Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Demokratische Wahl“. Der unterlegene Kandidat einer Bürgermeisterwahl schreibt, dass nach seiner Ansicht der bis dahin amtierende Bürgermeister sein politisches Amt missbraucht habe, um demokratische Wahlen in seinem Sinne zu beeinflussen, politische Mitbewerber zu beleidigen und zu diffamieren. Der Leserbrief ist mit dem Namen des Einsenders sowie seinem Wohnort und Ortsteil gezeichnet. Beschwerdeführer ist der Autor des Leserbriefes. Er vermutet einen Verstoß gegen Richtlinie 2.6, Absatz 3, des Pressekodex. Danach verzichtet die Presse beim Abdruck von Leserbriefen auf die Veröffentlichungen von Adressangaben. Der unter dem Leserbrief angegebene Ortsteil bestehe aus weniger als zwanzig Häusern. Dessen Nennung entspreche der Angabe der Wohnstraße. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den politisch sehr aktiven Ehemann einer Landtagsabgeordneten handelt. Dieser habe in seiner Heimatgemeinde kandidiert, sei aber nicht gewählt worden. Er habe die Wahl erfolgreich angefochten, sei aber bei der Wiederholung erneut gescheitert. Das Ehepaar – so der Chefredakteur weiter – habe seine Privatadresse in zahlreichen Fällen im Internet veröffentlicht. Seit Jahren schicke der Lokalpolitiker immer wieder Leserbriefe an die Zeitung, stets mit dem Ortsteil als Absenderangabe. Man könne sich in der Redaktion nicht erinnern, dass der Einsender jemals gebeten hätte, auf diese Ortsangabe zu verzichten. Die Chefredaktion geht davon aus, dass die jetzige Beschwerde beim Presserat nur dazu diene, die Zeitung zu diskreditieren und sie dazu zu veranlassen, über ihn – den Beschwerdeführer – und seine Frau bevorzugt zu berichten. Unabhängig davon werde die Redaktion künftig auf die Ortsteil-Angabe unter Leserbriefen des Kommunalpolitikers verzichten.
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Labilstes Land Europas“ über Kämpfe zwischen mazedonischen Sicherheitskräften und bewaffneten Albanern. Kämpfe in und bei Kumanovo hätten nach widersprüchlichen Berichten zwischen acht und 40 Todesopfer und Dutzende Verletzte gefordert. Die meisten Opfer habe es bei den „Tiger“-Spezialeinheiten des Innenministeriums gegeben. Nach Angaben von Kennern der Situation in Pristina seien mehrere Albaner, die von mazedonischen Einheiten gefangen genommen worden seien, danach „in der Haft schwer misshandelt und teilweise sehr schwer verletzt“ worden. Auch seien Zivilisten gefangen genommen worden, so etwa eine Familie mit drei Kindern. Ein Nutzer der Online-Ausgabe spricht im Fall der getöteten Soldaten und Terroristen von Fantasiezahlen. Im Gegensatz zu der Zeitung hätte die Regierung mitgeteilt, dass zivile Opfer nicht zu beklagen gewesen seien. Es seien nicht 40, sondern 8 Polizisten und 14 Terroristen ums Leben gekommen. Im Beitrag stehe, die Mehrheit der Getöteten gehörten zur Sondereinheit „Tiger“. Das sei nicht wahr. Die Zeitung sei im Übrigen das einzige Medium, das von Folterungen der Festgenommenen berichtet habe. Der stellvertretende Chefredakteur verweist auf den Passus im Artikel, wonach dieser Angaben „nach widersprüchlichen Berichten“ wiedergebe. Bei ausreichendem Verständnis der deutschen Sprache sei eindeutig zu erkennen, dass es sich jeweils um Vermutungen und unbestätigte, unterschiedliche Meldungen handele. Gleiches gelte auch für den zweiten Punkt der Beschwerde. Da heißt es im Text ausdrücklich: „Nach Angaben von Kennern der Situation in Pristina…“. Auch hier könne man keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze erkennen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet, dass ein Tourengeher nach vier Monaten im Eis begraben aufgefunden worden sei. Es geht um einen 42-Jährigen, der seit einer Skitour vermisst war. Auf einem beigestellten Foto ist der Mann unverpixelt zu sehen. Bildunterschrift: „Stefan H. (42) war begeisterter Sportler. Gestern fanden Suchtrupps seine Leiche an einem Hang der Pleisenspitze.“ Die Eltern des Verunglückten wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil die Zeitung nunmehr mit einem unverfremdeten Foto über die Bergung ihres Sohnes berichte. In einer früheren Ausgabe sei das Foto kleiner und verpixelt veröffentlicht worden. Der Abdruck des unverfremdeten Bildes sei weder von ihrer Schwiegertochter noch von ihnen autorisiert worden. Der verantwortliche Reporter habe ihnen – den Eltern – nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Zeitung gesagt, der Abdruck des Fotos sei aus drei Gründen gerechtfertigt. 1. Es liege im öffentlichen Interesse; 2. Der Mann habe selbst die Öffentlichkeit gesucht, in dem er Skitouren im Internet beschrieben habe; 3. Er sei eine Person der Zeitgeschichte. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert, dass das Ehepaar – zusätzlich zum Leid durch den Tod des Sohnes – durch die Berichterstattung verärgert worden sei. Allerdings gehörten auch solche Ereignisse zum Zeitgeschehen. Die Öffentlichkeit habe ein großes Interesse, darüber informiert zu werden. Die Redaktion sei auch jetzt noch davon überzeugt, dass es presseethisch zulässig war, das Bild des Verunglückten unverfremdet zu zeigen. Es sei zu beachten, dass die Redaktion kein sensationsheischendes Bild veröffentlicht habe, sondern eine neutrale Porträtaufnahme. Auch der begleitende Text sei sehr respektvoll und anteilnehmend geschrieben worden. Der Chefredakteur ist nach wie vor der Ansicht, dass es zulässig war, das Foto des Verstorbenen unverpixelt zu zeigen.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Geistheiler führt Kirche“ über die Christlich-Essenische Kirche am Verlagsort. Der Beitrag erscheint auf der Seite „Kirche in dieser Zeit“. Darin erzählt eine 50-jährige Hausfrau, die inzwischen selbst Priesterin der Kirche ist, bei den Gottesdiensten habe sie fünf Jahre zuvor ein Gefühl der Befreiung erfahren, das sie in der evangelischen Kirche noch nie erlebt habe. Dort habe sie nie jemanden gefunden, mit dem sie sich über Engel habe austauschen können. Der Bericht schildert ausführlich die Entstehung der Christlich-Essenischen Kirche. Diese geht auf die Essener zurück, eine jüdische Sekte zur Zeit Jesu. Die Zeitung berichtet, auch Jesus habe dieser Gemeinschaft angehört, sei verheiratet gewesen und mit seiner Familie nach Südfrankreich ausgewandert, um dort das Geschlecht der Merowinger zu gründen. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion werblich und ohne den Ansatz von Skepsis oder Kritik über die Kirche berichtet habe. Der esoterische Charakter der Glaubensgemeinschaft werde nicht einmal angedeutet. Die pseudomedizinische Verbindung der Kirche mit selbst ernannten Geistheilern werde verschwiegen. Auch würden dubiose Mythen, auf denen die Glaubenslehre der Kirche aufbaue, unkritisch nacherzählt. Der Autor des Artikels nimmt zu den Vorwürfen Stellung. Er verweist auf die Relativität religiöser Wahrheiten. Daher verwende er, wenn es um Glaubensvorstellungen gehe, Formulierungen wie „nach dem Glauben/der Überzeugung von Gruppe xy“. So mache er klar, dass er nicht seine Meinung wiedergebe. Die Gesellschaft werde – religiös gesehen – immer pluralistischer. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, diese Vielfalt zur Kenntnis zu nehmen und darüber zu berichten. Aus seinem Bericht könne jeder Leser seine eigenen Schlussfolgerungen ziehen.
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Der Tod des Vorsitzenden eines Motorbootclubs ist Thema in einer Regionalzeitung. Seine Leiche sei ihm Mittellandkanal gefunden worden. Die Todesumstände seien unklar. Die Polizei schließe ein Kapitalverbrechen ebenso aus wie einen Suizid. Ob Alkohol im Spiel gewesen sei oder eine Krankheit des Verstorbenen eine Rolle spiele, sei ungewiss. Der Mann sei – so die Zeitung – nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen. Der Tote wird im Text mit Vornamen, Spitznamen, abgekürztem Nachnamen und dem Alter erwähnt. Auch der Name des Vereins wird genannt. Auf einem von zwei Fotos sind die Bergungsarbeiten zu sehen. Das andere zeigt den Verstorbenen zu Lebzeiten, wobei die Augenpartie verpixelt ist. Beschwerdeführer ist dessen Sohn. Die Nennung des abgekürzten Namens seines Vaters sei unzulässig. Die Autorin habe sich ihm gegenüber mit dem Hinweis gerechtfertigt, sein Vater sei eine Person des öffentlichen Interesses gewesen. Den Abdruck des Fotos hätten weder die Angehörigen noch der Verein genehmigt. Die Redakteurin habe die Veröffentlichung damit gerechtfertigt, dass das Foto von einer öffentlich zugänglichen Internetseite heruntergeladen worden sei. Sie habe das für rechtlich in Ordnung gehalten. Die Information der Zeitung, dass der Verstorbene nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen sei, stamme von einem Informanten, der Mitarbeiter der Zeitung sei und den man nach Angaben der Redakteurin des Geländes verwiesen habe. Der Verstorbene – teilt der Sohn mit – sei normal bekleidet gewesen. In seinen Taschen seien von der Polizei zwei Schlüsselbunde, ein Handy und mehrere persönliche Gegenstände sichergestellt worden, was kaum Inhalt einer Unterhose gewesen sein könne. Das im Artikel verwendete Foto sei nicht auf dem Hafengelände, sondern von einer etwa 200 Meter entfernten Kanalbrücke aus gemacht worden. Die Autorin nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie sehe den Verstorbenen zumindest in Motorsportkreisen als eine Person des öffentlichen Interesses an. In einem Telefonat mit dem Präsidenten des Landesverbandes Motorsport wegen eines Fotos habe sie dieser auf die Homepage des Verbandes verwiesen. Im Zusammenhang mit der Bekleidung des aus dem Kanal Geborgenen verweist die Autorin auf die Information durch einen Mitarbeiter der Zeitung. Wo dieser gestanden habe und ob jemand vom Vereinsgelände verwiesen worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Nach Erinnerung der Redakteurin hat sie der Beschwerdeführer am Tag nach Erscheinen des Artikels angerufen. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihm die Umstände erklärt. Er sei aber so aggressiv aufgetreten, dass es nicht möglich gewesen sei, mit ihm sachlich zu sprechen.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über einen schweren Motorradunfall. Zum Artikel gestellt ist eine Bildstrecke. Sie zeigt Rettungskräfte bei ihrer Arbeit am Unfallort und beschädigte Fahrzeuge. Auf einem der Bilder ist das Kennzeichen eines der beteiligten Motorräder zu erkennen. Dessen Fahrer sei bei dem Unfall verletzt worden. Ein anderes Bild zeigt Motorradstiefel, die deren Träger entweder bei dem Unfall verloren habe oder die ihm von den Rettungskräften ausgezogen worden seien. Eine Leserin der Zeitung sieht einen Verstoß unter anderem gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex, in der der Opferschutz geregelt ist. Sie stört sich daran, dass die Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge teilweise nicht unkenntlich gemacht worden seien. Die Zeitung zeige auch Opfer während der medizinischen Versorgung. Dabei sei davon auszugehen, dass eine Einwilligung der Beteiligten zur Veröffentlichung nicht vorgelegen habe. An der bildlichen Darstellung der Versorgung der Verletzten bestehe kein öffentliches Interesse. Zu der Beschwerde nimmt der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung Stellung. Der beschriebene Unfall habe seinerzeit größte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gefunden. Die Online-Ausgabe habe, anders als die gedruckte Zeitung, mit einer Bilderstrecke berichtet. Bei der Fotoauswahl würden in der Redaktion strenge Maßstäbe gelten, an die man sich auch in diesem Fall gehalten habe. Verletzte oder Verstorbene würden nicht gezeigt. Auch verzichte man auf Bilder mit abgedeckten Verstorbenen oder Fotos, die den Abtransport von Särgen zeigten. Diese Grundsätze seien auch in diesem Fall befolgt worden. Die Erkennbarkeit des Kennzeichens auf einem der Fotos führe nicht zur Identifizierbarkeit des Fahrers. Die Abbildung der Stiefel, die weder beschädigt noch gar blutverschmiert seien, diene lediglich der „Symbol-Illustration“, um Folgen des Unfalls zu beschreiben.
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Einem Polizeibeamten wird vorgeworfen, ausgerastet zu sein, als er mit einer Falschparkerin aneinandergeraten sei. Er soll die Frau mit seiner Dienstwaffe bedroht haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm auch vor, einen jungen Kollegen zu einer Falschaussage angestiftet zu haben. Die örtliche Zeitung berichtet, dass der Mann zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Ein Leser der Zeitung vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Der Polizist sei wegen angeblicher Androhung des Schusswaffengebrauchs verurteilt worden. So habe die Zeitung auch früher berichtet. Die Zeitung berichte jetzt aber von einer Verurteilung wegen Bedrohung mit einer Dienstwaffe. Das sei ein großer Unterschied. Außerdem sei im Prozess festgestellt worden, dass ein Polizeianwärter vor dem Amtsgericht falsch ausgesagt haben soll. Die Behauptung der Zeitung, er sei durch den Polizisten dazu angestiftet worden, entbehre jeglicher Grundlage. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung sieht keinen Grund, die Korrektheit der Berichterstattung in Zweifel zu ziehen. Entscheidend sei für den Autor des Beitrages die Quintessenz, die die Richterin gezogen habe: Ein Polizeibeamter, der unbescholtene Bürger drangsaliere, eine Falschparkerin mit einer Schusswaffe bedrohe und dann auch noch einen jungen Kollegen zu einer Falschaussage vor Gericht anstifte, der schade der Polizei. Soweit die Urteilsbegründung. Die Richterin sehe also eine Bedrohung mit einer Schusswaffe. Es gehe nicht darum, ob die Waffe gezielt auf eine Person gerichtet worden sei. Das sei im Text auch nie behauptet worden, fährt der stellvertretende Chefredakteur fort. Es gehe darum, dass ein Polizist gedroht habe, mit seiner Dienstwaffe zu schießen. Das sei in diesem Fall eine Nötigung. Eine Verurteilung wegen angeblicher Androhung des Schusswaffengebrauchs, wie sie der Beschwerdeführer erwähne, gebe es nicht. Der stellvertretende Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die Redaktion zutreffend und in Bezug auf den Verurteilten zurückhaltend berichtet habe. Keinesfalls werde durch die Berichterstattung ein ganzer Berufsstand in Misskredit gebracht.
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Ein Betrugsfall ist Thema in einer Regionalzeitung. Überschrift des Artikels: „An Haustür überrumpelt: Dachdecker wollten 6800 Euro“. Die Arbeiter hätten von einer 55-jährigen Frau für die Erneuerung der Dachrinne 6800 Euro verlangt. Dabei habe die Frau – so die Zeitung – gar nicht um die Arbeit gebeten. Sie sei an der Haustür von den Unbekannten überrumpelt worden. Auf dem Weg zur Bank sei die Frau misstrauisch geworden und den begleitenden Männern gesagt, sie habe die Polizei verständigt. Daraufhin seien sie geflüchtet. Die Zeitung teilt mit, bei „reisenden Dachdeckern“ handele es sich nach Darstellung der Polizei um Betrüger im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten an Dächern, die überteuert, unfachmännisch oder gar nicht ausgeführt würden. Ein Vertreter des Berufsverbandes unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker kritisiert, in dem Beitrag werde in unzulässiger Weise vor der Berufsgruppe der reisenden Dachdecker und ausdrücklich vor einer Auftragsvergabe an der Haustür gewarnt. Die Zeitung behaupte außerdem, bei reisenden Dachdeckern handele es sich um Betrüger. Diese Formulierung sei eindeutig zu pauschal und verletze die Persönlichkeitsrechte von reisenden Dachdeckern. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält es für völlig rechtens und in Ordnung, dass seine Zeitung generell vor schnellen, also nicht geplanten Vertragsabschlüssen warne. Diese Verbraucherhinweise sollten insbesondere ältere Menschen vor einer Überrumpelung an Haustür oder Gartenzaun schützen. In ähnlicher Weise habe sich auch die Polizei mehrfach geäußert. Mit diesen Hinweisen werde in keiner Weise irgendeine Berufsgruppe diskriminiert. Im Bericht habe der Autor nicht von allen reisenden Handwerkern geschrieben, sondern – in Anführungszeichen gesetzt – von „reisenden Dachdeckern“. Gemeint gewesen seien Kriminelle, die vorgäben, echte Handwerker zu sein. Weder Polizei noch Zeitung hätten die Absicht, alle Wanderarbeiter zu diskriminieren. Sie beziehe sich bei ihrer Warnung auf einen konkreten Fall.
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An einer geplanten Asylbewerberunterkunft entzünden sich die Gemüter. Ein regionaler Blog berichtet über Demonstrationen von Asylanten-Gegnern und Gegendemonstrationen eines Vereins, dessen aktive Mitglieder und Sympathisanten zuweilen durch verfassungsfeindliche Äußerungen auffallen. Diese richteten sich vor allem gegen die Polizei und das vom Grundgesetz geschützte Recht auf Versammlungsfreiheit. Gewalt werde verharmlost und als „legitim“ betrachtet, sofern diese gegen „Nazis“ gerichtet werde. Problematisch sei es – so heißt es weiter in dem Blog – dass auch Stadträte und Verwaltungsangestellte und somit offizielle Vertreter der Stadt, deren Namen die Organisation im Titel führt, ein Klima der Gewaltbereitschaft schafften und die Polizei diskreditierten. Der Blog zählt einige dieser Personen auf und fährt fort: „Diese Personen äußern sich überwiegend nicht verfassungsfeindlich, distanzieren sich aber auch nicht von entsprechenden Äußerungen oder Handlungen…“. Ein Stadtrat wird zitiert. Der habe eine Körperverletzung gegen einen AfD-Stadtrat gerechtfertigt. Der Mann sei „selbst schuld“, wenn er an einer Demonstration gegen Fremdenfeindlichkeit teilnehme. Ein Beschwerdeführer führt aus, der Blog betreibe einen persönlichen Rachefeldzug an etlichen Personen des Vereins. Auslöser der Diskreditierungen, Beleidigungen und Gewaltandrohungen sei die Tatsache gewesen, dass man das Demonstrationsrecht hochhalte und nicht gegen Gesetze verstoße. Bei einer Demonstration habe der Verein einige Personen zugelassen, die versprochen hätten, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Dies sei dem Autor ein Dorn im Auge gewesen. Die Schriftführerin des Vereins bemängelt, der Autor unterstelle ihr rechtswidrige Handlungen. Die von ihm unterstellten Zitate habe sie nicht geäußert. Der Chefredakteur des regionalen Blogs weist die Vorwürfe zurück. Es stehe außer Frage, dass einige der Organisatoren der Demonstration potenziell gewaltbereite Gruppen als offizielle Unterstützung zugelassen hätten. Dies habe der Autor problematisiert. Durch die Zulassung würden potenziell gewaltbereite Gruppen als quasi demokratisch legitimiert. In einer der beiden Beschwerden heiße es, es gebe „keine Belege und Verweise“. Das sei glatt und geradezu vorsätzlich hinterhältig gelogen.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den schweren Unfall eines jungen Mannes. Der war nach einer ersten Darstellung der Polizei zwischen zwei Straßenbahnwagen über die Kupplung hinweggesprungen, unter die anfahrende Straßenbahn geraten und zehn Minuten lang mitgeschleift worden. Die Zeitung druckt mehrere Fotos vom Unfallort. Eines davon zeigt eine Blutlache und einen Schuh des Opfers. Außerdem ist ein gepixeltes Foto des jungen Mannes zu sehen. Eine Zeichnung verdeutlicht das Geschehen. Die Bildunterschrift lautet: „So sieht die (…)-Zeichnerin den Moment vor dem Unfall. Kurz darauf wird Jan N. unter die Achse gezogen.“ Ein Leser der Zeitung hält die Bebilderung des Unfallberichts für unangemessen sensationell. Vor allem die Zeichnung habe keine Sachkenntnisse als Grundlage, sondern bediene offenkundig nur ein Sensationsinteresse. Es handele sich um eine voyeuristische Darstellung. Gäbe es Bildmaterial vom tatsächlichen Geschehen, hätte dieses niemals veröffentlicht werden können. Ähnlich verhalte es sich – so der Leser abschließend – mit dem Foto von der Blutlache und dem Schuh des Opfers. Die Rechtsabteilung der Zeitung verwahrt sich gegen die Vorwürfe. Die Zeichnung sei nach ersten Erkenntnissen der Polizei und Aussagen von Augenzeugen entstanden. Zunächst habe die Polizei vermutet, der junge Mann sei zwischen zwei Waggons hindurchgesprungen und dabei verunglückt. Einen Tag später habe der unter Schock stehende Freund des Opfers ausgesagt. Danach sei der Freund in Wahrheit neben der Straßenbahn gestolpert und seitlich unter die Bahn geraten. Nach dieser Wendung der Sachlage habe – so die Rechtsabteilung – die Redaktion die Zeichnung sofort aus dem Internet genommen. Von einer falschen Darstellung könne somit keine Rede sein. Die Zeichnung habe zunächst auch einen Nachrichtenwert gehabt und nicht lediglich einem voyeuristischen Interesse gedient.
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