Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Ober-Linker nervt Landtag mit seinem Privat-Problem“ titelt eine Boulevardzeitung gedruckt und online. Es geht um eine parlamentarische Anfrage in einem Landtag. Darin fragt ein Abgeordneter der Linkspartei, ob die Polizei in einer großen Stadt des Landes das verkehrsordnungswidrige Befahren einer Straße durch Nichtanlieger weiterhin dulden oder dagegen vorgehen werde. Im Artikel wird die komplette Wohnadresse des Abgeordneten genannt. Er wohnt in der Straße, von der in der Anfrage die Rede ist. Die Redaktion veröffentlicht ein Bild des Wohnhauses des Abgeordneten. Der Volksvertreter – so die Zeitung weiter – habe im vergangenen Jahr innerhalb von 235 Tagen 191 kleine Anfragen gestellt. Dies sei ein Rekord. Der Autor des Beitrages zitiert den Abgeordneten mit einer Äußerung gegenüber der Zeitung. Danach hätten sich Anwohner über die Zustände in der Straße beschwert. Es habe dort viele Unfälle und Beschädigungen gegeben. Drei Leser der Zeitung sind in diesem Fall Beschwerdeführer. Sie kritisieren vor allem die Nennung der genauen Wohnadresse und den Abdruck des Wohnhaus-Fotos. Dies verstoße gegen den Pressekodex. Auch Personen des öffentlichen Lebens – in diesem Fall ein Landtagsabgeordneter – müssen die Veröffentlichung ihrer Wohn-Adresse in Wort und Bild nicht hinnehmen. Die Zeitung habe die Privatsphäre des Mannes verletzt. Zwei der Beschwerdeführer merken an, dass es schon asylfeindliche Proteste und Drohungen vor den Privathäusern von Politikern gegeben habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, die Nennung der Privatsphäre des Abgeordneten sei für das Verständnis des Vorgangs unerlässlich gewesen. Es sei eindeutig, dass der Landespolitiker im Landtag private Interessen verfolgt habe. Mit einer kleinen Anfrage habe er die Angelegenheit zum Thema in der Öffentlichkeit gemacht. Es liege ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor. Dahinter müssten die schutzwürdigen Interessen des Politikers zurücktreten. Der Öffentlichkeit sei die genaue Wohnadresse spätestens nach der Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt. Unabhängig davon habe die Redaktion noch am Tag der Veröffentlichung das Bild des Wohnhauses aus dem Internet-Angebot entfernt. Der Pressesprecher des Abgeordneten hatte darum gebeten.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Die Opfer des Tunesien-Killers“ über den Anschlag auf Urlauber im tunesischen Sousse. Der Attentäter habe es damals vor allem auf britische Touristen abgesehen. 38 Menschen seien bei dem Anschlag ums Leben gekommen. Dem Artikel sind die Fotos von zehn britischen Opfern des Anschlags beigestellt, von denen nur zwei überlebt hätten. Die Opfer werden mit vollem Namen genannt. Teilweise werden auch Details wie Herkunft und Beruf erwähnt. Über das einzige deutsche Opfer wird hingegen ohne Foto und Namensnennung berichtet. Es wird lediglich aus einer Regionalzeitung zitiert, dass der Bürgermeister einer Stadt den Tod eines von dort stammenden Mannes bestätigt habe. Nach Ansicht eines Lesers der Zeitung verletzt die Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte der Opfer, die im Bild unverpixelt und im Text mit vollem Namen vorgestellt würden. Lehren aus der Germanwings-Berichterstattung seien nicht gezogen worden. Das scheine in der Redaktion vergessen worden zu sein. Es werde munter weitergemacht. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Art der Berichterstattung für zulässig. Die Veröffentlichung halte sich innerhalb der Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Katastrophen, Unfälle und Straftaten setze. Das Ausmaß des Terroranschlags von Sousse gegen Touristen rechtfertige die Berichterstattung. Ganz überwiegend seien die Fotos von Opfer-Angehörigen selbst per Twitter öffentlich gemacht worden. Namen und Fotos seien im Internet problemlos für jedermann zugänglich. Im Übrigen konkretisiere die Personalisierung der Berichterstattung die Dimension des Ereignisses und ermögliche so ein Totengedenken.
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Eine Zeitschrift mit dem General-Thema Gesundheit veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Plädoyer für mehr Patientennähe“. Es geht um medizinische Ergebnismessung und die vom International Consortium for Health Outcomes Measurement (ICHOM), einem Non-Profit-Institut, entwickelte Methode. Autoren des Beitrags sind der Gründungspräsident von ICHOM und zwei Mitarbeiter einer beteiligten Consulting Group. Am Ende des Beitrags wird auf die entsprechenden Funktionen der Autoren hingewiesen. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass über drei Seiten des Artikels nicht zu erkennen sei, dass es sich um einen finanzierten Beitrag handele. Die Chefredakteurin spricht von einer redaktionellen Veröffentlichung. Für das Magazin sei es unverzichtbar, das Fachwissen von Experten in Anspruch zu nehmen. Man nutze sie als Gesprächspartner und gelegentlich bitte man den einen oder anderen, einen kompletten Beitrag zu schreiben. So auch im vorliegenden Fall. Eventuelle Interessenkonflikte seien für die Leser dadurch deutlich gemacht, dass man Autoren und ihre Funktionen benenne.
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„Ehedrama mit vielen offenen Fragen“ titelt eine Regionalzeitung online. Es geht um eine Familientragödie, bei der eine Frau ums Leben gekommen sei. Es sei unklar, ob der Ehemann seine Frau getötet und dann versucht habe, sich selbst umzubringen. Möglicherweise hätten aber auch beide gemeinsam aus dem Leben scheiden wollen. Der Mann sei mittlerweile außer Lebensgefahr. Er habe jedoch noch nicht vernommen werden können. Die Tochter der beiden und eine Tante hätten die tote Mutter und den schwer verletzten Vater in deren Wohnung aufgefunden. Der Oberstaatsanwalt – so berichtet die Zeitung – gehe davon aus, dass sich die Frau erhängt habe oder erdrosselt worden sei. Der Ehemann soll danach versucht haben, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Allerdings weise auch er am Hals Stranguliermerkmale auf. Die Redaktion nennt den Ort und den Namen der Straße, in der sich das Drama abgespielt habe. Sie erwähnt das Alter der Betroffenen. Schließlich nennt die Zeitung in einer früheren Version des Artikels den Namen der Tochter, die im Verbreitungsgebiet der Zeitung als Leichtathletin weithin bekannt sei. Zwei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. In einer anfänglichen Version des Artikels sei der volle Name der Tochter, einer bekannten Leichtathletin, genannt worden. Dies sei inzwischen korrigiert worden. Durch das Posten des Artikels auf Facebook habe die Berichterstattung mit dem identifizierenden Bestandteil jedoch bereits zahlreiche Leser erreicht. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, zunächst sei über einen kollektiven Suizid spekuliert worden. Dann aber habe sich schnell gezeigt, dass vermutlich der Ehemann den Suizid seiner Frau nur vorgetäuscht und sich selbst Verletzungen zugefügt habe, um von einem Tatverdacht gegen ihn abzulenken. Inzwischen werde an der Mordanklage gegen den in Haft befindlichen Mann gearbeitet. Wegen der außergewöhnlich schweren und in Art und Dimension außergewöhnlichen Tat habe sich die Redaktion anfangs entschlossen, die familiären Zusammenhänge darzustellen und den Namen der Tochter – einer bekannten Sportlerin - zu nennen. Wegen der daraus entstehenden heftigen Diskussion in der Öffentlichkeit habe sich die Redaktion jedoch dazu entschlossen, den familiären Zusammenhang aus dem Online-Artikel zu löschen.
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Ein Pärchen verprügelt einen älteren, hilflosen Mann. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Vorfall unter der Überschrift „Immer wieder trat Vanessa zu“. Die jungen Leute traten und schlugen auf den Mann ein und filmten ihre Tat. Einer von ihnen stellte das Gewaltvideo ins Netz, wodurch die Tat ans Licht kam. Die Redaktion berichtet, das Video habe sich im Netz geradezu explosionsartig verbreitet. Die Polizei ermittle nun wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Beitrag in der Zeitung ist mit Bildern aus dem Video illustriert. Ein Link führt zu dem Film. In einer früheren Version des Artikel steht abschließend der Hinweis: „Die Polizei warnt davor, das Video zu verbreiten.“ Ein Nutzer des Internet-Auftritts sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die vom Beschwerdeführer zitierte Warnung habe sich auf die weitere Verbreitung des Videos in den sozialen Netzwerken bezogen. Grundlage dafür sei gewesen, dass der misshandelte Rentner im Original-Facebook-Video unverpixelt zu sehen gewesen sei. Im Gegensatz dazu habe die Redaktion mit Blick auf den Opferschutz den Mann völlig unkenntlich gemacht.
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Die Festnahme von fünf Drogendealern ist Thema eines Beitrages in der Bezirksausgabe einer Regionalzeitung. Es handele sich – so die Redaktion – um „mehrere Afrikaner“. Sie seien Asylbewerber. Die Drogenbande bestehe aus neun Männern, die aus Angola, Gambia und Nigeria stammten. Eine Leserin der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Nationalität der Drogendealer werde ohne nachvollziehbaren Grund genannt. Es sei auch überflüssig zu erwähnen, dass es sich bei den Festgenommenen um Asylbewerber handele. Der Leiter der Lokalredaktion ist da anderer Meinung. 1,4 Kilo Marihuana seien ein guter Grund für die Frage, wer damit Handel treibe. Mit der Erwähnung der Herkunft werde darauf hingewiesen und nicht verschwiegen, dass unter den Flüchtlingen auch Kriminelle sein könnten. Auch wenn die Wahrheit bitter sei, so gehöre zu ihr, dass die Zahl der straffällig gewordenen Asylbewerber in den letzten Jahren deutlich angestiegen sei. Dies bei natürlich auch deutlich zunehmenden Zahlen an Asylbewerbern. Laut Staatsanwaltschaft und Polizei handele es sich hier um einen großen Fall von Drogenhandel. Aufgabe der Zeitung sei es auch, Trends in Milieus aufzuzeigen, schreibt der Leiter der Lokalredaktion abschließend.
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Ein schwuler Jungpolitiker wird am Rande des Christopher Street Day in einer Großstadt Opfer einer Prügelattacke. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Schläger attackieren homosexuellen Politiker“. Der Leser hat am Ende der Veröffentlichung die Möglichkeit, diese mit den Begriffen „Lachen“, „Weinen“, „Wut“, „Staunen“ und „Wow“ zu bewerten. Der Beschwerdeführer, ein Mitglied des Bundestages, ist der Auffassung, mit der Bewertungsmöglichkeit „Lachen“ werde das Opfer in seiner Ehre verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass das sogenannte „Mood Tagging“ bei seiner Zeitung zu den „Community“-Elementen gehöre. Die Nutzer könnten am Ende der Geschichte ihre „Mood“ (englisch für „Stimmung“) auswählen. Um dieses Element sinnhaft zu gestalten, müsse es die Bandbreite menschlicher Stimmung zumindest rudimentär abbilden. Dabei komme es immer wieder dazu, dass Nutzer auf gesellschaftlich und moralisch nicht akzeptable Stimmungen klickten, zum Beispiel auf „Lachen“ bei Gewalttaten wie in diesem Fall. Die Zeitung nehme Beschwerden von Einzelpersonen und aus sozialen Netzwerken sehr ernst. Bei Bedarf werde „das Tool“ aus der Geschichte „ausgebaut“ – so auch in diesem Fall, der in der Redaktion auf Abscheu und Entsetzen gestoßen sei. Man solle sich aber von den verirrten Äußerungen einzelner nicht dazu verleiten lassen, die technischen Möglichkeiten einzuschränken, da der positive Effekt der Community bei weitem überwiege. Abschließend betont der Chefredakteur, dass seine Zeitung sich seit Jahren eindeutig gegen Homophobie und für einen liberalen, zeitgemäßen und vor allem gleich berechtigten Umgang mit Homosexualität einsetze. Man teile die Empörung des Beschwerdeführers, glaube aber, dass solche Tools der digitalen Realität entsprächen und in ihrer Wahlmöglichkeit nicht beschränkt werden dürften. Dies wäre ein absurder Triumph einer Einzelmeinung über die grundsätzliche Möglichkeit, sich frei und vielfältig zu äußern.
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„Auffälliger Leibesumfang entlarvte Dieb“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Es geht um die Entlarvung eines Ladendiebes, der sich mehrere Pakete Kaffee unter die Jacke geschoben habe. Er sei von einer Komplizin begleitet gewesen, deren Staatsangehörigkeit („Rumänin“) die Zeitung nennt. Dies missfällt einem Leser der Zeitung, der sich mit einer Beschwerde an den Presserat wendet. Die Nennung des ethnischen Hintergrundes – so seine Meinung – sei für die Berichterstattung nicht relevant. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt mit, der Ladendiebstahl habe sich nahe einem bundesweit bekannten Problemviertel einer Großstadt zugetragen. Dort, wie auch in anderen Orten des Ballungsraumes, lebten zahlreiche Armutsflüchtlinge aus Südosteuropa in einer Weise, die den sozialen Frieden ernsthaft gefährde. Angehörige dieser Gruppen, so berichten Anwohner, würden stehlen, rauben, betrügen und die Gegend verdrecken. Gemeinhin würden die Angehörigen dieser Gruppen als Bulgaren und Rumänen bezeichnet, doch handele es sich hier um Teilgruppen der genannten Völker, nämlich Roma. Diese würden mit Rücksicht auf Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten) nur selten genannt. Der Chef vom Dienst meint, die Beschwerde zeige auf, wie problematisch die Richtlinie 12.1 grundsätzlich sei. Wegen des dramatischen Wandels der Verhältnisse in manchen Regionen sei deren Formulierung nicht mehr haltbar. Der begründete Sachbezug, definiert in der genannten Richtlinie, liege im Übrigen in diesem Fall vor. Die Nennung der Ethnie sei notwendig, denn in den betroffenen Gebieten sei jedermann klar, wer die den Alltag belastenden Straftaten begehe. Ein Verzicht auf die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit beschädige die Glaubwürdigkeit der Presse.
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Eine Zeitschrift aus dem Lifestyle-Bereich veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Bauch weg in 7 Tagen!“. Darin wird beschrieben, mit welchen Tricks Stars ihrer Leibesfülle begegnen. Um einen flachen Bauch zu bekommen, empfiehlt die Redaktion neben „Zauberwasser“ auch „Blütenpollen-Kapseln“. Diese wirkten appetithemmend. Wie man sie bekommen kann, wird detailliert beschrieben. Auch werden Smartphone-Apps vorgestellt, die beim flotten Abnehmen helfen sollen. Eine der Empfehlungen der Redaktion geht so: „Six Pack Pro, Two hundred Sit-ups, Runtastic Six Pack, Bauchmuskeln in 8 Minuten.“ Beschwerdeführer ist ein Beratungszentrum bei Ess-Störungen namens „Dick & Dünn“. Die Zeitschrift ködere Leser mit einer offensichtlichen Falschaussage. Sie verbreite ein unrealistisches und gesundheitlich riskantes Körperideal. Im beanstandeten Artikel würden zudem einige Präparate angepriesen. Das sei Product Placement. Es sei unmöglich, das Ziel des Abnehmens innerhalb von sieben Tagen zu erreichen. Im Bericht würden normalgewichtige Frauen mit etwas Bäuchlein ermuntert, mit einem bestimmten Programm abzunehmen. Der Beschwerdeführer nennt die Vorher-Nachher-Bilder, von der Zeitschrift veröffentlicht, für gefährlich. Denn vor allem junge Frauen fielen auf solche Falschaussagen herein. Der Verlag der Zeitschrift lässt seine Rechtsabteilung antworten. Die Überschrift „Bauch weg in 7 Tagen!“ sei offensichtlich kein wörtliches Versprechen. Der Text beschreibe, wie angesehene Stars das Problem „Bauchspeck“ angehen würden. Die Ratschläge basierten auf einer gesunden Ernährung und körperlicher Bewegung. Der 7-Tage-Plan sei nur ein erster Schritt zu einem flachen Bauch.
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Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Brutale Fürsorge“ über den ehemaligen Finanzmanager Thomas Middelhoff. Dieser war wegen Untreue und Steuerhinterziehung verurteilt worden. Im Beitrag geht es um die Frage, ob Middelhoff im Gefängnis schlecht behandelt worden sei. Die Unterzeile lautet: „Weil die Behörden einen Suizid befürchteten, ließen sie Thomas Middelhoff alle 15 Minuten wecken. Nun ist er krank.“ Der Autor beleuchtet die Autoimmun-Erkrankung von Middelhoff und ihre möglichen Gründe. Im Text steht die folgende Passage: „Es ist weder bewiesen noch auszuschließen, dass der Krankheitsverlauf mit langem Schlafentzug zusammenhängt. Über 28 Tage wurde Middelhoff wegen angeblicher Suizidgefahr alle 15 Minuten geweckt. Über 672 Stunden.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Kausalität in der Unterzeile des Beitrages. Im Text werde klar, dass die Autoren diese Kausalität gar nicht belegen können. Obwohl der Verdacht des systematischen Schlafentzugs erhoben werde, hätten sich die Autoren nicht die Mühe gemacht, die genauen Umstände der in der JVA Essen praktizierten Suizidprävention zu recherchieren. Sie verwiesen auf einen Zeitungsartikel von 2014 und zitierten eine allgemeine Aussage des JVA-Leiters. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Der Artikel sei im Wirtschaftssteil erschienen, in der Online-Ausgabe ohne Unterzeile. Die Aussagen über Thomas Middelhoff hätten als Grundlage den mitgeteilten Inhalt der Krankenakte, Gespräche mit Bediensteten der JVA sowie allgemeine journalistische Recherchen. Der entscheidende Satz „Weil die Behörden einen Suizid befürchteten, ließen sie Thomas Middelhoff alle 15 Minuten wecken“ sei in sich abgeschlossen. Er stehe in keiner Beziehung zum folgenden Satz: „Nun ist er krank.“ Der Autor berichtet, der Richter, der Middelhoff verurteilte, habe noch am Urteilstag von Suizidgefahr gesprochen. Das sei dem Leiter der JVA ohne Konsultation eines Arztes mitgeteilt worden. Ein von der JVA hinzugezogener Arzt habe beim Punkt Suizid-Gefahr ein „Nein“ vermerkt. Für die JVA habe dennoch Suizidgefahr bestanden. Daraus habe das regelmäßige Wecken resultiert.
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