Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Vorverurteilung

„Das darf doch nicht wahr sein.“ Mit dieser Feststellung beginnt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über „dreiste Asylbetrüger aus der Türkei“, die das Land jeden Monat um 500.000 Mark „erleichtern“. Viele der falschen Libanesen seien nicht nur teuer, viele seien auch kriminell. 148 von ihnen hätten insgesamt 2.502 Straftaten begangen. Das Blatt zitiert den Innensenator, der eine Anfrage mit der Feststellung beantwortet hat, die Abschiebung der insgesamt 531 Personen koste 1,3 Millionen Mark. Aber wer die bezahlen solle, sei unklar. Folglich formuliert die Zeitung ihre Schlagzeile: „Asylbetrüger – sie kassieren jeden Monat eine halbe Million – Aber für ihre Ausweisung fehlt das Geld“. Das AntiRassismusBüro und die Flüchtlingsinitiative des betroffenen Landes schalten den Deutschen Presserat ein. Hier werde falsch und einseitig berichtet. Bislang sei kein Verdächtiger wegen Asylbetrugs verurteilt worden. Die Reaktionsleitung der Zeitung beruft sich auf eine Mitteilung des Senats, wonach es einer Ermittlungsgruppe der Polizei gelungen sei, Asylmissbrauch in großem Umfang aufzudecken. Bislang sei 531 Personen, die angegeben hatten, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, nachgewiesen worden, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Über diese Feststellungen der Behörden dürfe berichtet werden. Die Auffassung, dass die Medien verpflichtet seien, dieser Feststellung durch eigene Prüfungen nachzugehen, sei absurd. (2000)

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Jugendschutz

Auf ihrer Titelseite und im Innern des Blattes berichtet eine Boulevardzeitung über einen 14-jährigen Jens, der behauptet, von seinen Mitschülern oft misshandelt zu werden. „Ich bin der Prügelknabe der ganzen Schule“, gesteht er in der Schlagzeile. Vorname und Anfangsbuchstabe seines Familiennamens sind von der Redaktion geändert. Alter, Wohnort und Schule des Schülers werden genannt. Den Beiträgen beigestellt ist jeweils ein Foto des Jungen mit einem Schal vor der unteren Gesichtshälfte. Zwei Mütter, die Klassenkameraden des 14-jährigen und die Schulsprecherin schreiben an die Zeitung, äußern ihre Betroffenheit, weisen die Anschuldigungen zurück oder ziehen sie in Zweifel. Eine der Mütter wendet sich auch an den Deutschen Presserat. Der betroffene Schüler sei identifizierbar und in eine „schlimme Rolle“ gedrängt. Die Mitschüler des Jungen behaupten, dass er lüge. Insofern habe die Zeitung ungeprüft Falschdarstellungen des Jungen wiedergegeben. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, der Vater von Jens sei von sich aus an die Redaktion mit der Bitte herangetreten, die Öffentlichkeit über die Ängste seines Sohnes zu informieren. Das Foto von Jens sei im Beisein und mit ausdrücklicher Einwilligung seines Vaters angefertigt worden. Die Recherche sei im konkreten Fall sehr gründlich gewesen und habe sich über einen langen Zeitraum erstreckt. Um die Glaubwürdigkeit des Jungen zu prüfen, habe sich der Autor teils im Beisein des Vaters, aber auch alleine mit dem Jungen unterhalten. Um ein konkretes Bild von den Ereignissen zu erhalten, sei Jens aufgefordert worden, über einen Zeitraum von einer Woche hinweg schriftlich zu dokumentieren, wie es ihm in der Schule ergeht und wie er sich fühlt. Nachdem dieses – später als „Tagebuch der Angst“ veröffentlichte – Dokument vorgelegen habe, habe man die von der Beschwerdeführerin angeblich vermisste Gegenrecherche betrieben. Dabei sei die Darstellung des 14-jährigen Jungen von einem Mitschüler, der Jens gut kennt, in vollem Umfang im Rahmen eines längeren Telefonats bestätigt worden. Bei einer danach vor Ort durchgeführten Recherche seien die Darstellungen von verschiedenen Schülern ebenfalls für richtig erklärt worden. Insbesondere hätten sie bestätigt, dass Jens häufig verprügelt werde. Selbstverständlich habe man auch die Direktorin der Schule zu den Vorgängen befragt. Sie habe sämtliche Vorwürfe, wie aus dem Artikel ersichtlich, mit einigen allgemeinen Hinweisen zurückgewiesen. Dabei habe sie der Redaktion gegenüber zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass Jens offensichtlich Unwahrheiten verbreite und z.B. ein problematischer Schüler sei. Im Anschluss an die Berichterstattung habe die Zeitung Schreiben ehemaliger Schüler erhalten, die den Inhalt des Artikels aus eigener Erfahrung bestätigten. (2000)

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Falsche Behauptungen

Eine in Deutschland erscheinende türkische Zeitung berichtet unter der Überschrift „Möge Allah Verstand und Vernunft geben“ über Streitigkeiten zwischen dem Auslandsinstitut einer westdeutschen Großstadt und dem örtlichen Verein zur Verbreitung der Ideen Atatürks. So habe die Leiterin des Instituts eine Schlagzeile des Vereinsblattes kritisiert und dem Verein Rassismus vorgeworfen. Des weiteren habe sie moniert, dass bei einer Veranstaltung Atatürk-Fotos und die türkische Fahne zu sehen gewesen seien. Der städtische Pressereferent legt den Vorgang dem Deutschen Presserat vor. Von Rassismus sei nie die Rede gewesen. Nicht die Schlagzeile des Vereins sei kritisiert worden, sondern der auf der Titelseite enthaltene Hinweis auf eine Kooperation mit dem Auslandsinstitut. Auch sei nicht moniert worden, dass auf der Veranstaltung Atatürk-Fotos und die türkische Fahne zu sehen gewesen seien, sondern dass während der Veranstaltung ausschließlich Türkisch gesprochen und keine andere Sprache verwendet worden sei. Des Weiteren teilt der Sprecher der Stadt mit, dass entgegen der Aussage des Artikels die Zusammenarbeit zwischen dem Institut und dem Verein nicht aufgekündigt worden sei. Eine Stellungnahme der Zeitung zu der Beschwerde geht nicht ein. (2000)

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Vergleich mit Hitler

In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Spendenaffäre“. Der Brief bezieht sich auf einen Artikel und einen Kommentar über die Einziehung von Schwarzgeld der CDU. Der Brief beginnt mit folgender Passage: „Schon einmal hat ein Bartträger Parteivermögen vereinnahmt. Scheinbar legal – er ließ die Parteien vorher verbieten (22.Juni 1933). Wiederum scheinbar legal (Parteiengesetz) wird diesmal die CDU durch Bundestagspräsident Thierse geschröpft“. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Gleichstellung mit Adolf Hitler den Bundestagspräsidenten verunglimpft und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Eine Redaktion mache sich mitschuldig, wenn sie solche Leserbriefe veröffentliche. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf einen Schriftwechsel mit dem Bundestags-präsidenten und dessen Referenten. Man habe sich für die Veröffentlichung schriftlich entschuldigt und Wolfgang Thierse angeboten, dass er sich in einem Namensbeitrag zu dem Inhalt des Leserbriefes äußern könne. Herr Thierse sehe jedoch die Angelegenheit als erledigt an und verzichte auf einen eigenen Beitrag. Insofern sei auf die Beschwerde des eigentlich Betroffenen zu dessen Zufriedenheit reagiert worden. Einer Anregung des Presserats folgend will die Chefredaktion Kontakt auch mit dem Beschwerdeführer aufnehmen und ihm den Schriftverkehr mit Bundestagspräsident Thierse zur Kenntnis geben und erläutern. (2000)

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Prangerwirkung

In mehreren Beiträgen befasst sich eine Lokalzeitung mit Vorwürfen gegen ein Heim für geistig behinderte Kinder. Danach sollen Kinder vernachlässigt, falsch behandelt oder misshandelt worden sein. Die Zeitung beruft sich bei ihrer Schilderung und Kommentierung auf eidesstattliche Versicherungen. Am Beispiel eines behinderten Jungen in einer Wohngruppe des Heims, der über mehrere Stunden unter einer Treppe gefesselt gewesen sein soll, erläutert sie die umstrittene Rechtslage in den Fällen, in denen minderjährige Betreute „fixiert“, also mittels mechanischer Vorrichtungen ruhig gestellt werden. In dem Bericht wird mehrere Male der Heimleiter zitiert, der zu den Vorwürfen Stellung nimmt. Dieser wendet sich nach der Veröffentlichung an den Deutschen Presserat und teilt mit, dass die geschilderten Vorwürfe nicht bewiesen und die Ermittlungen eingestellt worden seien. Die Begleitberichterstattung und die Kommentare zur Sache suggerierten dem Leser jedoch die Wahrhaftigkeit der Beschuldigungen. Dies selbst dann noch, als bereits über die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft berichtet worden sei. Der Heimleiter kritisiert darüber hinaus auch die Veröffentlichung von Namen der leitenden Mitarbeiter seines Hauses. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Veröffentlichungen hätten nicht in jedem Fall die Namen der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Anschrift und Telefonnummer des Heims enthalten. Man habe vielmehr in den Beiträgen die leitenden Mitarbeiter nur dann namentlich erwähnt, wenn man sich ausdrücklich zu den Vorwürfen in ihrer Funktion als Mitarbeiter befragt habe. Die Beiträge seien die Resultate von ausgesprochen langwierigen Recherchen, die etwa neun Monate vor der ersten Veröffentlichung begonnen hätten. Um dem Gebot der journalistischen Fairness nachzukommen und nicht zu präjudizieren, habe man selbstverständlich in allen Beiträgen beiden Seiten Gelegenheit gegeben, ausführlich ihre Sicht der Dinge darzustellen. Die Informanten habe man durch einen Rechtsanwalt auf die möglichen Folgen einer richtigen, aber auch einer falschen eidesstattlichen Versicherung hinweisen lassen. Somit habe man ihnen Gelegenheit gegeben, ihre Darstellung zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Dies sei jedoch in keinem der Fälle geschehen. (2000)

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Fotos vertauscht

In einem Sonderheft unter dem Titel „Traumfigur 2000“ schildert eine Frauenzeitschrift sanfte Operationsmethoden gegen Übergewicht. Patientinnen, die sich den Magen mit einem kleinen Silikonband haben abbinden lassen, werden mit ihren Erfahrungen vorgestellt. Auf einem Foto ist eine Magenband-Patientin „vorher“ mit 120 Kilo Gewicht zu sehen, auf einem zweiten Foto stellt sich die Patientin „nachher“ mit 44 Pfund weniger vor. Beide Fotos zeigen aber nicht ein und dieselbe Frau. Einen Leser stört dieser schiefe Vergleich. Er trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Die für die Veröffentlichung verantwortliche Agentur gesteht ein, dass die Darstellung des Beschwerdeführers korrekt ist. Die beiden Fotos seien ohne jede Absicht durch ein Versehen vertauscht worden. Diese Schlamperei sollte nicht wieder vorkommen. (2000)

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Jugendschutz

Eine Regionalzeitung informiert ihre Leserinnen und Leser, dass eine 17-jährige Realschülerin im Keller eines Mehrfamilienhauses ein Kind zur Welt gebracht, den Säugling in einen Plastikbeutel gesteckt und in eine Biotonne vor dem Haus geworfen hat. Dann sei die junge Mutter jedoch in Panik geraten und habe die Polizei gerufen. Nach Aussagen der Ärzte bestehe für das neugeborene Mädchen keine Lebensgefahr mehr. In dem Beitrag werden der Vorname sowie der abgekürzte Nachnamen der jungen Mutter veröffentlicht. Weiterhin enthält der Artikel Angaben zu Alter, Schule und Klasse der Betroffenen. Zudem wird ihr Foto – versehen mit einem Augenbalken – gezeigt. Ein Leser des Blattes hält diesen Journalismus für ekelhaft. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert er, dass das betroffene Mädchen durch die Zeitung erkennbar gemacht wird. Dieser Verstoß gegen den Pressekodex sei um so gravierender, da es sich um eine Minderjährige handele. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, gegen den Text des Artikels sei nichts einzuwenden. Aber durch die veröffentlichten Bilder sei eine Identifikation möglich, auch wenn der Name nicht genannt und das Foto mit einem schwarzen Balken versehen worden sei. Dieses sei falsch und eine bedauerliche Fehlentscheidung der Redaktion gewesen. Darüber sei intern in der Redaktion gesprochen worden. Man habe diese Einsicht auch den etwa 20 Lesern mitgeteilt, die sich über den Artikel beschwert haben. (2000)

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Vorverurteilung

Ein Mann steht vor Gericht. Er soll eine junge Frau ermordet haben. Ein Boulevardblatt berichtet über den elften Verhandlungstag. Der Angeklagte wird mit vollem Namen genannt. In der Überschrift wird er als Mörder bezeichnet. In der Unterzeile zu dem beigestellten Foto des Mannes wird mitgeteilt, dass sich der „Mörder“ zwei neue Verteidiger genommen und die alten wegen Unfähigkeit gefeuert hat. Die neuen Anwälte lehnen das Gericht wegen Befangenheit ab. Einer von ihnen wird mit dem Satz zitiert: „Das Gericht sorgt für eine aufgepeitschte Pogromstimmung der Presse“. Die Rechtsvertretung des Beschuldigten wendet sich an den Deutschen Presserat mit der Feststellung, dass die Wahl des Begriffs „Mörder“ vorverurteilend sei. Der Anwalt beklagt zugleich, dass er falsch zitiert worden ist. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, der Angeklagte habe sich der Polizei gestellt und die Tat gestanden. Im Hinblick darauf sei in dem kritisierten Beitrag die Bezeichnung „Mörder“ verwendet worden. Später habe sich der Angeklagte zur Sache überhaupt nicht mehr geäußert. Insoweit sei die Redaktion von dem ursprünglichen Geständnis ausgegangen. Da der Angeklagte mittlerweile zu der ursprünglich in seine Verantwortung genommenen Tat offensichtlich nicht mehr stehe, werde die Redaktion vor Verurteilung oder einem erneuten Geständnis die Bezeichnung „Mörder“ nicht mehr verwenden. Die Rechtsabteilung weist darauf hin, dass in einem Ablehnungsgesuch gegen die amtierenden Richter folgender Absatz enthalten sei: „Die vorliegende Hauptverhandlung ist mit neuen Schöffen und eingearbeiteten Verteidigern originär von vorne zu beginnen, alles andere würde diesen Kriminalprozess zu einem aus rechtsstaatlicher Sicht apokalyptischen Szenarium umgestalten“. Damit werfe der Verteidiger dem Gericht vor, bei Ablehnung des Befangenheitsantrages gleich einer Meute von unbändigen Rächern zu handeln. Mit der Behauptung, es sei unsachlich berichtet worden, wenn es in der Veröffentlichung heiße: „Das Gericht sorgt für eine aufgepeitschte Pogromstimmung der Presse“, sei dieser Vorwurf nicht mehr vergleichbar. Letztendlich habe der Beschwerdeführer dem Gericht mit seinem Vorwurf, dass es gegebenenfalls den Prozess zu einem „apokalyptischen Szenarium“ umgestalten werde, vorgehalten, für eine angebliche Pogromstimmung zu sorgen. In der Begründung heiße es zudem: „Gerade in Verfahren wie dem vorliegenden, in dem durch vereinzelte auflagenstarke Presseorgane der Anschein von aufgepeitschter Pogromstimmung gegen den Angeklagten gesetzt wird, hat ein Gericht empfindlich darauf zu achten, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt werden. Wenn sie den Anschein setzt, dies nicht in der gebotenen ... und Konsequenz zu tun, setzt sie zugleich den Anschein von Befangenheit“. Letztlich habe der Verteidiger damit dem Gericht für den Fall, dass es sich nicht für befangen erklärt, durchaus unterstellt, für eine angebliche Pogromstimmung zu sorgen. (2000)

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Diskriminierung von Islamgläubigen

n einem Leitartikel unter der Überschrift „Oh, du verflixte Einfalt, du!“ äußert sich der Chefredakteur einer Regionalzeitung über die Kriminalität in Deutschland. Der Beitrag enthält folgende Passage: „Namentlich Prostitution und Drogenhandel, die national wie international überragend einträglichen „Geschäftszweige“ des bestens organisierten Verbrechens, beherrschen hier im noch immer abenteuerlich gutgläubigen und daher leider ziemlich schlafmützigen Deutschland fast ausschließlich ausländische Schwerkriminelle: Russen und Tschetschenen sowie erklärtermaßen islamgläubige Albaner, Kurden, Türken, Afghanen und Afrikaner unterschiedlicher Nationalität“. Einen Leser der Zeitung stört vor allem der Begriff „islamgläubig“. Es sei offensichtlich, schreibt er in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Verfasser den Zusatz „islamgläubig“ nur gewählt habe, um diese Glaubensrichtung als besonders kriminalitätsanfällig zu diskriminieren. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass gerade auch in der in Deutschland mindestens dreieinhalb Millionen umfassenden Bevölkerungsgruppe aus dem islamischen Kulturkreis sich die Fälle schwerer und schwerster Kapitalverbrechen häuften. Dabei beriefen sich die Täter ausdrücklich auf ein sogen. Recht auf Rache. In der nationalen wie internationalen Presseberichterstattung werde authentisch belegt, dass sogar hohe Amtsträger in überwiegend oder fast vollständig islamisch geprägten Ländern unverhohlen dazu aufrufen, „die Dekadenz in den Ländern der Ungläubigen“ zu beschleunigen. Diesem Ziel diene es auch, dass immer mehr Rauschgift aus den einschlägigen Anbauländern speziell nach Europa und nach Nordamerika transportiert würden. Denn dies, so hoffe man, werde den Untergang der christlich-abendländischen Kultur in der gewünschten Weise vorantreiben. Fakt sei, dass inzwischen schon mehr als 40 Prozent des für Europa und die USA bestimmten Heroins im moslemisch dominierten Kosovo umgeschlagen würden. Zudem kämen bereits drei Viertel der nach Europa transportierten Drogen heute aus der zu fast 100 Prozent islamisch beherrschten Türkei. (2000)

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Ethnische Gruppen

Gerichtsbericht in einer Lokalzeitung: „Hohe Haftstrafen für eine Einbrecherbande – Gericht verurteilt drei Mitglieder aus der kriminellen Sintiszene“. Der Staatsanwalt zählt laut Zeitung 56 Straftaten mit einer Beute von rund einer halben Million Mark auf. Das Gericht hat hinter dem Stuhl eines Kronzeugen eine schusssichere Wand installieren lassen. Der Beitrag schildert zitatenreich den Verlauf der Verhandlung und teilt den Urteilsspruch mit. Einer der drei Verurteilten wird mit vollem Namen genannt. Der Landesverband Deutscher Sinti reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die so genannte kriminelle Sintiszene am Ort diskriminierend sei. Hierdurch werde ein komplettes Wohngebiet in Verruf gebracht. Zudem wird kritisiert, dass einer der Verurteilen namentlich genannt wird. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass die Verwendung des kritisierten Begriffs „kriminelle Sintiszene“ vor dem Hintergrund der Berichterstattung über mehrere Prozesse seit dem Februar 2000 zu sehen sei. Der Begriff gründe sich u.a. auf Zitate direkt aus dem Gerichtssaal. Der Autor der Berichte erklärt, für die berichteten Vorgänge gebe es begründbare Sachbezüge durch Sachverhaltsdarstellungen, Wertungen und Urteile der Staatsanwälte und Richter. Die Festnahmen in dem Hauptquartier und Depot der Bande seien durch ein Sondereinsatzkommando der Polizei erfolgt. Die Angabe des Sinti-Verbandes, es habe sich um ein Strafverfahren gegen drei Personen gehandelt, sei falsch. Nach der Aussage eines Staatsanwalts handele es sich vielmehr um eine „hochprofessionelle Einbrecherbande aus der kriminellen Sinti-Szene“ des genannten Stadtviertels. Im Februar habe bereits ein Prozess gegen drei Personen wegen 54 Fällen schweren Raubes und Bandendiebstahls stattgefunden. Im Juni habe es einen zweiten Prozess gegen drei Verdächtige wegen 40 Fällen der gleichen Delikte gegeben. Im November/Dezember sei ein weiterer Prozess gegen Mitglieder von Sinti-Familien der genannten Szene zu erwarten. Ihnen werde vorgeworfen, in 46 Fällen Wertsachen entwendet zu haben. (2000)

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