Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Identifizierung der Eltern wird erleichtert

Die Online-Ausgabe einer Illustrierten berichtet unter der Überschrift „Co-Pilot ließ Maschine mit Absicht abstürzen“ über das Germanwings-Unglück in den französischen Alpen. Im Text wird mitgeteilt, der Co-Pilot heiße nach Angaben der Staatsanwaltschaft Andreas Lubitz, sei 28 Jahre alt gewesen und stamme aus Montabaur (Westerwald). Dort habe er bei seinen Eltern gewohnt. Drei Beschwerdeführer wenden sich gegen die Angabe des Wohnortes der Eltern. Dies verletze deren Persönlichkeitsschutz. Zwei weitere Leser sehen in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitschrift steht außer Zweifel, dass der Name des Co-Piloten genannt werden darf (Entscheidung im Fall 310/15/1). Angesichts der Dimension der Tat und der Suche nach den Gründen dafür wäre es völlig unverständlich gewesen, den Täter zu anonymisieren. Es wäre auch nur eine scheinbare Anonymisierung gewesen, da der Täter in allen Medien im Bild gezeigt und in den meisten auch mit vollen Namen genannt worden sei. Im Hinblick auf den Schutz der Angehörigen teilt die Rechtsabteilung mit, weder die genaue Adresse von Andreas Lubitz sei angegeben worden, noch habe die Redaktion das Wohnhaus der Eltern erkennbar abgebildet. Zu einer umfassenden Information gehörten auch Recherchen zu den persönlichen Lebensumständen des Täters und deren Veröffentlichung. Es sei aufschlussreich zu wissen, dass der Täter noch bei seinen Eltern wohne. Die Nennung des Wohnortes Montabaur sei wichtig, da Andreas Lubitz auf dem dortigen Flugplatz seine Segelfluglizenz erworben habe.

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Flug 4U9525 nach „Russischem Roulett?“

Beim Absturz des Germanwings-Flugzeugs (Flug 4U9525) in den französischen Alpen im März 2015 waren unter den 150 Toten auch 16 Schülerinnen, Schüler und Lehrerinnen aus Haltern in Westfalen. Laut Bericht einer regionalen Boulevardzeitung seien für die Reise nach Spanien nicht genügend Plätze vorhanden gewesen, so dass das Los über die Teilnahme habe entscheiden müssen. Die Zeitung wählt diese Überschrift: „Sie zogen Lose in den Tod“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift einen Verstoß gegen die Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Zeitung erwecke den Eindruck, die Schülerinnen und Schüler hätten die Wahl gehabt und quasi Russisches Roulett gespielt. Nach Meinung der Chefredaktion der Zeitung trifft die Überschrift ins Mark. Sie enthalte genau das, was am Erscheinungstag der Zeitung viele Menschen beschäftigt habe. Inhaltlich halte die Überschrift jeder Überprüfung stand. Mit „Russischem Roulett“ habe sie gar nichts zu tun. In der Redaktion sei man sich darin einig gewesen, dass das Schicksal der Schüler, Schülerinnen und Lehrerinnen viele Menschen in Deutschland so beschäftige, dass dieser Aspekt in den Vordergrund gerückt worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung ergänzt die Stellungnahme der Chefredaktion. Die Redaktion bedauere es, wenn durch die Gestaltung der Titelseite Gefühle ihrer Leser, in diesem Fall des Beschwerdeführers, verletzt worden seien.

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Bewusst auf die Namensnennung verzichtet

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht im Rahmen der Berichterstattung über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525 unter dem Titel „Staatsanwaltschaft untersucht Wohnhaus des Co-Piloten“ eine Fotostrecke. Diese zeigt Szenen der Durchsuchung des Hauses der Eltern des Piloten in Montabaur (Westerwald). Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass das Haus der Eltern in der Kleinstadt Montabaur durch die Fotos leicht zu identifizieren sei. Die Eltern trügen keine Verantwortung für die Tat ihres Sohnes. Sie hätten einen Anspruch auf den Schutz ihrer Privatsphäre. Ein zweiter Beschwerdeführer moniert, dass durch die Fotos das Haus der Eltern bzw. des Co-Piloten eindeutig zu erkennen sei. Das verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Chefredaktion der Zeitung nimmt Stellung. Im Gegensatz zu anderen Medien habe sich die Redaktion entschieden, den Namen des Co-Piloten nicht vollständig zu nennen. Diese Zurückhaltung habe sich auch in der weiteren Berichterstattung als richtig erwiesen. Dadurch sei bei weiteren Ereignissen in Montabaur eine Berichterstattung möglich gewesen, die weitestgehend die Identifizierung von Angehörigen des Co-Piloten erschwert habe. In der Online-Ausgabe sei in der Zeitspanne, in der Journalisten vor dem Wohnhaus gewartet hätten, sehr bewusst kein Bild gezeigt worden. Erst als die Staatsanwaltschaft mit Hubschrauber auf einem benachbarten Landeplatz eingetroffen sei und anschließend das Wohnhaus mit Kartons verlassen habe, sei der richtige Zeitpunkt gekommen gewesen, dies mit Fotos zu dokumentieren. Für Nachbarn sei erkennbar gewesen, um welches Haus es sich handele. Das große Interesse an der Aufklärung der Ereignisse überwiege aus damaliger und heutiger Sicht das gewiss vorhandene und schützenswerte Persönlichkeitsrecht der betroffenen Angehörigen des Co-Piloten. Die Redaktion habe jedoch weder den vollen Namen der Familie genannt, noch die Straße oder die Hausnummer, geschweige denn Fotos von den Angehörigen.

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„Details aus der Krankenakte“

Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung über den Co-Piloten von Germanwings, der 149 Menschen und sich selbst tötete, als er die Maschine des Fluges 4U9525 absichtlich an einem Berghang zerschellen ließ. Die Redaktion fragt in Anreißern, was in der geheimen Krankenakte des „Amok-Piloten“ steht. Folgt man online diesem Anreißer bzw. blättert man zum Bericht im Innern der gedruckten Ausgabe, gelangt man zu einem Artikel, dem diverse Informationen zur Person des Co-Piloten zu entnehmen sind. Online kündigt der Anreißer Details aus der Krankenakte an. Mit Berufung auf Lufthansa-Kreise schildert die Redaktion, dass der Pilot seine Flugausbildung mehrmals unterbrochen habe und zeitweise als fluguntauglich gelistet gewesen sei. Auf psychische Probleme weise auch ein so genannter „SIC“-Vermerk in seiner Akte beim Luftfahrtbundesamt hin. Die Abkürzung stehe für „besondere, regelhafte medizinische Untersuchung“. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Beiträge. Die Leser würden damit gelockt, dass sie im Artikel Informationen über die Krankheiten des Piloten erhielten, deren Veröffentlichung gegen die Persönlichkeitsrechte des Mannes verstoße. Ethische Grundregeln würden dadurch verletzt, dass die Zeitung online Artikel hinter einer Paywall verkaufen wolle. Ein Beschwerdeführer merkt an, die medizinischen Akten könnten der Zeitung gar nicht vorliegen, da sich jeder Mediziner mit der Herausgabe strafbar machen würde. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt Stellung. Die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sei das oberste Gebot der Presse. Eben diesem Auftrag habe die nunmehr kritisierte Berichterstattung gedient. Der Co-Pilot sei der flugmedizinischen Überwachung durch das Luftfahrtbundesamt unterlegen gewesen. Diesem hätten die Flugärzte ihre Diagnosen mitteilen müssen. Insofern seien die Informationen über die Erkrankung des Co-Piloten nicht der Intimsphäre zuzurechnen. Die Zeitung betont, keineswegs die Krankenakte des Co-Piloten veröffentlicht zu haben. Die Überschrift in den Anreißern werfe zwar die berechtigte Frage auf, was in den Krankenakte des Mannes stehe. Die Antwort im Text beschränke sich aber auf den Hinweis auf „psychische Probleme“. Weitere Details enthalte der Beitrag bewusst nicht.

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Spekulationen um den Airbus A320

„Besonders häufig gegroundet: Germanwings-Piloten fürchten den Unglücksflieger“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über das Germanwings-Flugzeug, das während des Fluges 4U9525 im März 2015 in den französischen Alpen abgestürzt ist. Grundsätzlich sei die A320 ein äußerst zuverlässiges Flugzeug, doch habe jede einzelne Maschine ihre Eigenheiten. Das nun abgestürzte Flugzeug sei bei den Piloten besonders unbeliebt gewesen, weil es einer der am häufigsten gegroundeten Flieger gewesen sei. So jedenfalls habe ein Online-Portal einen Germanwings-Piloten zitiert. („Gegroundet“ bedeutet, dass eine Maschine mit einem Fehler behaftet ist, der den Flugbetrieb ohne sofortige Reparatur unmöglich macht). Der Beschwerdeführer, ein Leser des Magazins, verurteilt die Spekulationen, die nach seiner Meinung das Maß des Drucks auf die Hinterbliebenen noch steigern. Dieser sei ohnehin schon groß. Der Beschwerdeführer sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Nach Meinung der Chefredaktion des Magazins ist der Artikel absolut sachlich gehalten. Die Redaktion habe die Glaubwürdigkeit ihres Informanten gründlich recherchiert und auch bei Lufthansa und Germanwings nachgefragt, ohne eine Auskunft zu bekommen. Der Artikel lasse keinen Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung die Absturzursache noch nicht geklärt gewesen sei.

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Die Motive sind letztlich bedeutungslos

„Vom Wahn umflackerte Tat“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525, bei dem im März 2015 in den französischen Alpen 150 Menschen ums Leben gekommen sind. Der Co-Pilot habe wohl die mörderische Kursabweichung programmiert und dafür gesorgt, dass niemand mehr eingreifen konnte. Am Hergang der monströsen Tat gebe es nach den Erkenntnissen der Ermittler kaum noch Zweifel. Dass es Absicht gewesen sei, sei die schlimmste Erkenntnis, die man nach einem solchen Ereignis gewinnen könne. Es sei letztlich bedeutungslos, welche Motive den Mann angetrieben hätten. Vielleicht habe ihn jener Trieb bewegt, der Herostratos 356 vor Christus dazu gebracht habe, den Tempel der Artemis in Brand zu setzen: Dieser habe ewigen Ruhm erlangen wollen. Auch die Zerstörung des Airbus sei eine solche vom Wahn umflackerte Tat gewesen. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dem Co-Piloten würden Motive für seine Tat unterstellt. Das sei Spekulation und ungebührlich gegenüber einem Toten. Der Beschwerdeführer sieht presseethische Grundsätze verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist darauf, dass es sich um einen Kommentar handele, der als solcher deutlich ausgewiesen sei. Er enthalte keine unzulässigen Spekulationen, ganz abgesehen davon, dass Spekulationen in einem Kommentar durchaus zulässig seien.

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„Das Unfassbare fassbarer gemacht“

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Extraschub der Triebwerke sorgte für große Explosion“ über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525, bei dem im März 2015 150 Menschen ums Leben gekommen sind. Die Zeitung zitiert einen Luftfahrtexperten. Der sagt, das Flugzeug sei möglicherweise frontal in den Berg geflogen und das mit einer Geschwindigkeit von mehr als 700 Stundenkilometern. Bei dieser Art von Aufprall würden die Triebwerke noch weiter Schub geben, solange sie intakt seien, auch dann noch, wenn Teile des Flugzeugs bereits zerstört seien. Dies könne die gewaltige Explosion und die Verteilung der Trümmerteile über eine große Fläche erklären. Für diese Version spreche, dass sich das Kerosin nicht entzündet habe und keine Flammenherde am Unglücksort zu sehen gewesen seien. Eine dem Text beigestellte Grafik zeigt einen Berg. Einmontiert ist ein Flugzeug, das Kurs auf diesen hält und ein weiteres, das gerade am Berghang zerschellt. In den Trümmern ist das Heck des Flugzeugs zu erkennen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Fotomontage eine übermäßig drastische Darstellung des Germanwings-Flugzeugunglücks. Er vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Dieser Ansicht widerspricht die Rechtsabteilung der Zeitung. Mit der Grafik habe die Redaktion zur Klärung der Frage beigetragen, warum die Unglücksmaschine beim Aufprall in kleinste Trümmerteile zerborsten sei. Es sei der Versuch gewesen, durch Aufklärung das Unfassbare fassbarer zu machen. Jeder Versuch, das Unglück in den französischen Alpen zu erklären, müsse drastisch ausfallen. Die Chefredaktion hoffe und glaube aber, durch die Darstellung nicht respektlos gegenüber dem Leid von Angehörigen und Betroffenen gehandelt zu haben. Im Übrigen sei die Grafik nur 50 Minuten im Netz abrufbar gewesen, weil sich die Redaktion für eine andere Bebilderung entschieden habe.

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War der Todespilot ein kranker Mann?

Der Absturz der Germanwings-Maschine im März 2015 in den französischen Alpen ist Thema eines Berichts in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Er trägt die Überschrift „Er zerriss seinen Krankenschein und flog“. Die Rede ist von Andreas Lubitz, der das Flugzeug abstürzen ließ und 149 Menschen mit in den Tod riss. Die Vorgeschichte könne so gewesen sein: Die Krankheit. an der der Pilot litt, ist von außen nicht erkennbar. Ein Arzt schreibt ihn krank. Lubitz jedoch ist unsicher, hat vielleicht Angst, seinen Job zu verlieren. Fliegen ist seine Leidenschaft. Er zerreißt den Krankenschein und tut so, als sei alles in Ordnung. Angeblich – so berichtet die Zeitung – sei Lubitz während seiner Ausbildung zeitweise als flugunfähig gelistet gewesen. 2009 sei bei ihm eine abgeklungene schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Eine Zeitung habe unter Berufung auf nicht namentlich genannte Informanten berichtet, dass Lubitz in der Uniklinik Düsseldorf wegen Depressionen in Behandlung gewesen sei. Der Todespilot sei offensichtlich ein kranker Mann gewesen. Mehrere Beschwerdeführer sehen in der Berichterstattung eine unzulässige Vorverurteilung. Der Leser werde mit einer Verdachtsberichterstattung konfrontiert. Da die Unschuldsvermutung gelte, dürfe auch nicht identifizierend über Lubitz berichtet werden. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist auf das überragende Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie wolle erfahren, wie es zu der Tragödie kommen konnte. Dabei spiele der von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf bestätigte Hinweis eine wichtige Rolle, wonach der Co-Pilot krankgeschrieben gewesen sein soll. Die Rechtsabteilung weist auch den Vorwurf zurück, die Redaktion habe nicht korrekt berichtet. Die Redaktion hat den Namen und Fotos von Lubitz veröffentlicht, weil die Öffentlichkeit ein Recht habe zu wissen, wer für das Verbrechen verantwortlich sei, welcher Mensch die Tat begangen habe, wie er aussehe, was er vorher getan habe oder welche Krankheiten er möglicherweise gehabt habe. Dieses Wissen sei für die historische und emotionale Aufarbeitung des Geschehens erforderlich. Pressethische Grundsätze seien durch die Berichterstattung nicht verletzt worden.

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Germanwings-Grafik war zulässig

Unter der Überschrift „Extra-Schub der Triebwerke sorgte für große Explosion“ berichtet die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung über das Germanwings-Unglück, bei dem in den französischen Alpen 149 Menschen Opfer des durch den Co-Piloten absichtlich herbeigeführten Absturzes wurden. Die Zeitung zitiert einen Experten. Diesem zufolge gäben die Triebwerke noch weiter Schub, solange diese intakt seien, auch dann noch, wenn andere Teile des Flugzeugs bereits zerstört seien. Dies könne die gewaltige Explosion und die Verteilung der kleinen Trümmerteile über eine große Fläche erklären. Eine beigestellte Grafik zeigt einen Berg und ein Flugzeug, das Kurs auf diesen hält. Ein weiteres Flugzeug ist zu sehen, das gerade an dem Berg zerschellt. In den Trümmern ist noch das Heck des Flugzeuges zu erkennen. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Foto einen Verstoß gegen Richtlinie 11.1 des Pressekodex. Er meint, man solle den Absturz eines Flugzeuges nicht in „derart billig animierter, aber doch äußerst drastischer Form“ darstellen, zumal zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht Klarheit über die Absturzursache geherrscht habe. Die Chefredaktion der Zeitung nimmt Stellung. Nach ihrer Ansicht hätten die Zitate von Experten und Augenzeugen zum damaligen Zeitpunkt diese Art der Darstellung zugelassen. Man könne darüber streiten, ob die Grafik gelungen sei oder nicht. Sie sei jedoch kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze.

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Das Elternhaus des Co-Piloten durchsucht

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die Durchsuchung des Elternhauses von Andreas Lubitz, dem Germanwings-Co-Piloten, der in den französischen Alpen ein Flugzeug mit 150 Menschen an Bord hat abstürzen lassen. Die Zeitung berichtet, eine besondere Rolle könne dabei der Computer von Lubitz spielen, der bei der Durchsuchung sichergestellt worden sei. Der Beitrag enthält Fotos von der Durchsuchung des Elternhauses in Montabaur (Westerwald) und der Wohnung in Düsseldorf, wo der Pilot gelebt hat. Ein Leser der Zeitung wirft dieser eine Vorverurteilung des Co-Piloten vor. Darüber hinaus würden die Angehörigen des Mannes durch die Nennung seines vollständigen Namens identifizierbar und dadurch zur Zielscheibe. Der Bericht sei gefährlich für Leib und Leben der Angehörigen. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach den Mitteilungen der Staatsanwaltschaften in Marseille und Düsseldorf könne von einer Vorverurteilung nicht die Rede sein. Die Behörden hätten den Namen des Piloten genannt und dessen alleinige Schuld an der Katastrophe festgestellt. Diese Einschätzung hätten die Medien wiedergeben können und müssen. Den Pressekonferenzen sei ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen. Auch liege keine unangemessene Darstellung im Sinne der Ziffer 11 vor. Lubitz als „Amok-Piloten“ zu bezeichnen und über seine Krankheitsgeschichte zu schreiben, habe nichts mit Sensationslust zu tun. Die Bezeichnung treffe den Kern dessen, was geschehen sei.

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