. Dies habe auch offenbar die Agentur, von der die Meldung stamme, so gesehen.
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„Junge (6) von Raser (31) erfasst – tot“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Verkehrsunfall, bei dem ein sechsjähriger Junge getötet worden sei. Laut Zeitung werde vermutet, dass zwei Männer sich ein illegales Autorennen geliefert hätten. Einer der beiden habe das Kind erfasst. Die Redaktion teilt mit, beide Fahrer seien Syrer. Ein Leser der Zeitung vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass die Angabe der Nationalität nicht durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt ist. Der Chefredakteur antwortet auf die Beschwerde. In Fällen wie diesem halte die Redaktion an der grundsätzlichen presseethischen Position fest, dass die Öffentlichkeit vor allem bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend über Tat und Täter informiert zu werden. Dabei habe die Presse darauf zu achten, dass es nicht zur Diskriminierung von Minderheiten komme. Im konkreten Fall finde keine diskriminierende Verallgemeinerung statt. Durch die einmalige Erwähnung der Nationalität der beiden Verdächtigen werde der Fokus keineswegs auf „den rasenden Syrer als solchen“ gerichtet. Die Information über die Herkunft gehöre vielmehr zur Geschichte, weil sie ein Detail zeitgeschichtlicher Ereignisse sei, das nicht unterdrückt werden dürfe. Im Rahmen der hergebrachten Chronistenpflicht sei die Erwähnung der Nationalität nicht unethisch, sondern im Rahmen des Informationsauftrages der Presse gerechtfertigt.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht den Beitrag „Warum löste die Polizei die Demo nicht viel früher auf?“. Dabei geht es um die Corona-Proteste Anfang August 2020 in Berlin und die aus Sicht der Autorin zögerliche Auflösung durch die Polizei. Ein Leser der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er kritisiert den Satz: „45 verletzte Polzisten, 133 Festnahmen, 89 Strafermittlungsverfahren und 36 Ordnungswidrigkeitsverfahren.“ Diese Mitteilung vermittele den Eindruck, dass es nur bei den Corona-Protesten zu den Vorkommnissen gekommen sei. Dies sei falsch. Die genannten Zahlen bezögen sich auf Demonstrationen in ganz Berlin. In der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung) beschränkt, da Verstöße gegen die anderen vom Beschwerdeführer angeführten Ziffern des Pressekodex nicht ersichtlich waren. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Justiziar zitiert die Autorin des Beitrages. Der zufolge ist im „Eifer des Gefechts“ schlicht und einfach ein Fehler passiert. Möglicherweise sei der Artikel in der Schlussredaktion aus Platzgründen gekürzt worden, so dass im Ergebnis ein nicht gewollter und falscher Eindruck entstanden sei. Es handele sich somit um ein bloßes redaktionelles Versehen ohne jeden erkennbaren Schaden und ohne größere publizistische Tragweite.
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„Soll Schweinekopf Vermieter einschüchtern?“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es darum, dass der mit vollem Namen genannte Vermieter eines an Studenten vermieteten Hauses einen Schweinekopf vor der Haustür vorgefunden habe. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Vermieter, der sein Datenschutzrecht verletzt sieht. Er habe zwar die Redaktion über den Vorfall informiert, weil er ein öffentliches Interesse vermutet habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass die Zeitung ihn informieren werde, wenn sie eine Veröffentlichung plane. Er habe auch erwartet, dass die Redaktion den geplanten Text mit ihm absprechen werde. Er sei entsetzt, dass er mehrmals mit vollem Namen genannt werde. Auch habe die Redaktion ihre Leser über seinen Wohnsitz detailliert informiert. Die Reaktion der Chefredaktion empfinde er – der Beschwerdeführer – als unbefriedigend. Der Chefredakteur habe ihm gesagt, der Redakteur habe formal nichts falsch gemacht. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Aussagen sei nicht nötig, es sei denn, es handelte sich um ein Zitatinterview. Der Chefredakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe es keine Vereinbarung mit dem Autor gegeben, vor einer Veröffentlichung Rücksprache mit dem Hausvermieter zu halten. Einen Autorisierungsvorbehalt habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer – so der Chefredakteur – habe aktiv den Weg in die Öffentlichkeit gesucht und die Redaktion kontaktiert. Wer selbst private Bereiche öffne, könne sich nicht gleichzeitig auf den Privatsphärenschutz berufen. Der eigentliche Kern der Geschichte sei die konkrete Befürchtung des Beschwerdeführers, es habe sich um einen rechtsradikalen Anschlag gehandelt, weil er sein Haus gezielt an ausländische Studenten vermiete.
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„Arbeitsbedingungen für Erntehelfer – Tod einer Saisonarbeiterin“ – so überschreibt eine überregionale Tageszeitung online einen Beitrag, in dem es um den Todesfall einer Erntehelferin aus dem Jahr 2018 geht. Der Name des Hofbesitzers, der die Frau beschäftigt hatte, wird vollständig genannt. Der habe – so die Zeitung – beste Bedingungen gehabt, um osteuropäische Beschäftigte auf seinem Großbetrieb auszubeuten, ihnen weniger zu zahlen, als er müsste, sie einzuschüchtern, sie anzuschreien. Sein fahrlässiger Umgang mit der Gesundheit von Beschäftigten habe eine Ukrainerin im Jahr 2018 möglicherweise ihr Leben gekostet. Als Quelle für ihre Behauptungen nennt die Zeitung einen Insider und einen weiteren Informanten. Eine Leserin der Zeitung ist Beschwerdeführerin in diesem Fall. Nach ihrer Ansicht würden von der Zeitung Tatsachen verdreht. Die Erntehelferin sei in Ungarn zu Hause gewesen und nicht in der Ukraine. Sie sei eines natürlichen Todes gestorben, was der Autor des Artikels verschweige. Sämtliche Angaben beruhten auf Hörensagen. Sie spricht in diesem Zusammenhang von Rufmord. Oder solle mit unbestätigten Angaben wieder einmal eine ganze Branche – in diesem Fall die Landwirtschaft – in Verruf gebracht werden? Der von ihr kritisierte Text könne nach ihrer Meinung unter die Rubrik „Üble Nachrede“ fallen. Die Zeitung verletze durch Angaben wie Name und Adresse massiv die Persönlichkeitsrechte des Landwirts. Dieser sei weder ein verurteilter Straftäter noch eine Person des öffentlichen Lebens. Justiziar und Autor nehmen zu der Beschwerde Stellung. Sie weisen die Vorwürfe zurück. Unter anderem stellen sie fest, die Namensnennung erhöhe die Glaubwürdigkeit und die Nachprüfbarkeit des Beitrages. Die Vorwürfe seien stichhaltig gewesen. Sie seien nicht nur von einem Insider erhoben worden, sondern von zweien. Ihre Namen seien der Redaktion bekannt, könnten aber nicht veröffentlicht werden, da es sich um Leute handele, die in der Branche tätig seien. Justiziar und Autor merken an, der genannte Hof sei laut Robert-Koch-Institut (RKI) zeitweise einer der größten Corona-Hotspots in Deutschland gewesen. Dort hätten sich 250 Erntehelfer infiziert. Das zuständige Landratsamt habe erklärt, das Hygienekonzept des Betriebes habe nicht funktioniert. Der Autor merkt noch dies an: Die verstorbene Erntehelferin habe sowohl die ungarische als auch die ukrainische Staatsangehörigkeit. Dass die Frau eines natürlichen Todes gestorben sei, habe die Zeitung nie in Frage gestellt. Die Zeitung habe zudem keinesfalls die Absicht, die Landwirtschaft in Verruf zu bringen. Autoren seiner Zeitung hätten aber sehr wohl über Kritik zu möglichen Fehlentwicklungen in der Branche berichtet.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Bericht mit dem Titel „Stunk in der Verwaltungsspitze“. Es geht um einen Rechtsstreit zwischen der Vorstandsbereichsleiterin und einer Stadt im Verbreitungsgebiet der Zeitung. Die Frau sei seit Monaten nicht mehr im Rathaus in Erscheinung getreten, was zu Nachfragen nach ihrem Gesundheitszustand geführt habe. Kürzlich habe ihre Personalie im Mittelpunkt einer nicht-öffentlichen Veranstaltung gestanden. Die Stadt habe ihr fristlos gekündigt. Dagegen klage die Bereichsleiterin. Sie habe auch Mobbingvorwürfe gegenüber einem Fraktionsvorsitzenden und einem anderen Kommunalpolitiker geäußert. Der Bürgermeister habe sie in ihrer Anwesenheit als „Doppel D“ bezeichnet. Im Verwaltungsvorstand sei der Satz gefallen: „Man kennt das ja von Frauen in den Wechseljahren“. Zur Berichterstattung gestellt ist ein großes Foto von der Frau. Beschwerdeführerin ist die im Beitrag genannte Vorstandsbereichsleiterin. Sie sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9 und 13 des Pressekodex. Der Hinweis auf ihre früheren Erkrankungen erfolge unter Missachtung sämtlicher einschlägiger Datenschutzbestimmungen. Die Berichterstattung sei rufschädigend. In der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf die Ziffern 8 und 9 beschränkt. Der Redaktionsleiter antwortet auf die Beschwerde. Er sieht keine Verletzung presseethischer Grundsätze. Sei das Verhalten einer Person wie in diesem Fall von öffentlichem Interesse, so könne es in der Presse erörtert werden. Als Person des öffentlichen Lebens müsse die Frau hinnehmen, dass über sie mit Namensnennung berichtet werde. Der Fall sei von erheblichem öffentlichem Interesse gewesen. Der Redaktionsleiter teilt mit, die Redaktion habe der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Das habe diese aber abgelehnt.
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