Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
In einer Regionalzeitung erscheint online ein Beitrag unter der Überschrift „Prozess um Lkw-Fahrer gibt Rätsel auf“. Der Artikel beschäftigt sich mit dem Prozess gegen einen Lastwagenfahrer, dem vorgeworfen wird, bei einer Trunkenheitsfahrt einen Radfahrer tödlich verletzt zu haben. Die Zeitung schreibt, der Mann sei Rumäne. Ein Leser der Zeitung stellt in seiner Beschwerde an den Presserat fest, dass an der Angabe der Nationalität des Angeklagten kein öffentliches Interesse bestehe. Der Chefredakteur hebt in seiner Stellungnahme hervor, dass der Vorgang im gesamten Bundesland viel Aufsehen erregt habe. Der Lkw-Fahrer habe den Radfahrer 350 Meter weit mitgeschleift. Anschließend habe man festgestellt, dass er zur Tatzeit 2,45 Promille Alkohol im Blut gehabt habe. Weiterhin sei das zunächst beim Amtsgericht geführte Verfahren wegen der in der Beweiserhebung zutage getretenen, weiteren Vorwürfe gegen den Angeklagten – Erweiterung des Tatvorwurfs auf Mord zur Vertuschung einer Straftat – an das Landgericht abgegeben worden. Der Chefredakteur teilt mit, die Staatsangehörigkeit des Lkw-Fahrers sei genannt worden, da nach Auffassung hierfür ein begründetes öffentliches Interesse vorgelegen habe. Zum einen, weil es sich um eine in ihrer Art und Dimension außergewöhnliche Straftat gehandelt habe. Zum anderen, weil das Gericht dem Angeklagten eine rumänische Dolmetscherin beigeordnet habe. Dieser Umstand im Kontext zu den geschilderten Reaktionen des Angeklagten auf die Übersetzungen wäre den Lesern ohne Nennung der Nationalität nicht verständlich gewesen. Den Lesern wäre es nicht zu vermitteln gewesen, die Nationalität des Angeklagten in der Berichterstattung wegzulassen, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, etwas zu verschweigen.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Aldi Süd eröffnet Filiale im Mülheimer Rhein-Ruhr-Zentrum“ über die Neueröffnung eines Discountermarktes. Der Artikel bezieht sich auf eine entsprechende Ankündigung der Unternehmensgruppe. Zu dem Konzept der Filiale gehörten eine sogenannte „Cool Box“ mit Snacks und Getränken, einem Kaffeeautomaten, Sitzgelegenheiten sowie digitale Info-Screens. Ein Leser teilt mit, der Artikel habe den gleichen Wortlaut wie die Pressemitteilung von Aldi Süd. Es handele sich also nicht um einen journalistischen Beitrag der Redaktion. Die Veröffentlichung sei einer Aldi-Süd-Anzeige gleichzusetzen. Sie hätte daher mit dem Hinweis „Anzeige“ versehen werden müssen. Aus Sicht der Rechtsvertretung der Zeitung handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer kritisierten Beitrag um eine zulässige redaktionelle Berichterstattung. Der Artikel basiere selbstverständlich auf der von Aldi Süd veröffentlichten Pressemitteilung. Dies sei jedoch nicht – wie vom Beschwerdeführer offensichtlich angenommen – per se unzulässig. Sinn und Zweck von Pressemitteilungen sei es ja gerade, der Presse Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese dann in die eigene Berichterstattung einfließen lassen könne. Die in der Pressemitteilung enthaltenen Informationen seien eindeutig redaktionell aufbereitet und in eine informative Berichterstattung umgewandelt worden.
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In der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Echter Krimi um die Tatort-Stars Eggert und Jordan“. Der Beitrag informiert über die Vorwürfe gegen eine Mitarbeiterin einer Kindertagesstätte, Kinder misshandelt zu haben. Die Zeitung nennt den Vornamen und den abgekürzten Nachnamen der Frau. Sie veröffentlicht ein Foto, auf dem diese durch einen Augenbalken unkenntlich gemacht ist. Im Bericht wird weiter mitgeteilt, dass ein Sohn des Schauspielerpaares Eggert/Jordan, die beide in Tatort-Krimis aufgetreten seien, in diese Kita gehe und die Eltern mit Sicherheit gerne auf diesen „echten Krimi“ verzichtet hätten. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes der Erzieherin sowie eine Vorverurteilung. Die Darstellung sei auch unangemessen sensationell, da die Namen von Prominenten, die sich zu dem Fall nicht geäußert hätten, reißerisch in einen Zusammenhang mit den Vorgängen gebracht würden. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einem Vorgang von erheblichem öffentlichem Interesse. Die gesamte Berliner Medienlandschaft habe sehr ausführlich über die Vorwürfe gegen die Mitarbeiterin der Kindertagesstätte berichtet. Es müsse bei aufsehenerregenden Straftaten wie Kindesmissbrauch zulässig sein, dass die Presse umfassend und gegebenenfalls auch personalisierend über alle Tatbeteiligten berichte. Das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiege in diesem Fall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen. Unabhängig davon sei die Beschuldigte durch die Berichterstattung nicht identifizierbar. Ihr Gesicht sei auf dem Foto mit einem Augenbalken verfremdet worden. Aus dem Text gehe überdies eindeutig hervor, dass die Frau nur unter dem Verdacht stehe, Straftaten begangen zu haben.
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„Ungebetener Badegast geht im (…)-Bad auf Bademeister los“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um einen 17-Jährigen, der sich gewaltsam Zutritt zu einem Freibad habe verschaffen wollen. Gegen 17:20 Uhr sei der junge Marokkaner mit zwei Begleitern zu dem Bad gekommen. Dort sei ihm der Zutritt vom Bademeister verwehrt worden. Der Grund: Ein zuvor ergangenes Hausverbot. Zwei Polizeibeamte, die sich privat im Freibad aufgehalten hätten, seien zu Hilfe gekommen. Die Zeitung berichtet, der 17-jährige Asylbewerber habe bereits Tage zuvor Badegäste angepöbelt und belästigt. Deshalb sei ihm das Hausverbot erteilt worden. Der Artikel schließt mit dieser Passage: „Gerüchteweise soll es Zweifel an den Angaben des mit Hausverbot belegten Festgenommenen geben. Er soll bereits älter und schon unter anderer Identität aufgetreten sein. Ob er das Bundesamt für Migration hinsichtlich seiner Person getäuscht hat, ist nicht bekannt.“ Ein Leser der Zeitung vertritt die Meinung, hier werde ganz unnötig die Herkunft des jungen Mannes genannt. Die Herkunft habe nichts mit der Tat zu tun. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Abwägung in der Redaktion über die Berichterstattung habe seinerzeit ergeben, dass das öffentliche Interesse an einer Erwähnung der Nationalität des Tatverdächtigen die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung deutlich überwiegt. Der Fall sei in einer Kleinstadt von großem öffentlichem Interesse. Dies vor allem deshalb, weil die Herkunft des Mannes in Teilen der Bevölkerung schon Gesprächsstoff gewesen sei, bevor die Zeitung über den Fall berichtet habe. Ein Verschweigen der Nationalität des Tatverdächtigen hätte deshalb bei den Lesern den Eindruck erweckt, dass in der Zeitung eine Vorzensur stattfinde. Der junge Mann sei seit seiner Ankunft im Jahr 2015 zwar immer als Marokkaner, aber unter neun verschiedenen Identitäten aufgetreten. Das öffentliche Interesse sei auch darin begründet, dass der Vorfall sich an zwei Tagen jeweils über Stunden hingezogen habe und für einen großen Personenkreis wahrnehmbar gewesen sei.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über die Festnahme von fünf Männern, die im Verdacht stehen, ein Juweliergeschäft in einer Stadt des Verbreitungsgebietes überfallen zu haben. Die Redaktion teilt den Lesern mit, dass es sich bei den mutmaßlichen Tätern um Ausländer gehandelt habe. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass der Hinweis auf die ausländische Herkunft der Verdächtigen nicht notwendig war. Die Nennung habe in Kommentaren zum Artikel zu rassistischen und diskriminierenden Leser-Kommentaren geführt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung vertritt die Meinung, dass der Hinweis, dass es sich bei den Festgenommenen um Ausländer gehandelt habe, für die Leser durchaus relevant gewesen sei. Es handele sich mutmaßlich um eine international agierende Verbrecherbande. Diese habe schon früher zu Ermittlungen deutscher und österreichischer Behörden geführt. Die Verdächtigen seien auch observiert worden – gerade vor und während des Überfalls auf das Juweliergeschäft. Nur deshalb sei die Polizei so schnell vor Ort gewesen und habe die mutmaßlichen Täter unverzüglich festnehmen können. Wegen dieses besonderen Zusammenhangs habe die Polizei aus nachvollziehbaren ermittlungstaktischen Gründen darauf hingewirkt, die erfolgreiche Observierung erst später in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Deshalb habe dieser Hinweis im ersten Text gefehlt. Er sei erst in späteren Meldungen nachgeholt worden. In diesen Folgeberichten werde klar, wie relevant für die Öffentlichkeit die Mitteilung in der ersten Fassung gewesen sei, bei den Festgenommenen handele es sich um Ausländer. Die Chefredaktion habe die Beschwerde zum Anlass genommen, den Fall mit den Autoren und den Ressortleitern zu besprechen. Man werde künftig die Berichterstattung dahingehend optimieren, dass der Verständniszusammenhang in vergleichbaren Fällen so eng wie möglich beieinander liege.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung befasst sich mit Gadgets für eine Balkonparty. Der englische Begriff „Gadgets“ bedeutet „technische Spielerei“ oder auch „Schnickschnack“. Die Redaktion nennt elf Produkte rund ums Grillen und beschreibt sie unter voller Nennung des Herstellers als „voll im Trend“. Jeder der Texte ist mit einer Amazon-Seite des jeweiligen Produkts verlinkt. Der Artikel schließt mit diesem Hinweis: „Unsere ´Bestenlisten´ basieren auf Tests, Erfahrungen und Meinungen unserer Redaktion. Sie sind frei von der Einflussnahme durch Anzeigenkunden oder Affiliate-Partner.“ (Affiliates: Internetgestützte Vertriebsarten). Ein Leser der Zeitung hält den Text eher für Werbung als für journalistischen Inhalt. Der Hinweis am Ende des Textes (s. Zitat) reicht nach seiner Ansicht nicht aus, dies kenntlich zu machen. Die Geschäftsführung der Zeitung versichert in ihrer Stellungnahme, dass es sich bei dem beanstandeten Beitrag um eine redaktionelle Zusammenstellung frei von der Einflussnahme durch Werbekunden oder Affiliate-Partner handele.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Mann stürzt von Brücke: Lange keine S-Bahn“. Die Redaktion informiert über den Sturz eines 86-jährigen Mannes von einer Brücke auf die Bahngleise. Dieser sei noch auf den Gleisen seinen Verletzungen erlegen. Ein möglicher Suizid werde geprüft. Die Zeitung teilt auch mit, dass längere Zeit keine Bahn gefahren sei. Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Vertreter der S-Bahn-GmbH. Er sieht in der Erwähnung eines möglichen Suizids und den Angaben zu den genaueren Umständen des Vorgangs einen Verstoß gegen die in Richtlinie 8.7 des Pressekodex geforderte Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Redaktion habe gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Er betont, dass der Tod des alten Mannes massive Auswirkungen auf den Alltag vieler Menschen im Verbreitungsgebiet der Zeitung gehabt habe. Es sei zu einer stundenlangen Unterbrechung des S-Bahn-Verkehrs gekommen. Damit sei das öffentliche Interesse an der Berichterstattung begründet. Der kurze Beitrag sei weder reißerisch formuliert noch würden detailliert die Begleitumstände des Vorfalls geschildert. Namen würden nicht genannt. Fotos von der Unfallstelle seien nicht veröffentlicht worden. Ein Suizid werde unter Berufung auf Polizeiangaben als mögliche Ursache für den Vorgang genannt.
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Kindergarten schrammt an der Katastrophe vorbei“. Einen Tag zuvor hatte die Zeitung – am Tag des Brandes - online unter der Überschrift „Nach der Feuerwehrübung brennt es im Kindergarten tatsächlich“ über das Ereignis berichtet. Was war geschehen? Am Vormittag findet ein Fest statt, zu dem der Kindergarten auch die Feuerwehr zu einer Übungsvorführung eingeladen hat. Am Nachmittag desselben Tages brennt es tatsächlich im Kindergarten. Ein Grill im Garten hatte Feuer gefangen. Die Flammen griffen auf das Kindergartengebäude über. Alle Kinder konnten gerettet werden. Die Regionalzeitung berichtet gedruckt und online. Sie verwendet dabei auch ein Foto der Kinder. Es zeigt, wie die Kinder vor dem Kindergarten am Sammelpunkt auf ihre Eltern warten. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Mutter eines der auf dem Foto abgebildeten Kinder. Die Zeitung habe online über den Brand mit Foto berichtet, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal alle Eltern informiert gewesen seien. Zudem sollen weder Erzieher noch Eltern ihr Einverständnis zur Veröffentlichung des Fotos gegeben haben. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Meinung, dass die Berichterstattung vollkommen korrekt gewesen sei. Sie entspreche in allen Punkten den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien des Pressekodex. Autor und Fotograf hätten die Anonymität der Kinder gewahrt und nicht unangemessen sensationell über das Ereignis berichtet. Vielmehr habe die Zeitung die besonderen Umstände einfühlsam und rücksichtsvoll dargestellt. Die Redaktion habe in mehreren Mails an die Beschwerdeführerin versucht, ihre Entscheidung zu erläutern. Zuletzt habe man auch bei ihr ein gewisses Verständnis festgestellt.
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In einer Boulevardzeitung erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Carolins Mörder im Knast verprügelt“. Es geht um einen in U-Haft sitzenden Mann, dem vorgeworfen wird, eine junge Frau ermordet zu haben. Die Zeitung schreibt, er sei im Gefängnis von Mithäftlingen schwer verprügelt worden und habe dabei drei Zähne verloren. Im Bericht wird der Mann als „Mörder“ und „Killer“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Überschrift des Beitrages und die für den Verdächtigen gewählten Bezeichnungen „Mörder“ und „Killer“ vorverurteilend seien. Der Chefredakteur weist diesen Vorwurf zurück. Dafür fehle schon eine Grundvoraussetzung, nämlich die Identifizierbarkeit des Betroffenen. Weder sei sein Name vollständig genannt worden, noch habe die Redaktion ein Bild des Mannes abgedruckt. Aus dem Text gehe eindeutig hervor, dass der Verdächtige nicht bereits wegen Mordes verurteilt worden sei. Gleich im ersten Satz schreibe der Autor, dass der Mann in U-Haft sitze. Damit sei klar, so der Chefredakteur abschließend, dass er lediglich verdächtig sei und zudem ein Haftgrund bestehe.
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Der Leiter der Bezirksredaktion einer Regionalzeitung moderiert – laut Beschwerdeführer „auf ausdrücklichen Wunsch des Bürgermeisters“ - eine Veranstaltung in der Stadt, in der die Redaktion ihren Sitz hat. Es geht um ein schulisches Problem: Eine Grundschule hat zu viele Anmeldungen von Erstklässlern. Über die Veranstaltung berichtet der Moderator und Redaktionsleiter in Print und Online. Zwei Leser der Zeitung halten es für ethisch nicht akzeptabel, wenn der Redaktionsleiter über die Veranstaltung berichte, da er als Moderator im Auftrag des Bürgermeisters „in einer politischen Funktion“ dort agiert habe. Dadurch werde die in Ziffer 6 des Pressekodex geforderte Trennung von Funktionen missachtet. Die Beschwerden enthalten auch Kritik an einer vermeintlich einseitigen Berichterstattung. Zuwenig seien die Anliegen von Eltern berücksichtigt worden. Diese bevorzugten den Unterricht in Containern und lehnten den Transfer mit einem Schulbus-Shuttle zu einer anderen Schule ab. Die Beschwerdeführer erheben auch den Vorwurf, der Redaktionsleiter habe die Diskussion zu Ungunsten der Container-Lösung geleitet. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass der Beitrag des Redaktionsleiters objektiv und ausgewogen über die Diskussion informiere. Er sei weder tendenziös verfasst noch erzeuge er ein falsches Bild in der Öffentlichkeit. Die Diskussionsleitung habe er nicht als Redakteur der Zeitung, sondern als Privatperson übernommen. Im Hinblick auf die in Ziffer 6 des Pressekodex festgehaltene Trennung von Tätigkeiten stellt der Chefredakteur fest, dass dort nicht von einem grundsätzlichen Verbot weiterer Tätigkeiten oder Doppelfunktionen von Journalisten oder Verlegern ausgegangen werde. Nur solche Tätigkeiten seien verboten, die die Glaubwürdigkeit der Presse infrage stellen könnten. Die Funktion des Redaktionsleiters als Moderator sei überparteilich gewesen, so dass der Berichterstattung presseethische Bedenken nicht entgegengestanden hätten.
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