Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Berliner Zeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter der einleitenden Aussage: „Neuer Technikchef im Anflug – Die Flughäfen leiden an der Coronakrise, es gilt ein Einstellungsstopp. Bei Spitzenjobs wird aber nicht gespart.“ Im Beitrag heißt es, nach Informationen der Zeitung solle ein namentlich genannter Ingenieur und Baumanager neuer Geschäftsbereichsleiter Bau und Technik bei der Flughafengesellschaft Berlins, Brandenburgs und des Bundes (FFB) werden. Dieser solle für 230.000 Euro angeheuert werden. Auch dessen aktueller Arbeitgeber wird von der Zeitung genannt. Beschwerdeführer ist die Flughafengesellschaft (FFB). Nach ihrer Auffassung verstößt die Berichterstattung gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Es gebe keinen Grund, den neuen Geschäftsbereichsleiter vor Vertragsunterzeichnung mit Namen, beruflicher Herkunft und dem vereinbarten Gehalt zu nennen. Die Information entstamme einer vertraulichen Unterlage der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat. Es sei entschieden worden, die Personalie – auch wegen der Indiskretion – zurückzuziehen. Für die Zeitung nimmt deren Rechtsvertretung Stellung zu der Beschwerde. Die Redaktion halte an ihrer Verfahrensweise in dieser Angelegenheit fest. Es bedürfe keiner besonderen Erläuterung, dass eine Personalie wie die, wer neuer Technik-Chef des Flughafens Berlin/Brandenburg werde, von hohem öffentlichem Interesse sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund der achtjährigen Eröffnungsverzögerungen. Auch ein Gehalt dürfe genannt werden, weil es letztlich aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werde. Der Artikel – so die Rechtsvertretung – sei erschienen, als die Einstellung unmittelbar bevorgestanden habe. Sollte dem genannten Kandidaten Schaden entstanden sein, dann nicht durch den Artikel, sondern deswegen, weil sich die Gremien des FFB überraschend gegen ihn entschieden hätten.
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„BER bekommt neuen Technikchef - Die Flughäfen leiden an der Coronakrise, es gilt ein Einstellungsstopp. Bei den Top-Positionen wird aber nicht gespart“. So leitet die Online-Version einer Regionalzeitung einen Bericht zu einer Personalie beim neuen Berliner Flughafen ein. Nach Medienberichten solle ein namentlich genannter Ingenieur und Baumanager neuer Geschäftsbereichsleiter Bau und Technik bei der Flughafengesellschaft Berlins, Brandenburgs und des Bundes (FBB) werden. Es gehe um einen der gut dotierten Jobs der zweiten Führungsebene der FBB. Dieser solle für 230.000 Euro angeheuert werden. Auch der aktuelle Arbeitgeber des Kandidaten wird genannt. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die FBB. Die Berichterstattung verstoße gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Es gebe aus ihrer Sicht keinen Grund, den neuen Geschäftsbereichsleiter vor Vertragsunterzeichnung mit Namen und beruflicher Herkunft zu nennen. Die Information – so die FBB – entstamme einer vertraulichen Unterlage der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat. Diese habe die Personalie zurückgezogen – auch wegen der Indiskretion. Die FBB teilt mit, sie habe die Zeitung mit dem Sachverhalt konfrontiert. Der Autor habe die Veröffentlichung des Namens mit Verweis auf das öffentliche Interesse verteidigt. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine überregionale Tageszeitung veröffentlicht online ein Video unter dem Titel „´Da kann ein Flieger drauf krachen´“. Es geht um Ausschnitte eines Interviews mit Gegnerinnen und Gegnern der in Grünheide bei Berlin entstehenden Tesla-Fabrik. Eine der im Video gezeigten Frauen ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht). Sie gibt an, am Rande des Anhörungsverfahrens von einem Reporter der Zeitung interviewt worden zu sein. Ihre Aussagen zum Genehmigungsverfahren für die Fabrik seien so verfremdet worden, dass deren Sinn entstellt worden sei. Sie habe die Redaktion bereits mehrfach aufgefordert, den Beitrag aus den genannten Gründen mit sofortiger Wirkung zu löschen. Bisher habe die Zeitung darauf nicht reagiert. Konkret gehe es um diese Aussage: „…da gehen Fluglinien rüber, lassen sie da mal einen Flieger drauf krachen…“, die für sich genommen ja wenig sinnvoll erscheine. Die Redaktion habe den Satz, dass die Fabrik in einem Trinkwasser-Schutzgebiet gebaut werde, einfach +
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Der Beschwerdeführer in diesem Fall schreibt einem Redakteur eines Mitteilungs- und Anzeigenblattes eine E-Mail. Darin setzt er sich mit einem Kommentar des Journalisten auseinander. Das Blatt veröffentlicht die Mail des Beschwerdeführers in gekürzter Form als Leserbrief. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe sich die Redaktion widerrechtlich verhalten. Dieses Verhalten sei geeignet, ihn in seiner öffentlichen Reputation zu verletzen. Er habe die Mail an den Redakteur persönlich gerichtet. Für Leserbriefe gebe es eine eigene Adresse, die er bewusst nicht gewählt habe. Der bearbeitende Redakteur habe an seiner E-Mail Kürzungen vorgenommen, die seinen Gedankengang entstellten und angreifbar machten. Die Rechtsvertretung des Blattes hält die Beschwerde für unbegründet. Es sei keinesfalls ungewöhnlich, dass zur Veröffentlichung gedachte Leserbriefe nicht nur an die offizielle Redaktionsadresse gesandt würden, sondern auch direkt an die Autoren des im Leserbrief behandelten Artikels. Das gelte vor allem bei Artikeln in dieser Zeitung, da hier die E-Mail-Adressen der Redakteure für jedermann im Internet einsehbar seien. Eine Kürzung von Leserbriefen sei üblich, erläutert die Rechtsvertretung. Dies behalte sich die Redaktion aus Platzgründen auch ausdrücklich vor. Ein entsprechender Hinweis finde sich unmittelbar unter der Veröffentlichung der Einsendung des Beschwerdeführers. In diesem Fall sei durch die Kürzung auch nicht sinnentstellend in die Standpunkte des Beschwerdeführers eingegriffen worden.
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„Raubtier greift Heideschäfer Mathias Koch und seine Herde an – Der mit dem Wolf kämpft“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung einen Bericht. Darin kommt der Schäfer zu Wort, der über einen Wolfsangriff auf seine Herde berichtet. Nach seiner Ansicht sei höchstwahrscheinlich ein Tier des Schneverdinger Wolfsrudels verantwortlich. Ein Leser der Zeitung wirft dieser die Wiedergabe falscher Nachrichten vor. Ohne klares Wissen, ungeprüft, wissentlich vermengt mit Falschinformationen konstruiere der Autor die folgenschwere Feststellung, es handele sich „verantwortlich“ um ein Tier der Schneverdinger Wolfsfamilie. Es gebe keine belastbare Grundlage für die Annahme, ein Wolf habe den Schäfer und seine Herde angegriffen. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Die Berichterstattung beruhe auf den Schilderungen des Schäfers und seines Chefs. Die Redaktion habe keinen Anlass gehabt, die Darstellung der beiden anzuzweifeln. Von falschen Informationen könne keine Rede sein. Die Berichterstattung gebe reales Zeitgeschehen wieder, an dem die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse habe.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Ein Fest für das ganze Dorf“. Der Bericht enthält ein Foto. Es zeigt den Bürgermeister mit drei kleinen Kindern. Er ist auch Mitglied der örtlichen Feuerwehr. Ein Leser der Zeitung macht einen Verstoß gegen den Datenschutz geltend. Die minderjährigen Flüchtlingskinder hätten den Bürgermeister beim Dorffest angesprochen. Sie wollten, dass er ihnen die Ausrüstung der Feuerwehr zeige. Das habe er gern gemacht. Von ihnen und dem Bürgermeister sei auch ein Foto gemacht worden. Dieses sei dann am nächsten Tag in der örtlichen Zeitung erschienen. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Veröffentlichung von Fotos der Kinder mit ihren Namen der Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten bedurft hätte. Zum Teil seien Namen und Alter der Kinder falsch wiedergegeben worden. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Er verweist auf die Schreiben von Datenschutzbeauftragten, die mit der Angelegenheit befasst worden seien. Da sei von einem datenschutzrechtlichen Tatbestand nicht die Rede gewesen. Eine Diskriminierung der abgebildeten Kinder oder eine Kindeswohlgefährdung sei dem Foto nicht zu entnehmen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass das Foto lediglich in der Tagespresse veröffentlicht worden sei und nicht etwa auf einer öffentlich aufrufbaren Internetseite. Die Abbildung habe daher für einen eher kurzen Zeitraum einem vergleichsweise begrenzten Publikum zur Verfügung gestanden.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Deutschlands erfolgreichster Tierschützer: ´40 Prozent der Tiere wachen beim Zerlegen auf`“. Eine Leserin wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie kritisiert, der Tierrechtler äußere in dem Interview völlig abstruse Behauptungen. Dem Interviewer wirft die Beschwerdeführerin vor, nach dem Gespräch hätte der Interviewer die von dem Tierrechtler aufgestellten Thesen sorgfältig gegenrecherchieren, einordnen oder sogar in Frage stellen müssen. Ihr sei bewusst, dass in einem Interview die Meinung des Interviewten wiedergeben werde. Im Artikel wäre ein Hinweis darauf angebracht gewesen. So werde dem Leser aber suggeriert, der Interviewte spreche über bewiesene Tatsachen. Bereits in der Überschrift beginnen nach Einschätzung der Beschwerdeführerin die Fehler. Der Interviewte sei kein Tierschützer. Er sei Tierrechtler. Zwischen Tierschützern und Tierrechtlern bestehe ein großer Unterschied. Im Gegensatz zu Tierschützern, die sich oft ehrenamtlich um den Schutz und das Wohlergehen von Tieren kümmern, wollen Tierrechtler die Haltung von Tieren komplett abschaffen. Die Beschwerdeführerin wirft dem Magazin und dem interviewenden Journalisten eine Reihe von Fehlern vor. Die bei weitem unsinnigste Aussage des Tierrechtlers sei jene, wonach bis zu 40 Prozent aller Tiere während des Zerlegungsprozesses wieder aufwachten. Auch die Nachfrage des Interviewers („Sie erleben also bewusst mit, wenn sie zerlegt werden?) sieht sie mehr als fragwürdig. Eine Schlachtung – so die Beschwerdeführerin – erfolge in dieser Reihenfolge: Betäubung (Bolzenschussgeräte seien nicht mehr erlaubt, nur noch bei Hausschlachtungen zugelassen.), Kehlschnitt, ausbluten, zerlegen. Durch den Kehlschnitt werde die Halsschlagader zerschnitten. Nach dem Ausbluten werde das Tier für die Fleischbeschau in zwei Hälften zerteilt. Es sei dann definitiv tot. Dieses Tier könne definitiv nicht mehr aufwachen. Möglicherweise verwechsle der Gesprächspartner des Magazin-Journalisten den Begriff „Zerlegung“ mit „Schlachtung“. Für das Nachrichtenmagazin nimmt der „Head of Life & Science“ Stellung. Er weist den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) zurück. Die Redaktion mache sich die Aussagen des Interviewten nicht zu eigen. Leserinnen und Leser erkennen nach Auffassung des Verlagsbeauftragten unmittelbar, dass es sich um Aussagen des Interviewpartners handele, die das Medium lediglich der Öffentlichkeit zugänglich mache. Im Übrigen verweist das Magazin auf Richtlinie 2.4, wonach ein Wortlautinterview dann journalistisch korrekt ist, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt.
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„Ballermann dicht – Mickie Krause geschockt von Maßnahme“ – unter dieser Überschrift berichtet eine regionale Boulevardzeitung online über die Reaktion der balearischen Regierung auf exzessive Corona-Partys auf Mallorca. Lokale in der Bier- und Schinkenstraße müssten dicht machen. Ein zum Beitrag gestelltes Video zeigt Standfotos und bewegte Bilder von Feiernden. Einen Hinweis darauf, wann die Aufnahmen entstanden sind, gibt die Zeitung nicht. Ein Leser wendet sich per Beschwerde gegen das in den Beitrag eingebettete Video. Es zeigt Bilder vom Strand von Palma, vollbesetzt mit Menschenmassen, Liegen und Schirme eng-an-eng. Aufnahmen aus dem „Bierkönig“ zeigten Hundertschaften von jüngeren, augenscheinlich alkoholisierten Personen, die teilweise auf den Tischen tanzten. Die Zeitung verwende uralte, unwahre und bewusst wahrheitsverzerrende Filmaufnahmen. Der Beschwerdeführer spricht von böswilliger und schäbiger Hetze. Er berichtet, dass er im besagten Zeitraum (Juli 2020) auf Mallorca gewesen sei. Am gesamten Strand stünden seit Anfang des Jahres keine Liegen und Schirme. Auch das Lokal „Bierkönig“ sei seit Anfang März 2020 geschlossen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift: „Mallorca macht den ´Ballermann´ dicht - ´Wir wollen diese asozialen Typen hier nicht haben´“. Im Beitrag heißt es, die balearische Regierung greife im Kampf gegen Sauftourismus und Corona durch. Alle Lokale in den Party-Zentren würden zwangsweise geschlossen. Zum Beitrag sind Standfotos und bewegte Video-Bilder gestellt. Sie zeigen feiernde Menschen in diversen Lokalen und Massen an Stränden mit dicht zusammenstehenden Sonnenschirmen und Liegen. Der Beitrag enthält keinen Hinweis darauf, wann diese Aufnahmen gemacht wurden. Die Beschwerde eines Lesers der Zeitung richtet sich vor allem gegen die Veröffentlichung des Videos. Er spricht gar von böswilliger und schäbiger Hetze. Die Zeitung würde uralte, unwahre und bewusst wahrheitsverzerrende Filmaufnahmen verwenden. Er selbst – so der Beschwerdeführer – sei im Berichtszeitraum auf Mallorca gewesen. Am gesamten Strand stünden seit Anfang des Jahres keine Liegen und Schirme mehr. Die von der Zeitung im Video genannten Lokale hätten zu Beginn der Corona-Pandemie geschlossen. Der Leiter des Online-Formats nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er teilt mit, dass das fragliche Video von dritter Seite angeboten und verwendet worden sei. Aus Sicht der Zeitung ist es nicht unzulässig, drastische Bilder zu zeigen. Sie zeigten Szenen, gegen die sich viele Bürger von Mallorca wehrten. Die Redaktion bekennt: Wenn Archivmaterial verwendet werde, müsse dieses als solches gekennzeichnet werden. Sie sei mit dem Anbieter im Gespräch, um zu klären, wie derartiges künftig vermieden werden könne.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht einen Leitartikel unter der Überschrift „Am Ende siegt die Vernunft“. Darin kritisiert die Autorin die Teilnehmer an der Corona-Demonstration im August 2020 in Berlin, sieht aber im Ergebnis einen Sieg der Vernunft, da die „Mitte der Gesellschaft“ nicht von der Corona-Skepsis erfasst sei. Am gleichen Tag veröffentlicht die Zeitung einen Artikel unter dem Titel “Breite Kritik an Berliner Großdemo“. Darin wird über die Kritik von Politikerinnen und Politikern an den Teilnehmern der sogenannten Corona-Demo berichtet. Eine Leserin der Zeitung sieht Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. (In der Vorprüfung wird das Verfahren beschränkt auf den Leitartikel „Am Ende siegt die Vernunft“ sowie die Ziffern 2 und 3 des Pressekodex. Diese betreffen die Journalistische Sorgfaltspflicht bzw. eine Richtigstellung). In den übrigen Punkten wird die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bewertet. Die Beschwerdeführerin bemängelt, in dem Leitartikel sei davon die Rede, dass 18 Polizisten bei der von einem Mann namens Michael Ballweg angemeldeten Demonstration verletzt worden seien. Das beruhe auf einer falschen Agenturmeldung, die bislang in der Zeitung nicht korrigiert worden sei. Für die Zeitung nimmt die Autorin des Leitartikels Stellung. Sie gibt der Beschwerdeführerin Recht. Sie habe in ihrem Beitrag eine falsche Angabe aus einer Agenturmeldung übernommen. Die Zahl von 18 verletzten Polizisten habe sich auf alle an diesem Tag bei Demonstrationen in Berlin verletzten Polizisten bezogen. Da der Artikel online nicht erschienen sei und die Zeitung in der Folgeberichterstattung gedruckt und online die korrekte Zahl der verletzen Polizisten genannt habe, habe sie auf eine formelle Korrekturmeldung verzichtet. Da habe man sicher genauer sein und die Leserinnen und Leser direkter auf den Fehler hinweisen können, zumal es sich um einen hervorgehobenen Platz im Blatt gehandelt habe. Dafür übernehme sie als Autorin und Diensthabende die Verantwortung und entschuldige sich.
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