Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Bezeichnung „Lügner“

Menschenwürde

Unter der Überschrift „Wojtila was here“ berichtet eine Tageszeitung über den Papst und seine Reisen. In dem Artikel ist die folgende Passage enthalten: „Hier macht einer, der fast nichts mehr im Griff hat, im Angesicht des Todes symbolische Politik mit dem eigenen Körper“. Ein Leser des Blattes sieht in dem Artikel eine Beleidigung des Papstes und aller Katholiken. Er fragt den Deutschen Presserat: „Darf die Presse alles?“ Der Redaktionsdirektor der Zeitung teilt mit, dass der Autor des Beitrages katholische Theologie studiert habe und von seinem Bildungshintergrund her autorisiert sei, sich mit dem Papst zu befassen. Er tue dies zweifellos in einer Weise, die für einen gläubigen Katholiken anstößig sein könne. Wer den Text aber genau lese, der spüre, dass der Autor großen Respekt vor der physischen und psychischen Leistung des Papstes formuliere. Sein Satz, dass jemand seinen Weg „über die vernünftigen Möglichkeiten hinaus“ gehe, besage doch nur, dass der unstrittig schwerkranke Papst weniger von der Ratio als von seinem Glauben und seinem Sendungsbewusstsein getrieben werde. Obwohl man keinen Verstoß gegen die Regeln des guten Geschmacks erkennen könne, habe man ungeachtet dessen dem Beschwerdeführer einen Brief geschrieben. In diesem Brief wird dem Leser mitgeteilt, dass es dem Autor des Beitrages völlig fern lag, sich in gehässiger Weise mit dem Papst zu befassen. (2000)

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Vorwurf der Lüge

Eine Regionalzeitung wirft dem Intendanten des Stadttheaters vor, er habe die Öffentlichkeit wissentlich belogen. Er habe bei seinem Ausscheiden aus dem Amt nicht – wie der Presse mitgeteilt – einen Überschuss von 400.000 D-Mark, sondern ein Defizit von 100.000 D-Mark hinterlassen. Wenn dieser in vielem sympathische und talentierte Mann sich nicht einen minimalen Begriff von Seriosität erarbeite, werde er als Intendant scheitern. Das sei unter aller Sau gewesen, stellt das Blatt abschließend fest. Der Betroffene, inzwischen Intendant eines anderen Theaters, schickt eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er werde fälschlicherweise der Lüge bezichtigt. Dies sei ehrverletzend. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine Presseerklärung des Intendanten, in der er mitteilt, dass bei seinem Verlassen das Theater über einen Überschuss von 400.000 Mark verfügen könne. In Kenntnis der Finanznöte von Theatern in Deutschland habe der Autor des Beitrages daraufhin recherchiert. Von der Prokuristin des Theaters habe er erfahren, sie habe den Theaterchef darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung eine solche Aussage noch nicht zu treffen sei. Zudem hätten dem Autor beim Verfassen des Artikels die Ergebnisse einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegen. Diese habe zum Abschluss des Geschäftsjahres 1999 einen Unterdeckungsbetrag von rund 100.000 D-Mark festgestellt. Diese Feststellung sei der zuständigen Kommune und der Geschäftsführung des Theaters in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt worden. Die Zeitung teilt weiter mit, dass sie mit dem Beschwerdeführer im Rechtsstreit liege. In einem Schriftsatz ihrer Anwälte heißt es, dass es sich bei der kritisierten Passage um eine Meinungsäußerung des Autors handele. Bei der Veröffentlichung seiner Presseerklärung habe der Intendant gewusst, dass die Behauptung, er hinterlasse einen Überschuss, keinesfalls zutreffe. Er habe in der Pressemitteilung nicht deutlich gemacht, dass er sich bei der Errechnung des Überschusses auf hypothetische Zahlen verlassen habe. Bereits am Vortag der Veröffentlichung habe ihn die Personalleiterin und Prokuristin auf ausdrückliche Anfrage mitgeteilt, dass noch sämtliche Abschlussbuchungen ausstünden und deshalb noch keine verlässliche Aussage zur Höhe des möglichen Überschusses gemacht werden könnte. Die Zeitung argumentiert, der Intendant hätte zu diesem Zeitpunkt auf die Herausgabe der Pressemitteilung verzichten müssen. Er habe es nicht getan und damit vorsätzlich gehandelt. (2000)

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Zitat sinnentstellt

Die Uniformen der Polizei seien unpraktisch, unmodern, unbeliebt, unmöglich, schreibt die Landesausgabe einer Boulevardzeitung. In ganz Deutschland, stellt sie fest, fordern die Gewerkschaften der Polizei neue Uniformen. Nur der Polizeigewerkschaft des Landes scheine das egal zu sein. Der Vorsitzende des Landesbezirks wird wie folgt zitiert: „Dazu kann ich nichts sagen.“ Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dieses Zitat sei falsch. Da die Zeitung einige Wochen zuvor Kollegen als „Prügelbeamte“ bezeichnet habe, habe die Gewerkschaft der Redaktion mitgeteilt, sie wünsche keinen Kontakt mehr mit dem Blatt. Auf die Frage des Reporters nach der Haltung der Gewerkschaft zur Frage neuer Uniformen habe er deshalb wie folgt geantwortet: „Von mir bekommen Sie keine Auskunft mehr, weder zu diesem noch zu irgend einem anderen Thema!“ Keinesfalls habe er gesagt: „Dazu kann ich nichts sagen!“ Der Sinn seiner Antwort sei dahingehend verfälscht worden, dass der Anschein entstehe, der Landesbezirk habe zu diesem wichtigen Thema keine Meinung. Dies sei falsch. In ihrer Stellungnahme räumt die Redaktionsleitung des Blattes ein, dass das Zitat nicht vollständig wiedergegeben wurde. Lächerlich sei jedoch der Vorwurf, die Zeitung wolle eine Kampagne gegen den Beschwerdeführer bzw. den Landesbezirk der Polizeigewerkschaft entfachen. Das verkürzt wiedergegebene Zitat sei wenige Tage später richtig gestellt worden. In der Richtigstellung sei wiedergegeben worden, was der Beschwerdeführer tatsächlich gesagt habe. (2000)

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Fotos eines Unglücks

Arbeitsverhältnis falsch dargestellt

Eine Behindertenhilfe hat außerordentliche Mitgliederversammlung. Diskutiert werden Vorwürfe gegen den Geschäftsführer, der sein Amt missbraucht und Gelder unterschlagen haben soll. Die Lokalzeitung berichtet über den Verlauf der Veranstaltung. Sie erwähnt, dass eine SPD-Abgeordnete im Magistrat in einem Brief an die Tageszeitungen gewissermaßen Stimmung gegen den Geschäftsführer zu machen versuche, was gerade vor dem Hintergrund auffällig sei, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch laufen und das Arbeitsverhältnis ihres Ehemannes, der als Werkstättenleiter in der Behindertenhilfe arbeite, mit einer Änderungskündigung modifiziert worden sei. In einem Kommentar, der die Glaubwürdigkeit der Vorwürfe in Zweifel zieht, wird die Kommunalpolitikerin als eine „Genossin mit Pitbull-Gemüt“ bezeichnet. Die Betroffene legt die Veröffentlichungen dem Deutschen Presserat vor. Der Arbeitsvertrag ihres Ehemannes sei nicht per Änderung modifiziert worden. Dies sei bislang nur geplant. Schließlich kritisiert sie die Bezeichnung „Genossin mit Pitbull-Gemüt“ als ehrverletzend. Die Redaktionsleitung bestätigt, dass der Autor des Beitrages der Fehlinformation aufgesessen sei, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei von einer Änderungskündigung betroffen. Richtig sei vielmehr, dass die Geschäftsführung der Behindertenhilfe diese beabsichtigt, aber noch nicht vollzogen habe. Der Redaktionsleiter habe angeboten, die Fehlinformation in Form eines Leserbriefes bzw. einer Gegendarstellung zu korrigieren. Dies habe das Ehepaar aber abgelehnt. Darauf hin habe die Zeitung von sich aus eine Korrektur veröffentlicht. Die Bezeichnung „Genossin mit dem Pitbull-Gemüt“ sei eine Metapher und keineswegs ehrverletzend. Sie beziehe sich auf die generelle Verhaltensweise der SPD-Stadträtin. (2000)

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Anschrift eines Attentatsopfers

Eine Bundestagsabgeordnete wird im Hof des Hauses, in dem sie wohnt, hinterrücks von einem Unbekannten angesprungen und mit zwei Messerstichen in den linken Oberarm verletzt. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber. Die engagierte Grüne werde von Ultralinken – aber auch von Rechtsextremen – angefeindet, seit sie sich für den Einsatz der NATO im Kosovo ausgesprochen habe. Die Zeitung nennt den Namen der Straße und beschreibt das Haus. Der Pressesprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Bekanntgabe der Straße sei grob fahrlässig. Dadurch entstehe eine zusätzliche Gefährdung, da das Attentat Nachahmer finden könnte. Die Rechtsabteilung des Verlages bedauert die Nennung der Privatadresse. Redaktion und Verlag entschuldigen sich bei der Abgeordneten und weisen darauf hin, dass derartige Informationen üblicherweise aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht veröffentlicht werden. Im vorliegenden Fall sei nicht berücksichtigt worden, dass der Tatort mit dem Wohnort der Betroffenen übereinstimmt. (2000)

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Familiäres Umfeld zweier Unglücksopfer

Die Lokalausgabe einer Boulevardzeitung beklagt den Tod zweier Mitbürger: Der 82-jährige ehemalige Manager einer Supermarktkette und seine Ehefrau gehören zu den Opfern der Flugzeugkatastrophe am 25. Juli 2000 in Paris. Die Zeitung schildert die Lebensumstände der Verunglückten. Eine Herzrhythmusstörung habe den temperamentvollen Mann in Rente gezwungen. Die Ehefrau sei zehn Jahre jünger als ihr Mann und früher einmal Dolmetscherin für Englisch gewesen. Aus der zweiten Ehe sei eine Tochter hervorgegangen. Diese sei Bühnenbildnerin. Ein Anwalt schaltet den Deutschen Presserat ein. Seine Mandantin, die Tochter des Ehepaares, fühle sich durch die Veröffentlichung beschwert. Die Rechtsabteilung des Verlages befürchtet, dass weitere rechtliche Schritte des Anwaltes nicht auszuschließen seien, und bittet den Presserat, die Behandlung der Beschwerde auszusetzen. Sinn und Zweck von § 4, Abs. 8 der Beschwerdeordnung sei es, die Unbefangenheit der Gerichte zu bewahren und ihre Entscheidungen nicht durch Entschließungen des Presserates zu beeinflussen. Die Gefahr einer Präjudizierung der Gerichte sei aber im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen, zumal es um eine Thematik gehe, die von den Gerichten bisher noch nicht entschieden worden sei. (2000)

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Familiäres Umfeld zweier Unglücksopfer

Im Rahmen ihrer Berichterstattung über den Absturz der Concorde-Maschine am 25. Juli 2000 in Paris porträtiert eine Boulevardzeitung Mitbürger der Stadt, die bei der Katastrophe tödlich verunglückt sind. Unter der Überschrift „Reisen war ihr Hobby“ wird auch ein Rentner-Ehepaar als Opfer vorgestellt. Die Zeitung zeigt ein Foto des Bungalows, in dem die Verunglückten gelebt haben, und zitiert Nachbarn, die sich über das Alter, die Hobbys und die Mobilität des betagten Ehepaares sowie über den Beruf des Ehemanns äußern. Der Anwalt der Tochter wendet sich an den Deutschen Presserat. Seine Mandantin fühle sich durch die Veröffentlichung beschwert. Eine Stellungnahme der Zeitung liegt nicht vor. (2000)

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Familiäres Umfeld zweier Unglücksopfer

Eine Boulevardzeitung stellt im Rahmen ihrer Berichterstattung über die Flugzeugkatastrophe am 27. Juli 2000 in Paris ein Ehepaar vor, das unter den Opfern ist. Die Zeitung schildert das Leben der beiden Rentner, beschreibt ihr Haus und den Garten und erwähnt ihre große Reiselust. Wörtlich heißt es in dem Bericht: „Obwohl der ehemalige Leiter einer Supermarktkette schon eine Bypass-Operation und sie zwei Hüftoperationen hatte, wollten die beiden weg...“. Im Namen der Tochter und in eigenem Namen beschwert sich ein Anwalt beim Deutschen Presserat. Er findet es nicht hinnehmbar, wie sich insbesondere die deutsche Presse auf die Opfer dieses Unglücks und auch auf deren überlebende Angehörige im Wortsinne gestürzt habe. Eine Stellungnahme der Zeitung liegt nicht vor. (2000)

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