Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Ex-Sprint-Star Katrin Krabbe“ trauert um Ehemann Michael Zimmermann“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Sie berichtet, der Ehemann der ehemaligen Leichtathletin sei in einem Waldstück tot aufgefunden worden. Die Polizei gehe von einem Suizid durch eine Überdosis Insulin aus. Im Beitrag heißt es weiter: „Die beiden Söhne Bruno (19) und Aaron Zimmermann (16) sind talentierte Nachwuchshandballer. Der ältere gehört zur deutschen U20-Auswahl.“ Zwei Beschwerdeführer werfen der Redaktion einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) vor. Die Nennung der Namen der beiden Söhne sei in keiner Weise nachzuvollziehen. Auf die derzeitigen Lebensumstände der Kinder hinzuweisen, sei ebenso unverständlich wie instinktlos. Die Kinder seien keine Personen des öffentlichen Lebens. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe weist die Vorwürfe zurück. Zimmermanns Tod sei im persönlichen Umfeld seiner Familie sehr schnell allgemein bekannt geworden, zumal seine Ehefrau eine bekannte ehemalige Sportlerin sei. In diesem Umfeld kenne man natürlich auch die Kinder. Katrin Krabbe sei wahrscheinlich die bekannteste Einwohnerin ihrer Heimatstadt Neubrandenburg (60.000 Einwohner). Die Redaktion gehe davon aus, dass für die Kinder durch die Berichterstattung keinerlei Nachteile entstanden seien. Seit dem Tod von Michael Zimmermann sei das Interesse an der Berichterstattung gesunken. Deshalb habe die Redaktion den Satz über die Kinder gestrichen.
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Eine Online-Zeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Unverschämt: Wie Flüchtlinge Griechenland-Touristen den Jahresurlaub verderben“. Der Beitrag, der zum größten Teil den Artikel einer englischen Zeitung zur Grundlage hat, beschäftigt sich mit der Flüchtlingssituation auf der griechischen Insel Kos. Dabei kommen Bewohner und Touristen, die ihren Urlaub auf der Insel verbringen, zu Wort. Sie äußern sich kritisch über die Flüchtlinge. Ein Leser der Zeitung hält die Überschrift für unangemessen und falsch. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass der Beitrag in Teilen ironisch gemeint sei. Insbesondere mit der Überschrift, aber auch mit einigen anderen Formulierungen, habe der Autor Fremdenfeindlichkeit, Alltagsrassismus und Rechtsextremismus mit dem Stilmittel der Ironie zum Ausdruck bringen und kritisieren wollen. Daher habe er völlig deplatzierte Formulierungen verwendet. Man habe eigentlich gedacht, dass dies nicht missverständlich sei. Sobald der Redaktion aber klar geworden sei, dass dies doch der Fall sein könne, habe man den Beitrag mit einem Zusatz versehen. In diesem sei auf die ironischen Elemente hingewiesen worden. Damit habe die Redaktion Klarheit geschaffen.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über einen Fall von Selbstjustiz in Guatemala. Eine 16-Jährige, die angeblich in einen Mord verwickelt sein soll, wird von einer Menschenmenge bei lebendigem Leib verbrannt. Ein Zeuge des Geschehens – so die Zeitung – habe die Tat mit seinem Handy gefilmt. Die Redaktion schildert, was auf dem Video zu sehen ist. Über den Beitrag kann das Video angeklickt werden. Es zeigt, wie das Mädchen verprügelt und mit Benzin übergossen wird. Zwei Leser der Zeitung werfen der Redaktion vor, mit ihrer unangemessen sensationellen Berichterstattung gegen den Pressekodex verstoßen zu haben. Die Begründung dieses Vorwurfs: Die Zeitung zeige die Ermordung eines Menschen. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht. Video und Wortberichterstattung seien nicht reißerisch, sondern zeigten die traurige Realität in Guatemala. Dort herrsche der Ausnahmezustand. Die Regierung sei überfordert, die Bevölkerung wütend, die Kriminalitätsrate außerordentlich hoch. Über diese Missstände informiere auch das Auswärtige Amt. Das Video zeige die Reaktion der Bevölkerung auf die Zustände. Allein in diesem Jahr habe es etwa 20 vergleichbare Vorkommnisse gegeben. So schockierend die Berichterstattung auch sei, so sei sie doch nicht sensationsheischend. Ziel sei es, durch den Aufschrei, den die Veröffentlichung ausgelöst habe, Veränderungen herbeizuführen. Die Hoffnung, durch internationale Aufmerksamkeit die guatemaltekischen Behörden zum Handeln zu bewegen, bleibe bis zuletzt. Die Redaktion habe sich bewusst zur Verpixelung des Opfers entschieden und auf die Szenen, die die Verbrennung des Mädchens zeigen, verzichtet.
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Eine 29-jährige Frau wird in einem Tierpark von einem Löwen angefallen und getötet. Darüber berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung unter der Überschrift „Hier tötet eine Löwin Katherine Chappell (29).“ Mehrere Fotos zeigen den Vorgang und in Form von Porträtaufnahmen die Frau. Am Ende der Veröffentlichung erhält der Leser die Möglichkeit auszudrücken, was er bei der Lektüre des Artikels und dem Anschauen der Bilder empfindet. Er hat die Antwortmöglichkeiten „Lachen“, „Weinen“, „Wut“ „Staunen“ und „Wow“. Eine Nutzerin der Ausgabe hält die Überschrift, die Fotos und die vorgegebenen Antwortmöglichkeiten für menschenverachtend und unangemessen sensationell. Der Presserat erweitert die Beschwerde im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, bei der Getöteten habe es sich um eine Mitarbeiterin der TV-Serie „Games of Thrones“ gehandelt. Damit habe das Ereignis eine zeitgeschichtliche Relevanz besessen. Somit sei auch die Veröffentlichung der Fotos presseethisch zulässig. Auch der Text des Beitrages sei nicht zu beanstanden. Der Chefredakteur rechtfertigt das sogenannte „Moodtagging“ mit den diversen Antwortmöglichkeiten. Damit könne der Leser seine Stimmung zu dem jeweiligen Beitrag ausdrücken und auch die anderer Leser ablesen. Dass die Kategorie „Lachen“ nicht zu jedem Artikel passe, möge sein. Die entsprechende Auswahl erfolge durch die Leser und nicht durch die Redaktion. Der Chefredakteur beruft sich auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, wonach der Leser das Recht habe, sein Empfinden zu dem jeweiligen Artikel zu äußern.
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Ein Tiroler (24) hängt für seine deutsche Freundin (32) eine Hängematte auf und befestigt sie an einem Baum und an der Säule einer Heiligenstatue. Die Säule gibt nach und erschlägt die Frau. Die Polizei wird mit der Information zitiert, bei den beiden habe sich um ein Liebespaar gehandelt. Gegen den Mann werde wegen fahrlässiger Tötung ermittelt. So berichtet eine Boulevardzeitung online über den Fall unter der Überschrift „Heiligenstatue erschlägt Frau (32) in Hängematte“. Die Dachzeile lautet: „“Beim Sex?“ Eine beigestellte Zeichnung zeigt das Paar in der Hängematte liegend, als die Säule der Statue schon zu kippen beginnt. Die Frau hebt abwehrend ihre Arme. Ein Text erläutert die Zeichnung: „So sieht der (…)-Grafiker den Unfall. Das Liebespaar liegt in der Hängematte, die zwischen Baum und Säule gespannt ist. Da kracht die Säule aus der Verankerung.“ Ein Foto zeigt die Heiligenstatue samt Säule vor dem Unfall. Im erläuternden Bildtext wird mitgeteilt, dass die Statue dem heiligen Joachim gewidmet ist, dem Schutzpatron der Eheleute, Schreiner und Leinenhändler. Ein Nutzer der Online-Ausgabe kritisiert die nach seiner Ansicht unangemessen sensationelle Berichterstattung. Er meint vor allem die Illustration, die den Augenblick des Todes der Frau darstellen solle. Der Vorgang des Sterbens sei spekulativ und für die Berichterstattung unerheblich. Er sehe einen Verstoß gegen Richtlinie 11.1 (Unangemessene Darstellung) des Pressekodex. Dazu trage auch die Dachzeile „Beim Sex?“ bei. Die Berichterstattung gebe die Frau nach ihrem Tod der Lächerlichkeit preis. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Nur in der Dachzeile und dort mit Fragezeichen sei von Sex die Rede. Im Hinblick auf die Zeichnung stellt sie fest, dass diese für das Verständnis des Geschehenen durchaus wichtig sei, da sie dem Leser ermögliche, sich eine Vorstellung vom Unglücksort zu machen. Die Zeitung sei nicht nur ihrer Informationspflicht nachgekommen, sondern habe auch den Versuch unternommen, ähnlichen und künftigen Unglücksfällen vorzubeugen. Von dem bevorstehenden Unglück zeuge in der Illustration allein der angedeutete Einsturz der Säule. Es werde niemand der Lächerlichkeit preisgegeben. Auch werde nicht der Moment des Todes abgebildet.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht in der Rubrik „Kirchliche Nachrichten“ Hinweise auf Gottesdienste. Ein Eintrag enthält den Namen der Beschwerdeführerin. Diese ist der Ansicht, die Veröffentlichung ihres Namens verstoße gegen den Pressekodex. Ohne ihr Wissen habe die Kirchengemeinde eine entsprechende Mitteilung an die Zeitung gegeben, die sich weigere, den Eintrag wieder zu entfernen. Der Redaktionsleiter der Zeitung vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei eine Person des öffentlichen Lebens. Bereits vor längerer Zeit sei über sie in einem Artikel im Zusammenhang mit einem Empfang beim Oberbürgermeister der Stadt und einer kirchlichen Patenschaft mit Südafrika berichtet worden. Im nunmehr beanstandeten Fall sei die Veröffentlichung auf Wunsch der Kirchengemeinde erfolgt. Die Zeitung sei der Beschwerdeführerin freiwillig entgegengekommen und habe ihren Namen mit größerem Aufwand gelöscht. Dieser wird künftig in der Zeitung nicht mehr erscheinen.
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In einer Regionalzeitung erscheint eine redaktionell gestaltete Anzeigenseite unter dem Titel „Gesundheit“. Darauf erscheinen unter anderem Leseranfragen, die im Rahmen einer Telefonsprechstunde gestellt und von einem Facharzt beantwortet wurden. Ein Leser des Blattes weist darauf hin, dass für die Leser, die an der „Telefonsprechstunde“ teilgenommen haben, die Werbung überhaupt nicht erkennbar gewesen sei. Auch für den Leser, der die entsprechende Seite vor sich habe, erschließe sich der Werbecharakter nur sehr schwer. Der Beschwerdeführer kritisiert außerdem, dass in dem Frage-Antwort-Beitrag Patienten mit unspezifischen Beschwerden zum Besuch bei einem Facharzt aufgefordert würden. Dies könne zu unangemessenen Wartezeiten für wirklich ernsthaft erkrankte Patienten führen. Die Leiterin der Sonderthemenredaktion der Zeitung berichtet, dass sich ihre Redaktion gemeinsam mit der Anzeigenabteilung um die redaktionellen Inhalte der Seite kümmere. Der Aufmacher rund um die Telefonsprechstunde werde von der Anzeigenabteilung vermarktet, ebenso wie die Meldung mit der Ankündigung der Telefonsprechstunde in der folgenden Woche. Die Themen der Sprechstunde würden von den Anzeigenkunden vorgegeben. Ein Redakteur höre sich Fragen und Antworten an und verfasse anonymisiert den Beitrag. Das laufe ganz redaktionell ab. Es handele sich um eine bezahlte Anzeige. Deshalb dürfe der Mediziner vor dem Abdruck den Beitrag noch einmal gegenlesen und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen. Die Seite - so die leitende Redakteurin – sei als „Anzeigensonderveröffentlichung gekennzeichnet. Damit würden die Anforderungen der Ziffer 7 des Pressekodex (Trennungsgebot) erfüllt.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über das Vorhaben eines Energiekonzerns, die Gläubiger eines insolventen Windkraftentwicklers davon zu überzeugen, einem sogenannten „Investoren-Insolvenzplan“ zuzustimmen. In diesem Rahmen würde das Unternehmen an den Energieversorger verkauft, und die Gläubiger erhielten aus dem Verkaufserlös eine anteilige Rückzahlung ihrer Forderungen. Alternativ dazu könnten die Gläubiger im Rahmen eines „Genossenschaftsinsolvenzplans“ für die Umwandlung in eine Genossenschaft optieren. Nach Auffassung des Autors erscheint die Übernahme der Anteile durch den Energieversoger zukunftsträchtiger. Im Text heißt es dazu: „Die Zahlen überzeugen den Kopf, entsprechend rät die Verbraucherzentrale Schleswig-.Holstein denn auch, Anleger sollten gegen die Genossenschaftslösung stimmen. Und die Stiftung Warentest warnt, ein Totalverlust sei nicht auszuschließen. Auch das Kartellamt hat den Erwerb durch … (den Energieversorger) bereits zugestimmt. Ein Leser der Zeitung vertritt die Ansicht, dass die Redaktion gegen den Pressekodex verstoßen hat. Die Aussage „…entsprechend rät die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein denn auch, Anleger sollten gegen die Genossenschaftslösung stimmen“ sei ein besonders grober Verstoß. Der Beschwerdeführer zitiert die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, die keineswegs eine eindeutige Empfehlung gegen das Genossenschaftsmodell abgegeben habe. Der Inhalt des Artikels könne als Anzeige für den Energieversorger missverstanden werden. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet in seiner Stellungnahme, viele Menschen im Verbreitungsgebiet der Zeitung hätten teilweise ihre gesamten Ersparnisse in Genussscheine des Windkraftentwicklers gesteckt und hohe Verluste erlitten. Der Autor des Beitrages habe vor allem die bereits in hohem Maße geschädigten, sicherheitsbewussten Anleger im Blick gehabt, als er in Auszügen über die Einschätzungen der Verbraucherzentrale geschrieben habe. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer Leiter Personal und Recht des Windkraftentwicklers sei. Er verfolge daher ein persönliches und kein journalistisches Ziel.
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Unter der Überschrift „Das Geschäft mit der Einsamkeit“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über eine Frau und deren Erfahrungen mit einer Partnervermittlung. Sie habe zunächst mit der Agentur-Inhaberin gesprochen und dann 3000 Euro bezahlt. Daraufhin habe die Partnervermittlung einen Kontakt zu drei Männern hergestellt, die sich als „absolute Flops“ erwiesen hätten. Beim dritten Kandidaten, so berichtet die Zeitung weiter, habe die Frau den Eindruck gehabt, er sei von der Agentur gekauft worden. Den Vertrag habe sie gekündigt und sich an die Verbraucherzentrale gewandt. Eine der dortigen Beraterinnen wird mit den Worten zitiert, dass die Agentur dort bestens bekannt sei. Zitat: „Nach unseren Informationen arbeitet die Agentur immer wieder nach dem gleichen Prinzip. Wenn die Kunden erst einmal bezahlt haben, findet kaum mehr eine Vermittlung statt.“ Die Redaktion teilt mit, dass sie die Agentur vergeblich um eine Darstellung ihrer Sicht der Dinge gebeten habe. Im Artikel wird der Name der Agentur-Inhaberin genannt. Diese hält die Berichterstattung für einen Verstoß gegen den Pressekodex und wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Der im Artikel genannte Vorgang stamme aus dem Jahr 2002. Sie habe die Agentur 2007 aus Altersgründen abgegeben. Dennoch sei der Artikel im Jahr 2009 erschienen und jetzt – im Jahr 2015 – immer noch im Internet abrufbar. Sie sei auch nicht um eine Stellungnahme gebeten worden. Die Agentur sei ihre Existenz gewesen. Um diese nicht zu gefährden, habe sie sich niemals so verhalten, wie es die Zeitung darstelle. Sie sei auch heute noch bereit, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass sie niemals an Herren eine Prämie bezahlt habe. Die Frau bittet den Presserat, ihr dabei zu helfen, den Artikel aus dem Internet zu entfernen. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der fragliche Artikel sei 2009 von einer Lokalredakteurin recherchiert und geschrieben worden. Er sei nach wie vor von einer korrekten Recherche überzeugt. Weil seit der Veröffentlichung mehr als sechs Jahre vergangen seien, lägen der Redaktion keine weiteren Informationen mehr vor. Die Redaktion habe den Namen der einstigen Agentur-Inhaberin mittlerweile aus dem Artikel gelöscht.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Verbandschef unter Korruptionsverdacht“ über einen an das Landesinnenministerium gerichteten Brief. Es geht um den Chef einer Firma, die als Subunternehmen auf Baustellen eines Wasserzweckverbandes gearbeitet habe. Diesem Verband steht der Firmenchef ebenfalls vor. Von Untreue und Korruption zu Lasten des Zweckverbandes sei in dem Brief die Rede, der der Redaktion vorliege. Eine Antwort habe der Absender noch nicht erhalten. Der Firmenchef, so der Briefschreiber, sei „unmittelbar in die Auftragsvergabe des Zweckverbandes involviert“. Er schlussfolgere daraus „erheblichen Untreue- und Korruptionsverdacht zu Lasten des Zweckverbandes und zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil“. Der Betroffene kommt in der Zeitung mit einer Stellungnahme zu Wort. Die Redaktion kommentiert den Fall unter der Überschrift „Noch ohne Ergebnis“. Später berichtet die Zeitung, dass das Landesverwaltungsamt den Korruptionsverdacht prüfe. Dort liege inzwischen der Brief, der Auslöser des Korruptionsverdachts gewesen sei. Eine Sprecherin des Amtes wird mit den Worten zitiert, dass der Wasserzweckverband um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen gebeten worden sei. Der im Text genannte Verbandschef und Beschwerdeführer in diesem Fall berichtet, er sei von der Leiterin der Lokalredaktion am Vormittag per E-Mail um eine Stellungnahme bis 14 Uhr gebeten worden. Er solle sich zu dem Vorwurf äußern, er habe als Firmeninhaber und Auftragsnehmer des Zweckverbandes bei der Vergabe von Aufträgen mittelbar Vorteile in Anspruch genommen. Eigene Recherchen der Lokalchefin seien ihm – dem Beschwerdeführer - nicht bekannt. Die Überschriften zu den erwähnten Beiträgen seien falsch. Er stehe als Verbandschef in keiner Weise unter Korruptionsverdacht. Somit könne auch keine Behörde damit befasst sein, einen Korruptionsverdacht gegen ihn zu überprüfen. Bisher seien nicht einmal Tatsachen vorgetragen und auch nicht von der Zeitung recherchiert worden, die einen Anfangsverdacht auf Korruption, Untreue oder ähnliches rechtfertigten. Es sei unfair, dass die Redaktion den ihr vorliegenden Brief ihm nicht zur Kenntnis gebe. Unfair sei es auch, ihm zur Stellungnahme eine Frist von gerade einmal viereinhalb Stunden einzuräumen. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einer falschen Behauptung des Beschwerdeführers, wenn dieser kritisiere, dass der Inhalt der Beiträge von den jeweiligen Überschriften nicht gedeckt sei. Das Landesinnenministerium habe eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erhalten und ihren Eingang bestätigt. Dem Beschwerdeführer habe die Lokalredaktion Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese sei umfangreicher ausgefallen als die Schilderung der Vorwürfe. Auch weitere Vorhaltungen des Beschwerdeführers seien nicht richtig. Die Zeitung habe korrekt berichtet, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Anzeige vom Innenministerium an das zuständige Landesverwaltungsamt weitergeleitet worden sei. Korrekt sei auch darüber berichtet worden, dass diese Behörde nunmehr die Vorwürfe prüfe. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass nun auch die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ermittle.
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