Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet über einen Ladendiebstahl. Die Ladendiebin – eine neunzehnjährige Asylbewerberin – sei nach Darstellung der Redaktion von einem aufmerksamen Kunden beobachtet worden, als sie sich eine Jacke übergezogen und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen habe. Der Kunde habe eine präzise Personenbeschreibung geben können. Die Polizei habe die mutmaßliche Täterin aufgrund dieser Beschreibung schnell in einem Asylbewerberheim ermitteln können. Aus Sicht eines Lesers der Zeitung sei es überflüssig gewesen, die junge Frau als Asylbewerberin zu bezeichnen. Dieses Detail stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Tat. Die Redaktion nimmt trotz mehrfacher Erinnerung zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine Online-Zeitung wendet sich in einem Beitrag „An alle fremdenfeindlichen Vollidioten“ – so die Überschrift des Beitrages. Die Autorin beschreibt ihre Zielgruppe als noch gefährlicher als jene, die sich offen zum Rechtsextremismus bekennen. Ihre Waffe sei friedlicher Hass unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit. Was diese Menschen unter Artikeln als Kommentare hinterließen, sei menschenverachtend, engstirnig und vulgär. In Deutschland dürfe es nicht passieren, dass rechte Kräfte immer mehr an Boden gewinnen. Die Redakteurin schreibt: „Wir haben genug, (…) wir machen weiter. Wir werden auch in Zukunft für Toleranz werben.“ Der Text ist illustriert mit dem Foto einer Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger. Ein Leser der Online-Zeitung sieht mit dem Text und dem Foto die Ziffern 9 (Schutz der Ehre) und 10 (Religion, Weltanschauung, Sitte) des Pressekodex verletzt. Die Autorin bezeichne pauschal und ohne zu differenzieren Menschen mit einer ihr nicht genehmen Weltanschauung als Vollidioten. Zu der Beschwerde äußert sich die Autorin des beanstandeten Beitrages. Sie habe mit dem Text auf die unzähligen rassistischen und menschenverachtenden Kommentare reagiert, die zu Artikeln abgegeben worden seien, die sich mit Zuwanderung und Flüchtlingen befasst hätten. Darunter seien Kommentare gewesen, in denen Zuwanderer als „Dreck“ und „Pack“ bezeichnet worden seien. Es habe auch nicht an Aufrufen zu Gewalttaten gegen diese Menschen gefehlt. Gewaltaufrufe seien kombiniert gewesen mit Bemerkungen über deren angebliche Minderwertigkeit und primitive Veranlagung. Ihr Kommentar – so die Journalistin weiter – sei ein klares Bekenntnis gegen solche rassistischen Bekundungen. Gerade in Deutschland dürfe eine solche Ideologie nicht hingenommen werden. Ihr Beitrag richte sich nicht gegen Menschen, die der Zuwanderungspolitik oder dem Islam gegenüber kritisch eingestellt seien. Sie spreche vielmehr ausdrücklich „fremdenfeindliche“ Menschen an. Damit meine sie jene, die beleidigende und erniedrigende Kommentare über Zuwanderer und Muslime verbreiten. Wer sich von ihrem Beitrag angesprochen fühle, müsse sich demnach selbst als fremdenfeindlich sehen. Und wer in Deutschland auf das Recht poche, offen ausländerfeindlich sein zu dürfen, verdiene auch die Bezeichnung „Vollidiot“.
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Eine Zeitschrift, die sich als Schwerpunkt dem Thema Rente widmet, kündigt auf ihrer Titelseite einen Beitrag über die Erwerbsminderungs-Rente im Innern des Blattes mit der Überschrift „Erwerbsgemindert – jetzt Nachzahlung fordern dank neuer Urteile“ an. Der Beitrag im Blatt trägt den Titel „Erwerbsminderung – neue Rente wenn die Kraft zur Arbeit fehlt.“ Eine Leserin der Zeitschrift weist darauf hin, dass im Heft selbst nicht ein Wort zu dem auf der Titelseite angekündigten Artikel zu finden sei. Wegen der Aussage auf der Titelseite habe sie sich das Heft überhaupt gekauft. Auf eine Mail zum Thema habe der Verlag nicht reagiert. Der Chefredakteur der Zeitschrift berichtet, die E-Mail der Beschwerdeführerin sei nicht da gelandet, wo sie hingehört habe. Mittlerweile habe er mit der Frau gesprochen und ihr angeboten, den Kaufpreis für das kritisierte Heft zu ersetzen. Als „kleine Entschädigung“ solle die Beschwerdeführerin eine professionelle Rentenberatung erhalten. Der Kaufpreis für das Heft sei überwiesen worden. Die angebotene Rentenberatung habe die Frau abgelehnt. Der Chefredakteur berichtet, nach einer eingehenden Prüfung des kritisierten Textes könne er davon ausgehen, dass der Artikel juristisch auf dem neuesten Stand sei und alle relevanten neuen Urteile zur Erwerbsminderung enthalte. Insofern könne er die Kritik der Leserin nicht nachvollziehen.
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Eine Sonntagszeitung berichtet über Hinweise, in Zoos würden systematisch Psychopharmaka eingesetzt. Im Print lautet die Überschrift „Einer flog übers Affenhaus“, online ist der Beitrag mit „Die Tiere in deutschen Zoos stehen unter Drogen“ überschrieben. Für Zoo-Direktoren in Deutschland sei das Thema weitgehend tabu. Gehe es nach ihnen, seien alle Tiere glücklich. Ein Zoodirektor wird mit den Worten zitiert: „Ich kann Ihnen versichern, dass bei uns KEIN EINZIGES Tier Psychopharmaka erhält, damit es im Zoo gehalten werden kann.“ Derselbe Zoo-Chef habe jedoch bei einem Landtagstermin eingeräumt, dass seinen Delfinen Psychopharmaka verabreicht worden seien, „ähnlich wie diese Mittel bei anderen Zootieren ebenfalls Verwendung finden.“ Dies sei in zwei Fällen jeweils acht Tage lang geschehen. Ein Meeresbiologe der Wal- und Delfinschutzorganisation WDC wird mit den Worten zitiert, es sei nicht denkbar, Delfine ohne regelmäßige und großzügige Medikation zu halten. Das sei international gängige Praxis. Die Zeitung schreibt weiter, auch in Nürnberg habe der Tiergarten abgestritten, Delfine systematisch und regelmäßig unter Drogen zu setzen. Ein Psychologe erklärt, ohne starke Psychodrogen könne es im Affenkäfig kein Miteinander, kein Überleben geben. Auch Tierpfleger hätten freien Zugang zur Zooapotheke. Das verleite nicht selten zu „kriminellen Nebenwirkungen“. Aus vielen Zoos heraus - so die Zeitung weiter – werde ein schwunghafter Handel mit der Drogenszene betrieben. Die Pfleger besserten so ihre Einkünfte auf. Medikamentenbücher würden in den meisten deutschen Zoos nicht korrekt geführt, wenn es überhaupt welche gebe. Der Leiter eines Zoos sieht gleich mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Ziffer 1, da behauptet werde, dass bei einer deutschlandweiten Umfrage aller Zoos festgestellt worden sei, dass Antidepressiva niemals eingesetzt würden. Dabei zitiere die Zeitung selbst eine Zooärztin, die den Einsatz von Psychopharmaka differenziert erläutere. Ziffer 2 sei verletzt, weil die Zeitung pauschale Vorwürfe gegen die Berufsgruppen der Zootierärzte und Tierpfleger erhebe, ohne einen konkreten Fall zu nennen. Ziffer 3 sei berührt, weil die Zeitung auf keine seiner Richtigstellungsersuchen eingegangen sei. Ziffer 9, weil die Redaktion Tierärzten und Tierpflegern kriminelle Handlungen unterstelle. Sie stelle ganze Berufsgruppen unter Generalverdacht. Der stellvertretende Chefredakteur widerspricht den Vorwürfen des Beschwerdeführers. Die Redaktion könne nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Berichterstattung persönlich betroffen fühle. Man könne allerdings in keinem seiner in der Beschwerde genannten Punkte einen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen.
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Eine Lifestyle-Zeitschrift veröffentlicht einen Artikel über Verona Pooth. Diese wird mit der Aussage zitiert, sie zeige ihre Kinder in der Öffentlichkeit, da dadurch das Entführungsrisiko gemindert werde. Ein Leser der Zeitschrift ist der Auffassung, dass die Überschrift auf der Titelseite („Verona Pooth – Kindes-Entführung – Das sagt die Kriminologin“) und die Überschrift des Beitrags im Innern des Blattes („Kindes-Entführung!“) beim Leser den Eindruck erwecke, als sei eines der Kinder der Entertainerin entführt worden. Im Text gebe es nicht den geringsten Hinweis auf eine auch nur geplante Entführung. Der Eindruck einer tatsächlich stattgefundenen Entführung werde zudem durch das Foto der besorgt wirkenden Verona Pooth verstärkt. Der Verlag der Zeitschrift hat seit der kritisierten Berichterstattung den Besitzer gewechselt. Alter und neuer Eigentümer fühlen sich von der Beschwerde nicht angesprochen. Die aktuelle Rechtsvertretung der Zeitschrift weist schließlich den Vorwurf zurück, die Redaktion habe den Eindruck erweckt, die Kinder von Verona Pooth seien tatsächlich entführt worden. Die Überschrift sei bewusst „offen“ gewählt worden, um im Hinblick auf die Berichterstattung Raum für Spekulationen zu lassen. Dass dieses Stilmittel auch aus Gründen der Steigerung von Käuferinteressen eingesetzt werde, verstehe sich bei einem gewinnorientierten Verlag von selbst. Die Leserschaft solcher Zeitschriften wisse überdies um die oft übersteigerte Wahl der Überschriften und könne sie richtig einschätzen. Wären Pooths Kinder tatsächlich entführt worden, hätten alle Medien berichtet. Auch die jetzt kritisierte Zeitschrift hätte in einem solchen Fall noch wesentlich deutlicher und als Titelaufmacher berichtet. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers knüpfe die Redaktion – so die Rechtsvertretung – inhaltlich an die gewählte Überschrift an. Verona Poth habe das Thema selbst mit der Aussage angestoßen, sie zeige ihre Kinder in regelmäßigen Abständen in der Öffentlichkeit, weil so das Entführungsrisiko entfalle. Pooths Ansicht sei lediglich von einer neutralen Psychologin analysiert und kritisiert worden. Dies sei im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Deckname Asterix“ über die Vernehmung der Sozialarbeiterin und Geschäftsführerin des Vereins „Karo“ im Untersuchungsausschuss „Sachsensumpf“ des sächsischen Landtags. Die geheime Informantin, um die es im Ausschuss geht, habe sich als die „Karo“-Chefin entpuppt. „Karo“ berate und helfe seit zwei Jahrzehnten Opfern von Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung in Sachsen und Tschechien. Die Frau sagt im Ausschuss aus, sie habe zwei Jahre lang Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin an das Landesamt für Verfassungsschutz weitergegeben. Sie habe sich in dieser Funktion als eine Art Informationsgeberin gesehen. Eine Verpflichtungserklärung oder so etwas Ähnliches habe sie nicht unterschrieben. Allerdings habe sie Geld erhalten, eine Art pauschale Auslagenerstattung. Die Zeitung berichtet, die Zeugin sei vage geblieben, als sie über die Art der Informationen befragt worden sei. Es sei um Dinge gegangen, mit denen sie bei ihrer Arbeit konfrontiert worden sei, zum Beispiel Erlebnisse ihrer Klienten oder Informationen aus Foren und Netzwerken, in denen sie mitgearbeitet habe. Die Zeitung schreibt, die Frau habe ein intimes Verhältnis zu einem Verfassungsschützer unterhalten. Die Beschwerdeführerin, im Artikel der Zeitung „Asterix“ genannt, wendet sich gegen die Aussage der Zeitung, sie habe für den Verfassungsschutz gearbeitet. Es sei aber richtig, dass sie Informationen über schwere Verbrechen an Kindern und Frauen, die sie während ihrer Arbeit als Sozialpädagogin erhalten habe, an Mitarbeiter des Referats Organisierte Kriminalität des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz in den Fällen weitergeleitet habe, in denen es ihr richtig erschienen sei. Dabei habe sie stets ihre Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihren Probandinnen gewahrt. Sie sei auch nicht, wie von der Zeitung behauptet, „enttarnt“ worden. Die Autorin des Artikels sei in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses gar nicht anwesend gewesen. Teile des Artikels seien wörtlich aus dem Protokoll der Sitzung zitiert. Teilweise seien Passagen wiedergegeben worden, die aus nichtöffentlichen Sitzungen stammten. Die Berichterstattung über ein persönliches Verhältnis – besprochen in nichtöffentlicher Sitzung – greife zudem in ihre Persönlichkeitsrechte ein. Der Anwalt der Zeitung rechtfertigt die Berichterstattung. Diese sei von der ersten bis zur letzten Zeile korrekt.
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Die Beilage einer Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Für die Menschen der Heimat im Einsatz“ das Porträt eines Staatssekretärs im Finanzministerium eines Bundeslandes. Am Ende des Beitrages werden die Kontaktdaten des Bürgerbüros des Politikers veröffentlicht. Ein Leser der Zeitung vermutet, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Anzeige handelt. Außerhalb des Wahlkampfes sei so etwas nach seiner Meinung untersagt, mindestens jedoch moralisch fragwürdig. Der Beschwerdeführer sieht den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Der für die Beilage zuständige Redaktionsleiter teilt mit, bei dem kritisierten Beitrag handele es sich um eine bezahlte Anzeige. Das gehe „aus den Umständen“ der Veröffentlichung eindeutig hervor. Das Journal mit dem kritisierten Beitrag sei eine anzeigenfinanzierte Sonderbeilage, die der Zeitung beigelegt sei. Die Beilagen würden von der Zeitung mit PR-Inhalten gefüllt. Sie seien kein redaktioneller Teil der eigentlichen Zeitung. Der Leser kenne das Format seit Jahren und wisse daher, dass es sich um Werbung handele. Soweit der Beschwerdeführer in der Beilage die Anzeigenkennung vermisse, sei man der Auffassung, dass sich die erforderliche Abgrenzung von redaktionellen Inhalten und Werbung durch die eindeutige äußere Gestaltung ergebe. Dies sei schließlich auch dem Beschwerdeführer aufgefallen.
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„Katze rettet Baby vor Prügel-Papa“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins und kündigt damit ein verlinktes Video an. Immer wieder schlage ein Vater auf das Tragebett seines Neugeborenen ein. Das wecke in einer Katze den Beschützerinstinkt. Der „Stubentiger“ stürze sich auf den brutalen Vater und erteile ihm eine schmerzhafte Lektion. Im Video heißt es dann: „Ganz klar, ein Baby schlägt man nicht. Der Mann in diesem Breakcom-Video macht das natürlich auch nicht. Ganz zur Freude des Babys klopft er nur mit der flachen Hand auf die Baby-Schale.“ Doch die Katze könne das nicht wissen. Sie gehe dazwischen und verteidige das kleine, unschuldige Kind. Ein Nutzer des Internet-Auftritts kritisiert die Berichterstattung. Der Artikel zum Video erwecke den Eindruck, dass ein Haustier ein Kleinkind vor handgreiflichen Übergriffen des Vaters schütze. Dem sei nicht so. Außerdem sei in der Vorschau das Gesicht des Vaters neben der Überschrift zu erkennen. Dadurch können falsche Rückschlüsse aus der Überschrift und dem Bild gezogen werden. Der Chefredakteur des Magazins widerspricht. Er hält die Beschwerde für unbegründet. Es werde nicht der Eindruck erweckt, dass das Haustier ein Kleinkind vor (echten) handgreiflichen Attacken des Vaters beschütze. Im Vorspann heiße es ausdrücklich: „Unermüdlich schlägt ein Vater auf das Tragebett seines Neugeborenen ein.“ Kein Nutzer werde auf die Idee kommen, ein Vater habe sein Kind vor laufender Kamera misshandelt. Im Video könne man sehen, wie die Katze auf die vorgetäuschten Schläge reagiere und den Vater davon abzuhalten versuche. Das sei eine durchaus interessante Beobachtung, weshalb der Vater das Video vermutlich auch angefertigt und veröffentlicht habe. Er habe in dem Video den „Prügel-Papa“ verkörpert, weshalb auch die Bezeichnung in der Überschrift in Ordnung sei. Wer das Video ansehe, erkenne sowieso den kompletten Sachverhalt. Man bedauere, dass der Beschwerdeführer von dem Video offenbar etwas anderes erwartet habe. Der Presserat sei im Übrigen nicht zu der Beurteilung berufen, ob Medien das Leserinteresse angemessen befriedigen. Jeder Nutzer habe die Wahl, welche Inhalte er konsumiere.
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Unter der Überschrift „Familien-Drama im Rotklinker“ berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über ein Tötungsdelikt. Ein Einfamilienhaus, gebaut aus roten Klinkersteinen, in einer namentlich genannten Straße sei Schauplatz eines schlimmen Familiendramas geworden. Im Keller des Hauses sei die Leiche einer Frau, Mutter eines vierjährigen Kindes, gefunden worden. Der Ehemann und Vater ist tatverdächtig. Der Autor erwähnt den Vornamen, den abgekürzten Nachnamen sowie Beruf und Alter des Opfers. Auch Alter und Herkunft des Ehemannes werden genannt. Von vier Fotos zeigt eines das Opfer mit dem Kind und ein anderes das Haus, in dem die Familie gelebt hat. Auf dem ersten Foto ist das Gesicht des Opfers sichtbar, das Gesicht des Kindes hingegen ist verpixelt. Die Veröffentlichung des Opfer-Fotos verstoße gegen dessen Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex. Diese Meinung vertritt die Beschwerdeführerin, eine Leserin der Zeitung. Außerdem sei das Foto dem Facebook-Profil des Opfers entnommen worden. Ob es dafür eine Genehmigung der Hinterbliebenen gegeben habe, sei sehr fraglich. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, nach Bekanntwerden der Beschwerde habe die Redaktion das beanstandete Foto aus dem Internet-Angebot des Blattes entfernt. Die Zeitung bedauert, dass der beanstandete Beitrag die Beschwerdeführerin verstört habe. Die Berichterstattung über Fälle wie diesen sei immer eine Gratwanderung. Die Redaktionen müssten zurückhaltend und nicht zu drastisch, gleichzeitig aber vollständig, ungefiltert und zeitnah berichten. Nach sorgfältiger Abwägung sei die Redaktion zu dem Ergebnis gekommen, mit einem öffentlich auf Facebook einsehbaren Foto dem schrecklichen Geschehen ein Gesicht zu geben. Das könne man mit guten Gründen natürlich auch anders sehen.
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Eine Frauenzeitschrift beschäftigt sich mit der Tochter eines bekannten Sängers, von der es heißt, sie arbeite in einem Verein, der Menschen in Grenzsituationen mit Shiatsu helfe, einer speziellen Massagetechnik aus Fernost. Da bei Shiatsu nicht nur der Körper, sondern auch der Geist eine Rolle spiele, könne es sein, dass die junge Frau sich möglicherweise einer asiatischen Glaubensrichtung zuwenden könnte. Dies wäre für den Vater als überzeugtem Christen schlimm. Es sei offensichtlich, dass es ihm in letzter Zeit schlecht gehe. Er wirke müde; sein Gesicht sei aufgedunsen. Das sei möglicherweise auf Sorgen um seine Tochter zurückzuführen. Ein Leser der Zeitschrift vermutet, dass aus harmlosen Tatsachen eine vermeintliche Sensationsgeschichte konstruiert worden sei. In der Überschrift werde die Frage gestellt, ob die Tochter des Sängers „vom rechten Weg“ abkomme. Damit werde ein Familiendrama konstruiert. Im Artikel selbst finde sich davon keine Spur. Aus einem herkömmlichen Massagejob würden ein Scheitern und ein Verlassen des „rechten Weges“. Die Zeitschrift deute ein moralisch verwerfliches Fehlverhalten an. Außerdem werde der Buddhismus geschmäht, da er als „Abkommen vom rechten Weg“ dargestellt werde. Der Chefredakteur der Zeitschrift vermutet, dass der Beschwerdeführer den Presserat missbrauche, in dem er versuche, ihn sich in seiner Profilierungssucht dienstbar zu machen. Dies zeigten die Einträge im Blog „topfvollgold“, in dem der Community suggeriert werde, dass die Betreiber den Presserat mit einer Vielzahl von Beschwerden vor sich her trieben. Zur Sache: Der Chefredakteur spricht davon, dass der Sänger tiefgläubiger Katholik sei. Wenn sich seine Tochter nun vom Glauben ab und einer fernöstlichen Philosophie zuwende, könne dies durchaus einen Keil in die Familie treiben. Von nichts anderem als dieser Befürchtung handele der angesprochene Artikel. Von einem „Familiendrama“ sei in dem Beitrag nicht die Rede. Der Beitrag sei nicht unangemessen sensationell, sondern lege den „rechten Weg“ aus der Sicht eines gläubigen Katholiken dar und berichte über eine Abweichung davon. Im Übrigen werde der Buddhismus an keiner Stelle verächtlich gemacht. Er werde nur als etwas anderes geschildert als das, woran der Vater glaube.
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